BVwG W111 1250231-3

W111 1250231-3Bundesverwaltungsgericht18.02.2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 1250231-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1250231.3.00

Spruch

W111 1250231-3/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, Zl. 09 07.197-BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 10.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Die Erstbefragung fand am 11.03.2003 vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab an diesem Termin an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei aus Georgien geflüchtet, da sein Vater am 06.08.2002 an seinem Arbeitsplatz tot aufgefunden worden sei. Es sei ihm erzählt worden, dieser habe Selbstmord begangen, was aber nicht richtig sei. Sein Vater sei Tschetschene gewesen und habe in der Grenzstadt XXXX tschetschenischen Flüchtlingen geholfen, deswegen vermute der Beschwerdeführer, sein Vater sei vom georgischen Geheimdienst ermordet worden. Als sein Sohn, sei auch der Beschwerdeführer gefährdet gewesen und habe deshalb sein Heimatland verlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (Rechtskraft am selben Tag) zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 StGB (versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von welcher ein Teil in der Höhe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde.

In Folge dessen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu GZ XXXX ein bis zum 11.04.2016 gültiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (Rechtskraft am XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil wurde widerrufen.

Am 07.04.2004 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX im Wege der Rechtshilfe durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX niederschriftlich einvernommen und brachte - seine Fluchtgründe ergänzend - vor, sein Vater sei am 13.08.2002 bewusstlos aufgefunden worden und habe eine Woche lang im Koma gelegen bevor er verstorben sei. Später sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, er solle Georgien verlassen und es sei gedroht worden, die Wohnung des Beschwerdeführers wegzunehmen. Laut Nachforschungen bei der Polizei, sei sein Vater durch einen Selbstschuss verletzt worden.

Erneut niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer am 24.05.2004 vor dem Bundesasylamt zu den Gründen für seine Ausreise befragt, ergänzend an, er habe den Tod seines Vaters aufklären wollen und sei daraufhin Ende August 2002 von Männern in Zivil bedroht und aufgefordert worden, in seine Heimat Tschetschenien zu verschwinden. Man habe alle Möbel aus seinem Haus mitgenommen und habe er sich daraufhin bis März 2003 bei einem Freund in XXXX versteckt.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.05.2004, Fz. 03 08.281-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (=Spruchpunkt I) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (=Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Beweiswürdigend führte die Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien mehrfach, insbesondere in zeitlicher Abfolge, als widersprüchlich zu bezeichnen. So habe er etwa bei jeder Einvernahme unterschiedliche Angaben zum Todesdatum seines Vaters oder bezüglich seiner Ausreise gemacht. Auch das Vorbringen zu seinem Fluchtgrund sei insgesamt wenig plausibel und sei der Beschwerdeführer bereits während seines kurzen Aufenthalts in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. Es bestünden darüber hinaus keine Gründe zu der Annahme, der Beschwerdeführer liefe im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat sei daher zulässig, auch stehe einer Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK entgegen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2004 (eingelangt am 27.05.2004) fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und gab der Beschwerdeführer an, er sei zum Zeitpunkt des Interviews am 24.05.2005 psychisch niedergeschlagen gewesen und unter Stress gestanden, daher habe er seine Antworten auf Fragen - welche er nicht gut verstanden habe - nicht gut formulieren können und seien diese auch falsch verstanden worden. Sein Problem sei in Wirklichkeit sehr ernst und drohe ihm Gefahr für sein Leben seitens der Regierung.

Mit Bescheid vom 16.08.2004 zu GZ 250.231/0-VIII/23/04 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, letztere wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2004 zu AW 2004/20/0310-2 zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 129 Z 2, 130 1. Fall StGB (versuchter gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl) und § 27 Abs. 1 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2007 zu Zl. XXXX, wurde die Behandlung der Beschwerde vom 12.11.2004 abgelehnt.

In Folge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, im Zuge derer die Illegalität seines Aufenthalts im Bundesgebiet festgestellt wurde, wurde für den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 18.06.2009 - nach Antritt der Schubhaft - einen erneuten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Asylantrag ein.

Zu diesem wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und wiederholte er in diesem Zusammenhang die während des Erstverfahrens getätigten Aussagen über seinen Reiseweg nach Österreich. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er unter Verweis auf die politische Situation in Georgien, an, er fürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eingesperrt, oder gar getötet zu werden. Er gab weiters an, er habe sich nach seiner Ausweisung aus Österreich vermutlich im Sommer 2006 ungefähr einen Monat lang in Deutschland aufgehalten.

Am 26.06.2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da seine Unterbringung in der Landesnervenklinik XXXX XXXX veranlasst worden war, aus welcher er wiederum am 30.06.2009 entlassen wurde.

Aus einem Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX XXXX vom XXXX geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer unter Hepatitis B und C leidet.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen wurde.

Am 21.01.2010 fand vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Asylantrag statt. Der Beschwerdeführer gab an, an Hepatitis B und C sowie an Rückenschmerzen zu leiden und sich deshalb in Behandlung zu befinden. Er befinde sich auch in einem Substitutionsprogramm und legte er diesbezüglich einen Substitutionsausweis des Landes XXXX vom XXXX vor. Weiters gab er an, er habe Österreich seit seiner erstmaligen Einreise verlassen und habe sich für einige Zeit in Deutschland aufgehalten. In Georgien sei er aber nicht mehr gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im Erstverfahren vorgebrachten Gründe weiter bestehen würden. Nach Georgien könne er nicht mehr zurück, da seine Mutter verstorben sei und in seinem ehemaligen Haus nunmehr ein Restaurant eröffnet worden sei. Man habe seine Mutter nicht in XXXX sondern in XXXX begraben. Als er dies erfahren habe, habe er einen Selbstmordversuch unternommen, und sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Er wisse nicht, was ihm im Falle seiner Rückkehr nach Georgien passieren würde, sicherlich jedoch nichts Gutes.

Am 30.01.2010 erging der diesbezügliche Bescheid des Bundesasylamts zu AZ 09 07.197, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (= Spruchpunkt I) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Georgien ausgewiesen wurde.

Begründend führte die bescheiderlassende Behörde aus, es läge bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor. In selbigem seien bereits alle bis zur Entscheidung des nunmehrigen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb nicht neuerlich über diese abgesprochen werden dürfe. Nunmehr neu hinzugetretene Angaben des Beschwerdeführers seien als gesteigertes Vorbringen zu werten, er habe kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten können. Darüber hinaus traf die Behörde umfassende Länderfeststellungen und erörterte in diesem Zusammenhang die medizinische Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit oder an einer psychischen Störung leide. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, wegen seiner Krankheiten medizinische Behandlung zu benötigen und deshalb nicht nach Georgien zurückkehren zu können, so stelle dies keinen neuen asylrelevanten Tatbestand dar und werde dies lediglich in Bezug auf seine Ausweisung zu berücksichtigen seien. Eine Interssensabwägung ergäbe, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat keine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Mit Schreiben vom 22.02.2010 (eingelangt am 24.02.2010, übersetzt am 04.03.2010) brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein und begründete diese zusammengefasst damit, dass er in Georgien keinerlei Lebensgrundlage, persönliche Bindungen oder Chancen auf Heilung seiner Krankheiten habe. Hingegen möchte er sich weiterhin in Österreich integrieren, er befinde sich nun schon seit mehreren Jahren hier, und die von ihm verübten Diebstähle seien nur aufgrund seiner Mittellosigkeit geschehen.

