W211 2001312-1•BVwG W211 2001312-1
W211 2001312-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2014
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk
W211 2001309-1/4E
W211 2001311-1/4E
W211 2001312-1/4E
W211 2001313-1/4E
W211 2001315-1/4E
W211 2001316-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerden von 1. XXXX, StA. Kosovo, 2. XXXX, StA. Kosovo,
3. XXXX, StA. Kosovo, 4. XXXX, StA. Kosovo, 5. XXXX, StA. Kosovo, 6. XXXX, StA. Kosovo, 3. - 6. vertreten durch die Mutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2014,
1. Zl. 13 18.833 EASt-Ost, 2. Zl. 13 18.834 EASt-Ost, 3. Zl. 13
18. 835 EASt-Ost, 4. Zl. 13 18.836 EASt-Ost, 5. Zl. 13 18.837 EASt-Ost, 6. Zl. 13 18.838 EASt-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 21.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater, die zweite beschwerdeführende Partei die Mutter der dritten bis sechsten beschwerdeführenden Parteien.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab betreffend die erste und zweite beschwerdeführende Partei je einen Treffer in Ungarn (HU1 ...) vom 25.09.2013.
3. Im Rahmen der Erstbefragung am 22.12.2013 erklärte die erste beschwerdeführende Partei, mit der zweiten beschwerdeführenden Partei seit dem Jahr 2000 traditionell verheiratet zu sein. Sie führte weiter an, bereits im Jahr 2000 den Plan gefasst zu haben, den Kosovo zu verlassen. Mitte September dieses Jahres sei die ganze Familie mit einem Kombi von XXXX Richtung Belgrad gefahren. Sie seien legal mit einem Personalausweis ausgereist. Von Belgrad aus seien sie mit dem Bus nach Subotica gefahren und von dort mit dem Taxi zur grünen Grenze nach Ungarn. Beim zweiten Versuch seien sie illegal nach Ungarn gelangt, von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Die Familie sei einen Tag in Haft gewesen und anschließend weiter ins Lager in Debrecen geschickt worden. Sie hätten dort zwei negative Bescheide zu den Asylanträgen bekommen. Am Vortag hätten sie das Lager verlassen, seien mit dem Zug nach Budapest gefahren und von dort weiter mit dem Zug nach Wien. In Ungarn sei die Familie ca. drei Monate gewesen; dort habe es schlimme Zustände und Ungeziefer gegeben. Die erste beschwerdeführende Partei erklärte, nicht mehr nach Ungarn zurück zu wollen. Als Fluchtgrund aus dem Kosovo gab sie an, Probleme mit der Familie ihrer Frau gehabt zu haben. Ihr Schwiegervater wäre sehr gefährlich und hätte bereits einmal einen Menschen umgebracht.
Die zweite beschwerdeführende Partei führte bei ihrer Erstbefragung am 22.12.2013 aus, dass sie und ihre Familie bereits lange den Entschluss gefasst hätten, den Kosovo zu verlassen, jedoch bisher keine Möglichkeit dazu gehabt hätten. Zu ihren Erfahrungen in Ungarn erklärte sie, dass die Situation im Lager schlecht gewesen sei. Die Kinder haben durch Insektensticke Hautausschläge und Juckreize erlitten. Es habe nur zweimal täglich zu Essen gegeben. Sie wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn. Zu ihren Fluchtgründen aus dem Kosovo brachte sie vor, dass ihr Mann vor der Ehe mit ihr bereits einmal verheiratet gewesen sei, womit ihr Vater ein Problem gehabt habe. Ihr Vater sei ein sehr gefährlicher Mann, der bereits Menschen umgebracht habe. Sie habe Angst vor ihrem Vater. Sie fürchte, dass ihr Vater ihrem Mann und den Kindern etwas antun würde. Ihr Vater habe ihr außerdem die Übergabe der Heiratsurkunde ihrer Eltern verweigert, weshalb sie nicht standesamtlich, sondern nur traditionell habe heiraten können. Ihre Kinder haben die gleichen Fluchtgründe wie sie selbst.
4. Das Bundesasylamt richtete am 27.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 07.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Die ungarischen Behörden informierten auch darüber, dass die erste und die zweite beschwerdeführende Partei, gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern, in Ungarn am 18.09.2013 Asylanträge gestellt haben, welche am 17.10.2013 von der Asylbehörde und am 10.12.2013 vom Gericht abgewiesen worden seien. Die ungarischen Behörden führten weiters aus, dass die Zustimmungserklärung im Lichte des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ohne weitere Benachrichtigung auch die vier minderjährigen Kinder umfasste.
