G303 1313187-2•BVwG G303 1313187-2
G303 1313187-2Bundesverwaltungsgericht19.02.2014
familiäre Situation, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. KOSOVO, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.12.2005 erstmalig einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
XXXX abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX wurde die Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen. Am 30.10.2007 erfolgte die Abschiebung des BF in die Republik Kosovo.
Der BF stellte nunmehr am 22.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Am 22.04.2013 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, vor zirka zwei Monate seinen Heimatort XXXX in der Gemeinde Gjakove (Kosovo) verlassen zu haben und mit verschiedenen Bussen nach Ungarn und in weiterer Folge von Budapest mit einem Taxi nach Wien gereist zu sein. Von Wien fuhr der BF mit dem Zug nach Amstetten, wo seine Ehefrau XXXX und der gemeinsame Sohn XXXX wohnhaft sind.
Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er zu seiner Familie nach Österreich möchte.
Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der BF, er habe nichts im Kosovo und wüsste nicht wo er hin solle.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 24.07.2013 erklärte der BF zunächst, dass seine bisher getätigten Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, von dem BF persönlich übernommen am 01.08.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keinerlei Umstände vorbrachte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstatt Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sein würde. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo konnte die belangte Behörde im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des BF nicht erkennen, dass der BF einer real drohenden, asylrelevanten Verfolgungsgefahr, oder einer sonstigen Verfolgung von maßgeblicher Intensität bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt sein würde.
Für die belangte Behörde war ersichtlich, dass der BF nach einer Rückkehr eine Lebensgrundlage vorfinden würde, da er arbeitsfähig sei und laut eigenen Angaben Einkünfte als Elektriker vor seiner Ausreise erzielt habe. Auch würde sich aus der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo keine Gefährdung ergeben.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass der BF illegal in Österreich einreiste und völlig unberechtigterweise einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um die fremdenrechtlichen Grundlagen, die geschaffen wurden, um für einen geordneten Zuzug von Einwanderern zu sorgen, zu umgehen.
Die Ausweisung des BF stellt nach Ansicht der belangten Behörde auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK dar. Sie begründete es insbesondere damit, dass der BF kein effizientes Zusammenleben mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau, die mazedonische Staatsbürgerin ist und seinem in Österreich geborenen Sohn, ebenfalls mazedonischer Staatsbürger, führe, da sein kurzer Aufenthalt in Österreich und die erst am 31.08.2011 erfolgte Eheschließung, die ganz offensichtlich im Rahmen eines Urlaubes der Ehefrau des BF im Kosovo erfolgte, ein solches nicht anzeigen könne.
Es konnten auch keine sonstigen Merkmale einer Integration des BF, wie das Ausübung einer Beschäftigung oder der Besuch von Vereinen oder sonstigen Bildungseinrichten, seitens der belangten Behörde festgestellt werden.
3. Mit dem am 14.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
III (Ausweisung) und IV (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) gegen den oben genannten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF seit 2006 eine Beziehung mit der mazedonischen Staatsangehörigen, XXXX, geboren am XXXX, führe, die der BF in Österreich kennenlernte und im Jahr 2011 ehelichte. Aus dieser Beziehung entstamme auch ein gemeinsames Kind, namens XXXX, der am XXXX geboren wurde. Seit seiner Einreise im April 2013 lebe er mit seiner Ehegattin und dem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin verfüge über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich (Daueraufenthalt EG) und der Sohn, der in Österreich den Kindergarten besuche, einen Aufenthaltstitel ("Rot-Weiss-Rot Karte plus"). Die Ehegattin des BF sei krank und benötigt eine psychiatrisch-neurologische Behandlung, die sie in der Republik Kosovo nicht erhalten könne und sei auf die Unterstützung des BF dringend angewiesen.
Die Ausweisung würde auch dem Kindeswohl des Sohnes des BF widersprechen, da dieser auf nicht absehbare Zeit von seinem Vater getrennt werden würde und aufgrund der Krankheit seiner Mutter verunsichert und dadurch in besonderer Weise auf die Anwesenheit und Unterstützung des BF angewiesen sei.