Mit Erkenntnis vom 15.03.2010 zu Zl. D13 250231-2/2010/3E sprach der Asylgerichtshof über die genannte Beschwerde dahingehend ab, dass dieser gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben werde und der bekämpfte Bescheid behoben werde.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, er habe im gegenständlichen Fall als Rechtsmittelbehörde (lediglich) über die Frage zu entscheiden, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer den dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet habe, dass die Gründe aus dem ersten Verfahren nach wie vor zutreffen würden und er kein Vorbringen erstattet habe, über welches nicht bereits im Erstverfahren abgesprochen worden sei, sei der Vorinstanz in ihrem Ergebnis, es habe sich seit der rechtskräftigen Beendigung des Erstverfahrens kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben, zuzustimmen. Anders sei hingegen die Problematik der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Im Erstverfahren seien keine Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen, er habe solche auch nicht behauptet und habe der erstinstanzliche Bescheid dementsprechend auch keine Länderfeststellungen zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten enthalten. Die Erkrankungen seien erstmals im gegenständlichen Verfahren thematisiert worden und seien daher im angefochtenen Bescheid auch Feststellungen zu der aktuellen medizinischen Versorgungslage und den Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B und C in Georgien getroffen worden. Diese Länderfeststellungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Länderberichte haben sich grundlegend von den im Bescheid vom 24.05.2004 getroffenen Feststellungen unterschieden und seien diese dem Beschwerdeführer nicht vorab zur Kenntnis gebracht worden. Durch die detailliert vorgenommene Auseinandersetzung mit der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt demonstriert, dass es einen Sachverhalt gäbe, welcher vom ursprünglichen Bescheid nicht erfasst gewesen sei, und habe sich die entscheidungsmaßgebliche Sachlage daher seit Rechtskraft des Erstverfahrens geändert, weshalb eine Erledigung nach § 68 AVG hinsichtlich der Beurteilung der Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung nicht möglich sei. Vielmehr habe das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren aufgrund der neu hervorgekommenen Umstände eine inhaltliche Prüfung des entscheidungsgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung der geänderten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen.

In weiterer Folge fand am 20.05.2010 im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Amtssprache Georgisch statt, in welcher dieser zu den nunmehr entscheidungsrelevanten Feststellungen betreffend seiner gesundheitlichen Situation bzw. der medizinischen Versorgungslage in seinem Heimatstaat befragt wurde. Eingangs gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu seien. Es sei ihm bewusst, dass er in der Vergangenheit falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe und habe er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzuweisen. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, an Hepatitis B und C zu leiden. Er habe sich in Therapie befunden, welche er selbst zu bezahlen gehabt habe und sie daher abzubrechen hatte. Betreffend seine Opiatabhängigkeit habe er sich in einem Substitutionsprogramm der Landesnervenklinik XXXX XXXX befunden, welches mit XXXX beendet worden sei. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag befragt, gab er an, er habe aus der Schubhaft herauskommen wollen, einen Aufenthaltstitel und damit einhergehend eine Arbeitserlaubnis für Österreich erhalten wollen, da er sich nunmehr schon seit einigen Jahren hier befände, integriert sei und keinen Bezug mehr zu seinem Heimatstaat habe. Auf nochmalige Nachfrage zu den Gründen für seine Flucht aus Georgien befragt, gab er an, dass er in dem genannten Staat keinerlei Lebensgrundlage - weder eine Wohnmöglichkeit noch Angehörige - mehr habe. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die von ihm in Österreich begangenen Straftaten (Anmerkung: Diebstähle) nötig gewesen sein, da er keinerlei Unterstützung von staatlicher Seite erhalte. Er habe keine Verwandten in Österreich oder in einem anderen EU-Staat und auch sonst niemanden, der ihm helfe. Zu seinen Deutschkenntnissen und sonstigen Anknüpfungspunkten in Österreich befragt, gab er an, einen Deutschkurs zu besuchen. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen, insbesondere betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B und C in Georgien, gab der Beschwerdeführer an, diesen keinen Glauben zu schenken.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche ihm, unter Setzung einer dreijährigen Probefrist, bedingt nachgesehen wurde. Zu gleich wurde die im oben angeführten Urteil vom 19.10.2009 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.05.2010 zu AZ 09 07.197-BAG wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (=Spruchpunkt I), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ebenfalls abgewiesen (=Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (=Spruchpunkt III).

Begründend legte die nunmehr belangte Behörde zusammengefasst dar, der Beschwerdeführer habe keine aktuelle drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung plausibel machen können, insbesondere da er zu keinem Verfahrensstadium dazu in der Lage gewesen sei, konkrete, differenzierte und detaillierte Angaben zum Sachverhalt vorzubringen, was, verstärkt durch den Umstand, dass er mehrmals zu Straftaten verurteilt worden sei, insgesamt zu keinen glaubwürdigen Eindruck seiner Person geführt habe. Bezüglich des Themenkreises des subsidiären Schutzes wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung und es lägen zudem auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" vor, welche die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu rechtfertigen geeignet seien. Auch seien von Amts wegen keine stichhaltigen Gründe iSd Art. 2 und 3 EMRK zu erkennen, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat Arbeit aufzunehmen und Unterstützung von staatlicher wie auch von dritter Seite (z.B. durch Hilfsorganisationen) zu erlangen und sei ihm so die Bestreitung seines Lebensunterhaltes möglich. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Krankheiten seien keine solchen, welche die von der Judikatur geforderte hohe Schwelle eines damit einhergehenden Refoulement-Schutzes erreichen würden. In Bezug auf die Ausweisungs-Entscheidung wird betreffend einer möglichen Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Privat- und Familienleben ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über kein schützenswertes Familienleben im Inland und falle daher eine Interssensabwägung - insbesondere in Hinblick auf die Illegalität des Aufenthalts sowie die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2010, eingelangt am 15.06.2010, das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er diesen in allen drei Spruchpunkten anfocht. Begründend führte er aus, er sei ein ernsthaft kranker Mensch, da er an Hepatitis B und C sowie an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Mit Bezugnahme auf die in den Länderfeststellungen erörterte Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis in Georgien, gab er an, diese sei mit privat zu tragenden Kosten von EUR 12.000,00 verbunden, welche er sich - auch in Anbetracht des geringen zu erwartenden Monatslohnes, welcher in Georgien bei durchschnittlich EUR 70,00 liege - keinesfalls leisten werde können. Er habe zudem Gedächtnisstörungen und sei bereits dreimal in der Landesnervenklinik XXXX XXXX in stationärer Behandlung gewesen. Auch habe er sich bereits fünfmal das Leben nehmen wollen und füge sich - da er das Gefühl habe, seinen Problemen alleine keinen Widerstand leisten zu können - immer wieder selbst Messer-Verletzungen am ganzen Körper zu. Weiters habe er keinen familiären oder sonstigen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat und drohe ihm dort der sichere Tod, da er, wie oben ausgeführt, lebensgefährlich erkrankt sei und dringend Behandlung benötige. Zusätzlich machte er auf seinen, insbesondere durch die Teilnahme an Deutsch- und Computerkursen erzielten, Integrationsfortschritt aufmerksam und gab an, die von ihm begangenen Straftaten zu bereuen, deren Begehung sei aufgrund seiner Mittellosigkeit geschehen und seien die Strafen bereits bezahlt.

Am 16.06.2010 kam es zur Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof.

4. Mit einem am 07.07.2011 eingelangten Schreiben, gibt der Beschwerdeführer die Absolvierung zweier Deutschkurse bekannt und übermittelt diesbezügliche Bestätigungen. Auch gibt er an, mittlerweile zu arbeiten, indem er im Haushalt und bei Gartenarbeit helfe und sich in regelmäßiger ärztlicher/psychologischer Behandlung zu befinden.

