BVwG W159 1428498-1

W159 1428498-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1428498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1428498.1.00

Spruch

W159 1428498-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 11 08.638-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 09.08.2011 auf dem Luftwege illegal nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 05.10.2012 reisten die Ehefrau, die Großmutter und die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers XXXX ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Am 12.10.2013 wurde ihre minderjährige Tochter im Bundesgebiet geboren und für diese am 16.10.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz XXXX im Familienverfahren gestellt.

I.2. Am 10.08.2011 wurde der Beschwerdeführerin von der Erstaufnahmestelle Flughafen des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab er zu den Fluchtgründen befragt an, dass er einen guten Nachbarn und Freund namens XXXX gehabt habe, welcher mit anderen gemeinsam für eine türkische Firma gearbeitet habe, die ihnen den Lohn vorenthalten habe. Diese Firma habe aber gute Beziehungen zum Regime gehabt und hätte Kadyrov Leute geschickt, welche die Arbeiter zusammengeschlagen hätten. Später seien neun Arbeiter in die Berge gegangen und hätten sich den Kämpfern angeschlossen. Daraufhin seien zwei Leute in Zivil zu ihm gekommen und hätten ihn nach seinem Nachbarn befragt. Die Mutter von XXXX habe ihn gebeten, den Vorfall in die Zeitung zu bringen. Danach seien wieder Leute in Zivil gekommen und hätten die Eltern der Arbeiter beauftragt, ihre Söhne in den Bergen zu suchen. Wenn sie nicht gefunden würden, würden diese das nicht überleben. Die Leute in Zivil seien dann dreimal gekommen und hätten ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er die Geflüchteten mit Lebensmittel versorgt habe. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn beim nächsten Besuch töten würden. Er sei immer wieder verhört und gefragt worden, wo die geflüchteten Arbeiter seien. Auch seiner Mutter und seiner Frau hätten sie gedroht den Beschwerdeführer zu töten. Aus diesem Grunde habe er seine Heimat verlassen. Seine Frau habe nicht mitkommen können, da die Tochter krank gewesen sei.

Nach Gestattung der Einreise und Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 20.12.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, befragt. Dabei gab er an, dass er in XXXX/Tschetschenien geboren und dort bei seinen Eltern im eigenen Haus aufgewachsen sei. Sein Vater sei bereits 1984 verstorben, das Haus gehöre seiner Großmutter. Seine Mutter habe als Lehrerin gearbeitet und die Großmutter eine Pension erhalten. Nach elf Jahren Schule habe er zunächst im Geschäft seines Onkels gearbeitet und dann vier Jahre "Marketing" studiert. Später habe er an der Polytechnischen Universität bis Dezember 2003 weiterstudiert. Anschließend sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe mit einem Freund eine kleine Firma zum Handel mit Baumaterialien gegründet. In der Folge habe er mit Marmor und Granit gehandelt und gemeinsam mit seinen Mitarbeitern Marmor verlegt. Das habe er bis zu seiner Ausreise gemacht, es sei ihm finanziell sehr gut gegangen. Seine Ehefrau habe er im Juni 2004 traditionell und standesamtlich geheiratet. Sie hätten zwei gemeinsame Töchter. Diese würden nunmehr in XXXX in den Bergen, beim Großvater seiner Ehefrau, leben. Sie wären dorthin schon vor seiner Ausreise umgezogen. Der jüngere Bruder seiner Frau arbeitet bei der Regierung und unterstütze seine Frau. Die Eltern seiner Frau würden ebenfalls in XXXX, in der Nähe seines Elternhauses, leben.

Die Leute von Kadyrov würden ihn suchen. Zu den Gründen seiner Flucht befragt, gab er an, dass in der Nachbarschaft ein gewisser XXXX und weitere acht Männer gelebt hätten, welche für ein türkisches Unternehmen "schwarz" auf Baustellen gearbeitet hätten. Die Regierung Kadyrovs unterstütze solche Firmen. Nachdem seine Bekannten zwei Monate lang kein Geld von dieser Firma erhalten hätten, sei es zu einer Auseinandersetzung im Büro des Firmenchefs gekommen, welche in eine Schlägerei ausgeartet sei. Der Firmenchef habe Kadyrov angerufen und hätten dann Kadyrovzy seine Bekannten zusammengeschlagen. Daraufhin seien diese in der Nacht von 19. auf 20.06.2011 zu den Widerstandskämpfern in die Berge gegangen, wobei sie schon zuvor mit dem Regime unzufrieden gewesen wären. Zwei bis drei Tage später hätten zwei uniformierte Männer ihn nach XXXX befragt. Er habe mit diesem vorher einen engen Kontakt gehabt und sich öfters mit ihm getroffen. Er habe ihm auch auf seinem Handy verbotene Internetseiten gezeigt. Über Befragen habe er aber diesen Männern gegenüber behauptet, dass er zwei Tage vor dem Ereignis mit XXXX keinen Kontakt mehr gehabt habe. Dabei habe er jedoch verschwiegen, dass er ihn am Tag des Ereignisses angerufen und gebeten habe, sein Auto in den Hof seiner Eltern stellen zu dürfen. Am Abend dieses Tages sei XXXX Mutter zu seiner Mutter gekommen, da sie gewusst habe, dass der Vater einer seiner Freunde Redakteur bei der Zeitschrift "XXXX" sei und er diesen bitten sollte, unter Hinweis auf die Liste der neun Familien einen Artikel darüber zu schreiben, dass Soldaten die Familien junger Widerstandskämpfer in die Berge bringen und besonders die Mütter zwingen würden, die Söhne zu suchen und ihnen drohen würden, falls sie diese nicht vor den Soldaten finden würden, dass sie erschossen würden. Er habe dann seinen Freund XXXX angerufen und ihm diese Unterlagen gegeben. XXXX habe ihm versprochen, dass sich sein Vater dies ansehe werde. Er habe sich dann am Abend mit XXXX getroffen und habe ihm dieser die Papiere zurückgegeben. Dieser hätte mit seinem Vater deswegen gestritten und hätte er Angst wegen der Unterlagen Probleme zu bekommen. Danach habe er XXXX die Dokumente zurückgegeben.

