BVwG W143 1424799-1

W143 1424799-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W143 1424799-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1424799.1.00

Spruch

W 143 1424799-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012, Zl. 11 11.881-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 09.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2011 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass seine Familie in Feindschaft mit der Familie des ehemaligen Provinzoberhauptes von XXXX lebe. Diese Feindschaft habe bestanden, da die Familie des Beschwerdeführers politisch auf der Seite der Regierung gewesen sei. 1996 hätte die verfeindete Familie einen Bruder des Beschwerdeführers, vor drei Monaten schließlich einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers getötet. Der Beschwerdeführer selbst sei von den Anhängern dieser Familie bedroht worden und habe daher Angst getötet zu werden.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit der Witwe seines Bruders, der von Feinden getötet worden sei, traditionell verheiratet sei. Die Zeremonie sei im großen Rahmen im Heimatdorf gefeiert worden. Nach der Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer, dass es sich um eine kleine Zeremonie gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe neun Kinder, zwei Töchter und sieben Söhne.

Über Aufforderung, anzugeben, an welchen Adressen im Heimatland der Beschwerdeführer aufhältig gewesen sei, führte dieser aus, dass er in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, geboren sei. Nachdem er zur Regierungszeit von Dr. Najib 10 - 12 Jahre in Jalalabad gelebt habe, sei er wieder in sein Heimatdorf gezogen. Aufgrund der Feindschaft hätte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach etwa 4 - 5 Jahren nach Pakistan umziehen müssen. Zur Zeit der Übergangsregierung von Karzai habe der Beschwerdeführer ein Jahr in Jalalabad und danach sechs Monate in Pol-e-Khomri gelebt. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer vier bis fünf Jahre in der Provinz XXXX, Distrikt Kama gelebt.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass "die Feindschaft" Grund für die Flucht sei. In ganz Afghanistan sowie in Pakistan sei sein Leben in Gefahr. Auf Nachfrage, wer die Feinde seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies die Söhne und der Bruder des ehemaligen Provinzoberhauptes sowie die Familie eines ehemaligen Dorfvorstehers des Heimatsdorfes seien. Die Söhne des ehemaligen Provinzoberhauptes würden wichtige Posten in der Regierung innehaben und hätten Kontakte zu den Taliban.

Als die Mudschahidin an die Macht gekommen seien (im Jahr 1979/ 80), sei ein für die Regierung tätiger Sohn des Onkels von dem ehemaligen Dorfvorsteher an einen Mudschahid verraten, entführt und getötet worden. Auf der Suche nach seinem Sohn sei der Onkel, der Dorfvorsteher im Heimatdorf gewesen sei, getötet worden. Nach drei bis fünf Tagen hätte die Familie beide Leichen bekommen. Einen Tag, nachdem die Familie die Leichen bekommen hätte, seien die Häuser der Familie in Brand gesetzt worden. Nach diesen Attacken sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Jalalabad gezogen und habe sich auf die Seite der Regierung begeben. Danach sei die Familie wieder in den Distrikt Charparhar gezogen.

1996/97 sei mit vier Panzern der Mudschahidin auf den Beschwerdeführer und seine Familie geschossen worden, wobei bei dem Angriff 11 Personen getötet worden seien. Dieser Angriff sei aufgrund der Behauptung des ehemaligen Dorfvorstehers, der Beschwerdeführer und seine Familie seien Kommunisten, erfolgt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Sein Bruder habe sich drei Monate nach dem Angriff aus Pakistan ins Heimatdorf begeben, um sich um die Grundstücke der Familie zu kümmern. Dort sei er getötet worden.

Auch ein Onkel, der für die Übergangsregierung Karzai gearbeitet habe, sei aus Angst vor mehr Macht getötet worden. Zudem sei im Juni/ Juli 2011 ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers getötet worden.

Nach dem Tod des Bruders seien auch Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden; zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer im Distrikt Kama gelebt, sodass dieser von Verwandten und Dorfbewohnern von den Drohungen erfahren habe. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich bedroht worden sei, gab dieser an, einmal in Jalalabad und einmal in Pol-e-Khomri angegriffen worden zu sein. Männer des Bruders des ehemaligen Provinzoberhauptes hätten den Beschwerdeführer in Jalalabad in seinem Haus gesucht. Diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer bei der Regierung zur Anzeige gebracht. Beim Vorfall in Pol-e-Khomri hätten bewaffnete Männer nachts an die Hoftür getreten. Da Nachbarn geschossen hätten, seien die Männer geflüchtet.

Da die Feinde dem Beschwerdeführer nach dem Tod seines Bruders ausgerichtet hätten, dass er der Nächste sei, der getötet werden würde, habe sich der Beschwerdeführer nach telefonsicher Vorwarnung zur Ausreise entschlossen.

Zur Frage, wie sich der Beschwerdeführer vier bis fünf Jahre versteckt in Kama aufhalten konnte, ohne dass Interesse an seiner Person bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass niemand von seinem Aufenthaltsort gewusst habe.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis mit Lichtbild (Tazkira), einen Führerschein, Kopien von Zeitungsberichten und Kopien von Meldungen an die Behörde über den Tod von 11 Familienmitgliedern vor.

