W111 1429019-3•BVwG W111 1429019-3
W111 1429019-3Bundesverwaltungsgericht18.02.2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen
W111 1429019-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, Zl. 13 17.120-EAST WEST, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Zum ersten Verfahren:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, stellte am 08.10.2011, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 09.10.2011 und am 26.07.2012 niederschriftlich einvernommen wurde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 09.10.2011 durch einen Beamten des Bezirkspolizeikommandos Baden gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er am 02.10.2011 mit dem Zug von XXXX nach Moskau und von dort nach Kiew gefahren sei. Mit Schlepperhilfe sei er von dort illegal nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Ende August 2011 mit seinem Onkel als sein Chauffeur, weil dieser eine Fußverletzung hatte, unterwegs gewesen sei. Dieser Onkel hätte - inoffiziell - für die Behörden gearbeitet. Mit ihnen sei noch ein zweites Fahrzeug unterwegs gewesen, darin hätten sich zwei Männer namens XXXX und XXXX befunden. Einer der beiden hätte dann auf einen Mann geschossen, der an Ort und Stelle verstorben sei. XXXX hätte dann die Polizei angerufen, XXXX und XXXX seien weggefahren, diese hätten dann der Polizei mitgeteilt, dass zwei andere, also der Beschwerdeführer und sein Onkel, am Tatort zurückbleiben würden. XXXX und XXXX hätten den Toten umgezogen und ihm eine Waffe untergejubelt. Als der Polizeileiter XXXX am Tatort eingetroffen sei, habe er sofort gemerkt, dass der getötete Mann kein Wahabit gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von den Verwandten des Getöteten als Mörder bezeichnet worden, jetzt befürchte er Blutrache. Er habe Angst um sein Leben.
Nach Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers wurde er am 26.07.2012 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Er gab zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Er habe keinerlei Dokumente vorzulegen, er habe nie einen Führerschein besessen.
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Einvernahme befragt, ob er sich an seine Angaben vom 09.10.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erinnern könne und ob diese Angaben vollständig gewesen seien. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er sich noch daran erinnern könne, er habe zwar keine Einzelheiten erzählt, im Großen und Ganzen aber seine Fluchtgründe erzählt. Seine Angaben seien vollständig und korrekt rückübersetzt und protokolliert worden, es habe alles gepasst. Irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Einwendungen gegen das Protokoll vom 09.10.2011 erheben würde, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Nach nochmaliger Schilderung der Reisebewegung von Tschetschenien nach Österreich wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, detailliert alle Ereignisse zu schildern, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten.
Der Beschwerdeführer schilderte nunmehr - verkürzt wiedergegeben - dass er Ende Sommer/Anfang Herbst 2011 Probleme bekommen hätte. Ein Onkel mütterlicherseits namens XXXX sei zu ihm gekommen, sie seien in den XXXX gefahren, dort habe er früher gewohnt. Es sei Nacht gewesen und der Onkel sei angerufen worden und habe gesagt, sie müssten nunmehr zu einem bestimmten Ort fahren, jemand würde dort auf sie warten. Der Beschwerdeführer habe den Onkel nach dem Grund gefragt, der Onkel habe geantwortet, dass ein Verwandter mit ihm reden müsse. Am Rande des Dorfes sei ein gewisser XXXX gestanden, XXXX sei der Spitzname gewesen, den richtigen Namen würde er nicht wissen. Außerdem sei da noch ein gewisser XXXX gestanden, beide würden bei den staatlichen Sicherheitskräften arbeiten. Beim Näherkommen habe der Beschwerdeführer gesehen, dass ein Mann auf dem Boden gelegen sei und XXXX habe sich damit gebrüstet, dass sie einen Wahabiten getötet hätten. Der Beschwerdeführer habe sofort gesehen, dass der Getötete kein Wahabite sei, denn diese würden immer einen rasierten Schnurrbart tragen, der Mann sei aber völlig rasiert gewesen. Außerdem sei neben dem Mann noch ein Sack mit Zigaretten gelegen und da Wahabiten prinzipiell nicht rauchen, sei dem Beschwerdeführer sofort klar gewesen, dass das so nicht stimmen könne. Er habe den Onkel gefragt, warum sie überhaupt hergekommen seien und der Onkel habe geantwortet, dass man für so etwas Geld bekomme. Er habe gehen wollen und so habe ihn der Onkel weggebracht. Er wisse nicht, was dort weiter geschehen sei. In der folgenden Zeit habe er viel über den Vorfall nachgedacht und wie er aus seinem Umfeld gehört habe, habe XXXX so etwas öfters gemacht. Anfang September sei ein Verwandter zu ihm gekommen, dieser hätte bei den Behörden gearbeitet. Der Verwandte habe zu ihm gesagt, dass man ihm etwas anhängen wolle. Später habe er erfahren, dass alles ein "abgekartetes Spiel" gewesen sei, die Frau des Onkels, bei dem er gewohnt habe, sei nämlich eine geborene XXXX, ein Cousin der Frau des Onkels, sei auf offener Straße in Moskau getötet worden, sein Bruder XXXX sei ein Feind von Ramzan Kadyrow. Wenn man nunmehr ihm etwas "anhänge", wolle man eigentlich den genannten XXXX unter Druck setzen. Mitte September sei erneut sein Freund von den Behörden gekommen und habe ihn gewarnt, dass man ihm etwas "anhängen" wolle, man wolle ihn entweder in einen Fall von Blutrache verwickeln oder ihm etwas Ungesetzliches "anhängen". Dieser Freund bei den Behörden habe ihm zur Ausreise geraten, weil er gemeint habe, sie würden ihn sonst nie in Ruhe lassen. Das Telefonat mit dem Onkel habe an einem unbekannten Datum abends stattgefunden, der genannte XXXX habe den Onkel angerufen, diese seien entfernte Verwandte gewesen.