Am nächsten Tag, als er alleine zu Hause gewesen sei, seien um 10.00 Uhr am Vormittag zwei Autos vor dem Haus stehengeblieben; es seien die zwei Männer, die ihn bereits befragt hätten, gewesen und drei maskierte Männer in Militäruniform. Diese hätten ihn dann fest in den Magen geschlagen und ins Auto gezerrt, wo er weiter geschlagen worden sei. Nachdem die Nachbarn versucht hätten ihn zu befreien, seien auch diese brutal zu Boden geschlagen worden. Er sei aus der Stadt hinausgebracht worden und habe auf einem kleinen Streifen zwischen dem christlichen Friedhof und einem kleinen Fluss aussteigen müssen und sei aufgefordert worden, sich auszuziehen. Daraufhin hätte ihm einer der Männer seine Kleidung zerrissen und hätten sie ihn heftig geschlagen und mit Stiefeln getreten; sie hätten ihn einen Verbrecher genannt, von Papieren gesprochen und gefragt, warum er sich einmische. Das Ganze habe 20 bis 25 Minuten gedauert und hätten sie ihn dort stehengelassen und ihm gesagt, dass er Frau und Kinder habe und dass er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen solle. Er sei dann zu Fuß nach Hause gegangen, da ihn in seinem Zustand niemand mitgenommen hätte. Er habe wohl eine Gehirnerschütterung erlitten. Seine Familie habe ihn in der Zwischenzeit gesucht.

Er habe Urlaub gehabt und sechs bis sieben Tage später sei der Tuner des Fernsehers kaputt gegangen. Er sei mit dem Taxi zum Markt gefahren und habe bei dieser Gelegenheit auch Gänsefett für seine kranke Tochter kaufen wollen. Dort angekommen habe ihn jemand am Arm gepackt und gemeint, er hätte Kurdjuk (Hammelspeck) als Proviant für Widerstandskämpfer gekauft. Es sei dann zu einem Tumult gekommen und habe er sich in dem Durcheinander befreien können und sei mit dem Taxi zur Arbeit gefahren. Er habe seinen Onkel um etwas Geld ersucht, damit er sich eine Zeitlang verstecken könne. Plötzlich seien die beiden uniformierten Männer mit dem Auto auf dem Firmengelände erschienen und hätten ihm vorgeworfen, dass eine Auswertung seiner Handygespräche gezeigt habe, dass er am Tag des Vorfalls mit XXXX telefoniert habe und am Markt Kurdjuk habe kaufen wollen. Er habe dies bestritten und seien sie dann ca. 30 Kilometer mit ihm gefahren, hätten ihn aus dem Auto gezerrt und wiederum die Oberbekleidung vom Leib gerissen. Sie hätten seine Hände gefesselt und ihm eine Gasmaske über den Kopf gestülpt, von der sie das Ventil abgeschraubt hätten, deswegen habe er keine Luft mehr bekommen. Sie hätten ihm immer wieder dieselben Fragen gestellt. Er stamme aus einer gebildeten Familie und habe keinerlei Interesse am Widerstand. Die Art der Folter und Erniedrigung wolle er nicht erzählen, besonders gegenüber Frauen sei ihm das peinlich. Sie hätten ihn gefragt, ob er den Vater von XXXX namens XXXX kenne und dass er eine Tasche im Garten von XXXX Großmutter verstecken solle, was er aufgrund der Folterungen versprochen habe. Dann hätten ihn die Männer zurückgebracht. Sein Onkel habe ihn dann ins Krankenhaus gebracht, es sei immer ein Polizist im Krankenhaus gewesen und diesem seien seine Verletzungen gemeldet worden. Der Arzt habe gemeint, dass er am nächsten Tag zur Staatsanwaltschaft gehen und eine Anzeige erstatten solle.

Am nächsten Tag seien zwei Autos mit fünf maskierten Männern vor dem Haus stehengeblieben und sei er über den Zaun ins Nachbarhaus geflohen. Er sei in einem schrecklichen Zustand gewesen, er habe aber hören können, dass sie die Fenster zerschlagen und seine Mutter beleidigt hätten. Die Männer hätten daraufhin das Haus verwüstet. Er sei dann bei XXXX Tante geblieben und sei seine Frau mit den Kindern zu Verwandten gefahren. Er habe dann beschlossen, sich an die Leiterin einer Menschenrechtsorganisation namens XXXX zu wenden, welche ihm versprochen habe zu helfen. Diese habe in Erfahrung gebracht, dass der FSB ihn für einen Mittäter der neuen Kämpfer halte und ihm erklärt, dass sie ihm nicht weiter helfen könne. Er habe sich dann 20 Tage lang bei Freunden versteckt gehalten. Zuerst habe er überlegt, zu Freunden nach XXXX zu fahren, aber es sei für ihn als Tschetschenen gefährlich gewesen, länger in Russland zu bleiben, da es viele Rechtsradikale gebe. XXXX habe ihm dann geraten nach Europa zu fahren. Jene Leute, mit denen er Probleme gehabt habe, seien vom Sicherheitsdienst Kadyrovs gewesen.

Auf die Frage, wie er in seinem schlechten Zustand vor fünf ausgebildeten bewaffneten Männern habe fliehen können, gab er an, dass er wohl jede beliebige Kraft aufgewendet habe, um ihnen nicht nochmals in die Hände zu fallen.

Auf die Frage, warum die Sicherheitsbeamten von Kadyrov ein so großes Interesse an seiner Person gehabt hätten, gab er an, zu denken, dass diese Resultate hätten vorzeigen müssen. Dies sei allgemein bekannt. Sie hätten jemanden gebraucht, den sie beschuldigen hätten können. Er wisse nur von drei Bekannten, die zu den Widerstandskämpfern gegangen seien, die Namen. Die Mutter von XXXX sei mit anderen Familien in die Berge gebracht worden, um ihre Söhne zu suchen. Sie hätten sie aber nicht gefunden. Der Redakteur habe XXXX geheißen, dieser habe bei der Zeitung "XXXX", welche nach einem Fluss, der durch XXXX fließe, benannt worden sei, gearbeitet. Der Arzt im Krankenhaus habe eine Gehirnerschütterung sowie Hämatome am Rücken, im Gesicht und an den Genitalien festgestellt. Außerdem habe er starke Schmerzen an der Lunge gehabt. Er sei im Krankenhaus Nr. 2 in XXXX gewesen. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht vorhersagen, ob man ihn am selben Tag mitnehmen und umbringen würde, aber irgendwann einmal sei er sicher, dass irgendetwas Schlimmes passieren würde. Auf jeden Fall hätte er ständig Probleme.