Mit Schreiben vom 12.01.2012 veranlasste das Bundesasylamt die Übersetzung der vorgelegten Zeitungsberichte, der Tazkira und des Führerscheins des Beschwerdeführers sowie einer Klage.

Mit Schreiben vom 06.02.2012 ersuchte das Bundesasylamt das Bundeskriminalamt um Urkundenuntersuchung des Identitätsausweises (Tazkira) und des Führerscheines des Beschwerdeführers.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben sowie den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft und gesund sei. Seine Familie lebe in Pakistan, seine Verwandten in Afghanistan. Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Identitätsausweis sowie der Führerschein des Beschwerdeführers befänden sich beim Bundeskriminalamt zur Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe am 09.10.2011 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass er auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde. Der Beschwerdeführer sei gesund, im arbeitsfähigen Alter, besitze Land in Afghanistan und könne einer Arbeit nachgehen.

Nach Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat, wobei aus mehreren Berichten zu Afghanistan zitiert wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Die Angaben zur Verfolgungssituation seien sehr vage gehalten und in den Schilderungen hätten sich Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Hochzeitsfeier, der Ehedauer, seines eigenen Alters und des Alters seiner Tochter widersprochen. Zudem habe es bereits die Art, wie der Beschwerdeführer den angeblichen Fluchtgrund darlegt habe, nicht ermöglicht, das Vorbringen als glaubhaft einzustufen. In der Darstellung des Beschwerdeführers würden Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, fehlen.

Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Fluchtgeschichte nicht erwähnt, dass sich dieser mit seiner Familie im Kama versteckt aufhalte. Erst auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer unerkannt vier bis fünf Jahre in Kama aufhalten konnte, gab dieser an, versteckt gelebt zu haben. Hätte sich der Beschwerdeführer jedoch über so einen langen Zeitraum versteckt gehalten, dann hätte der Beschwerdeführer diesen Umstand schon früher angeführt. Aus diesem Grund sei die Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft. Bei einer derartigen Furcht wäre der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgegangen und hätte sich versteckt gehalten. Andererseits hätte die in Feindschaft stehende Familie diesem auf dem Weg zur Arbeit aufgelauert. Es sei nicht glaubhaft, dass die in Feindschaft lebende Familie den Beschwerdeführer im gesamten Land suchen würde. Hätten tatsächlich Probleme bestanden, hätte der Beschwerdeführer doch alles versucht, um eine neue Existenz an einem andern Ort zu begründen.

Weitere Widersprüche würden sich bei Zeitangaben hinsichtlich der Rückkehr aus Pakistan nach Jalalabad ergeben.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme am 10.01.2012 die angeblichen Angriffe des Beschwerdeführers in Jalalabad und in Baghlan erwähnt. Erst auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer diese Angriffe an. Auch hinsichtlich der Anzahl der Bedrohungen habe der Beschwerdeführer uneinheitliche Angaben gemacht.

Bei der Ausstellung der Bestätigung des Todes von 11 Familienmitgliedern, die der Onkel des Beschwerdeführers vorgelegt habe, handle es sich um einen Freundschaftsdienst, zumal am Briefkopf der Meldung keine Behörde angeführt sei. Aus der Meldung über den Tod der 11 Familienmitglieder gehe hervor, dass die Leichen in XXXX gefunden worden seien. Aus der Meldung gehe nicht hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Behauptung, dass diese Kommunisten seien, verraten worden sei. Diese Umstände stünden in Widerspruch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Die vorgelegten Zeitungsberichte würden zwar den Angriff auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers bestätigen, doch sei nicht ersichtlich, wer den Anschlag verübt habe bzw. aus welchem Grund. Zudem sei lediglich eine Kopie des Zeitungsartikels vorgelegt worden, weshalb nachträgliche Änderungen nicht festgestellt werden könnten. Eine Beschaffung des Artikels sah das Bundesasylamt als für nicht notwendig an, da sich die Entscheidung auch bei Echtheit des Artikels nicht geändert hätte.

Aufgrund der vorliegenden Fakten und der angeführten Beweiswürdigung sei somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bediene.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung durch die in Feindschaft stehende Familie glaubhaft zu machen. Selbst für den Fall, dass man dem Vorbringen Glauben schenke, käme eine Gewährung internationalen Schutzes aufgrund einer inländischen Fluchtalternative nicht in Betracht. Als arbeitsfähiger, gesunder Mann mit familiären Rückhalt und Vermögen hätte sich der Beschwerdeführer relativ einfach durch Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung entziehen können, zumal dessen Onkel in Kabul niedergelassen sei. Es habe weder eine staatliche Verfolgung vorgelegen, noch habe der Grund für die behauptete Verfolgung in einem jener Gründe gelegen, die in der GFK genannt seien.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden könne, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein allgemeines Gefahrenpotential festgestellt werden müsse, so sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner des Herkunftsstaates. Aus der allgemeinen Lage des Heimatlandes allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, sei eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Im gegenständlichen Fall würden sich für den Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieser nicht in der Lage sei, die Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seiner Familie in einem gemieteten Haus, besitze Land und könne als Landwirt seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerde habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Gesamt betrachtet seien die familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan und die nur relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich mit in die Erwägung zu ziehen, weshalb nicht das Problem einer "Entwurzelung" in Afghanistan bestehe.