Mit Schreiben vom 05.09.2011, eingelangt am 07.09.2011, übersandte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses Level A/1 sowie eine Anmeldebestätigung für einen weiterführenden Kurs Level B/1.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 2. Fall, Abs. 2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgift zum persönlichen Gebrauch) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00 (70 Tagessätze zu je EUR 5,00; 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verurteilt.

Alle der angeführten Freiheitsstrafen wurden bereits vollzogen.

Mit Schreiben vom 03.10.2012, eingelangt am 08.10.2012, informierte der Beschwerdeführer über seinen Integrationsfortschritt. Er gab an, erneut an Deutschkursen teilzunehmen und angefangen zu haben, privat zu arbeiten, indem er alte Autos repariere. Dem Schreiben beigelegt waren Teilnahmebestätigungen betreffend der Deutschkurse sowie ein Schreiben der Kursleiterin, Frau XXXX, vom 29.03.2012, in welchem der Lernfortschritt des Beschwerdeführers bestätigt und er als stets gut vorbereitet, pünktlich, freundlich und hilfsbereit anderen KursteilnehmerInnen gegenüber bezeichnet werde. Er zeige zudem hohes Interesse an Themenbereichen des Alltagslebens und der österreichischen Landeskunde und seien seine Intergrationschancen als sehr gut zu bezeichnen.

In der am 18.06.2013 vor dem Asylgerichtshof stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die gegenständliche Beschwerde, im Beisein einer Dolmetscherin für die Amtssprache Georgisch, sowie der Vertrauensperson (VP) des Beschwerdeführers erörtert. Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 27.05.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Nach einer ausführlichen Erläuterung über den bisherigen Verlauf des Verfahrens sowie dessen aktuellen Stand und der Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer, dass er nicht anwaltlich vertreten sei, verlief die Verhandlung wie folgt:

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF (nach Rücksprache mit seiner VP): Was die Krankheit betrifft, meine Krankheiten sind inzwischen chronisch, wurden mir keine Fragen gestellt.

VR: Man hat Ihnen umfangreiche Ländervorstellungen vorgelegt, darunter auch zum Themenkreis medizinische Behandlung und Hepatitis.

BF: Es war zu wenig Information, und es ist natürlich ein wichtiger Punkt, dass ich dort schon fast 11 Jahre nicht mehr war und mich nichts mehr an dieses Land bindet. Ich habe auch selber eine Zeit aufgeschrieben und mich informiert. So, wie Sie es geschildert haben, dass die Behandlung kostenlos ist, ist es nicht. Ich habe meine Krankheit jetzt in chronischer Form, und habe sogar Rechnungen mit, die ich dann selbst bezahlt habe, als ich keine medizinische Versicherung hatte.

VR: Gehen wir zu den einzelnen Themenkreisen dieser Verhandlung und beginnen wir mit der Frage Ihrer asylrelevanten Verfolgung. Ihr erstes Asylverfahren wurde mit Entscheidung des UBAS vom 16.08.2004 beendet. Haben Sie seither zugetragene Sachverhalte vorzutragen, die auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lassen würden?

BF: Ich habe keinerlei Information. Inzwischen ist auch meine Mutter gestorben und deshalb habe ich jeglichen Kontakt verloren.

VR: Das heißt, ich habe Sie richtig verstanden, dass seit dem Jahr 2004 keinerlei neue Sachverhalte vorliegen, die auf eine Verfolgung hindeuten?

BF: Es gibt keine neuen Sachverhalte.

VR: Dann kommen wir zum Themenkreis des subsidiären Schutzes. Bitte schildern Sie mir Ihre Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer übergibt dem Asylgerichtshof einen Schnellhefter mit Kopien. Der BF gibt dabei ausdrücklich an, dass diese Mappe zum Akt genommen werden kann. Im Rahmen der Durchsicht der vorgelegten Befunde wird in einen psychiatrischen Befund vom 13.06.2003 Einsicht genommen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Drogensubstitutionsprogramm teilgenommen hat. Eine Opiatabhängigkeit habe bestanden. Derzeit sei der Beschwerdeführer abstinent. Außerdem läge eine chronische Hepatitis B und C-Erkrankung vor. Darüber hinaus wird eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Hepatitis B und C-Erkrankung wird auch durch ein(en) Befund des Landeskrankenhauses Universitätsklinikum XXXX vom 11.05.201 bestätigt. Weitere Befunde bestätigen diese Diagnosen. Am 30.06.2009 diagnostizierte die Landesnervenklinik XXXX, dass eine psychiatrische Grunderkrankung im Sinne einer schweren Depression nicht vorhanden ist.

BF: Ich war viermal stationär in einer Nervenklinik.

VR: Leiden Sie an weiteren Erkrankungen?

BF: Ich habe noch ein urologisches Problem, das muss noch untersucht werden. Es müsste etwas aus dem Hoden herausgeschnitten werden.

VR: Haben Sie diesbezüglich ärztliche Befunde vorzulegen?

VP: Ein Befund sollte bei den Unterlagen dabei sein.

VR: Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Überweisung vom 17.06.2013, unter anderem ist hier von Hodenschmerzen die Rede. Haben Sie etwas dagegen, wenn ich die behandelnden Ärzte anrufe und mich nach Ihren Krankheiten erkundige?

BF: Nein, ich habe nichts dagegen. Der Aufenthalt war wahrscheinlich im Jahr 2011.

Mit Einverständnis des BF wird das Landeskrankenhaus XXXX kontaktiert. Schließlich wird man zu XXXX verbunden (XXXX). Der letzte Eintrag des BF wäre von 11.05.2011. Aus diesem und anderen Eintragungen wäre Folgendes ersichtlich. Der BF hätte im Jahr 2011 an einer Syphilis gelitten. Diese wäre mit Injektion behandelt worden und somit als ausgeheilt zu betrachten. Eine Blutuntersuchung hätte eine pers. Hepatitis B ebenso wie einen Verdacht auf Hepatitis C ergeben. Bezüglich der Hepatitits C wäre ein genetischer Test empfohlen worden. Im Februar 2011 wäre vom BF auch eine beginnende Nebenhodenentzündung diagnostiziert worden. Diese wäre eine Woche mit Antibiotika behandelt worden und ist daher als ausgeheilt zu betrachten. Weitere Hinweise auf chronische oder lebensgefährliche Erkrankungen sind nicht zu diagnostizieren (gewählte Telefonnummer: XXXX).

BF: Aber jetzt muss ich wieder zum Arzt.

VR: Warum müssen Sie wieder zum Arzt? Worunter leiden Sie?

BF: Ich habe wieder Schmerzen, wieder das Gleiche. Ich habe wieder eine Überweisung bekommen.

VR: Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ärztliche Unterlagen über eventuell auftretende bisher nicht erfasste Krankheiten vorzulegen.

VR: Haben Sie Verwandte in Ihrer Heimat?

BF: Ich hatte, aber ich habe seit 10 Jahren wirklich mit niemandem mehr Kontakt. Die letzte Information, die ich bekam, ist, dass meine Mutter gestorben ist, und dort, wo wir gewohnt haben, nun ein Restaurant steht.

VR: Haben Sie sonstige Verwandte?

BF: Ich habe mit ihnen keinen Kontakt.

VR: Aber gibt es Verwandte? Sie müssen doch wissen, ob ihre Mutter Geschwister gehabt hat?

BF: Vielleicht gibt es die noch, aber ich habe keine Ahnung, wo diese sind, falls es sie gibt.

VR: Würden Sie sich selbst als arbeitsfähig bezeichnen?

