BVwG W105 2001223-1

W105 2001223-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2001223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2001223.1.00

Spruch

W105 2001215-1/3E

W105 2001214-1/3E

W105 2001216-1/3E

W105 2001217-1/3E

W105 2001218-1/3E

W105 2001219-1/3E

W105 2001220-1/3E

W105 2001223-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. Des XXXX, geb. XXXX, 4. des XXXX, geb. XXXX, 5. der XXXX, geb. XXXX, 6. des XXXX, geb. XXXX, 7. Des XXXX, geb. XXXX und 8. des XXXX, geb. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 22.01.2014, Zlen. 13 18.842 EAST-Ost (IFA 831884208) (ad 1.), 13 18.843 EAST-Ost (IFA 831884306) (ad 2.), 13 18.845 EAST-Ost (IFA 831884502) (ad 3.), 13 18.844 EAST-Ost (IFA 831884404) (ad 4.), 13 18.846 EAST-Ost (IFA 831884600) (ad 5.), 13

18. 847 EAST-Ost (IFA 831884709) (ad 6.), 13 18.849 EAST-Ost (IFA 831884905) (ad 7.), 13 18.848 EAST-Ost (IFA 831884807) (ad 8.) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin, die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, beantragten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.12.2013 für sich selbst sowie deren gemeinsame minderjährige Kinder (Fünftbeschwerdeführer bis. 8.-Beschwerdeführer) die Gewährung internationalen Schutzes. Die bereits volljährigen Nachkommen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer beantragten ebenfalls am 21.12.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 22.12.2013 gaben der Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, zentral zu Protokoll, am 25.01.2013 im Herkunftsstaat den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, sowie im Juli 2013 über Serbien nach Ungarn gereist zu sein. In Ungarn seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und stellten sie sogleich Asylanträge und seien sie ins Flüchtlingslager Debrecen verbracht worden. Das Zielland der Familie sei letztlich Österreich gewesen. Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer sodann zu Protokoll, bereits in Deutschland, Norwegen, Schweden und Ungarn um Asyl angesucht zu haben und seien die Verfahren sowohl in Deutschland, als auch Schweden und Norwegen negativ entschieden gewesen bzw. hätte sich die Familie in den Jahren 1999 - 2007 in Deutschland bzw. Schweden und Norwegen aufgehalten.

Alle Beschwerdeführer wurden am 30.07.2013 in Ungarn wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffer). Das Bundesasylamt richtete in der Folge am 23.12.2013 jeweils ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn, dies unter Hinweis auf das dargestellte Parteienvorbringen.

Mit Schreiben vom 06.01.2014 stimmte die Republik Ungarn den Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 22.01.2014 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, an keinerlei Krankheiten zu leiden. Hinsichtlich bestehender Bezugspersonen in Österreich verwies er auf seine Familienangehörigen sowie darauf, in Österreich noch eine Tante und einen Cousin zu haben, zu welchen er jedoch keinerlei Kontakt hätte.

Auf Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens und der geplanten weiteren Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass einer Ausweisung die Tatsache entgegenstehe, dass er nicht nach Ungarn zurückwolle und akzeptiere er diese Entscheidung nicht. Seine Frau sei in Behandlung und gebe es in Ungarn keine ärztliche Behandlung; so habe seine Frau Medikamente bekommen, jedoch keine Untersuchung. Es seien 2 serbische Ärzte einmal pro Woche in die Unterkunft gekommen und hätte es Sprachprobleme mangels eines Dolmetschers gegeben. Es sei in Ungarn sei schmutzig und sei seine Frau behindert und habe sie keine ärztliche Betreuung bekommen und es seien überall Kakerlaken und könne man dort nicht schlafen. Er wisse welche Katastrophe es in Ungarn sei und hätten sie in einem Stall gelebt.

Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich auf Befragen vor dem Bundesasylamt darauf, dass sie Beruhigungsmittel nehme und habe sie vor ca. 9 Monaten einen Autounfall gehabt, sie sei jedoch nicht in Besitz von diesbezüglichen medizinischen Befunden. Sie seien 5 Monate in Ungarn gewesen und hätten noch keine Entscheidung erhalten und hätten sie Angst gehabt, nach dem Kosovo abgeschoben zu werden. In Ungarn sei es schmutzig gewesen und hätten sie schlecht geschlafen bzw. sei die Betreuung schlecht gewesen. Befragt nach verwandtschaftlichen Bindungen gab die Antragstellerin an, dass ihr Vater, 3 Brüder und 2 Schwestern in Schweden leben würden; ein weiterer Bruder in Deutschland sowie eine Schwester in Österreich. Zu der in Österreich lebenden Verwandten bestehe kein Kontakt. Auf Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens und der geplanten weiteren Vorgehensweise gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, sie wolle nicht nach Ungarn zurückkehren und habe sie Angst nach dem Kosovo abgeschoben zu werden und sei es in Ungarn schlecht.

Die Angaben des volljährigen Drittbeschwerdeführers sowie des ebenfalls volljährigen Viertbeschwerdeführers decken sich im Wesentlichen mit den Reiseangaben des Erstbeschwerdeführers sowie führten der Dritt- und Vierbeschwerdeführer keinerlei neuen Sachverhaltselemente oder Aspekte in das Verfahren ein. Hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers wurde auf eine bestehende Epilepsieerkrankung verwiesen.

Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde jeweils der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie festgestellt, dass Ungarn gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Unter einem wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, sowie wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Die Bescheide legen in der jeweiligen Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Insbesondere geht aus den Feststellungen hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde vor dem Gericht möglich.

Beruhend auf einer Information von UNHCR vom 12.04.2013 wurde ferner festgehalten, dass sich die ungarische Regierung nunmehr entschlossen habe, das Asylrecht erneut anzupassen.

Ab dem 01.07.2013 sei eine neue Regelung der Inhaftierung von Asylwerbern in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen. Diese Konstellationen seien ungeklärte Identität und Nationalität, das "sich Verstecken", die begründete Annahme, dass ein Asylwerber das Asylverfahren verzögere oder sich diesem entziehe, die Notwendigkeit der Haft zum Schutz der nationalen bzw. öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die Antragstellung am Flughafen und die Behinderung des Dublin-Verfahrens wegen Nichterscheinens bei Ladungen. Die Haft werde zuerst für 72 Stunden verhängt, binnen der ersten 24 Stunden könne die ungarische Asylbehörde die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht könne die Haft um maximal 60 Tage verlängern, bis zu einer maximalen Haftdauer von 6 Monaten. Über die Verlängerung der Haft entscheide ein Gericht. Bei der ersten Verlängerung der Haft habe eine persönliche Anhörung zwingend zu erfolgen. Eine Anhörung könne auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen. Gegen die Entscheidungen des Gerichtes gäbe es keine weiteren Rechtsmittel.

Weitere Ergänzungen, beziehungsweise neue Regelungen zum Asylgesetz, die mit 1.1.2014 in Kraft treten sollten, beträfen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrages, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruches auf Unterstützung.

Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt.

Das Non-Refoulementgebot werde geachtet.

Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Liaison-Beamten habe die Einrichtung 2012 einen guten Eindruck gemacht. Daneben wurden Feststellungen zu anderen Unterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergeben. Desweitern wurde zum Individualsachverhalt festgestellt, dass bei keinem der Beschwerdeführer eine schwere krankheitswertige psychische oder physische Störung oder eine schwere Erkrankung vorliegt.

Ungarn habe sich im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich für die Prüfung der Asylanträge für zuständig erklärt.