Zudem stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - wo er über keine familiären Bindungen verfüge - keinen unzulässigen Eingriff in das durch

Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2012 fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht schlüssig sei. Aufgrund der politischen Einstellung (Familie stehe den Taliban feindlich gegenüber) und der familiären Herkunft (und der Verwicklung in einen Grundstückstreit) drohe asylrelevante Verfolgung. Es bestehe eine Familienfehde, die bereits 11 Familienmitglieder das Leben gekostet habe. Zudem hätte subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen, wenn die Behörde das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bedrohungssituation nicht zu seiner Landwirtschaft zurückkehren könne, für glaubwürdig befunden hätte.

Hinsichtlich der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Daten und Jahreszahlen sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei. Nichtsdestotrotz habe sich der Beschwerdeführer bemüht, korrekte Aussagen zu machen.

Mit Schreiben vom 10.04.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dieser von seiner Ehefrau am 26.03.2012 telefonisch erfahren habe, dass am selben Tag seine Familie in Pakistan von der Taliban aufgesucht worden sei. Fünf oder sechs Männer hätten versucht, seine Tochter und seinen ältesten Sohn zu entführen und hätten der Familie mitgeteilt, dass seine gesamte Familie getötet werde, wenn er nicht nach Pakistan zurückkehre.

Mit Schreiben vom 26.03.2012 übermittelte das Bundesasylamt als Nachreichung zur Beschwerdevorlage einen Bericht des BKA hinsichtlich der urkundentechnischen Untersuchung des Identitätsausweises (Tazkira) und des Führerscheines des Beschwerdeführers samt Beilagen.

Am 15.04.2013 sowie am 17.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 09.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen festgestellt und darüber hinaus dem Beschwerdeführer zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Widersprüchen in den Angaben überwiegend kein Parteiengehör gewährt.

Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt - entgehen der Einschätzung des Bundesasylamtes - nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage und pauschale Angaben gemacht habe. So tätigte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde mitunter sehr wohl genaue Orts- und Zeitangaben.

Auch wenn sich die Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist, als schwierig gestaltete, ist dem Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bewusst und gezielt ausweichend antwortete. Vielmehr zeigt der Umstand einer einzigen und - in Bezug auf den Umfang des Protokolls - kurzen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen auf, dass die Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war. In Anbetracht der mangelnden Bildung des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt: Weder zu den genauen Hintergründen bzw. Umständen der angeblichen Tötung von 11 Familienmitgliedern im Jahr 1996/97, der angeblichen Tötung seines Bruder drei Monate nach diesem Vorfall, der angeblichen Tötung eines weiteren Bruders im Jahr 2011 bzw. der angeblichen Tötung eines Onkels, der für die Übergangsregierung von Karzai arbeitete, noch zu den detaillierten Umständen der angeblichen Drohungen gegen den Beschwerdeführer selbst wurde der Beschwerdeführer einvernommen.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Es ist hinsichtlich einer möglichen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe darauf hinzuweisen, dass bei einem Sachverhalt, wie er vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurde, nicht nur eine (diesem unterstellte) politische Gesinnung, sondern insbesondere auch dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (im gegenständlichen Fall wäre an die Familie des Beschwerdeführers zu denken) als Anknüpfungspunkt zu einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Betracht kommen kann.

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt etwa U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen.

Die belangte Behörde hat sich in keiner Weise mit dem genauen Herkunftsort des Beschwerdeführers, der dort aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen auseinandergesetzt. Die belangte Behörde trifft keine konkreten Feststellungen zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX; auch die belangte Behörde geht von dieser Angabe aus. Zur Provinz wird von der belangten Behörde lediglich sehr rudimentär nachstehendes festgestellt: "Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt XXXX im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert (D-A-CH- Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und XXXX) und den pakistanischen Stammgebieten, März 2011)." Diese äußerst knappen Feststellungen ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat die belangte Behörde Feststellungen zur Situation im Heimatbezirk gänzlich unterlassen.

Auch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus sind von der belangten Behörde nicht ausreichend und detailliert getroffen worden.

Zudem unterlässt der angefochtene Bescheid hinreichende Ermittlungen dahingehend, welche Verwandten des Beschwerdeführers sich an welchen Orten in Afghanistan aufhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in Kabul lebt, wurde seitens der belangten Behörde nicht ermittelt, in welcher konkreten Weise (auf den Ausbildungsstand des Beschwerdeführers Rücksicht nehmend) die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers in Kabul befriedigt werden können bzw. ob und in welcher Weise der Onkel den Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaß tatsächlich unterstützen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, U1006/12-13: "Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde.")

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 24 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz XXXX und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.