In Österreich besuche er derzeit einen Deutschkurs, sei aber nirgends Mitglied, lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe Grundversorgung. Er wolle gerne arbeiten; irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich habe er nicht. Er habe hier nur einen ganz entfernten Onkel. Nachdem er das Einverständnis zu Erhebungen Vorort gegeben hatte, beauftragte das Bundesasylamt XXXX, unter Beiziehung eines Ermittlungshelfers (unter Wahrung der Anonymität des Antragstellers gegenüber den Behörden des Heimatlandes) mit Recherchen Vorort. Er konnte die Identität und den Wohnort des Beschwerdeführers sowie den genannten Redakteur und die Zeitschrift bestätigen, führte aber in der Folge etwas über einen Skandal betreffend einen jungen tschetschenischen Autor aus, was jedoch mit dem Fall des Beschwerdeführers nicht in Zusammenhang gestanden sei. Bestätigt wurde auch, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 20.06. bis 15.07.2011 im Bezirkskrankenhaus Nr. 2 in XXXX stationär aufgenommen gewesen sei und er laut dortigem Eintrag "von Unbekannten" zusammengeschlagen worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass innerhalb der Tschetschenischen Republik gegen den Antragsteller weder ein straf- noch ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig sei und dass er auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei.

Am 31.05.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des Antragstellers beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er öfters Rückenschmerzen habe und dass der Mann, den er erwähnt habe, namens XXXX, umgebracht worden sei. Über Vorhalt, dass die Recherche im Herkunftsstaat ergeben habe, dass gegen den Beschwerdeführer weder ein straf- noch ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig sei und er auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, gab er an, dass er das nicht für einen Beweis halte. In Tschetschenien gebe es Vieles, was nicht offiziell sei und trotzdem passiere. Über Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er einerseits angegeben habe, sich aus allem heraushalten zu wollen, andererseits jedoch für seinen Freund gelogen und regimekritische Papiere zu einem Redakteur gebracht haben soll, gab er an, dass er darin keinen Widerspruch sehe und dass er auch bei einer Hilfsorganisation gearbeitet habe. Er habe für diese Hilfsorganisation beispielsweise Verwandte von Gefangenen zu den Orten, wo diese gefangen gehalten worden seien, gebracht.

Auf die Frage, warum ein staatliches Interesse an seiner Person bestehe, gab er an, dass ihn noch immer Leute vom Geheimdienst verfolgen würden, da diese Resultate brauchen würden. Seine Großmutter sei in der Zwischenzeit verstorben, sie habe die ewigen Besuche und Repressionen nicht aushalten können. Sie hätten behauptet, dass er ein Helfer gewesen sei und hätten ihn festnehmen wollen und solange festhalten, bis ihm ein Bart wachse, ihn anschließend umbringen und in eine Militäruniform stecken und behaupten, dass sie einen Widerstandskämpfer getötet hätten. In Wirklichkeit sei er selbst aber gar kein Helfer gewesen. XXXX habe ihm gesagt, dass die Mitarbeiter des Geheimdienstes Erfolge brauchen würden. Der Vater von XXXX, XXXX sei in die Moschee gegangen und habe sich öffentlich von seinem Sohn losgesagt, um die Familie zu beschützen und nicht geächtet und von den sozialen Leistungen ausgeschlossen zu werden. Der Geheimdienst habe ihm aber diese Tasche unterschieben wollen, um zu beweisen, dass er mit seinem Sohn noch immer unter einer Decke stecke.

Auf die Frage, warum man ausgerechnet ihn damit beauftragen sollte, XXXX eine Tasche zu unterschieben, gab er an, dass man ihn durch so eine Tat hätte erpressen können.

Auf die Frage, warum der Geheimdienst überhaupt einen solchen großen Aufwand hätte betreiben sollen, gab er an, dass es oft schwer sei, die ganze Tragweite von Entscheidungen zu verstehen.

Über Vorhalt, dass die Recherche weiters ergeben habe, dass er von 20.06.2011 bis 15.07.2011 stationär im Bezirkskrankenhaus von XXXX aufgenommen gewesen sei, er jedoch behauptet habe, dass XXXX erst in der Nacht auf den 20.06.2011 zu den Widerstandskämpfern gegangen sei, gab er an, dass dies nicht stimme.

Er arbeite in Österreich 12 Stunden in der Woche auf einem christlichen Gemeindefriedhof, bei der Reinigung des Flussufers sei er schon einige Male dabei gewesen, dann habe er auch in einem italienischen Film einen russischen Soldaten gespielt. Er arbeite überdies im Flüchtlingsheim als Hausmeister.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, anschließend sämtliche Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zur Russischen Föderation/Republik Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere festgehalten, dass aufgrund des Rechercheergebnisses feststehe, dass der Antragsteller in der Tschetschenischen Republik weder zur Fahndung ausgeschrieben, noch ein Verfahren gegen ihn anhängig sei. Dem Recherchebericht sei weiters zu entnehmen, dass es sich bei dem von ihm genannten Redakteur um einen regimetreuen Autor handle und sei es daher weder plausibel noch nachvollziehbar, dass er sich genau an diesen regimetreuen Autor wende, um einen regimekritischen Artikel zu verfassen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Mensch, der sich laut eigenen Angaben keineswegs irgendwie im Widerstand habe engagieren wollen, zuerst Beamte anlüge und dann sich mit regimekritischem Material an einen Redakteur hätte wenden sollen. Auf die Frage, warum sich Geheimdienstmitarbeiter, nachdem diese das primäre Ziel, seinen Freund zu finden, erreicht hätten, nach wie vor mit ihm beschäftigen hätten sollen, habe er nur ausweichend geantwortet. Es sei auch weder plausibel noch nachvollziehbar, warum der Geheimdienst ihn hätte beauftragen sollen, eine Tasche im Garten eines Nachbarn zu verstecken; außerdem erscheine es nicht lebensnah, dass es ihm trotz angeschlagenem Gesundheitszustand gelungen sei, vor fünf ausgebildeten und bewaffneten Männern aus seinem Elternhaus zu fliehen. Der gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich aus dem Umstand, dass aus dem Rechercheergebnis hervorgehe, dass er zwischen 20.06.2011 und 15.07.2011 im Bezirkskrankenhaus Nr. 2 in XXXX stationär aufgenommen worden sei, sein Freund XXXX jedoch erst in der Nacht von 19. auf 20.06.2011 in die Berge gegangen sei und er erst zwei bis drei Tage später erstmals von Beamten befragt worden sei. Dies sei zeitlich nicht miteinander in Einklang zu bringen. Es sei daher zusammenfassend auszuführen, dass er weder von staatlicher Seite gesucht werde, noch glaubhaft darlegen habe können, dass ein staatliches Interesse an seiner Person bestehe.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I wurde insbesondere ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen und daher es auch nicht glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Zu Spruchteil II wurde insbesondere dargelegt, dass er auch mit den Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Er verfüge in der Russischen Föderation offenbar über eine Existenzgrundlage. Schließlich habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Sohin ergebe sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in der Russischen Föderation, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Eine Abschiebung in die Russische Föderation sei daher im vorliegenden Fall zulässig.

