W161 1437388-1•BVwG W161 1437388-1
W161 1437388-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2014
Außerlandesbringung, real risk
W161 1437388-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA Algerien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2013, Zl. 13 09.119 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,
und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger brachte am 30.06.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung am 02.07.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat Ende 2009 die Türkei nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe sie einen Landesverweis erhalten, sich jedoch dennoch zweieinhalb Jahre dort aufgehalten. Danach sei sie mit einem gefälschten Pass von Athen nach Mailand geflogen, von dort weiter in die Schweiz gereist, wo sie aufgegriffen worden wäre und einen Asylantrag hätte stellen müssen. Die Bedingungen in der Schweiz wären schlecht gewesen und sei sie deswegen wieder nach Mailand zurückgereist und wäre dort. ca. ein Jahr aufhältig gewesen. Am 30.06.2013 wäre sie nach Österreich gekommen. In der Schweiz habe man überhaupt keine Freiheit und die Bedingungen dort seien sehr schlecht, sie wolle dorthin nicht zurück. Zu ihrem Fluchtgrund gab die beschwerdeführerende Partei die schlechte Wirtschaftslage in Algerien an.
Auf Grund eines EURODAC-Treffers und der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 03.07.2013 ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet: Nachdem dem die Schweiz. mit Schreiben vom 05.07.2013 vorerst mitgeteilt hatte, dem Ansuchen um Wiederaufnahme könne nicht entsprochen werden, teilten die Schweizer Behörden schließlich mit Schreiben vom 25.07.2013 mit, dass dem Ersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c zugestimmt wird.
Am 23.07.2013 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, EAST-Ost. Der Beschwerdeführer gab an, er sei ledig, wäre noch nie verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Es sei richtig, dass er bereits am 04.08.2011 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Danach sei er nach Italien gereist und habe sich dort etwas über ein Jahr aufgehalten. Er sei die ganze Zeit in Mailand aufhältig gewesen und hätte keine bestimmte Adresse gehabt. Beweismittel für seinen Aufenthalt in Italien habe er nicht. Er sei nie kontrolliert oder angehalten worden. Er habe bei Freunden gewohnt, die Adresse wisse er nicht. Er habe in der Schweiz angegeben, mit einer Griechin zusammen gewesen zu sein, er sei aber nicht verheiratet gewesen. Diese Freundin sei 43 Jahre alt und griechische Staatsbürgerin. Sie sei in Athen aufhältig, er habe sie zuletzt vor eineinhalb Jahren persönlich gesehen. Er habe noch mit ihr Kontakt über Telefon und Skype.
Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost am 13.08.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er fahre nicht zurück in die Schweiz. Er habe dort eine Verfahrenskarte bekommen, damit könne er aber nicht arbeiten. Er suche jedoch Arbeit. Es sei ihm in der Schweiz nicht erlaubt worden zu arbeiten. Zu Österreich habe er keine Bindungen. Er habe alles gesagt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei dorthin gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Die erstinstanzliche Behörde traf im Bescheid insbesondere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sein Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zur Lage im Mitgliedsstaat Schweiz zum schweizerischen Asylverfahren, zu Dublin-II-Rückkehrern, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes sowie zur Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz.
In der Beweiswürdigung stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Akteninhalt, wonach ein im besonderen Maße, substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung in die Schweiz ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen wäre. Im gegenständlichen Fall sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden, weshalb auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vorläge. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche den Entschluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf sonstige Weise in unzulässiger Art und Weise in sein Recht auf Privatleben eingegriffen würde. Mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechtes iSd § 10 Abs.2, Z 1 AsylG ergebe sich somit grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedsstaat.
Gegen diese Entscheidung brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht eine handschriftliche Beschwerde ein, in welcher er anführt, er staune über den negativen Bescheid und ersuche seine Akte erneut zu betrachten. Seine Lebensumstände im Heimatland seien Armut, Verwahrlosung und Arbeitslosigkeit, die Lage werde sich dort nicht so bald bessern. Er habe bereits in der Schweiz, in Italien und in Griechenland Asylanträge gestellt und sei davon psychisch ermüdet. Er möchte sich entspannen können und nicht in die Schweiz zurückkehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei verließ im Jahr 2009 Algerien und reiste über die Türkei kommend über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In der Folge begab sie sich in die Schweiz, wo sie einen Asylantrag stellte.am 30.06.2013 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und brachte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt stellte am 03.07.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Am 25.07.2013 langte ein Schreiben der Schweizer Behörden vom 18.07.2013 ein, in welchem die Schweiz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten und hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 27.08.2013 unbekannten Aufenthaltes.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "Dublin-II-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Ungarn leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für zuständig.
Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung in die Schweiz und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C 411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Spanien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Einleitend ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des schweizerischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrecht erkennen ließe.
Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, die Schweiz würde in Hinblick auf Asylwerberinnen aus Algerien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten, wurde ebenfalls nicht erstattet. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der spanischen Asylbehörde zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden solche im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zur Schweiz ist pauschal und völlig allgemein. Es wurde vom Beschwerdeführer auch im Laufe des Verfahrens nicht näher konkretisiert. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Schweiz widersprechen des Feststellungen des Bundesasylamtes zur Schweiz, welche auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation basieren und sind diese für sich alleine nicht geeignet, darzulegen, dass der rechtliche und faktische Standard des spanischen Asylverfahrens, wie oben dargelegt, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Der beschwerdeführenden Partei ist es nicht gelungen, diesen Feststellungen ausreichend begründet entgegen zu treten.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, er habe in der Schweiz keine Arbeitsbewilligung erhalten, so ist dazu auszuführen, dass auch in Österreich Asylwerber, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ebenfalls nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen arbeiten können. Dieses Argument ist somit nicht geeignet darzustellen, dass das Schweizer Asylverfahren gravierende Mängel aufweist.
Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Spanien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der Beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-II-Verordnung in die Schweiz keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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