BVwG L512 1415342-2

L512 1415342-2Bundesverwaltungsgericht19.02.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L512 1415342-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L512.1415342.2.01

Spruch

L512 1415342-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) vom 09.12.2013, Zl. 13 11.729-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 10.05.2010 bei der belangten Behörde (BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vormals: Bundesasylamt) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP am 10.05.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt vor, als Funktionär der XXXX(Q) in ihrer Heimat auf Grund ihrer politischen Gesinnung von Mitgliedern der ATI und der PSF verfolgt worden zu sein. Im Jahr 2004 sei im Zuge einer politischen Auseinandersetzung zwischen ihrer Partei und einer anderen Partei eine Person namens XXXX schwer verletzt worden (AS 23). Folglich sei die bP sowohl von der Familie des Verletzten als auch von den Parteiangehörigen verfolgt worden.

Am 17.05.2010 (AS 37ff) und am 27.07.2010 (AS 89ff) wurde die bP durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen.

I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 24.08.2010, Az.: 10 03.972-BAW gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig und führte hierzu aus:

"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Vorerst war Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten. Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Verfolgung durch Dritte, einer Familie die infolge der politischen Änderungen an Einfluss gewinnen konnte und Sie für die Dauerfolgen einer Verletzung eines Familienmitgliedes verantwortlich macht, welche Sie, wie im Anschluss dargelegt wird, weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen konnten.

Beim gesamten Vorbringen handelt es sich, geht man von dessen Wahrheitsgehalt aus, grundsätzlich um eine private Rache, die nicht politisch motiviert ist. Sie versuchten diesem Sachverhalt allerdings zusätzlich insofern eine politische Dimension zu unterstellen, indem Sie behaupteten, dass die Behörden seit dem Machtwechsel zur PPP im Jahr 2007 von den Rachenehmern welche ein Naheverhältnis zur PPP hätten instrumentalisiert würden. Allfällige Verfolgungshandlungen wegen Ihrer politischen Überzeugung, welcher der XXXX bzw. PML-Q nahe steht, liegen nicht vor. Zudem können sich zufolge der Länderfeststellungen sämtliche Angehörige dieser Gruppierung oder Partei ungehindert betätigen. Es kann daher keine Konventionsrelevanz festgestellt werden.

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.

Diese Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor.

In diesem Sinn wird vorerst zu Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit folgendes ausgeführt:

Sie legten zwar diverse Bestätigungen und eine Kopie eines Personalausweises vor, mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen und originalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität somit nicht fest. Soweit Sie daher namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern es handelt sich lediglich um eine Individualisierung der Person als Verfahrenspartei. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Sie vor der Einreise nach Österreich den Lebensmittelpunkt in Pakistan hatten. Was Ihre Staatsangehörigkeit betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Staatsangehöriger von Pakistan wären.

Generell sei hier angemerkt, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet ist, dass man beim Vorbringen der eigenen Erlebnisse sich selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, oder zumindest Handlungsabläufe, die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte bewegend darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb fluchtartig zu verlassen. Dies haben Sie aber nicht gemacht. Sie haben Ihr Vorbringen auf solche Art und Weise nüchtern vorgebracht (Sie versuchten oft vom Sachverhalt durch Bezugnahme auf Nebensächliches und Ungefragtes abzulenken), dass es den Anschein erweckte, dass Sie ständig versucht waren, ein Konstrukt um jeden Preis aufrecht zu erhalten und Ihre zuvor getätigten Aussagen nicht zu gefährden.

Zum den als Beweismittel vorgelegten Schriftstücken wird angemerkt, dass dieses als unbeglaubigte ausländische Urkunden nicht die Beweiskraft einer inländischen Urkunde besitzen und der freien Beweiswürdigung unterliegen. So wurden Teile dieser Nr. 1-5 bloß in Kopie vorgelegt. Aufgrund der Art und Weise deren Druckes wären diese überall herstellbar und daraus ist nicht ersichtlich, dass diese im Herkunftsstaat hergestellt wurden. Diese äußeren Umstände sind für jedermann erkennbar und können als notorisch vorausgesetzt werden und solche Urkunden sind auch in Licht der Verhältnisse des Herkunftsstaates unwahrscheinlich.

Einen Auftrag zur Beschaffung aller Originaldokumente zu Ihrer Ausbildung, welche zwar der Universität Wien vorgelegt worden wären jedoch nicht dem Bundesasylamt kamen sie nicht nach bzw. wurden derartige Dokumente von der Universität Wien nicht übermittelt. Daraus schließt die Behörde, dass Sie keine Interesse haben, Ihr aufgrund der bisherigen Beweismittel widersprüchliches Vorbringen (siehe unten) zu klären.

Zusätzlich haben Sie keinen weiteren glaubhaften konkreten Beweis um irgendeine Ihrer Behauptungen konkret zu erhärten, wie etwa Dokumente zum Vorfall 2004 oder solche, die auf Ihre damalig behauptete politische Funktion hinweisen. Während es anerkannt wird, dass eine vor Verfolgung fliehende Person nicht imstande sein könnte, zufriedenstellende Dokumentarbeweise vorzulegen oder andere Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen, gibt es kein Erfordernis, Erklärungen ohne dokumentarische Beweise zu akzeptieren, insbesondere wenn es Gründe gibt deren Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Es wird erachtet dass solche Gründe in Ihrem Fall existieren.

Auch erklärten Sie etwa "Generalsekretär" der XXXX gewesen zu ein, wohingegen Sie im Zuge der letzten Befragung stetig einräumten zum einen diese Funktion nur 2004/2005 bekleidet zu haben dann dass Sie nicht Generalsekretär sein konnten, sondern lediglich eine politische Funktion an einem untergeordneten College (in XXXX) für die XXXX eine Funktion bekleideten und nie Kontakt zur politischen Spitze (etwa der PML) hatten. Eine solche Darstellung stellt ein gesteigertes Vorbringen dar und daraus ist klar ersichtlich, dass Sie dies bewusst damit bezweckten um eine Überbewertung Ihrer Person zur Stärkung der Ausreisegründe zu erreichen.