Zu Spruchteil III wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug bzw. Familienleben in Österreich vorliege und dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei, zumal sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen zu Österreich ergeben würden und daher davon auszugehen sei, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der unter anderem beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durch einen männlichen Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durchzuführen.

In einer Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet habe, dass er offiziell in ganz Russland gesucht werde, sondern dass es sich bei ihm um eine innertschetschenische Angelegenheit handle; dass der Beschwerdeführer nicht auf offiziellen Fahndungslisten aufscheine, heiße jedoch noch lange nicht, dass er nicht von Behördenvertretern in Tschetschenien gesucht werde.

Wenn die Behörde ihm es als nicht nachvollziehbar vorwerfe, dass er sich an einen regimetreuen Redakteur gewandt habe, so sei dies jedoch vollkommen schlüssig und nachvollziehbar, da er ein unpolitischer Mensch sei und sich damit nie beschäftigt habe und ihm die politische Haltung des befreundeten Redakteurs nie bewusst geworden sei; dass er mit seinem Auto einer Mitarbeitern einer NGO geholfen habe, sei kein politisches Engagement, sondern lediglich Hilfsbereitschaft gewesen. Wenn es die Behörde als unplausibel angesehen habe, dass er trotz angeschlagener Gesundheit vor den Behördenvertretern habe flüchten können, so sei festzuhalten, dass seine Verletzungen aus Prellungen und einer Gehirnerschütterung bestanden hätten. Er habe sich jedoch bewegen können. Weiters wiederholte er den Antrag vor dem Asylgerichtshof, von einem Mann bzw. einem männlichen Senat einvernommen zu werden (unter Hinzuziehung eines männlichen Dolmetschers), weil er Frauen die Art der Folter und Erniedrigung gegenüber nicht erzählen könne und es sich dabei offenbar um einen Eingriff in seine sexuelle Integrität gehandelt haben müsse.

Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr umfassend und detailliert geschildert und sei die vorgenommene Beweiswürdigung völlig willkürlich. Der Geheimdienst in Tschetschenien zähle den Beschwerdeführer nach wie vor zu den Widerstandskämpfern und stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

I.5. Nach Klärung der Frage des zuständigen Senates beraumte dieser eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.02.2013 an, zu der sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dies auch in keiner Weise korrigieren oder ergänzen. Er gab an Tschetschene und Moslem zu sein und am im Spruch angeführten Tag in XXXX geboren zu sein. Dort habe er auch bis zum Jahre 2000 gelebt, von 2000 bis 2004 habe er am Polytechnischen Institut in XXXX studiert, von 2004 bis zu seiner Ausreise sei er wieder in XXXX zu Hause gewesen. Nach elf Jahren Grund- und Mittelschule habe er zunächst Marketing studiert und anschließend in XXXX. Zuletzt habe er im Steinverarbeitungsbetrieb seines Cousins gearbeitet, wo sie vor allem Tische, Stufen und Fensterbänke aus Granit und Marmor hergestellt hätten.

Er habe sich in Tschetschenien niemals politisch betätigt, er habe aber einer Frau von einer Menschenrechtsorganisation ein Auto zur Verfügung gestellt bzw. habe er diese Frau, deren Mann, Verwandte und Kinder eingesperrt gewesen seien, transportiert. Ihr Name sei XXXX gewesen, sie habe bei der Organisation "XXXX" gearbeitet. Dieses Engagement sei zwei bis drei Jahre vor seinen Problemen gewesen.

Er habe in keinem der beiden Tschetschenienkriege selbst gekämpft und auch keine nahen Verwandten seien aktive Kämpfer gewesen. Weiters habe er die Kämpfer auch nicht in sonstiger Weise unterstützt.

Seine Probleme hätten damit begonnen, dass sein Nachbar XXXX und acht weitere Männer aus der näheren Umgebung bei einer türkischen Firma gearbeitet hätten, dessen Chef mit Kadyrov zusammengearbeitet habe. Es habe einen Skandal gegeben, es seien dann Leute vom Sicherheitsdienst Kadyrovs gekommen und hätten die besagten Männer stark verprügelt. XXXX sei ihm sehr nahe gestanden. Sie hätten oft Kontakt gehabt und habe ihm dieser vom Handy manchmal Bilder verbotener Websites gezeigt. Der Skandal sei dadurch entstanden, dass man diesen Männern viel Geld nicht gezahlt habe. Nachdem diese Männer stark verprügelt worden seien, seien sie am 19./20.06.2011 zu den Kämpfern in die Berge gegangen. Daraufhin seien Leute von staatlichen Strukturen aufgetaucht und hätten die Leute in den Häusern beleidigt und zwar hätten die Eltern der besagten jungen Leute gezwungen in die Berge zu gehen und nach ihren Kindern zu suchen, wobei sie ihnen gedroht hätten, dass sie sie erschießen würden, falls sie die Söhne früher finden würden.

Auf die Frage, was das Ganze mit ihm zu tun habe, gab er an, dass eines Tages die Eltern von XXXX und die Eltern der anderen acht zu ihnen gekommen seien, einen Brief verfasst hätten und diesen an die Zeitung gesandt hätten, wobei sein Freund der Sohn des Redakteurs sei. Über nähere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die Eltern ihm den Brief gegeben hätten und er ihn zur Zeitung getragen habe. Die Zeitung habe "XXXX" geheißen, der Redakteur XXXX. Er habe seinen Freund gebeten, dass sein Vater diesen Artikel durchsehe; am Tag zuvor habe man ihn gebeten den Brief in die Redaktion zu bringen, wo der Redakteur jedoch nicht anwesend gewesen sei und habe die Sekretärin ihm gesagt, den Brief dort zu lassen. In dem Brief hätten sich die Eltern, von denen viele alt und krank seien, beschwert, dass sie gezwungen worden seien in die Berge zu gehen und die Söhne zu suchen und dass sie beleidigt worden seien. Noch am gleichen Tag habe ihn sein Freund XXXX angerufen und um ein Treffen gebeten, wobei er ihm den Brief zurückgegeben habe. Er habe ihm auch gesagt, dass er ein großes Problem geschaffen habe und in eine sehr gefährliche Sache "hineingekrochen" wäre.

Über Vorhalt, dass es sich nach den Recherchen des Asylgerichtshofes bei dem genannten Redakteur um einen sehr regimetreuen Journalisten gehandelt habe, wurde der Beschwerdeführer gefragt, warum er gerade bei einem solchen versucht habe, einen regimekritischen Bericht zur Veröffentlichung zu geben. Darauf gab er an, dass dieser auch früher skandalträchtige Artikel veröffentlicht habe und dass er vorher nicht so regimetreu gewesen sei.

Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt am 22.11.2011 (AS 120) die Sache etwas anders geschildert habe, nämlich, dass die Mutter von XXXX alleine zu ihm nach Hause gegangen sei und ihn gebeten habe, einen Artikel über dieses Problem zu schreiben, während er nunmehr angegeben habe, dass die Eltern sämtlicher Verschwundener schon mit einem fertigen Artikel zu ihm gekommen seien, gab er an, dass die Mutter von XXXX - XXXX - zu seiner Mutter gekommen sei und dass sie und die anderen Eltern den Brief verfasst hätten.

Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt am 22.11.2011 (AS 120) eine Anhaltung und Befragung vor der Sache mit dem Brief von der Zeitschrift "XXXX" geschildert habe, bejahte er dies und gab an, dass es keine Festnahme gewesen sei, aber dass zwei Leute in Uniform ihn befragt hätten, wann er XXXX das letzte Mal gesehen habe, wobei er behauptet habe, dass er ihn das letzte Mal im Zuge der Rauferei am Arbeitsplatz gesehen hätte und dass er nachher nicht mehr mit ihm gesprochen hätte und dass dieser ihn lediglich gebeten habe, sein Auto woanders hinzubringen.

Am Tag nachdem er bei der Redaktion gewesen sei, seien jene zwei Männer, welche ihn nach XXXX gefragt hätten und drei weitere in Militäruniform und Tarnmasken gekommen und hätten begonnen ihn gleich zu schlagen. Anwesende Nachbarn und seinen ebenfalls anwesenden Onkel hätten sie gestoßen. Er selbst sei auf der Stelle umgefallen und in ein Auto gesetzt und weggeführt worden, wobei sie ihn aus der Stadt hinausgebracht hätten in die Richtung eines christlichen Friedhofes. Dort hätten sie ihm befohlen auszusteigen und sich auszuziehen. Sie hätten ihn dann wieder geschlagen und beleidigt und gefragt, wo er hineinkrieche und welche Beziehung er zu diesem Brief habe. Er habe geantwortet, dass er nicht gewusst hätte, dass er so große Probleme bekommen würde und dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, da er Kinder und Familie habe. Nach weiteren Bedrohungen hätten sie ihn dort gelassen und seien weggefahren.

Auf die Frage, warum er von diesen Uniformierten misshandelt und bedroht worden sei, gab er an, dass es eine große Sache gewesen sei, wenn acht oder neun Leute auf einmal in die Berge gehen würden und dass sich die verschiedenen Spezialdienste damit beschäftigt hätten. Es sei überall publik gewesen, dass der Redakteur ihnen gesagt habe, dass er der Überbringer des Briefes der Eltern an die Redaktion gewesen sei. Er habe kein Telefon und kein Geld besessen und sei nach Hause gegangen. Die schmutzige Kleidung habe er wieder angezogen, von den Schlägen sei ihm nichts gebrochen worden.

Er sei dann nach XXXX in Dagestan gefahren, um einen Tuner für seinen Fernseher zu erstehen und habe ihn seine Mutter auch gebeten, Gänsefett als Heilmittel für seine kranke Tochter mitzubringen, welche zuvor eine Erkältung gehabt habe. Als er bei den Fleischständen gewesen sei, um das Fett zu kaufen, habe er die zwei Männer, die ihn geschlagen hätten, bemerkt, welche ihn in aggressiver Weise gefragt hätten, warum er gekommen sei um Hammelspeck zu kaufen, welche bei den Kämpfern eine sehr beliebte Nahrung sei. Sie hätten auch gesagt, dass er ein Verbrecher und Helfer der Kämpfer sei. In der Folge sei es zu einem Tumult gekommen und habe er schnell in ein Auto einsteigen können und sei nach XXXX zu seinem Arbeitsplatz zurückgefahren. Er habe den Buchhalter bitten wollen ihm Geld auszuzahlen und habe seinem Onkel erzählt, was geschehen wäre, als gerade diese Leute auf das Gelände des Betriebes gekommen wären. Sie hätten ihn dann in das Auto gesetzt und seien mit ihm weit außerhalb der Stadt gefahren. Dort hätten sie ihn schlimm und schrecklich verprügelt und hätten ihm eine Gasmaske mit verschlossenem Ventil aufgesetzt. Sie hätten dann ihn einige Male sehr stark auf die Geschlechtsorgane geschlagen, sodass diese schwarz und angeschwollen gewesen seien. Nur unter der Bedingung, dass er eine Tasche bei den XXXX im Nachbarhaus deponieren würde, hätten sie mit den Folterungen aufgehört. Daraufhin hätten sie ihm gesagt, dass er Glück gehabt habe, dass sie ihn nicht umgebracht hätten. Er sei dann mit seinem Onkel gemeinsam ins Spital gefahren, damit alle seine Verletzungen festgehalten werden würden und um eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu machen.

Auf die Frage, warum der Kauf von Hammelspeck verdächtig sei, der Kauf von Gänsefett jedoch nicht, gab der Beschwerdeführer an, dass Gänsefett nicht für Speisezwecke, sondern lediglich als Heilmittel verwendet werde, während Hammelspeck eine bei Kämpfern beliebte alltägliche sättigende Speise sei.

Über Vorhalt, dass die meisten tschetschenischen Asylwerber vorgebracht hätten, die Kämpfer mit Süßigkeiten, wie Mars, Snickers oder Fertigsuppen versorgt zu haben, bestätigte der Beschwerdeführer dies und fügte auch noch hinzu, dass auch Datteln oft zur Unterstützung der Kämpfer gebracht würden.

Er sei insgesamt nur ein- bis eineinhalb Stunden am 28. und am 29.07. im Spital gewesen.

Über Vorhalt, dass nach der Recherche des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, er von 20.06. bis 15.07.2011 wegen Schlägen in Spitalsbehandlung gewesen sei, was jedoch mit seinem Vorbringen, dass sein Freund sich erst am 20.06. den Kämpfern angeschlossen habe, nicht übereinstimme, gab er an, dass dies ein Fehler sein müsse, jedoch nicht sein Fehler, er sei auch nicht so lange im Spital gewesen.

Die Tasche habe er nicht bei den XXXX deponiert, sie hätten ihm auch gar keine Tasche gegeben. Er sei dann auch kein weiteres Mal verhaftet worden.

