W111 1255988-2•BVwG W111 1255988-2
W111 1255988-2Bundesverwaltungsgericht18.02.2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W111 1255988-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Richter im Verfahren der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, STA Georgien alias Bulgarien betreffend den Antrag vom 15.12.2013 auf internationalen Schutz und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2013, Zl. 13 18.440-EWEST, beschlossen:
Spruch
I.
Der Antrag wird als gegenstandlos abgelegt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.12.2013, FZ 13 18.440-EWEST gem. 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.
Am 28. Jänner 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Email des BAT vom 28.1.2014 ein, in dem mitgeteilt wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 24.1.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist. Kopien des Heimreisedokumentes, der Buchungsbestätigung, des Formulars zur freiwilligen Rückkehr und der Ausreisebestätigung der International Organization for Miration (IOM) vom 27.1.2014 betreffend die Ausreise am 24.1.2014. befinden sich im Akt. Am 10.2.2014 fand ein Telefonat mit IOM statt (vgl handschriftlicher Aktenvermerk auf OZ 9 des gegenständlichen Aktes), demzufolge davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführende Partei nach Georgien zurückgekehrte, da keine gegenteilige Meldung durch die "travel assistance" am Transitflughafen Istanbul IOM bekanntgegeben wurde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, daß der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2013, FZ 1318.440-EWEST durch die Gegenstandlosigkeit des zugrundeliegenden Antrages seine Rechtsgrundlage verliert und damit als nicht erlassen zu gelten hat.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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