Der Beschwerdeführer schilderte nochmals, dass sie an diesem besagten Abend - er und der Onkel - an den Rand des Dorfes gefahren seien, er habe zuerst an ein Picknick oder an ein Trinkgelage gedacht, warum er dort überhaupt hingefahren sei, dafür habe ihm der Onkel keine Erklärung gegeben. Der genannte XXXX sei von Beruf Milizbeamter gewesen, der Onkel sei freier Mitarbeiter bei der Miliz gewesen, er habe auch auf Anordnung Leute getötet. Er habe früher den Wahabiten geholfen, danach habe der Onkel für die Russen gearbeitet. Wer die Person überhaupt sei, die an diesem Abend von XXXX umgebracht worden sei, das wisse der Beschwerdeführer nicht.
Nach nochmaliger detaillierter Befragung schilderte der Beschwerdeführer, dass der tote Mann am Boden gelegen sei, es seien auch zwei Autos in der Nähe gestanden, XXXX und XXXX seien am Straßenrand gestanden. Die beiden hätten gesagt, dass sie einen Wahabiten umgebracht hätten, der Beschwerdeführer habe aber gesehen, dass der Getötete kein Wahabite gewesen sei. Er habe den Onkel überredet, zu verschwinden, der Onkel habe ihn dann weggebracht. Wahrscheinlich sei der Onkel wieder zurückgefahren, das wisse er aber nicht genau.
Auf die Frage, ob die Polizei in diesem Mordfall ermittelt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Soviel ich weiß nicht, zu mir ist niemand gekommen."
In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer, dass in der Folge viele Verwandte des Toten zu ihm gekommen seien, diese hätten alle Militäruniformen getragen. Persönlich habe er diese aber nicht getroffen, seine Verwandten hätten ihn versteckt. Die behaupteten Verfolger seien auch nur einmal gekommen, das sei Anfang September gewesen, nach Berichtigung des Beschwerdeführers sei es doch eine Woche nach dem Gespräch mit dem Bekannten von den Behörden gewesen, also um den 18. September herum. Die Verwandten des Getöteten hätten nunmehr ihn beschuldigt, dass er den Mann umgebracht habe, dies seien seine Probleme. Der Bekannte von den Behörden habe ihm schon drei Tage vorher erzählt, dass diese kommen würden, deshalb sei er darauf gefasst gewesen, der Bekannte namens XXXX würde bei den Sicherheitskräften arbeiten, solche Dinge würden dort schnell bekannt werden.
Dem Beschwerdeführer wurden seine völlig abweichenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung vorgehalten und schilderte der Beschwerdeführer, dass tatsächlich der Polizeichef namens XXXX gekommen sei, er habe aber heute nicht über ihn sprechen wollen.
Sonstige Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen, er habe auch sonst niemals Probleme mit den Behörden gehabt, er sei niemals von staatlicher Seite aus irgendeinem Grund verfolgt worden, er sei auch niemals festgenommen oder verhaftet worden.
Sonst habe er nichts vorzubringen, er sei gesund, er lebe in einem Flüchtlingsheim und stehe in der Grundversorgung. Er habe außerdem einen Deutschkurs im Flüchtlingsheim begonnen, er habe niemals legal gearbeitet, es würde entfernte Verwandte in Österreich geben, in Tschetschenien würden noch Onkel und andere Verwandte leben.