Nach seiner zweiten Freilassung sei er mit seiner Mutter in der Küche gesessen, als plötzlich zwei bis drei Autos gekommen seien und er sofort zu den Nachbarn geflüchtet sei, während er seine Mutter gebeten habe, die Verfolger durch Gespräche aufzuhalten. Er sei wohl damals in einem schlechten Zustand gewesen, aber bereit, alles zu tun um wegzulaufen. Er habe sich im Nachbarhaus versteckt, habe aber die Schreie seiner Mutter gehört, welche von den Angreifern beleidigt worden sei. Sie hätten auch Fenster eingeschlagen und einiges in seinem Haus beschädigt und ihn überall, auch im Garten, gesucht. Er habe dies wohl nicht gesehen, aber gehört. In der Folge habe er XXXX von der Menschenrechtsorganisation angerufen und habe diese ihm empfohlen nach Grosny zu kommen, wo sie versuchen wolle, durch Bekannte die Sache zu regeln. Es sei wohl ein großes Risiko gewesen nach GROSNY zu fahren, aber XXXX habe einflussreiche Bekannte gehabt. Einen Tag später jedoch habe sie gemeint, dass sie auch nichts machen könne und dass es am besten wäre auszureisen. Er sei dann einige Tage bei Freunden gewesen. Dann habe er zu Studienfreunden nach XXXX übersiedeln wollen, aber insbesondere in Westsibirien würden viele faschistische Organisationen auftauchen und hätte es auch dort Probleme gegeben. Sein Verhältnis zu seinem Schwager, dem Bruder seiner Frau, sei nicht sehr gut gewesen. Dieser arbeite als Beamter.

Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass dieser seine Ehegattin und seine Kinder schütze, gab er an, dass er sie unterstützen würde, aber vor den Machthabern schützen könne er sie auch nicht. Er sei auch nicht so ein hoher Beamter, dass er ihnen wirklich hätte helfen können.

Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 20.12.2011 behauptet habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, aber in der Recherche des Bundesasylamtes herausgefunden worden sei, dass es gar keinen Haftbefehl gebe und dass er auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, gab er an, dass sie seiner Mutter gesagt hätten, dass sie einen Haftbefehl hätten. Sie würden ihn auch nicht offiziell suchen, aber jedwede geringste Information über Leute, die sich in den Bergen bei den Kämpfern befinden würden, wäre schon ein Resultat für den Vorgesetzten.

Über Vorhalt, dass er in der Beschwerdeergänzung ausgeführt habe, dass es sich bei seinen Problemen um eine rein tschetschenische Angelegenheit handle und dass er nicht in ganz Russland gesucht würde, was bedeute, dass er sich länger in XXXX ohne Gefährdung hätte niederlassen können, gab er an, dass es möglich wäre, dass sie sich gegen ihn eine Strafsache ausdenken würden; wenn er sich registrieren lassen würde, könnten sie Informationen in ganz Russland über ihn erhalten, obwohl er nicht ein so großer Verbrecher sei wie sie alle glauben würden und daher nicht so interessant sei.

Er glaube er sei am 03.08.2011 ausgereist, er habe sich in den Zug gesetzt, habe dem Schaffner Geld gegeben und sei bis XXXX gefahren und dann weiter nach XXXX in Weißrussland. Dort habe er ein Flugticket nach XXXX gekauft, bei der Zwischenlandung in WIEN sei er aber ausgestiegen. Bei der Ausreise habe er seinen russischen Binnenpass und seinen alten Auslandsreisepass und seinen Führerschein mitgehabt. Den Auslandsreisepass habe er in der Transitzone am Flughafen gelassen, er sei bei der Ausreise gar nicht kontrolliert worden.

Über Vorhalt, dass sein Inlandsreisepass am 18.05.2011 ausgestellt worden sei und der Auslandsreisepass am 06.07.2011 und er nach seinem Vorbringen zu diesem Zeitpunkt bereits verfolgt worden sei, gab er an, dass Leute gegen Geld jedem einen Pass machen würden. Gegen 500 US-Dollar hätten sie ihm rasch einen Pass ausgestellt. Er habe schon Anfang Juli nach der Passausstellung ausreisen wollen. Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei "eben das Problem gewesen". Seine Mutter, seine Frau und seine zwei Kinder seien ihm nach Österreich nachgereist, sie hätten nicht gemeinsam mit ihm ausreisen können, weil die Tochter krank gewesen sei, jetzt sei sie aber wieder gesund. Die diesbezüglichen Asylverfahren seien derzeit beim Bundesasylamt anhängig.

Er habe bis Dezember am Gemeindefriedhof gearbeitet, danach sei jedoch seine Mutter sehr krank geworden und seien Asylwerber nicht mehr weiter beschäftigt worden. Er habe weder gesundheitliche noch psychische Probleme, irgendwelche Verwandte außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation besitze er nicht.

Auf die Frage, was mit ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation geschehen würde, gab er an, dass er nicht sagen könne, dass man ihn am ersten Tag verhaften würde, aber wenn er sich wieder zu Hause zeigen würde, würde man ihn fangen und er müsste sich fürchten. Auf die Frage nach Ergänzungen gab er an, dass XXXX nicht mit den besagten Eltern, sondern alleine gekommen sei. Aus dem Verhalten der Eltern könne man schließen, dass XXXX getötet worden sei.

Nachdem der Beschwerdeführer angab, dass er die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Tschetschenien nicht erhalten habe, wurde ihm nochmals die Möglichkeit, zu diesen innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt.

In seiner Stellungnahme vom 22.03.2013 finden sich keine Ausführungen zu den in der Verhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes (nunmehr des Bundesverwaltungsgerichtes) zu Tschetschenien.

Primär monierte der Beschwerdeführer, dass es in der niederschriftlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.02.2013 zu Missverständnissen bzw. sprachlichen Unschärfen im Zusammenhang mit seinem Vorbringen rund um das die spätere Verfolgung begründende Ereignis gekommen sei.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof seiner Kernfamilie am 04.09.2013, wo der Beschwerdeführer als Zeuge geladen wurde, legte er weitere Unterlagen zu integrativen Aspekten (Sprachdiplom A2, Empfehlungsschreiben, Arbeitsbestätigung) vor. Nach Befragung seiner Ehefrau und seiner Mutter kam der einvernehmende Senat zum Schluss, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2013 rechtskräftig durch das Landesgericht Innsbruck, Zl. XXXX, wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall), 131 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (Probezeit drei Jahre) und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzten zu je € 4,00 (€ 720,00) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit E-Mail vom 23.01.2014 wurde die Geburtsurkunde der im Bundesgebiet am 12.10.2013 geborenen Tochter des Beschwerdeführers übermittelt.