Aus all diesen Umständen ergibt sich somit eine klar erschütterte persönliche Glaubwürdigkeit.

Was die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten.

Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, begriffen sind, sind somit entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert oder unplausibel.

Es konnten auch keine Hinderungsgründe, welche eine allfällige Mitwirkung Ihrer Person beeinträchtigt hätten, festgestellt werden. Sie verfügen über eine behauptete qualifizierte Bildung und konnten sich bisher offensichtlich in Ihrem bisherigen Leben (etwa auch belegt durch Ihre Reisetätigkeit bis Österreich) behaupten.

Auch legten Sie etwa die nicht die Ausreisegründe betreffenden Teile des Vorbringens in entsprechender Art zeitlich genau und ausführlich dar. Weder war offensichtlich erkennbar, noch wurde von Ihnen andere Beeinträchtigungen des Mitwirkungsvermögens, wie etwa Krankheiten und dgl. geltend gemacht.

Ihre Angaben beliefen, wie anschließend im Detail erläutert, sich keineswegs auf präzise Datumsangaben und sonst nur sehr spärlich hervorgebrachte Informationen über ein tatsächliches Geschehen über die Ihnen zugestoßenen Ereignisse. Zudem stellten Sie im laufenden Verfahren bis in den ersten Teil der letzten Einvernahme ("...klebten wir dort Plakate an.." Ich und andere Funktionäre, wie der Präsident waren dort.") es stets so dar, als Sie etwa am Vorfall 2004 direkt involviert gewesen wären. Erst zuletzt räumten Sie dann ein, bei der Auseinandersetzung gar nicht anwesend gewesen zu sein, sondern erst danach hinzugekommen zu sein. Aber auch hinsichtlich etwa des letzten behaupteten Angriffes auf Sie im Park von XXXX ("Sie kamen und ich sah das und sagte meinen Freunden, dass sie laufen sollten und ich rettete mich...") erfolgte die Beantwortung detailgenauerer Fragen kaum und schien somit nicht der Wahrheit zu entsprechen. Ihre Ausführungen beinhalteten daher aus dieser Sichtweise keine konkreten Anhaltspunkte und Ihr ganzes Vorbringen stellte sich damit sehr vage, schablonenhaft und unfundiert dar. Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte Vorbringen zur Flucht jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt.

Abgesehen davon konnten diese Darstellungen über die Ausreisegründe bzw. Situation im Herkunftsstaat aus den nachfolgenden Gründen bei deren Wahrheitsannahme, wie folgt, nicht schlüssig nachvollzogen werden:

Ein Vorbringen, das für sich betrachtet schon den gesamten Sachverhalt gravierend in Zweifel zieht, sind Ihre Aussagen über den Zeitpunkt der Bedrohungen. So wäre der Hauptvorfall bereits im Jahr 2004 gewesen wo zugleich auch die Beschuldigungen gegen Sie evident wurden. Dazu behaupteten Sie dass jedoch erst im Jahr 2007 den ersten und 2008 den zweiten und letzten Angriff gegen Sie erfolgt wäre, somit zwischen 2004 und 2007 ungehindert leben und auch laut Ihren Aussagen fallweise sogar am Herkunftsort leben hätten können. Dazu ist auch anzumerken, dass Sie dem widersprachen indem Sie etwa bei Ihrer Datenaufnahme erklärten, lediglich die Universität 2003 bis 2005 in XXXX besucht zu haben und auch nie Ihre behaupteten Wohnadressen in XXXX oder XXXX angegeben hatten Wenn Sie das damit begründen, dass es 2007 einen politischen Wechsel in Land gegeben hat und Ihre Gegner damit an Einfluss gewonnen hätten so ist dies insofern unlogisch, als gerade in einem solchen Fall von Verbitterung über das eigene Schicksal oder eines Familienmitgliedes bei Wahrheitsunterstellung sofort massive Angriffe gegen Sie wahrscheinlich gewesen wären ungeachtet einer politischen Lage.

Auch ergab sich aus Ihren Darstellungen keineswegs, dass Sie derart nachhaltig und intensiv bedroht worden wären, dass Ihnen das Leben dort unzumutbar gewesen wäre, womit Ihre Ausreise nicht nachvollzogen werden kann. Wäre es den Bedrohern daran gelegen Sie nachhaltig zu eliminieren (wie sie glauben machen wollten) so ist davon auszugehen, dass diesen dies durchaus gelungen wären vor allem unter dem Umstand dass Sie zuhause gelebt hätten und greifbar gewesen wären. Zugleich ist auch anzumerken, dass es völlig unplausibel ist, dass Ihre Familie noch weiterhin ungehindert am Herkunftsort leben kann und nicht selbst Opfer derartiger Bedrohungen wurde. Dies bestärkt den Schluss der Behörde, dass Sie tatsächlich keinerlei Verfolgung im Heimatland zu befürchten hatten.