Dem Beschwerdeführer wurden umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien ausgefolgt und erstattete der Beschwerdeführer am 06.08.2012 hierzu eine schriftliche Stellungnahme.
Das Bundesasylamt wies den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 11 11.866-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers in Ermangelung von Identitätsdokumenten nicht fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das gesamte Fluchtvorbringen - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
Das Bundesasylamt bestellte mittels Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG für den Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 17.09.2012, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuzuerkennen, sowie allenfalls die gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der - umfangreichen - Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung fand in der Beschwerde ursprünglich nicht statt, am 20.09.2012 langte eine weitere Beschwerde ein, in welcher versucht wurde, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu widerlegen. So schildert der Beschwerdeführer, wer XXXX wirklich gewesen sei, warum er die Leiche nicht erkannt habe bzw. warum er das Erscheinen der Polizei erwähnt oder nicht erwähnt habe.
Diese Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.09.2012 als unbegründet ab. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit seiner Entscheidung nicht zu Grunde.
Die wesentliche Begründung aus dem Erkenntnis vom 24.09.2012, Zl. 429019-1/2012/3E wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung wiedergegeben.
"Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung von Dokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste am 08.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegen stehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Dem unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, auch konnte kein besonderes Maß an Integration festgestellt werden, was auf Grund des lediglich mehrmonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten war. Der Beschwerdeführer verfügt über keine guten Deutschkenntnisse, hat keine Ausbildungen in Österreich absolviert und ist kein Mitglied eines Vereines. Es besteht zu keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis. Er lebt von der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen aktuellen Länderberichte zur Situation in Tschetschenien auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, das auch dem Kenntnisstand des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes entspricht, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeausführungen stellen deren Unbedenklichkeit nicht in Frage. Zur Situation im Herkunftsstaat wird auf die im angefochtenen Bescheid ausgeführten Feststellungen verwiesen und werden diese zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer hat zudem im Verfahren bereits mit Eingabe vom 06.08.2012 zur allgemeinen Lage in Tschetschenien eine Stellungnahme erstattet.
II.3. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation, konkret aus Tschetschenien, stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Die Länderfeststellungen der belangten Behörden gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht inhaltlich konkret und dezitiert entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, zugrunde gelegt werden konnten. Gem. Amtswissen des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat sich die Lage im Heimatland seit Erstellung der Berichte jedenfalls nicht zum Nachteil für den Beschwerdeführer verändert. Auch in der Beschwerde wurde den Länderfeststellungen nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für ihn drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Fremden selbst wesentlicher Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, es kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war:
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung, wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid, zu dem Schluss, dass die Flucht begründeten Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen, sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
So ist auch für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs völlig unerklärlich, warum der Beschwerdeführer das angeblich fluchtauslösende Ereignis bei zwei Gelegenheiten dermaßen unterschiedlich geschildert hat. Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 09.10.2011 die Fluchtgründe nur auf das Wesentliche reduziert geschildert hat, sind doch die Grundzüge seines Vorbringens in dieser Einvernahme - AS 23 - im Zuge einer zusammengefassten Darstellung verständlich und greifbar. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus eine relativ lange Zeit gehabt, sich auf die am 26.07.2012 erfolgte ausführlichere Einvernahme zu den Fluchtgründen vorzubereiten, im Zuge dieser zweiten Einvernahme hat der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt eingangs erwähnt, dass im Zuge der Erstbefragung die Angaben falsch verstanden worden seien oder er mögliche Aspekte seiner Fluchtgeschichte nicht frei von Zwang hätte schildern können. Umso unbegreiflicher ist, dass die tragenden Elemente der angeblichen Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst haben sollen, vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise identisch geschildert werden konnten.
So fällt bereits auf, dass der Beschwerdeführer den ungefähren Zeitpunkt, wann er bei der Ermordung einer unbekannten Privatperson anwesend gewesen sein soll, nicht näher schildern kann. Der Beschwerdeführer kann bereits im Zuge der Erstbefragung am 09.10.2011 dazu einzig sagen, dass dies "irgendwann Ende August 2011" passiert sein soll, auch im Zuge der ausführlicheren Befragung am 26.07.2012 kann der Beschwerdeführer das Datum nicht nennen, obwohl er in weiterer Folge schildern kann, dass er angeblich um den 18.09.2011 erstmals mit Blutrache bedroht worden sein soll.
Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich davon spricht, dass er mit seinem Onkel, zwei weiteren Personen namens XXXX und XXXX mit zwei Fahrzeugen unterwegs gewesen sein will, in weiterer Folge XXXX auf einen Mann geschossen haben soll, der an Ort und Stelle verstarb, schildert der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 26.07.2012 diesen zeitlichen Vorgang völlig konträr, dass er nämlich mit seinem Onkel zu einem vereinbarten Treffen gefahren sei und beim Näherkommen in einem Fahrzeug er gesehen habe, dass neben XXXX und XXXX bereits ein Mann auf dem Boden gelegen sei, nämlich die getötete Privatperson. Während sich somit nach der zeitlichen Abfolge laut den Schilderungen der Erstbefragung die Ermordung der unbekannten Person im Zuge eines Treffens ereignet hätte, soll laut Angaben vom 26.07.2012 die unbekannte Person bereits erschossen worden sein, bevor der Beschwerdeführer und sein Onkel überhaupt zu diesem Treffpunkt gekommen wären.
Genauso auffallend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer in freier Erzählung im Rahmen der Erstbefragung schildert, dass im Zuge dieser Ereignisse der genannte XXXX "dann die Polizei angerufen" hätte, damit diese komme. XXXX und XXXX seien nach den Angaben in der Erstbefragung daraufhin weggefahren und hätten der Polizei mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und dessen Onkel am Tatort zurückbleiben, damit die Polizei den getöteten Mann finde und mitnehmen könne.
Im Gegensatz zu diesen eindeutigen Schilderungen vermeint der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seiner zweiten Einvernahme, dass er angesichts dieser Situation den Onkel überredet habe zu verschwinden. Der Onkel habe ihn dann weggebracht. Den Schilderungen im Rahmen dieser Einvernahme gemäß wären somit XXXX und XXXX beim Getöteten zurückgeblieben, während der Beschwerdeführer und sein Onkel davon gefahren wären, wohingegen bei der Erstbefragung die Konstellation genau umgekehrt gewesen wäre.
Darüber hinaus schildert der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 26.07.2012 auf die konkrete Frage, ob die Polizei in diesem Mordfall ermittelt habe, dass "soviel ich weiß nicht, zu mir ist niemand gekommen"(AS 183).
Im völligen Gegensatz zu diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Erstbefragung eindeutig erwähnt, dass er nicht nur beim Getöteten gemeinsam mit seinem Onkel zurückgeblieben sei, sondern in weiterer Folge auch ein Polizeileiter namens XXXX am Tatort eingetroffen wäre und der Polizeileiter XXXX darüber hinaus sofort gemerkt hätte, dass der getötete Mann gar kein Wahabite sei. Erst nach Übersetzung seiner Angaben vor der Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer, dass dieser Polizeichef in der Ortschaft tatsächlich da gewesen sei, er habe ihn heute aber nicht erwähnen wollen, weil er "nicht detailliert wisse, was passiert sei". Warum der Beschwerdeführer jedoch den angeblichen Vorfall in diesem tschetschenischen Dorf mit der Ermordung einer unbekannten Person dermaßen unterschiedlich schildert und welchen Vorteil er sich davon erhofft hätte, die Anwesenheit des Polizeichefs zu erwähnen oder nicht zu erwähnen, all das ist weder aus den Ausführungen im Rahmen der Einvernahmen, noch aus den Beschwerdeausführungen auch nur ansatzweise erkennbar. Sofern in der Beschwerde behauptet wird, dass der Polizeichef XXXX nicht gewünscht habe, dass er Informationen über ihn hergibt, ist wiederum unerklärlich, warum dieser Polizeichef in der Erstbefragung - noch dazu namentlich - erwähnt wird.
Aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes ist es somit völlig unbegreiflich, dass der Beschwerdeführer ein so einschneidendes Erlebnis wie die Ermordung einer unbekannten Person sowie die Ereignisse, die damit zusammenhängen und die nachfolgende Bedrohung in Tschetschenien dermaßen unterschiedlich schildert, weshalb die einzig logische Schlussfolgerung ist, dass der Beschwerdeführer ein erfundenes Konstrukt vorträgt, das sich in Wirklichkeit niemals ereignet hat. Auffallend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zuge seiner umfangreichen Einvernahmen nicht einmal ansatzweise erwähnen kann, wer der Getötete überhaupt gewesen sei, warum er getötet wurde, wer konkret an ihm Blutrache üben will. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht nur einen guten Freund bei den Behörden besitzt, sondern auch der ebenfalls beim Vorfall anwesende Onkel ein guter Bekannter von XXXX und XXXX gewesen sein soll, ist völlig unerklärlich, warum er weder seinen Bekannten bei den Behörden, noch seinen involvierten Onkel danach befragt haben sollte, wer überhaupt ermordet wurde, wer hinter der Familie des Ermordeten steckt bzw. ob diese irgendeinen Hinweis haben, worum nunmehr an ihm Blutrache geübt werden soll. Die nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers stützen sich somit ausschließlich auf hypothetische Überlegungen und auf Vermutungen, sodass in Summe das Vorbringen völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass XXXX eine einflussreiche Persönlichkeit sei, der Leibwächter der rechten Hand von Khadirov, sind insofern unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer am 26.07.2012 auf mehrfache Frage nur angeben konnte, dass er ihn kenne, nicht aber mit Familiennamen, er sei Milizbeamter. Irgendwelche Hinweise auf Verbindungen zu höchsten Stellen lassen sich daraus aber nicht ableiten.