BF: Ja, ich habe auch gearbeitet. Zuletzt arbeite ich zwar nicht offiziell. Ich kaufe Autos, veranlasse eine § 57a-Überprüfung und verkaufe die Autos wieder. Ich habe in einer Firma gearbeitet, wo der Chef dann eine Strafe bekam und ich blieb arbeitslos und seitdem mach ich das selber. Ich habe eine Garage gemietet und mache das selber. Der ehemalige Chef hat mir auch eine Einstellungszusage gegeben, dass er mich, wenn ich eine Erlaubnis hätte, anstellen würde.

In dem beigebrachten Dokumentenkonvolut befinden sich eine Einstellungszusage vom 07.06.2013 sowie diverse Kaufverträge für Kraftfahrzeuge.

BF: Darüber hinaus habe ich noch einige Deutschkurse besucht und verweise diesbezüglich auf meine beigebrachten Unterlagen, insbesondere meinen A2-Kurs von Jänner bis März 2012.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Alleine.

VR: Wo leben Sie?

BF: In XXXX in einer Mietwohnung, die ich privat angemietet habe. Ich zahle 120,-- Euro.

VR: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Seit einem Monat bekomme ich Sozialhilfe. Das ist zum ersten Mal seit 10 Jahren.

VR: Haben Sie Dokumente zur Vorlage gebracht, die Ihre Identität nachweisen können?

BF: Nein.

VR: Einsicht genommen wird in Ihre Strafregisterauskunft. Diese weist 7 Vorstrafen auf. Das Datum der letzten Tat ist der XXXX. Die Verurteilung wurde rechtskräftig mit XXXX. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe einen Aufkleber in der Tasche übersehen. Diesen Aufkleber habe ich mitgehen lassen und man hat mich mittels einer Überwachungskamera entdeckt. Die anderen Straftaten waren alle wegen gestohlenen Essens und Kleidung. Sonst habe ich nie etwas angestellt. Ich habe auch immer nachbezahlt, was zu bezahlen war.

VR: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie sich nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens nach Deutschland begeben hätten. Warum taten Sie dies?

BF: Und nach Belgien. Es war ein Freund da, und ich wollte ihn begleiten und in Deutschland hatten wir einen Unfall.

VR: Wollten Sie in Deutschland einen Asylantrag stellen?

BF: Nein. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, Deutschland aber dann verlassen habe. Ich bin nicht bis nach Belgien gekommen, weil wir schon in Deutschland einen Unfall hatten.

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis:

Im Akt einliegende Feststellungen zu Georgien, Stand Februar 2013.

Dem BF wird ein Exemplar der Länderfeststellungen ausgehändigt und aufgefordert, längstens innerhalb von 14 Tagen eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

VR: Möchten Sie sich zu den Länderfeststellungen bzw. zur Lage in Georgien schon jetzt äußern?

BF: Ich will nicht nach Georgien. Ich würde das nicht mehr verkraften.

VR: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF: Wenn ich eine Chance bekommen, dann verspreche ich, dass so etwas nicht mehr vorkommt. Ich war durcheinander. Ich war nur 20 Jahre alt, als ich hierhergekommen bin. Jetzt werde ich demnächst

32. Ich hatte auch psychische Probleme. Ich landete auf der Straße, mit den falschen Leuten. Jetzt versuche ich, alles richtig zu machen.

Mit Bericht des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikums XXXX vom 28.06.2013, eingelangt am 10.10.2013, wurde dem Gericht mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer am genannten Tag in der Notaufnahme eingefunden habe, da er, aufgrund erhöhten Stresses in den vorangegangenen Tagen, "irgendwelche Tabletten" eingenommen habe, seine Beschwerden jedoch ohne Behandlung wieder abgeklungen seien.

Mit Schreiben vom 29.06.2013, eingelangt am 04.07.2013, nahm der Beschwerdeführer zu dem in der Verhandlung vom 18.06.2013 Vorgebrachten dahingehend ergänzend Stellung, dass er zunächst auf die schlechte menschenrechtliche Lage im Herkunftsstaat hinweise, in welchem allgemein viele Reformen nötig seien, welche jedoch in der Realität nicht durchführbar bzw. zu erwarten seien. Er habe ein Drittel seines Lebens in Österreich verbracht und sei sein Leben daher eng mit Österreich verbunden, wohingegen er zu Georgien keinerlei Bezug mehr habe. Erneut wird auf seine Erkrankungen, Hepatitis B und C, sowie eine ausgeprägte psychische Störung, Suizidalität und Gedächtnisstörungen, hingewiesen. Auch sei er in der Verhandlung vom 18.06.2013 durch diese Gedächtnisstörung beeinträchtigt gewesen.

Dem Schreiben beiliegend übersandte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen, aus denen die folgenden hervorzuheben sind:

Ein klinisch-psychologischer Befund durch XXXX vom 27.06.2013, in welchem eine akute Belastungsreaktion sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden. Dem Befund zufolge leide der Beschwerdeführer unter massiven Belastungssymptomen, sehr starkem Stress sowie ausgeprägten Ängsten. Im Vordergrund stünden dabei Anzeichen einer schweren depressiven Episode mit erhöhter Suizidalität. Von einer Überstellung in den Herkunftsstaat sei abzuraten, da dies eine Verschlimmerung der depressiven Symptomatik und eine akute Selbstgefährdung mit möglicherweise tödlichen Folgen wahrscheinlich erscheinen lasse.

Medizinische und psychiatrische Befunde durch XXXX vom 20.06.2013 und vom 27.06.2013, in welchen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Depression, Hepatitis B und C, Opiatabhängigkeit mit derzeitiger Abstinenz, sowie ein hohes Suizidrisiko festgestellt werden.

Schreiben der Klinik für Urologie der Universitätsklinik XXXX vom 19.6.2013 wegen einer Epididymitis (Entzündung der Nebenhoden)

Internistischer Befund der Notaufnahme der Universitätsklinik XXXX vom 28.6.2013 Diagnose: Medikamentenabusus, Trombopenie (Verminderung der roten Blutplättchen)

Diverse Medienberichte zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien;

Mit Beschluss vom 09.09.2013 wurde in weiterer Folge Herr XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung vorliege und welche Behandlung/Medikamente im bejahenden Fall für diesen notwendig seien. Ebenso wurde der Sachverständige beauftragt, die Frage zu erörtern, mit welchen Auswirkungen einer etwaigen Überstellung des Beschwerdeführers nach Georgien aus medizinischer Sicht zu rechnen sei, dies insbesondere dahingehend, ob eine solche eine wesentliche Verschlechterung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers und damit einhergehend ein eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten bewirken würde. Auch sei darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer dazu in der Lage sei, in Georgien den Geschäften des täglichen Lebens nachzugehen, er als einvernahmefähig zu bezeichnen sei und ob seine bisher getätigten Angaben gegebenenfalls durch eine psychische Störung beeinträchtigt gewesen seien.

In dem folglich am 6.10.2013, eingelangt am 16.10.2013, durch den genannten Sachverständigen, auf Grundlage einer am 02.10.2013 stattgefundenen Befundaufnahme, erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachten, wird zusammengefasst dargelegt, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) festgestellt werden konnte, welche sich symptomatisch in einer subdepressiven Stimmungslage, Schlafstörungen, Sorgen und Anspannungen sowie nachvollziehbaren Ängsten vor einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat äußeren. Weiters haben sich Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F 60.31) ergeben, welche beim Betroffenen immer wieder zu Selbstverletzungen und Spannungszuständen führe. Diagnostiziert wurde weiters eine Drogenabhängigkeit im Sinne einer Abhängigkeit von Opioiden (ICD-10: F11.22) in Folge eines mehrjährigen intravenösen Opiatmissbrauchs. Nach einer mehrjährigen Abstinenz in Folge einer Substitutionsbehandlung wäre in den letzten drei Monaten vor Befundaufnahme erneut eine Substitutionsbehandlung auf Codidol nötig geworden. Eine Fortführung der in den letzten Jahren stattgefundenen nervenärztlichen Behandlung sei zu empfehlen.