Pauschal ins Treffen geführte Rügen hinsichtlich schlechter medizinischer Versorgung würden den angeführten Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Ungarn widersprechen.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet sei, da eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und der daraus erkenntlichen Gefährdung einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte nicht erfolgt sei. Die Behörde habe es unterlassen, aktuelle Länderberichte einzuholen und diese einer Beweiswürdigung zu unterziehen. So sei in Ungarn eine Gesetzesänderung vorgenommen worden, die die Asylgesetze und die Inhaftierungsmöglichkeit für Asylwerber wieder verschärfe. Im Weiteren wurde auf einen vorliegenden Bericht des Hungarian Helsinki Comites verwiesen, worin befürchtet werde, dass einige Veränderungen im ungarischen Asylrecht nicht mit internationalen Menschenrechtsnormen sowie Europarecht vereinbar seien. Im Weiteren wurde auf deutsche Judikatur verwiesen, wonach sich zu den seit 01.01.2013 geltenden ungarischen Gesetzen noch keine Informationen darüber fänden, ob und in wie weit die Bestimmungen in der Praxis angewendet würden. Länderberichte enthalten überdies keine Informationen über die Auswirkung und Umsetzung der nächsten bevorstehenden Novelle im ungarischen Asylrecht, die mit 01.07.2013 in Kraft getreten sei. Verwiesen wurde auf die Ausweitung beim Spielraum hinsichtlich der Voraussetzungen der möglichen Inhaftierung von Asylwerbern (ungeklärter Herkunft) auf eine Dauer von 6, in Ausnahmefällen 12, Monaten. Die Weiterreise des jeweiligen Beschwerdeführers qualifiziere diesen jedoch für die Anwendbarkeit der Inhaftierungsbestimmung hinsichtlich des Passus "Entziehen vom Verfahren". Die Rechtsmittelfrist sei von 15 auf 8 Tage verkürzt worden, wodurch die Gefahr bestehe, dass Asylwerber die Fristen verpassen; das HHC sehe insbesondere in dem extrem komplexen juristischen Zusammenhang, der sprachlichen, kulturellen und gesundheitlichen Barrieren sowie zu der weit verbreiteten Inhaftierung und der Tatsache, dass qualifizierte rechtliche Beratung fehle, eine Einschränkung im Hinblick auf ein effektiv einzubringendes Rechtsmittel. Im Weiteren wurden hinsichtlich der Versorgungslage, eine verschärfte Unterbringungssituation incl. unzumutbarer hygienischer Bedingungen, Insekten, Ungeziefer und aggressive Spannungen zwischen Asylwerbern ins Treffen geführt; dies unter ein Einhergehen mangelnder Sicherheitsmaßnahmen. Im Hinblick auf die soziale Lage von Asylantragstellern in Ungarn wurde auf eine drohende Obdachlosigkeit verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Antragsteller ergibt sich aus den durch die beschwerdeführenden Parteien persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.

Die beschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam aus dem Herkunftsstaat Kosovo kommend zuletzt über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie jeweils einen Asylantrag stellten. Am 21.12.2013 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.

Die Antragsteller haben sich bereits in den letzten Jahren zuvor in Schweden und Norwegen sowie der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und wurden jeweils angestrengte Asylverfahren negativ entschieden.

Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführer an Ungarn richtete und hierauf Ungarn mit einem am 06.01.2014 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, jeweils in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführenden Parteni leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Die beschwerdeführenden Parteien haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg sowie Voraufenthalte der beschwerdeführenden Parteien, zu deren Asylantragstellung in Ungarn sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ins Treffen geführt.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Ungarn leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung für zuständig.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Sämtliche durch die beschwerdeführenden Parteien getätigten Ausführungen zum ungarischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).

Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.

Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

In den vorliegenden Fällen wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt; bzw. ist festzuhalten, dass die verbundenen Verfahren zu gleichlautenden inhaltlichen gemeinsamen Entscheidungen führen.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.

In den gegebenen Fällen konnten seitens der beschwerdeführenden Parteien keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in vorliegenden den Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Ungarn, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe oben) sowieauf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.