Ihr Vorbringen ist keineswegs aktuell, die letzte Bedrohung hätte im Jahr 2008 stattgefunden und aus der völlig plumpen Vorgangsweise der Bedroher ist daraus bestenfalls eine spontane Rache ablesbar und keineswegs ein nachhaltiges Vorgehen, um Sie umzubringen. Dass Sie bis zur Ausreise weiterhin im Herkunftsstaat leben konnten, und selbst fallweise riskiert hätten in Ihr Dorf zurückzukehren spricht klar dafür, dass Ihre Ausreise nicht nachvollzogen werden kann, da es in Pakistan weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht gibt und Sie dort überall anonym leben können und umso weniger eine Gefahr besteht, dass eine Privatperson ihren landesweit nach unbekannt verzogenen Feind finden kann. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Sie sind jung und arbeitsfähig und zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Zudem können Sie dabei auch noch mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen. Auch ist Ihnen eine Aufenthaltnahme bei Verwandten, die nicht in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes leben, möglich. Folglich ist eine solche Vorgehensweise zumutbar und es ist Ihnen auch real möglich, von einer solchen Gebrauch zu machen. wenn Sie behaupten außerhalb des Punjab einer Gefahr zu unterliegen, so geht dies über pauschale Spekulationen nicht hinaus und widerspricht auch ihren Behauptungen in XXXX jahrelang gelebt zu haben und über XXXX ausgereist zu sein. Dazu kommt, dass Ihre Unterstellung, dass nun auch die Polizei in die Suche nach Ihnen aufgenommen hätte, der Ausstellung eines Reisepasses im Jahr 2010 vollkommen widerspricht.

Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages. Somit ist davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen um hier zu studieren.

Sofern diese als wahr unterstellt würden, waren Ihre Angaben, wie im Folgenden angeführt, auch nicht in den einem relevanten Mindestmaß lebensnah. Auch entsprachen geäußerte Handlungsabläufe zufolge Ihrer dürftigen Aussagen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und waren daher unabhängig vom Lichte der im Herkunftsstaat herrschenden Verhältnisse und dortigen üblichen Gegebenheiten unwahrscheinlich und unlogisch.

Grundsätzlich wird seitens der Behörde angeführt, dass es nicht plausibel ist, dass die Polizei, sie es auch wenn diese unter Einfluss der jeweiligen Regierung stünde, bei Bekanntwerden der Anschuldigungen gegen Sie nicht sofort gehandelt hätte, womit Ihnen auch klar -wäre diese auf Ihrer Seite gewesen- Gelegenheit geboten wäre, die Anschuldigungen zu entkräften. Vielmehr widersprachen sie sich -wie später ausgeführt- zu diesem Sachverhalt.

Letztlich kann auch der Umstand, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen auch angaben, dass Ihre noch Kontakt zu Ihrer Familie, welche noch weiterhin am Herkunftsort wohnt, zu haben und es den verbliebenen Familienmitgliedern gut gehe, vor dem Hintergrund der von Ihnen behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dafür ins Treffen geführt werden, dass Ihnen tatsächlich eine konkret und gezielt gegen Sie gerichtete aktuelle Gefahr maßgeblicher Intensität im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat droht.

Besonders aber bei einer Gegenüberstellung Ihrer dürftigen und unwahrscheinlichen Angaben wurden die weiteren folgend angeführten unmissverständlichen und unzweideutigen Widersprüche festgestellt, wodurch jene diese Widersprüche betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen sind.

So erklärten Sie etwa bei der Erstbefragung wegen Ihrer politischen Funktion nicht nur von der gegnerischen Familie sondern auch von Parteiangehörigen verfolgt worden zu sein, wobei sie später im Widerspruch dazu erklärten dass die Verfolgungshandlungen lediglich von der anderen Familie ausgegangen wären, darüber hinaus bloß spekulierten, dass die Behörden instrumentalisiert worden wären.

Zugleich behaupteten Sie von Mitgliedern der ATI und PSF (also von Angehörigen der anderen Studentenfraktionen) verfolgt zu werden, was Sie im Widerspruch dazu in weiterer Folge nicht aufrecht erhielten und bloß darlegten dass die andere Familie bloß ein Naheverhältnis zur PPP hätte.

Im völligen Widerspruch dazu haben Sie dann bei der Einvernahme dargestellt, dass Sie sich zuletzt in Ihrem Heimatort aufgehalten hätten, später dort nur zur Nachtzeit und selten gewesen wären und abwechseln in XXXX und XXXX gelebt zu haben.

Widersprüchliche Angaben tätigten Sie besonders im Hinblick auf eine allfällige polizeiliche Verfolgung. So legten Sie am 17.05.2010 dar, dass Sie im Jahr 2004 anlässlich der Konflikte am ort Ihres Colleges in XXXX von der Polizei festgenommen worden wären, wohingegen Sie später erklärten dass es keine polizeilichen Akte gegeben hätte.

Sie erklärten, dass dieser Vorfall im November 2004 stattgefunden hätte, als Sie die politische Funktion bei der XXXX an Ihrem College in XXXX inne gehabt hatten. Bios dorthin hätten Sie auch ununterbrochen in Ihrem Dorf gelebt und Sie von da an Probleme gehabt hätten und nicht am College bleiben konnten sondern nach XXXX gegangen wären, weshalb Sie auch Ihre Funktion niedergelegt hätten. Völlig konträr erklärten Sie bei der Datenaufnahme von 1991 bis 2001 in XXXX an der AHS und von 2001 bis 2003 am College in XXXX (akkordierend zu den vorgelegten kopierten Zeugnissen Beweismittel vom 27.07.2010 Nr. 2,4,5,6,7) gewesen zu sein und von 2003 bis 2005 in XXXX studiert zu haben. Angesehen davon, dass Sie Sie nie erwähnten, in XXXX weiter studiert zu haben sind diese Zeitangeben zu den von Ihnen behaupteten Vorfällen grob widersprüchlich, zumal Sie 2004 längst nicht mehr am College sondern in XXXX studiert hätten.

Völlig gegenteilig zur Aussage, dass Sie die Leute von der PPP immer wieder bedroht hätten gaben Sie später an, dass Sie bloß Bedrohungen durch Angehöriger der Familie und deren Mitläufer erlitten hätten.

Letztendlich haben Sie ihre Aussage ohnehin relativiert, indem Sie behaupteten dass Sie Ihre Gegner jederzeit umbringen würden, wohingegen diese Personen solcherlei trotz Ihren Darstellungen vorliegender realistischer Möglichkeit nicht machten und auch nicht entsprechend qualifiziert versucht hätten.