Betreffend einer Rücküberstellung in den Herkunftsstaat wird in dem genannten Gutachten dargelegt, dass diese eine weitere psychische Belastung bedeuten könne, und eine zumindest vorübergehende Verschlechterung der diagnostizierten Anpassungsstörung oder auch das neuerliche Hervortreten einer akuten depressiven Reaktion - wodurch weitere Selbstverletzungen zu befürchten wären - nicht auszuschließen seien. Eine akute Suizidalität sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellbar gewesen, doch seien Impulshandlungen mit suizidalen Inhalten in Belastungssituationen nicht auszuschließen. Die Reisefähigkeit an sich, sowie die Fähigkeit, in Georgien den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen, sei aus medizinischer Sicht jedoch nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig seien aus psychiatrischer Sicht Hinweise festgestellt worden, welche die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit des Betroffenen zu beeinträchtigen vermocht hätten, auch sei nicht davon auszugehen, dass er während seiner im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2013 stattgefundenen Einvernahme durch eine psychische Störung beeinträchtigt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 22.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu diesem abzugeben.

Mit 12.11.2013 langte ein mit 7.11.2013 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin wies er auf seinen schlechten psychischen Zustand hin und merkte an, daß er am 7.11.2013 bei einem Facharzt für Psychiatrie des Vereines XXXX gewesen wäre (dessen medizinischer Befund beiliegend: Diagnose: instabile Persönlichkeitsstörung, Anpassungsstörung, früher reaktive Depression, Hepatitis B und C, Opiatabhängigkeit, derzeit abstinent) und entschuldigte sich für seine Straftaten, die durch seine prekäre Lebenssituation bedingt gewesen seien.

Am 24.1.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein handschriftliches Schreiben samt medizinischer Unterlagen ein. Aus diesen geht eine Hepatitis-Infektion, sowie eine bevorstehende Gastroskopie hervor.

In einem Telefonat vom 10.2.21014 konnte eruiert werden, daß die genannte Gastroskopie im Zusammenhang mit der erwähnten (dzt. inaktiven) Hepatitis-Erkrankung und einer damit verbundenen Leberschädigung steht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist georgischer Staatsangehöriger und befindet sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2003 - mit einer kurzen Unterbrechung im Sommer 2006 - in Österreich.

Bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten konnte im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Insbesondere liegen keine Fluchtgründe vor, die nicht schon zur Zeit des Erstverfahrens bekannt waren und daher von dessen Rechtskraft miterfaßt sind. Unter Berücksichtigung dessen, kann daher festgehalten werden, daß der Beschwerdeführer kein glaubhaftes asylrelevantes Vorbringen vortragen konnte.

Der Beschwerdeführer leidet an mehreren nicht lebensbedrohlichen Krankheiten. Neben einer chronischen Hepatitis B und C-Erkrankung befand sich der Genannte in Österreich wegen Rückenschmerzen und urologischer Probleme in Behandlung. Weiters besteht eine Drogenabhängigkeit in Folge mehrjährigen Opiatmissbrauchs mit derzeitiger Abstinenz, sowie psychische Erkrankungen in der Form einer Anpassungsstörung mit Störung von vorwiegend anderen Gefühlen und einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp. Eine grundlegende psychische Grunderkrankung im Sinne einer schweren Depression liegt nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In Georgien bestehen laut Länderfeststellungen eine ausreichende medizinische Grundversorgung sowie Behandlungsmöglichkeiten für die den Beschwerdeführer treffenden Krankheitsbilder.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Die Beschwerdeführer hat sich durch den Besuch mehrerer Deutschkurse seit dem Jahr 2010 einige Deutschkenntnisse angeeignet. Trotz seines elfjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hat er aber keine Ausbildung begonnen und verfügt er über keine wesentliche Integration am Arbeitsmarkt. Er ist überwiegend nicht selbsterhaltungsfähig gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals rechtskräftig wegen verschiedener Vergehen zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit dem selben Tag) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 StGB (versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von welcher ein Teil in der Höhe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (Rechtskraft am XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil wurde widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 129 Z 2, 130 1 Fall StGB (versuchter gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl) und § 27 Abs. 1 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu 2 U 140/2009P, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des BG XXXX vom 27.05.2010 (Rechtskraft 19.07.2010) zu 2 U 62/2010V, wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche ihm, unter Setzung einer dreijährigen Probefrist, bedingt nachgesehen wurde. Zu gleich wurde die im vorgenannten Urteil ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des BG XXXXt vom XXXX (Rechtskraft XXXX) zu XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 2. Fall, Abs. 2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgift zum persönlichen Gebrauch) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00 (70 Tagessätzen zu je EUR 5,00; 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verurteilt.

Der verhängten Strafen wurden allesamt bereits vollzogen.

1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Georgien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist. Insbesondere bestehen Behandlungsmöglichkeiten für Hepatits B und C, Drogenabhängigkeit sowie für psychische Erkrankungen. Auch ist die allgemeine Lage in Georgien als überwiegend stabilisiert zu bezeichnen. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener Nichtregierungsorganisationen bzw. Hilfsorganisationen.

Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation, zur Lage von Rückkehrern und zum Sozialwesen wird Folgendes festgestellt:

Innenpolitik

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2012 est.) auf

69. 700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html)

Georgien ist eine demokratische Präsidialrepublik. Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Die georgische Verfassung wurde im August 1995, Februar 2004 und Oktober 2010 wesentlich geändert. Eine neue Verfassung, die die Rechte von Parlament und Premierminister stärkt und die Grundlage für eine parlamentarische Demokratie schaffen soll, soll im Oktober 2013, nach der nächsten Präsidentenwahl, in Kraft treten.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. 2010 fanden Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis statt. Die nächsten Kommunalwahlen stehen im Jahr 2014 an. Nach den Parlamentswahlen im November 2003 kam es zu Massendemonstrationen und zur so genannten "Rosenrevolution", in Folge derer der Anführer der Proteste, Micheil Saakaschwili, mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt wurde. Er leitete eine umfassende, mitunter radikale Reformpolitik ein.

Bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkannte das Ergebnis der Wahl nicht an.

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 119 von 150 Mandaten und eine verfassungsändernde Mehrheit. Die Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 hat der georgische Multimilliardär Bidsina Iwanischwili mit seiner Koalition "Georgischer Traum", einem heterogenen Wahlbündnis von sechs Parteien, mit klarer Mehrheit gewonnen. Das Bündnis errang 54,97% der Stimmen und 85 von 150 Mandaten im neuen Parlament. Die VNB erhielt 65 Mandate. Die Wahlbeteiligung betrug 60,8%. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition.