Richtig sind auch die Überlegungen des Bundesasylamtes, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Genannten XXXX und XXXX angeblich die Polizei gerufen haben sollen, obwohl bereits erkennbar war, dass gar kein Wahabite, sondern ein Unschuldiger getötet worden wäre, da in diesem Fall zweifelsfrei mit keiner "Belohnung", sondern mit einem Strafverfahren zu rechnen wäre. Die vom Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung getätigten Angaben, dass er nunmehr vermute, dass man ihm etwas "anhängen" wolle und die Ermordung der unbekannten Person wohl aus diesem Grund geschehen sei, sind schon deshalb völlig unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer solche Angaben im Rahmen der Erstbefragung nicht getätigt hat und der Beschwerdeführer diese Ausführungen auch erst nach Vorhalt der völlig unterschiedlichen Schilderungen schildert. Die Beschwerdeausführungen über die Vorgangsweise von XXXX, den Mord nur zu begehen, um "Repressalien gegen den Beschwerdeführer in Gang zu bringen", wurden in der Erstbefragung überhaupt nicht angedeutet und auch in der zweiten Einvernahme nur als Möglichkeit erwähnt ("vielleicht hat XXXX damit ein anderes Ziel verfolgt, vielleicht hat man ihm dafür, dass er mich in Schwierigkeiten bringt, noch mehr Geld versprochen").
Da somit die Grundgeschichte des Beschwerdeführers, nämlich die angebliche Anwesenheit während der Ermordung einer unbekannten Privatperson zu später Stunde in einem tschetschenischen Dorf, erkennbar niemals stattgefunden haben kann, andernfalls die völlig unterschiedlichen Schilderungen nicht erklärbar wären, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch niemals wegen Blutrache belangt worden ist. Auch die diesbezüglichen Ausführungen sind darüber hinaus höchst allgemein gehalten, da der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht annähernd schildern kann, worum er überhaupt keinen Kontakt zu den angeblichen Verfolgern gehabt haben will, zumal unerklärlich erscheint, dass die auf Blutrache sinnenden Verwandten des Ermordeten ihr Erscheinen am Wohnsitz in Tschetschenien bereits Tage zuvor angekündigt hätten, andernfalls der Beschwerdeführer nicht von einem Bekannten schon Tage davor gewarnt worden sein kann. Wie der Bekannte bei den Behörden wissen könnte, dass eine nicht näher beschreibbare Anzahl von Angehörigen des Ermordeten an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit kommen würde, um Blutrache zu üben, all das kann der Beschwerdeführer nicht erklären, sondern bezieht sich das Gesamtvorbringen diesbezüglich auf Behauptungen und Mutmaßungen. Die sonstigen Überlegungen, dass die ganze Affäre in Wirklichkeit nicht ihm gelte, sondern man damit einem entfernten Onkel schaden wolle, all das hat der Beschwerdeführer erst nach Vorhalt seiner Widersprüche vorgetragen und ist darüber hinaus jeglichen Beweis schuldig geblieben, dass sich die Ereignisse tatsächlich in irgendeiner Weise so zugetragen haben könnten, wie von ihm geschildert. Auch die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers haben diesbezüglich keine glaubhaften Aspekte aufgezeigt, da beispielsweise die Ehegattin schildert, dass der Ehegatte ihr nichts Näheres erzählt habe. Sie selbst habe von den Drohungen jedoch nichts wahrgenommen, habe auch niemals einen Verwandten der ermordeten Person gesehen, was angesichts des Erscheinens von unzähligen Bewaffneten und Uniformierten schwer nachvollziehbar erscheint.
In Summe kommt somit der Asylgerichtshof zum klaren Ergebnis, dass das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation nicht der Wahrheit entspricht und er dieses Vorbringen nur erstattet hat, um durch das Asylverfahren Aufenthalt in Österreich nehmen zu können.