Aber auch in Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat sind bei Wahrheitsunterstellung Ihre Behauptungen zu den Ausreisegründen und Ihren dortigen Schwierigkeiten unwahrscheinlich, geht man entgegen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes von deren Wahrheitsgehalt aus.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die MSL nicht -wie Sie erklärten- 2001 gegründet worden ist sondern seit 1906 besteht, früher der PML zugehörig war, dann zersplittert und seit 1999, der Gründung der PML-Q ein Naheverhältnis zu dieser gehabt hat. In diesem Licht ist auch Ihre behauptete Funktion zu sehen, wenn Sie widersprüchlich zu diesen Feststellungen erklärten, dass diese Gruppierung erst neu entstanden und schwach war und Sie daher über keine Parteiausweise oder dergleichen Unterlagen verfügen.

Außerdem ergeht aus den Länderfeststellungen, dass die politische Landschaft in Pakistan (auch die der Studenten) sehr emotionalisiert ist und die Gesellschaft durchdringt und politisiert ist, Ihre dahingehenden Behauptungen (zur Wahrung der eigenen Interessen mehr oder weniger gezwungen zu sein, sich einer Gruppierung anzuschließen) stimmen; dahingegen ist oppositionelle Betätigung ungehindert möglich und ist nicht mit intensiven Nachteilen zu rechnen, der Opposition nahe zu stehen. Die Behörden sind schutzwillig und schutzfähig, wenngleich örtliche Korruption nicht von der Hand zu weisen ist, wobei Sie nicht glaubhaft dartun konnten davon betroffen zu sein.

Die Erkenntnisquellen wurden bei der Einvernahme mit Ihnen erörtert und die Schlussfolgerungen daraus auch vorgehalten. Sie stimmten auch diesen Erkenntnissen nach Vorhalt grundsätzlich zu und beschränkten Ihren Kommentar dazu lediglich auf allgemeine und unfundierte spekulative Behauptungen oder Wiederholungen.

In Zusammenschau ist deshalb festzustellen, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich.

Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich zudem, dass im Herkunftsstaat auch keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar und konnte Sie nicht glaubhaft dartun, davon betroffen zu sein. Aus den Ländererkenntnissen muss daher auch der Schluss gezogen werden, dass selbst, wenn Ihrer Darstellung Glauben geschenkt werden würde, was jedoch nicht der Fall ist, es extrem unwahrscheinlich ist, dass Ihnen die Todesstrafe drohen würde, sollten Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren.

Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung."

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 8.9.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP entgegen der Feststellung der belangten Behörde persönlich glaubwürdig sei und während des gesamten Verfahrens so gut sie konnte, mitgewirkt und alle Termine wahrgenommen habe. Folglich schilderte die bP neuerlich ihr Fluchtvorbringen.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan, welche sich zwar damals nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen war, wurde seitens des damaligen AsylGH mit Schreiben vom 28.2.2013 gem. § 45

(3) AVG Beweis erhoben und wurde den Parteien des Verfahrens zum Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, den Feststellungen des BAA-Staatendokumentation zu Pakistan vom August 2012 sowie die Analyse der Staatendokumentation zu den politischen Parteien in Pakistan vom 27.9.2010 die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden damals aktuelleren Feststellungen zu Pakistan (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Zudem wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt binnen selber Frist Stellung zu ihrer Gesundheit, familiären und sozialen Anbindungen zu beziehen sowie Bescheinigungen zum Vorbringen in Vorlage zu bringen.

Die Verständigung des AsylGH vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde nach versuchter Zustellung am 6.3.2013 hinterlegt.

I.1.4.1. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

I.1.4.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013, Zl. E13 415.342-1/2010-11E wurde die Beschwerde der bP in allen Spruchpunkten gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 als unbegründet abgewiesen und ist dieses am 05.04.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Auszugsweise wird hierzu aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus der Beweiswürdigung zitiert:

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses angesichts der oben zitierten Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass sich das vom BF geschilderte Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erweist.

Legte der Beschwerdeführer am 10.5.2010 erstbefragt noch sehr oberflächlich dar, dass im Jahr 2004 eine Person namens XXXX im Zuge von politischen Auseinandersetzungen zwischen der Partei des BF und einer anderen Partei schwer verletzt, der BF dafür mitverantwortlich gemacht und folglich von der Familie des Verletzten und von den anderen Parteiangehörigen verfolgt worden sei (AS 23), führte er am 17.5.2010 durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen ins Treffen, dass im Zuge dieser Auseinandersetzung die Polizei eingeschritten sei und den BF sowie andere Personen mitgenommen habe. Folglich sei zwar seitens der einschreitenden Polizeibeamten keine Anzeige aufgenommen worden, jedoch sei der BF von der Polizei, da diese mit der Familie des Verletzten befreundet wären, weiterhin gesucht worden (AS 43). Darüber hinaus habe die Polizei bei der Familie des BF immer wieder nach diesem gefragt. Ungeachtet des Umstandes, dass der BF eine "Verfolgung" durch die Polizeiorgane bei der Erstbefragung unerwähnt ließ, erscheint es nicht schlüssig nachvollziehbar, dass die mit der Familie des Verletzten befreundeten Polizeiorgane eine Anzeigenaufnahme bei einem Offizialdelikt unterließen, jedoch den BF weiterhin suchen sollten.

Insoweit der Beschwerdeführer in der freien Erzählung vor dem BAA anführt, dass sich der oben genannte Vorfall im November 2004 ereignet, der BF im Jahr 2005 das College beendet habe und nach Hause zurückgekehrt sei, konkrete und detaillierte Übergriffe jedoch nicht darzulegen vermochte und lapidar vermeint, dass die Polizei nach dem BF gesucht habe, war festzustellen, dass der BF eine aktuelle und nachvollziehbare Verfolgung nicht glaubwürdig darzutun vermochte. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen haben, vollständig geschildert zu haben (AS 43).