Auf der konstituierenden Sitzung des Parlamentes am 21. Oktober wurde der Verfassungsrechtler und Führer der Republikanischen Partei, David Usupaschwili, zum Sprecher des Parlamentes, gewählt. Das Kabinett Iwanischwili hat am 29. Oktober 2012 die Arbeit aufgenommen. Zu seinen wichtigsten Vorhaben zählen die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschwilis Image. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012/2013 in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen. Eine Arbeitsgruppe aus Regierungspartei und mehreren Oppositionsparteien führte in der ersten Jahreshälfte 2011 einen Dialog über das Wahlverfahren. Im Juni wurde eine Einigung erzielt und im Dezember wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Die Venedig Kommission des Europarates begrüßte dieses als einen Schritt vorwärts; wichtige Verbesserungen des Wahlsystems wurden eingeführt. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden erst bei den nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 sichtbar werden. Die neue Gesetzgebung ermöglicht fairen und gleichen Wahlkampf, ausgeglichene Zusammenschlüsse, transparente Datenauflistung und führt Allgemein ein institutionelles Rahmenwerk für freie und kompetitive Wahlen ein.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

In den Monaten nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 wurden zahlreiche hochrangige Beamte der ehemaligen Regierung - etwa wegen Korruptions-, Bestechungs- oder Steuerhinterziehungsvorwürfen - festgenommen. Saakaschwilis Vereinte Nationalbewegung, aber auch die NATO, EU und das US Department of State drückten ihre Bedenken darüber aus, dass diese Festnahmen den Eindruck selektiver Justiz erwecken. Saakaschwili wirft Georgischer Traum vor, sich nicht an demokratische Spielregeln zu halten.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Standoff Between Georgian President, Premier Turns Even Uglier, 26.12.2012, http://www.rferl.org/content/standoff-between-georgian-president-premier-turns-even-uglier/24809060.html)

Aktivisten sammelten nach den Parlamentswahlen 2012 im Rahmen einer Petition, die den Rücktritt von Präsident Michail Saakaschwili forderte, mehr als eine Million Unterschriften. Nach Meinung der Aktivisten endet Saakaschwilis Amtszeit am 21. Jänner 2013, da diese auf fünf Jahre begrenzt sei. Saakaschiwli hatte seine zweite Präsidentschaft nach Wahlen Anfang Jänner 2008 angetreten. Nach einer Verfassungsänderung muss der Präsident jedoch so lange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die nächsten Wahlen sind für Oktober 2013 anberaumt.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: 1 Million Georgians Sign Petition To Oust President, 10.1.2013,

http://www.rferl.org/content/million-georgians-sign-petition-oust-president-saakashvili/24820238.html)

Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.

(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Autonome Republik Abchasien und das Gebiet Südossetien gehören völkerrechtlich zu Georgien, stehen aber seit 1993 nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung in Tiflis.

(Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 10.1.2013 (Unverändert gültig seit: 11.10.2012),

http://www.auswaertigesamt.de/sid_4A21A8B29B2C61A42D8EA68D1E516D53/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html)

Abchasien und Südossetien

Nach wochenlangen Gefechten entlang der Grenze begann Tiflis am 7. August 2008 Zchinwali anzugreifen. Russland schlug sofort zurück, indem Truppen nach Südossetien geschickt wurden, die die georgischen Truppen zurückdrängten. Zudem begann Russland über Abchasien nach Südossetien einzudringen. Bis zum 16. August war von Georgien und Russland ein durch Frankreich vermittelter Waffenstillstand unterzeichnet. Schließlich zog sich Russland an die Grenzen von Südossetien und Abchasien zurück. Jedoch behielten separatistische Kräfte einiges Territorium, das zuvor von Tiflis kontrolliert worden war.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011 /

Freedom House: Freedom in the World 2012 - South Ossetia, Mai 2012 /

Freedom House: Freedom in the World 2011 - Abkhazia, Mai 2011)

Russland und Georgien führten 2008 einen Krieg, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Die Genfer Gespräche wurden 2011 weitergeführt, führten aber zu keinen bedeutenden Entwicklungen. Durch einen Vertrag mit den beiden de facto unabhängigen Regionen kann Russland in Abchasien und Südossetien für die nächsten 49 Jahre Militärstützpunkte betreiben.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Gemäß dem Untersuchungsbericht der EU verloren während des Augustkrieges 2008 rund 850 Menschen ihr Leben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die militärische Aggression von Georgien ausgegangen war.

(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume I, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf)

Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 Mrd. USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. Seit 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, auch mit deutscher Hilfe.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Derzeit ist die Sicherheitslage zwar überwiegend stabil, ist aber schwankungsanfällig. Gegenseitige Beschuldigungen beeinflussen zudem das Klima der politischen Gespräche und schränken den Raum für konstruktive Gespräche zur Konfliktbeilegung ein. Der Zugang internationaler Organisationen zu den Konfliktgebieten ist nach wie vor eingeschränkt. Während es internationalen Vertretern im Allgemeinen erlaubt war, Suchumi und den Bezirk Gali zu besuchen, ist Südossetien weiterhin nicht zugänglich. Die seit 1.10.2008 bestehende zivile EU-Beobachtermission (EUMM) ist der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Auch die EUMM hat nicht unbeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten.

(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2011 - March 2012), 18.4.2012)

Die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien hielten am 26. August bzw. 13. November 2011 Präsidentschaftswahlen ab. Die georgischen Behörden und die internationale Gemeinschaft erklärten die Wahlen für rechtswidrig. Die Wahlen in Südossetien waren von Protesten begleitet; auch trafen Berichte über die zunehmende Anwendung von Gewalt und die Drangsalierung von Kandidaten der Opposition ein. Es bestand nach wie vor Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit und Freizügigkeit der zivilen Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten. Im Rahmen des international vermittelten Mechanismus zur Verhinderung und Regelung von Zwischenfällen (Incident Prevention and Response Mechanism), der die georgische und ossetische Seite zusammenführte, konnten gewisse Fortschritte hin zu mehr Sicherheit erzielt werden, und es wurden Gefangene ausgetauscht. Während des ganzen Jahres wurden jedoch Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilpersonen beschossen, verletzt und verhaftet wurden, weil sie die Grenze zwischen Südossetien und Georgien illegal überquert haben sollen. Binnenflüchtlingen wurde das Recht, in ihre ursprünglichen Wohnorte in Abchasien und Südossetien zurückzukehren, weiterhin von den dortigen De-facto-Behörden verwehrt.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Menschenrechte

Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs(äußerungs)- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere Gesetze gewährleistet. Jedoch gab es glaubhafte Berichte, dass die Regierung diese Rechte einschränkte. Im Allgemeinen konnte die Regierung grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte. Jedoch kam es hier zu beachtlichen Ausnahmen. Personen berichten, sie würden sensible Themen nicht mehr via Telefon besprechen, aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden. NRO berichteten, dass es aufgrund der mangelhaften Untersuchung bei Schikanen von Menschenrechtsverteidigern nur wenige abweichende Stimmen geben würde, insbesondere außerhalb von Tiflis. Sie behaupteten außerdem, dass die Regierung den Rechtsweg nutzt um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten ausdrücken, ist der direkte oder indirekte staatliche Einfluss auf Medien weiterhin bedenklich.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen Öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Im Juli [2012] drückte der OSZE Beauftragte für die Medienfreiheit seine Sorgen über Gewalt gegen Journalisten aus, im Besonderen die sogenannten Mereti und Karaleti Vorfälle, bei denen Journalisten physisch und verbal angegriffen wurden.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Georgia, 31.1.2013)

Das Fernsehen ist die Hauptquelle für Nachrichten und macht den Großteil des Werbemarktes aus. Der Leserkreis von Zeitungen ist im Allgemeinen klein. Die Verfassung sieht die Meinungsfreiheit vor und Journalisten kritisieren Beamte oft. Gemäß Freedom House ist die Medienlandschaft höchst politisiert. Das größte staatliche Fernsehen neigt dazu, die Regierung zu unterstützen, während eine Handvoll Sender mit eher eingeschränkter Reichweite die Behörden regelmäßig kritisieren.