Laut am 13.02.2014 eingeholten AIS-Auszug wurde für die minderjährige Tochter am 16.10.2013 unter der EDV-Zl. XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde an dem im Spruch angeführten Datum in XXXX /Tschetschenien geboren, wo er bis zum Jahre 2000 lebte. Von 2000 bis 2004 studierte er am Polytechnischen Institut in XXXX, wo er nach wie vor viele Freunde besitzt. Anschließend war er wieder bis zu seiner Ausreise in XXXX aufhältig. Er arbeitete zuletzt im Steinverarbeitungsbetrieb seines Cousins und stellte Tische, Stufen und Fensterbänke aus Marmor und Granit her. In Tschetschenien hat er sich niemals politisch betätigt. Zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise hat er geringfügig eine Menschenrechtsorganisation durch Transportdienste unterstützt. Er hat in keinem der beiden Tschetschenienkriege selbst gekämpft, auch nahe Verwandte waren keine aktiven Kämpfer und hat auch die tschetschenischen Kämpfer nicht in sonstiger Weise unterstützt.

Über die Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er hat sich am 18.05.2011 einen Inlandsreisepass und am 06.07.2011 einen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Den Auslandsreisepass hat er in der Transitzone des Flughafens Wien bei der Einreise "entsorgt". Er hat Tschetschenien am 03.08.2011 verlassen und fuhr mit dem Zug zunächst nach XXXX und dann weiter nach XXXX; von dort gelangte er am Luftweg (ohne diesbezügliches Visum) am 08.08.2011 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er leidet unter keinen physischen oder psychischen Krankheiten.

Seine Mutter, seine Ehefrau und seine minderjährigen Töchter reisten dem Beschwerdeführer nach Österreich nach und stellten am 03.10.2012 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Deren Asylverfahren wurde zu den Zahlen Zlen. XXXX mit Entscheidungen vom gleichen Tag hinsichtlich Spruchpunkte I und II negativ entschieden.

Das Asylverfahren seiner im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Tochter ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass nicht offiziell nach ihm gefahndet wird und dass seine Probleme eine "innertschetschenische Angelegenheit" wären.

Im Bundesgebiet lebt er gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen minderjährigen Kindern und seiner Mutter in einer im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft. Mit den ebenfalls im Bundesgebiet an einem anderen Ort aufhältigen Verwandten besteht regelmäßiger telefonischer und nur ab und zu persönlicher Kontakt. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf Niveau A2 und geht einer Beschäftigung nach.

Im Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt.

II.2. Zu Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Relokationsmöglichkeit von Tschetschenen in der Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows XXXX am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in XXXX, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk XXXX) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

4. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist

(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1‚25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

5. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

5.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

5.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

II.3. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, am 10.08.2011 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 20.12.2011 und am 31.05.2012 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des länderkundlichen Sachverständigen XXXX, unter Vornahme von Recherchen im Herkunftsland im Auftrage des Bundesasylamtes, durch Vorlage eines Führerscheines und eines Inlandsreisepasses durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Vorhalt einer zusammenfassenden Dokumentation zur Lage in Tschetschenien und einer allfälligen innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit von Tschetschenen in der Russischen Föderation durch den Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht).

II.4. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Tschetschenien sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes (nunmehr Bundesverwaltungsgerichtes) entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt.

Weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten des Bundesasylamtes ist dazu im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme eingelangt. Die Verhältnisse in Tschetschenien haben sich auch notorischerweise zwischenzeitig nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert. Der erkennende Senat geht daher von den obigen Länderfeststellungen aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist wohl vergleichsweise konkret und detailliert, aber in wesentlichen Punkten widersprüchlich und in zahlreichen Punkten und überhaupt dem Grunde nach unplausibel:

Widersprüchlich ist beispielsweise das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass er zunächst behauptete, dass die Eltern jener Männer, die sich den Kämpfern angeschlossen hätten, selbst einen Brief an die Zeitung geschickt hätten, während er wenig später dazu angab, dass er den Brief zu der Zeitung getragen habe. Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 20.12.2011 (AS 120) behauptete, dass nur die Mutter von XXXX namens XXXX zu ihm wegen des Briefes bzw. des Artikels gekommen sei, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu, dass die Eltern von XXXX und die Eltern der anderen acht nunmehrigen Kämpfer zu ihnen gekommen wären. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am Flughafen am 10.08.2011 (AS 9) behauptete, dass Leute in Zivil gekommen wären und ihn nach seinem Nachbarn befragt hätten, behauptete er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 20.12.2011, dass zwei Männer in Uniform ihn damals befragt hätten. Während der Beschwerdeführer auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 22.12.2011 (AS 120) behauptete, dass der Beschwerdeführer oder der ihm bekannte Redakteur einen Artikel hätte schreiben sollen, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass die Eltern bereits mit einem fertigverfassten Brief bzw. Artikel zu ihm gekommen wären. Schließlich hat der Beschwerdeführer die auf dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 22.12.2011 (AS 120) angegebene erstmalige Befragung bzw. Anhaltung vor der Sache mit dem Brief und der Zeitschrift "XXXX" in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes gar nicht erwähnt bzw. erst auf diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis des vorsitzenden Richters.

Wie auch schon das Bundesasylamt zutreffender weise hervorgestrichen hat, stimmt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den Recherchen des vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen von 20.06. bis 15.07.2011 wegen Schlägen in Spitalsbehandlung gewesen sei, datumsmäßig nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich sein Freund erst am 20.06.2011 den Kämpfern angeschlossen habe und daher damals noch kein Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen gegeben sein hätte können, überein. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen, vielmehr sieht der erkennende Senat darin einen Hinweis, dass der Beschwerdeführer sehr wohl anscheinend in Tschetschenien verprügelt worden sei, jedoch nicht aus den von ihm angegeben Gründen.

Widersprüchlich ist weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 20.12.2011 behauptete, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, aber nach der Recherche im Auftrag des Bundesasylamtes herausgefunden wurde, dass es gar keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gebe und dieser auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei.

Dem Beschwerdeführer ist es in der Beschwerdeverhandlung zunächst nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen den Vorgängen um XXXX und seiner Person herzustellen, so sprach er lediglich von den Problemen der Eltern jener Personen, deren Söhne sich den Kämpfern angeschlossen hätten und ist es keineswegs plausibel und überzeugend, dass der Beschwerdeführer in diese Angelegenheit hineingezogen wurde, zumal er selbst betont hat, ein unpolitischer Mensch zu sein und nichts mit den Kämpfern zu tun haben zu wollen. Weiters erscheint es völlig unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer gerade an einen besonders regimetreuen Journalisten wendet, um diesem einen regimekritischen Brief zur Veröffentlichung zu geben, was auch schon das Bundesasylamt zu Recht hervorgestrichen hat. Der Hinweis auf die angebliche politische Naivität des Beschwerdeführers vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen.

In Anbetracht des Umstandes, dass dieser besagte Brief gar nicht veröffentlich wurde und der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen lediglich der Überbringer bzw. Bote war, erschient es völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer von Uniformierten deswegen in derart massiver Weise bedroht und misshandelt worden wäre und konnte sich der Beschwerdeführer diese Behandlung auch selbst nicht restlos erklären.