Am 27.7.2010 gab der BF abermals befragt zu Protokoll, im November 2011 mit anderen Funktionären und dem Präsidenten Plakate bei einer Bushaltestelle aufgeklebt zu haben, als sie mit einer Gruppe von Studenten in Streit gerieten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe es auf beiden Seiten schwer Verletzte gegeben, welche jedoch nach ca. einem Monat wieder gesund geworden seien. So sei es auch XXXX ergangen, es sei aber später bekannt geworden, dass er eine schwere Rückenverletzung gehabt habe, weshalb dieser invalid wurde und nicht mehr aufstehen konnte. Die Familienmitglieder machten den BF als Generalsekretär verantwortlich (AS 95 und 97).

Nach weiteren Vorfällen befragt gab der BF an, bis 2007 keinerlei Probleme gehabt zu haben, jedoch sei er, als die PPP an die Macht gelangte, von der Polizei verfolgt worden. Auch habe ein Student aus XXXX den Verfolgern gesagt, wo sich der BF befindet, weshalb dieser in der Universität angegriffen und vom Wachdienst und Freunden gerettet wurde (AS 97). Es erweist sich als nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.5.2010 diesen Vorfall nicht schilderte bzw. über konkretes Nachfragen weitere Vorfälle verneinte, nunmehr jedoch einen derartigen Übergriff wider seine Person und die Rettung in Form des Wachdienstes und seiner Freunde darlegte.

Ebenso wenig schlüssig und im Ergebnis unglaubwürdig war das Vorbringen, wonach die Polizei den BF mehrere Jahre unbehelligt ließ, jedoch 2007 nach ihn Fragen sollte, wegen eines im November 2004 vorgefallenen Ereignisses.

Als der BF kurz darauf neuerlich auf die nunmehr behauptete aktuelle Verfolgung durch die Polizeiorgane befragt wurde, legte dieser nunmehr nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch zu seinen vorhergehenden Ausführungen dar, mit einem Freund 2007 in XXXX in einem Park spazieren gegangen zu sein, als er von einem Dorfbewohner vom Dorf des Verletzten erkannt und von Leuten angegriffen wurde. Der BF konnte entkommen, jedoch sei der Freund erwischt und von diesen Leuten verprügelt worden (AS 99).

Über Vorhalt, dass der BF auch in XXXX sein Studium ungehindert hätte abschließen können, vermeinte dieser erstmals an der Universität mit Schwertern und Pistolen angegriffen worden zu sein.

Die Frage, wann sich der Vorfall in XXXX bzw. jener in XXXX ereignet habe, führte der BF nunmehr an, dass sich der Vorfall in XXXX 2007 und jener im Park in XXXX im Oktober 2008 ereignet habe.

Als der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert wurde, den Zwischenfall von XXXX detailreich zu schildern, führte dieser im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben an, mit vier seiner Freunde unterwegs gewesen zu sein, als sie angegriffen wurden, wobei bis auf einen Freund alle flüchten konnten. Ein Freund sei verprügelt worden, wobei keine Anzeige bei der Polizei erstattet wurde. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der BF im Zuge seiner Beschwerdeschrift wiederum darlegte, 2007 in XXXX mit einem Freund im Park unterwegs gewesen zu sein (AS 191).

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel dienen lediglich der Untermauerung seines Vorbringens betreffend seiner Ausbildung, nicht jedoch der Unterstützung des vorgetragenen fluchtkausalen Sachverhaltes.

Auch das undatierte ohne jegliche Referenznummer versehene Schreiben des Präsidenten der Muslim Students Federation, mit welchem allgemein die Tätigkeit des BF für diese Organisation sowie ebenso wenig konkret bestätigt wird, dass die gegenwärtige Regierung gegen den BF sei und oft nach dem BF Nachschau hält, sowohl bei seinen Freunden, als auch bei seiner Familie, war nicht geeignet, die gehäuften und in wesentlichen Teilen auftretenden Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten der niederschriftlichen Ausführungen des BF zu entkräften. Ungeachtet dessen, dass der BF bislang nicht ins Treffen geführt hat, dass die Polizei auch bei seinen Freunden nach ihm Ausschau hält, kann aus diesem Schreiben weder ersehen werden, wann dieses angefertigt wurde, noch woher der Unterzeichner des gegenständlichen Schreibens Kenntnis von der Verfolgungssituation des BF haben will. Offensichtlich war dieser - weil nicht entsprechend ausgeführt - nicht Zeuge der vom BF behaupteten Vorfälle bzw. bezieht sich das Schreiben nicht auf konkrete vom BF behauptete Sachverhalte, sondern beschränkt sich mit der allgemein gehaltenen Formulierung, dass die gegenwärtige Regierung gegen den BF sei. Insoweit der Unterzeichner des Schreibens schließlich schlussfolgert, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in großer Gefahr sei und es die Meinung des Präsidenten sei, dass dieser nicht nach Pakistan zurückkehre, so war angesichts der oben bezeichneten Überlegungen festzustellen, dass diese Meinungsbildung sich als nicht nachvollziehbar erweist und ist darüber hinaus auch davon auszugehen, dass der Präsident der Muslim Students Federation eine noch exponiertere Stellung als der BF einnimmt und auch diesem ein Leben im Heimatland möglich ist und aus dem Schreiben eine Verfolgung des Präsidenten nicht dargetan wird.

Letzten Endes war festzustellen, dass das Schriftstück "To whom it may concern" angesichts obiger Ausführungen eindeutig als Gefälligkeitsschreiben erscheint.

Da dieses Schreiben mangels konkreten Bezug zu dem vom BF erstatteten Fluchtvorbringen nicht geeignet war, oben dargelegte Beweiswürdigung zu erschüttern, konnte von einer Überprüfung der Authentizität des ggst. Schreibens Abstand genommen werden.

Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung (Artikel 4 Absatz 1 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis; zur näheren Auslegung siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN)

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (RV zu AsylG 2005 ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).

I.1.5. Die bP stellte am 13.08.2013 einen zweiten Antrag auf internationalem Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt. Als Begründung für die neuerliche Antragstellung brachte die bP am 13.08.2013 befragt durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen vor, sie habe in ihrer Heimat wieder eine Anzeige von ihren politischen Gegner erhalten. Die bP habe dies bereits in ihrem ersten Asylantrag angegeben. Die Fluchtgründe ihres ersten Asylantrages seien noch aufrecht. Die Polizei und ihre Gegner warten in ihrer Heimat auf die bP. Seitens der Gegner drohe ihr die Todesstrafe. Seit ca. 2 Wochen seien der bP die Änderungen bekannt.

Die bP wurde am 22.08.2013 (AS 27ff) und am 05.09.2013 (AS 55ff) durch einen Organwalter des damaligen BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Die bP brachte zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz vor, dass sie bereits nach Hause wollte, aber sie noch immer ein Problem zu Hause habe, weshalb sie noch eine kurze Zeit hier verbringen müsse. Ihre Gründe haben sich nicht geändert, aber sie wäre nochmals angezeigt worden. In der Anzeige habe man ihr vorgeworfen, dass sie ihren Gegner im Jahr 2004 attackiert und verletzt habe. Mit der Polizei habe sie keine Probleme, wenn die Polizei sie ihren Feinden übergeben würde, dann hätte sie Probleme. Die Polizei habe zwei Mal nach ihr gesucht und von ihrer Mutter Geld verlangt.

Zum Beweis legte die bP eine Kopie einer Anzeige sowie eine Bestätigung des Vermittlungsausschusses ihrer Partei im Original vor.

I.1.5.1. Infolge organisatorischer Gründe (aufgrund unverhältnismäßigen administrativen Aufwand und aufgrund des Fristenmanagements) erfolgte ein Referentenwechsel bei der belangten Behörde, was in einem Aktenvermerk vom 09.12.2013 festgehalten wurde.

I.1.6. Mit im Spruch genannten Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "bekämpfter Bescheid" bezeichnet) vom 09.12.2013, Az.: 13 11.729 EAST-Ost wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II).

Es seien weder ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt noch Umstände im Hinblick auf das Privat- und Familienleben im zweiten Asylverfahren hervorgekommen, welche zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen bzw. ein Absehen von der Verfügung der Ausweisung gebieten würden. Die maßgebliche die bP betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert und wurden aktuelle Länderfeststellungen angeführt.

Beweiswürdigend führte das BAA aus:

Das gegenständliche Vorbringen der bP stehe jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit den im Erstverfahren als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Hieraus folgt notwendigerweise, dass mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf diese, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Die Angaben der bP stellen einen unveränderten Sachverhalt dar weswegen sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan ebenfalls keine Änderungen ergaben. Es wurden zudem keine relevanten Beweismittel für das behauptete Vorbringen in Vorlage gebracht, welches eine nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt nachweisen können. Auch die eidesstaatliche Erklärung sei nicht geeignet um einen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt nachweisen zu können.

I.1.7. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.

Ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlichen Beurteilung angefochten wird. Die bP führte dazu aus, dass sie neuerlich angezeigt wurde und darüber verschiedene Beweismittel vorlegte, die ihre neue Bedrohungssituation beweisen. Das Bundesasylamt hätte feststellen müssen, dass angesichts der Länderberichte, der Situation in Pakistan sowie der vorgelegten Beweismittel und der persönlichen Situation der bP ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliegt. Es seien zudem zu den vorgebrachten Fluchtgründen keinerlei Recherchen getätigt worden. Eine Begründung, warum dem Vorbringen der bP kein glaubhafter Kern zukomme, fehle. Die vorgelegten Beweismittel wurden ignoriert. Es liegen gravierende Veränderungen hinsichtlich der Situation in Pakistan seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens vor. Aktuelle diesbezügliche Recherchen in Pakistan wurden nicht durchgeführt. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe der bP fand keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des Bundesasylamtes statt. Hinsichtlich der Integration liege eine fehlerhafte Beurteilung vor, da behauptet wird, dass die bP der deutschen Sprache nicht mächtig ist, obwohl die bP bereits seit ca. 2 Jahren an der Universität Wien studiere und tatsächlich gut Deutsch spreche. Die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, da ansonsten ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei, wenn die bP bereits abgeschoben wurde, bevor eine Entscheidung erginge.

I.1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014,

Zahl: L512 1415324-2/2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der bP gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche die bP bei Erlassung des Erstbescheides vorfand, verglichen.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde zu unrecht davon ausging, dass die bP der deutschen Sprache nicht mächtig sei, obwohl die bP bereits seit ca. 2 Jahre an der Universität Wien studiert und tatsächlich bereits sehr gut Deutsch spricht, ist in Betracht zu ziehen, dass es sich bei dieser Feststellung offensichtlich um eine irrtümliche Darlegung der belangten Behörde handelt. So ist aus dem Akt ersichtlich, dass sämtliche Einvernahmen mit der bP ohne Dolmetscher in deutscher Sprache durchgeführt wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dieses Faktum, sollte dies tatsächlich nicht berücksichtigt worden sein, zu keiner anderslautenden Beurteilung geführt hätte, ist doch in diesem Kontext auf die herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Allgemein wird hier erläutert, wonach nicht einmal der -hier bei weitem nicht vorliegende- Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert würde, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukäme (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013 zu D3 409.509-1/2009/8E).

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde sowie die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013 festgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts- wie bereits vom BAA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche Lage in Pakistan zum Nachteil der bP geändert hätte (vgl.. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Weiters hat das BAA hinsichtlich des subsidiären Schutzes der Entscheidung aktuelle Feststellungen zugrunde gelegt, um feststellen zu können, ob vor diesem Hintergrund aktuell die Zurückschiebung der bP rechtmäßig und ohne Gefährdung iSd Art. 3 EMRK erfolgen kann.