(BBC News: Georgia Profile - Media, Stand 14.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-17303294)

Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Bei der Auflösung der Proteste im Mai 2011 wurden Journalisten von Exekutivbeamten physisch und verbal angegriffen. Tochtergesellschaften eines Medienunternehmens wurden nach kritischen Berichten überraschend Finanzprüfungen unterzogen. Die landesweite Medienberichterstattung ist weiterhin einseitig. Landesweite Fernsehsender unterstützen im Allgemeinen die Interessen der Regierung. Die Interessen der Opposition werden zumeist nur von Fernsehsendern in der Hauptstadt vertreten.

(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf)

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Um den Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen zu verbessern wurden 2011 Gesetzesänderungen vorgenommen, wodurch Rundfunkanstalten nicht mehr durch ausländische Firmen besessen werden können und Sender ihre Eigentumsverhältnisse offenlegen müssen. Die Maßnahmen sollten ab 2012 umgesetzt werden. Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit. Die Behörden genehmigten 2011 üblicherweise Versammlungen. Jedoch respektierte die Regierung die Versammlungsfreiheit uneinheitlich, einige Proteste wurden gewaltsam aufgelöst. Menschenrechtsorganisationen kritisierten einige gesetzliche Bestimmungen, darunter jene, die spontane Versammlungen verhindern.

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis gewährte die Regierung dieses Recht nur punktuell. Es gab 2011 Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und deren Familien selektiv gezielt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt waren und strengere Strafen erhielten als andere Bürger. Es gab auch Anschuldigungen, dass auf Oppositionelle, Nichtregierungsorganisationen, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder Druck ausgeübt wurde, indem man sie überwachte oder ihnen mit Entlassung drohte.

Es gibt außer den Registrierungsvoraussetzungen keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien. Das im Dezember 2011 verabschiedete Wahlgesetz erlaubt es Einzelpersonen zur Wahl anzutreten, ohne Mitglied einer Partei zu sein. Mitglieder von einigen politischen Oppositionsbewegungen behaupteten, dass sie übergebührlich für Schikanen und strafrechtliche Verfolgung herausgegriffen wurden. Mitglieder einiger

Oppositionsparteien berichteten, Drohanrufe erhalten zu haben, die sie zum Rückzug von der Parteimitarbeit bewegen sollten oder zivilpolizeiliche Überwachung androhten. Mitglieder von Oppositionsparteien behaupteten, dass Lehrer aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit entlassen wurden.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Im Laufe des Jahres 2011 wurden mehrere Protestveranstaltungen gewaltsam aufgelöst.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die letzten Änderungen des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes widersprechen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes, was das Bekenntnis der georgischen Regierung zum Rechtstaat in Frage stellt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Exekutivbehörden lösten Demonstrationen mit exzessiver Gewalt auf, insbesondere bei den politischen Protesten am 26. Mai 2011 in Tiflis. Auch in genehmigte Demonstrationen wurde eingegriffen und deren Teilnehmer oft kleinerer Vergehen bezichtigt.

Das politische Klima war 2011 angespannt. Der Geschäftsmann Bidzina Ivanishvili gab im Herbst 2011 bekannt, in die Politik gehen zu wollen. Hierauf wurde ihm die georgische Staatsbürgerschaft entzogen, weitere Aktionen (wie Wirtschaftsstrafen, Festnahmen und Entlassungen) galten als politisch motivierte Einschüchterungsversuche.

(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf)

Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.

(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html)

Haftbedingungen

Georgien liegt mit 473 Insassen pro 10.000 Einwohner auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung an neunter Stelle. Mit 31.10.2012 gab es in Georgien gemäß derstaatlichen Gefängnisverwaltung 21.425 Gefängnisinsassen.

(International Centre for Prison Studies: Entire world - Prison Population Rates per 100,000 of the national population, ohne Datum, http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_stats.php?area=allcategory=wb_poprate, International Centre for Prison Studies: World Prison Brief - Georgia, ohne Datum,

http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_country.php?country=122)

Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, in dem verschiedene Formen von Amnestien festgelegt wurden (z. B. Straffreiheit, Halbierung der Haftstrafe oder Reduktion um ein Drittel oder Viertel). Die Amnestie betrifft vor dem 2.10.2012 begangene Verbrechen. Mitte Jänner 2013 wurden 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen. Weitere rund 3.000 Insassen werden freigelassen werden, und ca. doppelt so viele eine Reduktion der Haftstrafe beantragen könnten.

(Civil.ge: Parliament Approves Law on Amnesty, 22.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25581/ Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638)

Das Büro des Ombudsmannes, EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) und viele NRO berichten weiterhin, dass die Bedingungen in den vielen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten schlecht und manchmal lebensbedrohlich sind. Der Ombudsmann stellte fest, dass neu gebaute Einrichtungen internationalen Standards entsprechen, alte Einrichtungen aber unmenschlich sind und schlechter werden. In solchen Einrichtungen waren die Inhaftierten Überbelegung, mangelhafter medizinischer Versorgung, unzureichender Luftzufuhr und lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. 2011 kamen 140 Gefangene ums Leben, 2010 waren es 142 gewesen. Tuberkulose ist die Haupttodesursache.

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Im Bericht des Ombudsmannes 2010 wurde ein Fortschritt bezüglich Rückgang der Überbelegung festgestellt, die weiterhin hohe Gefängnispopulation wurde jedoch betont, und

festgestellt, dass die Überbelegung zu den schlechten Bedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung beitrugen. Gemäß Ombudsmann waren acht Einrichtungen überbelegt. In drei Einrichtungen hatten einige Insassen keine eigenen Betten.

Ende 2011 gab es gemäß Ministeriumsauskunft 24.114 Häftlinge, 6,3% davon waren Untersuchungshäftlinge. 2010 hatte es Ende des Jahres 24.019 Häftlinge gegeben.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die Null-Toleranz gegenüber Kriminalität und die hohe Verurteilungsrate führte zu einem Anstieg der Häftlinge. Die Überbelegung in Gefängnissen ist laut dem Ombudsmann Bericht von 2012 weiterhin problematisch und führt zu dürftigen Haftbedingungen. Im Bericht wird

auch angeführt, dass in vier Gefängnissen Häftlinge keine "eigenen Betten" haben.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Georgia, 31.1.2013)

Am 18.9.2012 strahlten oppositionsnahe Fernsehsender Videos aus, auf denen zu sehen ist, wie Gefangene im Gldani Gefängnis geschlagen und sexuell misshandelt werden. Tausende Personen nahmen daraufhin an Demonstrationen in Tiflis teil. Präsident Saakaschwili drückte seinen Betroffenheit und Abscheu über dieseMisshandlungen aus. Innenminister Bacho Achalaia trat zurück, ebenso der für Gefängnisse zuständige Minister Khatuna Kalmakhedlidze. Dutzende Gefängnismitarbeiter wurden verhaftet. Gleichzeitig wurde für den ehemaligen Wärter im Gefängnis Gldani Vladimer Bedukadze, der das Videomaterial Journalisten übergeben hatte, ein Haftbefehl ausgestellt. Er soll die Videos gegen Bezahlung eines Häftlings, dessen Sohn für das Oppositionsbündnis Georgischer Traum an den Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 teilnimmt, angefertigt haben.

Beobachtern zufolge stammen einige Aufnahmen aus dem letzten Jahr, und einige könnten noch älter sein. Daher scheint der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung kurz vor den Wahlen absichtlich so gewählt worden zu sein. Giorgi Tugushi, der ehemalige Ombudsmann für Menschenrechte, wurde zum Minister für Haftanstalten ernannt. Er hatte früher die Zustände im Strafvollzug stark kritisiert.