Die Beschwerdeausführungen erweisen sich zudem Großteils als hypothetische Überlegungen, warum irgendwelche involvierte Personen wie gehandelt haben ("die Polizei ist auch nicht eingetroffen um seriös zu ermitteln, sondern lediglich, um dem Erpressungsversuch von XXXX zu entsprechen"), ohne dass dadurch die Widersprüche geklärt werden könnten.
Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser im Rahmen seines Asylverfahrens immer angegeben hatte, gesund zu sein und keinerlei Unterlagen über Erkrankungen in Vorlage gebracht hatte. Der Beschwerdeführer leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat spricht. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dennoch medizinische Hilfe benötigen, so wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, respektive Tschetschenien, folgend - zuteil werden.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidet und somit bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation keine Verletzung des Artikel 3 EMRK gegeben wäre."
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung verneinte der Asylgerichtshof, dass ein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis vom 24.09.2012 wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 26.09.2012 in Rechtskraft.
Zum zweiten Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens mit seinen sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen nach Tschechien, von wo der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am 18.10.2012 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Österreich rückübernommen wurden und der Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau und sein Sohn - am selben Tag erneut Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2012 erstbefragt. Dabei führte der Beschwerdeführer zum Grund für seine neuerliche Asylantragstellung aus, dass sich nichts geändert habe, er werde nach wie vor verfolgt.
Im Fall der Rückkehr würde ihm der Tod drohen. Er wolle einen vorübergehenden Aufenthalt, bis sich die Situation zu Hause beruhige. Er werde freiwillig zurückkehren, sobald ihm keine Gefahr mehr drohe.
Auch in der Einvernahme vom 24.10.2012 verwies der Beschwerdeführer auf das erste Asylverfahren und seine Ausreise nach Tschechien. Er habe seine Gründe schon im ersten Verfahren genannt, er sehe keine anderen Gründe. Genüge es nicht, um Asyl anzusuchen und zu sagen, es drohe der Tod? Solange dieselbe Regierung an der Macht sei, sehe er keine Möglichkeit zurückzukehren. In Tschetschenien werde man so lange in einem Keller festgehalten, bis einem ein langer Bart wachse. Er habe gesehen, dass Leute des tschetschenischen Präsidenten einen Mann umgebracht haben. Im ersten. Verfahren sei er in Innsbruck von einer sehr schlanken Frau befragt und angeschrien worden.
In einer weiteren Einvernahme vom 06.11.2012 schilderte der Beschwerdeführer, dass Österreich natürlich nicht jeden Asylwerber aufnehmen könne. Er wolle auf einen Wechsel der Regierung in Tschetschenien warten. Er befürchte seine Festnahme in Tschetschenien, man wisse, warum er geflüchtet sei. Den Grund habe er bereits im ersten Verfahren geschildert, er fürchte um sein Leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012 wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Da er nun sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch die zugleich gestellten Anträge der Familienmitglieder ebenfalls zurückgewiesen werden.
In der fristgerechten Beschwerde wurden die Bescheide betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der Beschwerdeführer verwies erneut darauf, dass er immer noch das Problem habe, weswegen er vor einem Jahr ausgereist sei. Er ersuche um Zeit für den Aufenthalt, bis es in seinem Land zu einem Machtwechsel komme.
Mit Erkenntnis vom 05.12.2012, rechtskräftig seit 11.12.2012, Zahl D14 429019-2/2012/2E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der bereits im Erstverfahren vorgebrachten und als unglaubwürdig beurteilten Fluchtgründe betreffend der Beobachtung eines Mordes entschiedene Sache vorläge, weshalb es dem Bundesasylamt verwehrt gewesen sei, eine neuerliche inhaltliche Beurteilung vorzunehmen, und die angefochtene Entscheidung daher zu bestätigen gewesen sei. Bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers hätten sich, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, keine relevanten Änderungen seit dem Erstverfahren ergeben, weshalb auch die Ausweisungsentscheidung zu bestätigen gewesen sei.