5. Bei der Einvernahme am 23.01.2014 merkte die erste beschwerdeführende Partei an, dass sie sich gut fühle und der Einvernahme folgen könne. Sie wiederholte, ca. drei Monate in Ungarn aufhältig gewesen zu sein und negative Asylentscheidungen bekommen zu haben. Im Asylverfahren sei sie zu ihren Fluchtgründen befragt worden, hätte aber keinen albanischen Dolmetsch gehabt. Betreffend die Rückkehr nach Ungarn meinte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie bereits in Ungarn gewesen sei, dort eine negative Entscheidung bekommen habe und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Sie wolle weder nach Ungarn noch in den Kosovo zurückkehren.
Die zweite beschwerdeführende Partei führte bei ihrer Einvernahme am 23.01.2014 aus, dass sie die gesetzliche Vertreterin der dritten bis sechsten beschwerdeführenden Partei sei, die keine eigenen Fluchtgründe haben. Die von ihr gemachten Angaben gelten auch für diese. Sie gab weiters an, in Ungarn weder mit Behörden noch mit anderen Personen Probleme gehabt zu haben. In Ungarn wäre es katastrophal, sie habe dort negative Entscheidungen bekommen. Sie sei im Asylverfahren zu ihren Fluchtgründen befragt worden, hätte aber keinen albanischen Dolmetsch gehabt. Sie habe Magenschmerzen gehabt und dafür Paracetamol bekommen. Außerdem habe es dort Kakerlaken gegeben. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück; ihre Familie würde dort nicht als Menschen betrachtet werden.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebungen nach Ungarn zulässig sind.
Diese Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen und der Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere betreffend Dublin-Rückkehrer, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre, und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wurden auch vom UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Ein Bericht des Verbindungsbeamten vom 28.06.2013 habe ergeben, dass im Falle einer Dublin Rückstellung aus Österreich eine eigene Entscheidung über eine asylrechtliche Haft vorgenommen werde, es somit keine automatische Inhaftnahme gebe.
Das Non-Refoulementgebot werde beachtet.
Betreffend Abschiebungen nach Serbien verweisen die Länderfeststellungen auf die Note des UNHCR vom Dezember 2012 in welchem dieses angab, dass Ungarn Asylwerbern aus Serbien und der Ukraine kommend nicht mehr den Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren verwehre. Die Kuria habe im Dezember 2012 einen Leitfaden für die ungarischen Gerichte veröffentlicht, um die Praxis zu harmonisieren. Erwähnt wird außerdem, dass serbische Behörden bei der Rückschiebung von Fremden, die keine Asylwerber sind, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Einreise einleiten würden. Danach würden die Fremden in eine Aufnahmestelle gebracht werden, wo ihnen Verpflegung und Hygienemittel, jedoch kein Geld zur Verfügung gestellt werde. Die Fremden würden so lange in der Aufnahmestelle bleiben, bis ihnen Reisedokumente für die Rückkehr in ihr Herkunftsland ausgehändigt werden könnten.
Die Länderfeststellungen treffen weiter Aussagen über den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen vulnerablen Gruppen in Ungarn. Betreffend Familien mit minderjährigen Kindern wird ausgeführt, dass diese im normalen Asylverfahren für bis zu 30 Tage im Haftzentrum in Békéscsaba untergebracht werden können. Darüber hinaus würden sie ins offene Zentrum nach Debrecen überstellt werden.
Unter der Überschrift "Versorgung von Asylwerbern" finden sich unter anderen Informationen über die Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber in Ungarn. Es wird auch auf den Anstieg von Asylantragszahlen in der ersten Jahreshälfte 2013 hingewiesen, was laut Berichten der Nichtregierungsorganisation Pro Asyl zur Überbelegung der Einrichtungen geführt habe. Laut Auskunft eines Verbindungsbeamten vom 07.11.2013 habe sich die Unterbringungssituation durch neue Kapazitäten und durch die Abnahme von Neuanträgen deutlich entspannt. Hingewiesen wird schließlich auf die Angebote verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Asylsuchenden unterschiedliche Leistungen, wie zum Beispiel allgemeine Unterstützung, Integrationshilfe, Unterstützung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane und interkulturelle Trainingskurse anböten. Im Lager in Debrecen sei das ungarische Helsinki-Komitee im Rahmen der Betreuungsarbeit fast ständig präsent.
7. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in der die beschwerdeführenden Parteien wiederholen, den Kosovo wegen Problemen mit der Familie der zweiten beschwerdeführenden Partei verlassen zu haben. In Ungarn seien sie bereits gewesen und haben dort zwei negative Antworten erhalten. Die ungarischen Behörden haben ihnen mitgeteilt, sie müssten binnen drei Tagen das Land verlassen. Wegen dieser Probleme könnten sie weder nach Ungarn noch in den Kosovo zurück.
8. Der aktuelle Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien ist nicht feststellbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien verließen im September 2013 den Kosovo und reisten über Serbien illegal nach Ungarn, wo sie am 18.09.2013 einen Asylantrag stellten. In der Folge reisten die beschwerdeführenden Parteien illegal nach Österreich und brachte hier am 21.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt stellte am 27.12.2013 Wiederaufnahmeersuche an Ungarn. Am 07.01.2014 langte ein Schreiben der ungarischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zustimmten. Die ungarischen Behörden führten außerdem aus, dass diese Zustimmung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auch die vier minderjährigen Kinder, also die dritte bis sechste beschwerdeführende Partei, umfasste.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schweren Krankheiten.
Sie haben in Österreich auch keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien haben diese während ihres Verfahrens in Österreich keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, noch medizinische Unterlagen vorgelegt.
Insoferne die zweite beschwerdeführende Partei im erstinstanzlichen Verfahren erklärte, in Ungarn Magenschmerzen gehabt zu haben und mit Paracetamol behandelt worden zu sein, lässt sich aus diesem Vorbringen keine mangelnde Gesundheitsversorgung der beschwerdeführenden Parteien in Ungarn ableiten. Offenbar wurde die zweite beschwerdeführende Partei im Lager in Debrecen behandelt. Das gleiche gilt für das Vorbringen der zweiten beschwerdeführenden Partei über juckende Insektenstiche und eventuelle Hautausschläge der Kinder. Aus den aktuellen Länderfeststellungen lässt sich nicht ableiten, dass den beschwerdeführenden Parteien in Ungarn kein Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt werden würde, sollten sie einen solchen benötigen. Außerdem wird auf die in den Lagern tätigen Nichtregierungsorganisationen verwiesen, an die sich die beschwerdeführenden Parteien im Fall von Problemen bei der Aufnahme bzw. beim Zugang zur medizinischen Versorgung wenden werden können. Darüber hinaus führen die beschwerdeführenden Parteien keine Vorfälle oder Bedrohungen in Ungarn durch Behörden oder Dritte an.
Betreffend das Vorbingen der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei, dass ihnen im ungarischen Asylverfahren kein Dolmetsch für Albanisch zur Seite gestellt worden sei, wird angemerkt, dass die beschwerdeführenden Parteien in Ungarn offenbar Zugang zu einem zweiinstanzlichen Asylverfahren in der Sache gehabt haben, in welchem sie eine Rüge wegen einer mangelnden Übersetzung hätten vorbringen können. Weder aus den Äußerungen der beschwerdeführenden Parteien noch aus den aktuellen Länderfeststellungen ergeben sich zurzeit Hinweise, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren in der Sache gehabt haben bzw. gegebenenfalls erneut haben könnten.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
..."
"§ 24 (1) ...
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
..."
1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
1.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
1.4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
1.5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Ungarn und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
1.6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerden Anwendung wie folgt:
2.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012 sowie AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013 und 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Aus den Feststellungen der angefochtenen Bescheide wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber dennoch ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf verwiesen, dass die angefochtenen Bescheide ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen sowie zu den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Ungarn getroffen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hält betreffend die Aktualität der Länderberichte zu Ungarn fest, dass diese ausreichend auf neuere Entwicklungen in Ungarn eingegangen sind. Die Behörde hat insbesondere aktuelle Feststellungen zur Situation und Rechtsstellung von Dublin-Rückkehrern getroffen, zur Unterbringung von Asylwerbern und zur Situation von überstellten Fremden nach Serbien. Damit ist sie ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen.
Es gibt auch keine Hinweise auf besondere, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen.
Daher ergeben sich aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemisch noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in Ungarn, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die beschwerdeführende Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht dargelegt.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Ungarn keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
2.4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von einer Einstellung des Verfahrens aufgrund der Abwesenheit der beschwerdeführenden Parteien wurde abgesehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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