Die Ausweisung des BF würde aus den genannten Gründen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
Auch würde eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG relevant sein.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 23.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Republik Kosovo) geboren. Die BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und bekennt sich zur römisch-katholischen Kirche. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
Der BF ist verheiratet. Seine Ehefrau ist XXXX, geboren am XXXX, welche mazedonische Staatsangehörige ist. Der BF hat einen Sohn namens XXXX, geboren am XXXX, der ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger ist.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und arbeitete vor seiner Einreise in das Bundesgebiet als Elektriker in der Republik Kosovo.
1.2. Der BF stellte am 05.12.2005 erstmalig einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX wurde die Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen. Am 30.10.2007 erfolgte die Abschiebung des BF in die Republik Kosovo.
Am 21.04.2013 wurde der BF wegen unrechtsmäßigen Aufenthaltes in der Wohnung seiner Ehegattin in Amstetten gemäß den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.
Am 22.04.2013 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der BF wurde am 08.10.2013 am Luftweg in sein Heimatland abgeschoben.
1.3. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.01.2007 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2 , 130 (2. und 4. Fall), und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Weites wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 05.10.2007 gemäß § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitstrafe von einem Monat verurteilt.
Im Schengener Informationssystem scheint als Vormerkung auf, dass ein "Einreise/Aufenthaltsverbot" im Schengenergebiet für den BF vom 03.04.2012 bis 30.03.2015 gilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Zl. XXXX, vom XXXX wurde gegen den BF ein Rückkehrverbot, mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren, erlassen. Dieses Rückkehrverbot wurde auf Antrag des BF mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, XXXX, vom XXXX, aufgehoben.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2013 stellte das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe als Rechtsberater zur Seite.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person des BF in Zweifel zu ziehen.
Die weiteren Feststellungen über die privaten und persönlichen Lebensverhältnisse des BF beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren.
Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass er Leistungen während seines Aufenthaltes in Österreich in Anspruch genommen hat.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.
Die Feststellungen über die in Österreich gegen den BF erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen, über die fremdenpolizeilichen Maßnahmen und über die gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbote gehen aus dem Strafregister, den vorliegenden Gerichtsurteilen und dem Schengener Informationssystem sowie aus den seitens der Fremdenbehörden an das Bundesasylamt, den Asylgerichtshof und den Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen hervor.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde, der nur hinsichtlich der Spruchpunkte III (Ausweisung) und IV (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bekämpft wurde, an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 24.07.2013 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, dass er mit seiner Frau und seinem Sohn zusammen sein möchte.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 14.08.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 23.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. 1 Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung konnte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 39 stammt.
Die seit 01.01.2014 geltende und inhaltlich gleichlautende Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.2.2. Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gehabt hätte.
Da der BF bereits am 08.10.2013 in seine Heimat abgeschoben wurde, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.3. 1 Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.3.2. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Er wurde 08.10.2013 am Luftweg Budapest - Pristina mittels Abschiebeauftrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten abgeschoben und hält sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es ist daher überprüfen, ob die Ausweisung als aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.3. 3 Es kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des BF sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde:
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen.
Der BF wurde in der Republik Kosovo geboren und wuchs dort auf. Er reiste erstmalig am 05.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 31.01.2007 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen Eigentumsdelikten rechtkräftig verurteilt; die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach Durchführung eines negativen Asylverfahrens wurde der BF am 30.07.2007 in die Republik Kosovo abgeschoben. Am 05.10.2007 wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil wiederholt gemäß § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Freiheitstrafe von 1 Monat verurteilt.
Im April 2013 reiste der BF erneut und trotz Bestehens eines gegen ihn ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes für das Schengener Gebiet in das Bundesgebiet ein. Am 22.04.2013 stellte er den Antrag auf internationalen Schutz, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Der BF konnte keinesfalls davon ausgehen, dass er durch die neuerliche Antragsstellung, die Legalisierung seines Aufenthaltes bewirken könnte.