Zum dritten gegenständlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens mit seinen sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen nach Deutschland, von wo der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am 19.11.2013 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Österreich rückübernommen wurden und der Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau und sein Sohn - am darauf folgenden Tag erneut - die nunmehr verfahrensgegenständlichen - Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu seien. Nach negativem Ausgang seines letzten Asylverfahrens habe er das Land verlassen, da man ihn sonst in seinen Heimatstaat zurückgeschickt hätte, in welchem ihm nach wie vor Gefahr drohe. Daher habe er versuchen wollen, in einem anderen Staat etwas zu erreichen bzw. Zeit zu gewinnen. Als Grund für seinen nunmehrigen Asylantrag gab der Beschwerdeführer an, seine persönliche Lage im Heimatstadt habe sich nicht geändert, sondern sei sogar noch schlimmer geworden. Sein Bruder XXXX sei schon zweimal von den Behörden abgeholt worden. Auch würde er eine freiwillige Rückkehr in seine Heimat einer Abschiebung vorziehen, da dies den dortigen Behörden weniger auffalle. Ihm sei seitens einer Rechtsberatungs-Organisation geraten worden, einen Asylantrag zu stellen, da andernfalls seine freiwillige Rückkehr nicht behandelt werden könne.
Befragt, ob er neue Gründe, die einer Rückkehr in seinen Heimatstaat entgegenstünden, angeben könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nur jenen einen ursprünglichen Grund, welchen er bereits im Erstverfahren angegeben habe, hätte. Seine Situation habe sich nicht geändert und habe er keinen anderen Fluchtgrund. Er habe in seinen beiden früheren Asylverfahren sämtliche seiner Fluchtgründe angeführt.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Er habe selbst bei der Polizei gearbeitet und wisse daher, dass diese willkürlich beschuldigt und bestraft. Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Bestrafung oder Todesstrafe drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, offiziell habe er bei einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen, doch könnten die Behörden immer Verfahren eröffnen und erfinden, und werden sie ihn in jedem Fall beseitigen, denn er wisse zu viel.
Anlässlich der im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführten Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.11.2013 gab der Beschwerdeführer nach Belehrung zur Bedeutung ihrer Angaben und Aufklärung über seine Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie nach Aufforderung zur Erstattung wahrer Angaben zusammengefasst an, seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit und habe er diesen im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen. Als Grund für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Platz zum Leben gebraucht. Nachdem er sich in Österreich nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens in Schubhaft befunden habe, sei er nach Deutschland geflüchtet und habe sich dort vom 04.03.2013 bis zum 19.11.2013 aufgehalten. Auf Nachfrage, ob es noch andere Gründe gäbe, welche zum Verlassen seines Herkunftsstaates geführt hätten, gab der Beschwerdeführer erneut an, seine in den früheren Verfahren geschilderten Gründe seien nach wie vor aktuell, neue Gründe gäbe es hingegen keine. Solange es keinen Machtwechsel in seinem Herkunftsstaat gäbe, würden diese Gründe auch weiterhin bestehen.
Zu seiner Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, derzeit keine Kurse zu besuchen und in keinem Verein tätig zu sein, bisher sei er mit seinem Asylverfahren beschäftigt gewesen. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens sei seit rechtskräftiger Beendigung des Vorverfahrens keine Änderung eingetreten.
Abschließend gab der Beschwerdeführer an, derzeit auf eine Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte zur Russischen Föderation zu verzichten.
Auf Mitteilung, dass beabsichtigt werde, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dies schon erwartet zu haben und sei er damit einverstanden.
Mit Schreiben vom 27.11.2013 wurden dem Bundesasylamt Kopien der russischen Inlandsreisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau übermittelt (lautend auf XXXX und XXXX).
Nach Inanspruchnahme eines Rechtsberatungsgespräches am 27.11.2013 wurde der Beschwerdeführer am 03.13.2013 im Beisein seiner Rechtsberaterin erneut niederschriftlich einvernommen und gab zu dieser Gelegenheit an, seine bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten und diesen nichts hinzuzufügen zu haben. Seinen Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr halte er aufrecht, da er ohnehin zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gezwungen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013, zugestellt am 10.12.2013, Zl. 13 17.120-EAST WEST, wurde der dritte, nunmehr verfahrensgegenständliche, Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass vom Bundesasylamt betreffend den Beschwerdeführer kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Da er nun sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren neuerlich auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, und er im nunmehrigen Verfahren ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, welche bereits von der Rechtskraft des das Erstverfahren abschließenden Erkenntnisses umfasst seien und auch amtswegig kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können, sei der Behörde eine neuerliche inhaltliche Entscheidung verwehrt gewesen. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch die zugleich gestellten Anträge der Familienmitglieder ebenfalls zurückgewiesen werden, es liege keine besondere Integrationsverfestigung vor, auch habe der Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat beantragt.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein und führte dazu aus, dass das Problem, dessentwegen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, immer noch bestehe. Er habe keine Beweise vorzulegen. Er habe sechs Jahre lang für die Behörden innerer Angelegenheiten gearbeitet, und wisse daher, welche Gesetzlosigkeit dort herrsche und habe er deshalb auch gekündigt. Auch verweise er auf Berichte, denen zufolge die Lage in Tschetschenien angespannt und von Korruption, Menschenrechtsverletzungen und gesetzlosen Handlungen seitens der Behörden geprägt sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2014 zu W11 1429019-3/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen
Der Beschwerdeführer, XXXX, geb. XXXX, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe und reiste eigenen Angaben zufolge am 08.10.2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin/Ehegattin erstmals illegal in das Bundesgebiet ein.