Die genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die bP - in Pakistan wieder.

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.4. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:

Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

II.3.4.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit Entscheidung vom 28.03.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen zur Gänze als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der bP war es auch mit der bloß apodiktisch in der Beschwerde aufgestellten und in keiner Weise konkretisierten Behauptung, dass das Verfahren mangelhaft sei, nicht möglich, dem Bescheid der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Vor allem zeigen der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.

Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 09.12.2013, Zl. 13 11.729-EAST Ost, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesasylamt hat mit der bP zwei Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung umfassender aktueller Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick auf das Vorbringen der bP, dass sie weiterhin anführt, dass sie aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Vorfälle von der gegnerischen Partei verfolgt wird, stützt sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die von der bP beschriebenen Vorfälle in den Jahren 2004, 2007 und 2008. Damit bezieht sich die bP auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn im Beschwerdeverfahren behauptet wird, dass hinsichtlich dieses Vorbringens, ein neuer - § 68 AVG nicht zugänglicher - Sachverhalt vorliege, vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsmeinung nicht zu teilen, da die Gefährdung wiederum auf das bereits erstattete und als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen gestützt wurde bzw. letztlich darauf zurückzuführen ist, und damit diesbezüglich ein Fortwirken des im ersten Asylverfahrens vorgetragenen Sachverhaltes behauptet wird.

Soweit sich die bP damit im Rahmen des § 3 AsylG auf ihr bisheriges Vorbringen stützt (Bedrohung aufgrund Verletzungen einer Privatperson) liegt zweifelsfrei im Rahmen der neuerlichen Asylantragstellung entschiedene Sache vor.

Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat, bzw. sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Bezugnehmend auf den Sachvortrag der bP, dass diese von jenen Leuten, die sie bereits bisher verfolgten neuerlich bei der Polizei angezeigt wurde, ist folgendes in Betracht zu ziehen:

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 27.04.2010, Zl. U 1790/09-8 fest:

"In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachver-haltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).'

....

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe für seine Flucht vor, wie bereits im abgeschlossenen Verfahren.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abgeschlossenen

Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen ... .

Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Gendarmerie habe erneut nach ihm gesucht, nicht geeignet[,] jenen 'glaubhaften Kern' aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da diese Aussage alleine nicht geeignet ist, die seinerzeitig[e] Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.

Daran vermag auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung ... eines

türkischen Rechtsanwaltes nichts ändern, da diese keine eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes beinhaltet, sondern dieser lediglich bestätigt, vom Beschwerdeführer bzw. ungenannten Dritten Informationen über den angeblichen Aufenthalt sowie die Ausreise des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Auch dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Gendarmerie gesucht wird, ist durch die lediglich telefonische Kontaktaufnahme des Rechtsanwaltes mit der Gendarmerie keinesfalls belegbar, und wird vom Rechtsanwalt auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat somit keine neuen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe dargelegt und es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigende[n] Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden."

Bereits in der rechtskräftigen Entscheidung wurde festgestellt, dass die von der bP behaupteten Bedrohungen nicht den Tatsachen entsprechen. Die bP hat vor allem bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein widersprüchliches, nicht nachvollziehbares und vages Vorbringen erstattet.

Die bP behauptete im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, dass sie nunmehr aufgrund des bereits im Erstverfahren geschilderten Vorfalles mit Problemen rechnet, da XXXX - somit jene Person, die im Jahr 2004 verletzt wurde - nunmehr eine Anzeige gegen die bP erstattet habe. Diese Anzeige wurde am 02.07.2013 erstattet, sodass dieser Sachverhalt (Anzeigenerstattung) und die damit in Verbindung stehenden Bescheinigungsmittel (das Bescheinigungsmittel der Anzeigenbestätigung wurde in Kopie die eidesstattliche Erklärung im Original vorgelegt) nach Rechtskraft des (ersten) abweisenden Asylerkenntnisses (28.03.2013) vorgelegen sind.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des neu - nach Rechtskraft - behaupteten Ereignisses bzw. vorgelegten Beweismitteln festzuhalten ist, dass diesem Vorbringen bzw. den Beweismitteln - wie auch von der belangten Behörde ausgeführt - keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Die bP hat im konkreten Fall nicht begründend dargetan, warum es sich bei diesem neuen Fluchtvorbringen um die Wahrheit handeln sollte. Selbiges gilt für die vorgelegten Beweismittel. Dies aus folgenden Gründen:

Die bP hat eine Kopien einer Anzeigenbestätigung sowie eine eidesstattliche Erklärung in Vorlage gebracht. Trotz ausdrücklicher Angabe der bP im Rahmen ihrer Einvernahme am 22.08.2013, dass diese Beweismittel im Original in ca. 2 Wochen vorgelegt werden, wurde lediglich die eidesstattliche Erklärung aber nicht die Anzeigenbestätigung im Original vorgelegt.

Durch die Nichtvorlage der Anzeigenbestätigung im Original bestand für die belangte Behörde nicht die Möglichkeit dieser einer Echtheitsüberprüfung zuzuführen. Zudem decken sich die in der Anzeigenbestätigung dargelegten Umstände in keinster Weise mit den Angaben der bP sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren. Die bP gab zusammengefasst im ersten Asylverfahren an, dass es im November 2004 zu einem Streit zwischen Leuten der People¿s Partei und ihren Leuten (Muslim League) kam. Bei der Bushaltestelle hätte die bP mit Parteikollegen Plakate geklebt. Die gegnerischen Parteileute hätten die Plakate weggenommen, sodass es zu einem Streit kam. Es wären 20 bis 30 Leute von beiden Gruppierungen anwesend gewesen, als es zu einem Streit und später zu einer Schlägerei kam. Abweichend dazu gab die bP schlussendlich an, dass diese nicht bei dem Streit bzw. der Schlägerei anwesend war, sondern erst nachträglich davon erfuhr und erst zur Bushaltestelle kam, als bereits alles vorüber war. Bei dieser Schlägerei sei eine Person der gegnerischen Partei namens XXXX schwer verletzt worden. Die Polizei wäre gekommen, hätte alle Leute zur Polizeistation mitgenommen bzw. hätte dann alle erneut freigelassen. Eine Anzeige sei nicht erstattet worden. XXXX wäre bei diesem Streit schwer verletzt worden. Dieser hätte behauptet, dass die bP bei der Schlägerei anwesend war und für die Verletzungen verantwortlich war.