Auch der nächste Grund der behaupteten Verfolgung, nämlich, dass der Beschwerdeführer wohl Gänsefett gekauft hätte, aber dass ihm unterstellt worden sei, Hammelspeck zu kaufen, erscheint für eine derart massive Verfolgung, wie sie der Beschwerdeführer angegeben hat, auch kein logisch nachvollziehbarer Grund.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden wäre, dass er eine Tasche bei den XXXX, seinen Nachbarn, deponiere, man ihm aber gar keine Tasche gegeben hätte.

Schließlich erscheint es auch nicht wirklich realistisch und lebensnah, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er, mag er auch keine Knochenbrüche von den Misshandlungen davongetragen haben, in seinem schlechten Zustand mehreren gut ausgebildeten Uniformierten hätte weglaufen bzw. flüchten können, obwohl ihn diese intensiv gesucht hätten, wie auch schon das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, mag der Beschwerdeführer auch in seinem damaligen Zustand alles getan haben, um nicht neuerlich verhaftet zu werden.

Wenn der Beschwerdeführer damals derart massiv verfolgt worden wäre, wäre es auch nicht sehr lebensnah gewesen, sich dem Risiko einer Fahrt in die Hauptstadt XXXX auszusetzen und dann einfach mit einem öffentlichen Zug nach XXXX und weiter nach Weißrussland zu fahren, ohne irgendwelche Probleme bei der Ausreise gehabt zu haben. Auch die Ausstellung des Inlands- und Auslandsreisepasses zu einem Zeitpunkt, wo er nach seinem Vorbringen bereits verfolgt gewesen wäre, erscheint als ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer schon zu dem damaligen Zeitpunkt weder massiv verfolgt noch massiv verfolgungsgefährdet gewesen wäre, mag auch aufgrund der herrschenden Korruption die Ausstellung von Dokumenten in manchen Fällen möglich sein.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht im vorliegenden Fall insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Auslandsreisepass (ohne entsprechende Notwendigkeit) im Transitbereich des Wiener Flughafens "entsorgt" hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch in der nach den Regeln des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführten Beschwerdeverhandlung nicht gelungen ist, den erkennenden Einzelrichter durch ein stringentes und logisch nachvollziehbares Vorbringen von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe zu überzeugen, vielmehr präsentierte sich vor dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) ein ähnliches Bild wie vor dem Bundesasylamt, nämlich, dass das Vorbringen vor allem durch eine Vielzahl von Unplausibilitäten insgesamt nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig erscheint.

II.5. Rechtlich Folgt:

II.5.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 09.08.2011 gestellt hat.

II.5.2. Zu A)

II.5.2.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit.

Schließlich liegt nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters aufgrund der persönlichen Umstände auch eine zumutbare inländische Fluchtalternative vor.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung ausdrücklich angeführt hat, dass es sich bei seinen Problemen um eine rein tschetschenische Angelegenheit handle und dass er nicht in ganz Russland gesucht würde und dass er auch bei der Frage nach den Rückkehrbefürchtungen in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben hat, dass wenn er sich wieder zu Hause zeigen würde, man ihn fangen würde. Das zeigt eindeutig, dass der Beschwerdeführer selbst der Ansicht ist, dass außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien ihn keine Verfolgungsgefahr erwartet, wobei auch der erkennende Senat - selbst wenn man den Fluchtgründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde - diese Einschätzung teilt. Außerdem hat der Beschwerdeführer jahrelang in XXXX gelebt und auch dort nach wie vor Freunde. Er hat auch selbst in Erwägung gezogen, dorthin (mit seiner Familie) zu übersiedeln. Wenn er als Argument gegen eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit lediglich anführt, dass dort viele faschistische Organisationen aufgetaucht wären, so ist dies ein Phänomen, das nicht nur Westsibirien, sondern auch viele Länder Europas betrifft und ist es keineswegs so, dass den Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften dort wirklich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung durch Rechtsextreme bei mangelnder staatlicher Schutzgewährung treffen würde. Der Beschwerdeführer lebte im Herkunftsland nach seinen eigenen Angaben in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und handelt es sich bei ihm auch um einen gesunden und arbeitsfähigen relativ jungen Mann, der auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie auch viele andere Tschetschenen, unter einer gewissen "Starthilfe" durch seine Freunde in XXXX, insbesondere dort ein Leben ohne unangemessene Härten und Gefahren führen könnte.

Die Beschwerde zu Spruchteil I war daher abzuweisen.

II.5.2.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl.

D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 27.02.2013 gab er an, dass er nicht sagen könne, dass sie ihn am ersten Tag verhaften würden, aber wenn er sich wieder zu Hause zeigen würde, sie ihn fangen würden und er sich fürchten müsste. Damit machte er einerseits nicht gerade ein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer ihn sofort nach der Rückkehr treffenden Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG geltend und andererseits betonte er nochmals, dass nur in Tschetschenien ihn eine derartige Gefahr (nach einiger Zeit) treffen würde. Wie bereits erörtert hat der erkennende Senat daher im vorliegenden Fall auf Basis der Aussagen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte im vorliegenden Fall eine aktuelle zumutbare inländische Relokationsmöglichkeit angenommen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, der auch schon in der Russischen Föderation erfolgreich beruflich tätig war und auch nach eigenen Angaben in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, wenn auch seine nächsten Familienangehörigen (Ehefrau und Mutter) nunmehr ebenfalls in Österreich aufhältig sind, so verfügt er nach eigenen Angaben, insbesondere in XXXX, noch über Freunde, die ihn bei einem Neuanfang unterstützen könnten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers sind keine Umstände hervorgekommen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es wurde auch keinem Mitglied der Kernfamilie der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass die Verleihung dieses Status auch nicht im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 in Frage kommt.

Auch im Fall der minderjährigen Tochter, die im Bundesgebiet geboren wurde, die keine eigenen Fluchtgründe hat und für die keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht wurde, ist aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren Eltern die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht angezeigt.

Die Entscheidung zu Spruchteil II war daher ebenfalls zu bestätigen.

II.5.2.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet auf, wobei diese - wie der Beschwerdeführer - lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind. Das Asylverfahren seiner im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Tochter ist beim Bundesasmt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Der Beschwerdeführer hält sich zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und hat offenbar einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Anhaltspunkte für eine Integration sind zwar hervorgekommen. Eine fortgeschrittene Integration war jedoch zu verneinen, wobei der Beschwerdeführer im Oktober 2013 wegen eines Vermögensdelikts strafrechtlich verurteilt worden ist.

In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der strafrechtlichen Verurteilung - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II.5.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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