Es liegen bereits zwei vorangegangene, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer vor (Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 24.09.2011 und 05.12.2012 zu D14 429019-1/2012/3E und D14 429019-2/2012/2E).
Bezüglich des Vorliegens einer potentiellen Verfolgungsgefahr bzw. einer drohenden Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder als Zivilperson einer realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt zu seien, konnte kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Über das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.12.2012 rechtskräftig abgesprochen und wurden im nunmehrigen Verfahren keinerlei nach diesem Zeitpunkt eingetretenen maßgeblichen Umstände bekannt oder auch nur behauptet.
Der gesunde Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
B. Beweiswürdigung
Die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des Inlandspaßes festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Die Negativfeststellung bezüglich des Vorliegens eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beruht auf der Tatsache, dass seitens des Beschwerdeführers keine neuen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorgebracht wurden und solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind. Vielmehr wurde neuerlich das Fortbestehen der bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründe behauptet.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über den dritten Asylantrag eindeutig eingeräumt, dass sich an den seinerzeitig vorgebrachten Fluchtgründen seit der letzten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe (AS 31, 65). Er hat ausdrücklich angegeben, dass er seine in ihrem seinerzeitigen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe - vollinhaltlich aufrecht halte. Darüber hinaus ist seit der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag keinerlei entscheidungsmaßgebliche Änderung eingetreten.
Das im gegenständlichen Verfahren "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers, erschöpft sich darin, dass er angab, seine persönliche Lage im Heimatstaat sei "schlimmer geworden" ,sein Bruder von den Behörden mitgenommen worden sei und er ein willkürliches Verfahren bzw. eine Beseitigung seiner Person seitens der Behörden befürchte. Dieses Vorbringen wird durch den Beschwerdeführer in keinster Weise näher konkretisiert und baut dieses zudem auf sein bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifizierte Fluchtvorbringen auf, weshalb diesen Behauptungen ebenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen ist und sich daraus jedenfalls keinerlei neue Sachverhaltselemente entnehmen lassen können.
Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zurückgekehrt ist und dem von ihm behaupteten in der Heimat nach wie vor bestehenden Verfolgungssachverhalt im Erstverfahren kein Glauben geschenkt wurde, ist davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
C. rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
2. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf diese bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung aufgrund der Beobachtung des Beschwerdeführers über eine Ermordung einer Zivilperson, auf den der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers stellt zusammengefasst eine Wiederholung seiner Angaben im ersten Verfahren dar, dem aufgrund der entstanden Ungereimtheiten und Unplausibilitäten kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte. Insbesondere kann auch aus seinen Aussagen kein neuer glaubhafter und somit entscheidungsrelevanter Sachverhalt entnommen werden
3. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf Gründe zur Gewährung subsidiären Schutzes bezieht sind auch diesbezüglich relevante Sachverhaltsänderungen einer Prüfung zu unterziehen.
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der gesunde Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Situation in der Russischen Föderation / Tschetschenien vorliegen.
Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung auch hinsichtlich der Länderfeststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.
4. Das Bundesasylamt hat zusammengefasst somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder (W111 1429020-3.. und W111 1429021-3..) verwiesen, welche allesamt gleichlautend am heutigen Tage entschieden wurden (d.h. die Beschwerden gegen Spruchpunkt I wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen). Daher kann auch eine anderslautende Entscheidung mit Blick auf ein Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) ausgeschlossen werden.
Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Wie der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen (inhaltlichen) Erkenntnis vom 24.09.2012 festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers etwas geändert hätte. Die Anträge seines Kindes und seiner Ehefrau, welche ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die Bescheide der belangten Behörde bestätigt. Daher würde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer - gemeinsam und gleichzeitig mit seiner Ehefrau und seinem Kinde vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall XXXX, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Diesbezüglich muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche dritte Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidungen gegen seine Person
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer spricht die tschetschenische und russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitern würde und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheint. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen und russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im September 2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr drei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27. 1. 2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9. 10. 2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Bezüglich der Festlegung eines Termins für eine gemeinsame Rücküberstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie in die Russische Föderation respektive Tschetschenien wird auf das Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Zl. W111 1429020-3/6E verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.