Wird der in Kopie vorgelegte Erstbericht betrachtet, wird hier ein gänzlich anderer Sachverhalt dargelegt. So ist hier die Rede davon, dass sich dieser Vorfall nicht im November sondern im September 2004, genauer gesagt am 05.09.2004 ereignet hat. XXXX hätte zudem alleine - und somit nicht mit seinen Parteifreunden - an einer Bushaltestelle auf den Bus gewartet. XXXX wäre von der bP und ihren Unterstützern mit Hockeystangen attackiert wurde. XXXX, hätte als diese Auseinandersetzung laut wurde, die Angreifer beruhigt und auseinandergebracht. Hier ist somit nicht - wie die bP behauptet - die Rede davon, dass die Polizei gekommen wäre und alle Beteiligten zur Polizeistation gebracht hätte.

Mit der Vorlage der Kopie der Anzeigenbestätigung konnte somit die bP Ihre im ersten Asylverfahren getätigten Angaben nicht unterstützen, vielmehr ergaben sich durch die Vorlage dieses Beweismittels wiederholt Widersprüchlichkeiten, die darauf hindeuten, dass die bP mit dem nunmehr vorgelegten Beweismittel einen Sachverhalt belegen will, der jedoch nicht den Tatsachen entspricht.

Zudem darf in diesem Zusammenhang noch folgendes angeführt werden:

Dass ein Vermittlungsausschuss, der laut den Angaben der bP aus Kollegen ihrer Partei bestand, eidesstattlich bestätigt, dass eine Versöhnung zwischen der bP und XXXX nicht möglich ist, ist in Anbetracht des bisher gesagten als Gefälligkeit zu werten und es ist anzunehmen, dass die bP mit ihren Parteikollegen vereinbart hat, dass diese derartige Umstände bestätigen. Hat die bP im gegenständlichen Verfahren doch nie vorgebracht, dass diese von sich aus mit "Schiedsrichtern" Kontakt aufgenommen hat, um vor ihrer Rückkehr nach Pakistan den Streit mit XXXX friedlich beizulegen. Dies wird jedoch in der von der bP vorgelegten Erklärung erwähnt.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch zu berücksichtigen, dass die bP im gegenständlichen Verfahren widersprüchlich zum ersten Asylverfahren ausführte, dass diese nochmals angezeigt wurde. Die bP sei schon früher Mal angezeigt worden. Von einer Anzeigenerstattung erwähnte die bP im rechtskräftigen ersten Asylverfahrens nichts, vielmehr führte sie aus, dass es nach dem Vorfall im Jahr 2004 zu keiner Anzeigenerstattung kam.

In einer Gesamtschau fehlt dem Vorbringen der bP im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern.

Letztlich ist noch ergänzend auszuführen, dass das Fluchtvorbringen der bP auch bei Glaubwürdigkeitsunterstellung zu keiner anders lautenden Entscheidung führen könnte, könnte die bP doch hinsichtlich allfälliger Bedrohungen seitens ihrer angeblichen Verfolger staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die bP hat selbst im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt, weshalb die staatlichen Organe des Herkunftsstaates jedenfalls im gesamten Staatsgebiet nicht fähig oder willens sein sollten, hinreichend Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Vielmehr führte die bP aus, dass diese mit der Polizei keine Probleme habe. Die Probleme würden nur entstehen, wenn die Polizei die bP ihren Feinden übergeben würde. Mit dem Sachvortrag, dass der Bruder der bP entführt wurde und ihr Vater sich nicht an die Polizei wandte, konnte die bP zudem nicht fundiert aufzeigen, warum staatlicher Schutz in ihrem Fall nicht in Anspruch genommen werden kann.

Zudem könnte die bP ihren Wohnsitz in einen anderen Landesteil Pakistans verlegen (Innerstaatliche Fluchtalternative).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der wiedergegebenen Würdigung der belangten Behörde an. Das Vorbringen der bP im nunmehrigen Verfahren entbehrt jeglichen glaubwürdigen Kerns, sodass somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt behauptet wurde.

Sofern die bP in ihrer Beschwerde erörtert, dass es konkreten Ermittlungen bedurft hätte, um den maßgeblichen neuen Sachverhalt zu erforschen, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der bP wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen bzw. Bescheinigungsmittel vorzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen der bP ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde die bP auch ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen.

II.3.4.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

II.3.4.3.1.

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.4.3.2.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.3.4.3.3.

In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von der bP kein substantiiertes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Die bP hat auch selbst angegeben, dass sie gesund ist.

Sofern in der Beschwerde Recherchen zur Situation in Pakistan beantragt werden, ist auf die hinreichend aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass eine wie immer geartete Verfolgungssituation der bP nicht vorliegt.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Auch wenn es in Pakistan aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

II.3.5. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit Mai 2010 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie studiert in Österreich und beherrscht die deutsche Sprache.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit Mai 2010 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie studiert in Österreich und beherrscht die deutsche Sprache.

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erfolgte. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Die bP ist -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Die bP war im gegenständlichen Asylverfahren in der Lage, ihren Antrag ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre.

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die bP selbst hat auch nicht bekannt gegeben, was bei einer derartigen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.

II.3.7 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages geboten wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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