Im Rahmen seines erstmaligen nicht rechtmäßigem Aufenthaltes in Österreich lernte der BF seine jetzige Ehegattin kennen und ging mit ihr im Jahr 2006 eine Lebensgemeinschaft in einem Zeitraum ein, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war und er nicht damit rechnen konnte, weiterhin in Österreich zu verbleiben (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219 und VwGH 20.06.2008 2008/01/0060).
Aus dem Grund, dass sich die Ehefrau des BF und sein minderjähriger Sohn in Österreich rechtmäßig aufhalten und für wenige Monate ein gemeinsamer Wohnsitz vorgelegen ist, der noch dazu durch die Strafhaft des BF vom 17.05.2013 bis 20.06.2013 in der Justizanstalt XXXX unterbrochen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung unrechtmäßig gewesen ist.
Dies kann auch ein viertägiger stationärer Krankenhausaufenthalt der Ehegattin wegen psychologischer Beschwerden nicht ändern. Hinzu tritt, dass das tatsächliche Bestehen einer intensiven Bindung bzw. eines bestehenden intensiven Familienlebens durch die aktenkundige Aussage der Ehegattin vom 21.04.2013, dass "der Ehegatte sie geschlagen habe und sie ihn nie wieder sehen möchte", die sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Polizei getätigt hatte, schwer erschüttert wurde. Die Polizei konnte von einem Betretungsverbot gegen den BF im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes nur Abstand nehmen, dass der BF gemäß den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen wurde und keine aktuelle Bedrohung vorlag.
Überdies haben sich keine maßgeblichen Hinweise ergeben, weshalb ein Familienleben mit der Ehegattin und dem Sohn des BF nicht auch in der Republik Kosovo fortgesetzt werden könnte (vgl. dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v. Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner aus Norwegen stammenden Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorlagen). Dem Vorbringen, dass es für die psychiatrisch-neurologische Erkrankung der Ehegattin in der Republik Kosovo keine medizinische Behandlung gäbe, kann nicht gefolgt werden. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen in der Republik Kosovo wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden. Der Umstand, dass die Behandlung möglicherweise kostenintensiver und die Ehegattin im Kosovo nicht krankenversichert sei, kann nicht berücksichtigt werden.
Der Sohn des BF ist fünf Jahre alt, wurde in Österreich geboren und besucht den Kindergarten. Angesichts der erst mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden Sozialisation ist nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sein würde (vgl. dazu etwa VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Abgesehen davon ist die Republik Kosovo von Österreich nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu seiner Ehegattin und seinem Sohn auch von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. wieder EGMR 11.4.2006, USEINOV v. mehrmals Niederlande, Rs. 61.292/00). Der Kontakt zwischen dem BF und seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn wurde auch auf diese Weise im Zeitraum von seiner erstmaligen Abschiebung am 30.07.2007 bis zu seiner erneuten illegalen Einreise in das Bundesgebiet im April 2013 aufrechterhalten. So wurde der BF mehrmals von seiner Ehegattin und seinem Sohn in seiner Heimat besucht, insbesondere bei Feiertagen und Festen. Auch die Eheschließung erfolgte am 31.08.2011 in der Republik Kosovo. Die Ehegattin verbrachte dort auch sehr viel Zeit während ihrer Karenz. Die vielen und auch zeitlich langen Aufenthalte der Ehegattin des BF im Kosovo belegen, dass sie durch ihre mazedonische Staatsangehörigkeit keiner schlechten Behandlung ausgesetzt war.
Es ist auch davon auszugehen, dass der BF wieder bei seiner Familie im Kosovo wohnen kann. Dass der Wohnraum, wie vorgebracht wurde, dort beengt ist und keine finanziellen Mitteln für den Kauf oder zur Miete einer anderen Unterkunft bestehen, kann nicht berücksichtigt werden.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit April 2013) nicht erkennbar.
Eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VfGH 29.9.2007, B 328/07 sowie VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251 uva.), muss daher zu Lasten des BF erfolgen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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