(Insitute for War and Peace Reporting: Georgian Fury at Prison Torture, 21.9.2012,

http://iwpr.net/report-news/georgian-fury-prison-torture)

Bei einer Demonstration gegen Misshandlungen im Gefängnis stellte die Herausgeberin der Zeitschrift Liberali fest, dass solche Vorfälle in georgischen Gefängnissen endemisch seien. Oppositionspolitiker des Bündnisses Georgischer Traum machten die Regierung Saakaschwili für die Vorfälle verantwortlich. Es ist unklar, wann die meisten der Videos aufgenommen wurden, aber eines davon war mit 24. August datiert. Die Videos zeigen dutzende Wachen und Wärter, die entweder an den Misshandlungen der Gefangenen teilnehmen oder dazu ermutigen. Ein Video zeigt einen weinenden Gefangenen, der mit einem Stecken vergewaltigt wird.

Das georgische Innenministerium gab unmittelbar nach Veröffentlichung der Videos die Festnahme von drei Beamten im Gefängnis Nr. 8 in Tiflis bekannt. Die Regierung behauptete jedoch, dass einige Gefängniswärter die Misshandlungen und deren Aufnahme organisiert hätten, nachdem ein Insasse mit Verbindungen zu Georgischer Traum diese verlangt hatte.

Nach Aussagen der Polizei wurden im Büro eines der Gefängniswärter 17.000$ und eine Videoausrüstung gefunden.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgian Prisons Minister Steps Down In Wake Of Abuse Video, 19.9.2012, http://www.rferl.org/content/georgian-prisons-minister-resigns-abuse-claims/24712932.html)

Der Leiter des Gefängnisses Nr. 2 in Kutaisi und drei weitere Beamte der Einrichtung wurdenEnde September 2012 wegen Vorwürfen der "unmenschlichen Behandlung, Folter und Vergewaltigung" von Insassen verhaftet. Damit stieg die Anzahl von Bediensteten von Strafanstalten, die seit Auftreten des Misshandlungsskandals am 18. September verhaftet wurden, auf 16. Der neue Minister für Strafvollzug gab bekannt, dass neue Beweise für die Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen aufgetaucht seien. Zudem gab er bekannt, dass er die Einrichtung eines "unabhängigen Untersuchungsteams" mit "breitem Mandat" plane, das Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten in den letzten Jahren untersuchen soll.

(Civil.ge: Four More Prison Officials Arrested, 27.9.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25265search)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Justiz

Das Justizsystem leidet unter Widersprüchen bei der Interpretation und Umsetzung der Gesetze, sowie schlechten Haftbedingungen. Das Vertrauen der Bevölkerung in das Gerichtssystem verbessert sich langsam, 2011 vertrauten 53% der Befragten darauf, während es 2007 nur 22% gewesen waren. Gerichte sind besser ausgerüstet und finanziert und werden im Allgemeinen als weniger korrupt wahrgenommen. Das Gerichtssystem bearbeitet Zivilrechtsfälle mit größerer Unabhängigkeit, aber die Bearbeitung vieler Strafrechtsfälle wird weiterhin von der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Freispruchrate ist extrem niedrig, wobei es 2011 Anzeichen der Verbesserung gab.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Die Justiz leidet nach wie vor unter signifikanter Korruption und Druck von der Exekutive. Die Regierung leitete einige Maßnahmen ein, die die Unabhängigkeit und Leistung der Justiz stärken soll, beispielsweise Gehaltserhöhungen für Richter und die Einführung von Geschworenengerichten. Die ersten Maßnahmen begannen 2011, aber es müssten noch umfassendere Reformen ergehen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor; Einflussnahme von Außen auf die Judikative ist aber weiterhin ein Problem. Transparency International hielt in einem Bericht für 2011 fest, dass die Judikative bei gerichtlichen Entscheidungen in Strafrechtsfällen, sowie in Fällen, bei denen es um Interessen der politischen Führung geht, unter ungebührlichem Einfluss durch die Staatsanwaltschaft und Exekutivbehörden steht. Zudem unterminiert der unzureichende Grad an Unabhängigkeit die Möglichkeiten, über die Exekutive Aufsicht auszuüben. Jedoch wurde ebenfalls festgestellt, dass Bestechung in Gerichten ausgemerzt wurde, und Richter in der Mehrheit der Zivilrechtsfälle unabhängig agierten. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die unzulängliche Begründung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Phasen ein endemisches Problem der Judikative im ganzen Land.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die Oppositionsgruppen unterstellten, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten tendenziell zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen und Veröffentlichung der Namen potentieller Kandidaten, wurde der Ernennungsprozess als nichthinreichend transparent kritisiert; die angewendeten Auswahlkriterien waren nicht ausreichend leistungsabhängig.

2011 erhielt die Abteilung für Justizethik und Disziplinarverfahren des Hohen Justizrates 880 Beschwerden betreffend Richter, in allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Die meisten Beschwerden wurden als unbegründet oder fehlerhaft erachtet. Ein Richter wurde entlassen, elf wurden getadelt und vier wurden gemahnt. Keine Richter oder Staatsanwälte wurden 2011 aufgrund von Korruption verurteilt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia,

24.5. 2012)

Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen äußerte nach ihrem Besuch Georgiens im Juni Besorgnis hinsichtlich einiger Aspekte des Justizsystems. Sie bezog sich insbesondere auf die Rolle der Staatsanwälte, die extrem niedrige Anzahl von Freisprüchen und auf die Tatsache, dass Menschen unverhältnismäßig oft in Untersuchungshaft genommen werden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben

bestehen. Reformen im Justizbereich gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Sicherheitsbehörden

Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform erzielt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei.

Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Obwohl die Sicherheitskräfte im Allgemeinen als effektiv gelten, gab es einige Berichte, dass deren Mitglieder Missbräuche mit Straffreiheit begingen. Untersuchungen von Berichten über

Missbräuche durch die Polizei von Demonstranten führten zur Kündigung von vier Polizisten, einer Degradierung und 11 Verwarnungen, darunter auch hochrangige Beamte. Zu den Vergehen zählten Missbrauch von Zwangsgewalt, physische Körperverletzung von Bürgern, mangelhafte Mitarbeiterführung und das nicht Befolgen von Anweisungen. Der Ombudsmann beschrieb Disziplinarmaßnahmen als wichtiges Abschreckungsmittel, diese seien aber unzureichend und er verlangte auch strafrechtliche Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen. NRO und der Ombudsmann meinen, dass es mehr Vorkommnisse von Polizeigewalt gibt als durch die Staatsanwaltschaft untersucht wurden und bezeichnen das Unterlassen systematischer Untersuchungen und Verurteilungen vermeintlicher Täter als Beitrag zu einer Kultur der Straffreiheit.

Menschenrechtsorganisationen meinen außerdem, dass viele Fälle von Missbrauch aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Justiz nicht gemeldet wurden.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2011 mehr Disziplinarstrafen als 2010 (2010: 861, 2011: 1.017). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2011 60 Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden (2010: 46). Unter den Verbrechen 2011 fanden sich 7 Fälle von Korruption, 4 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 17 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 4 von Amtsmissbrauch, und 10 von Veruntreuung von Staatseigentum.

Die Polizeiakademie bildete 7.000 neue Polizisten aus, und schulte weitere 2.000 neuerlich. In Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, wie z.B. dem Europarat, wurden Spezialausbildungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche mit eingeschränkter Verantwortlichkeit einsetzen würden. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die Verantwortung für Folter und andere unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem, die Staatsanwaltschaft behandelte "fast alle Fälle" nur oberflächlich.

Zudem wurden solche Vorfälle von den untersuchenden Beamten oft als Machtmissbrauch, der weniger schwere Strafen nach sich zieht, falsch charakterisiert. Gemäß EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) sind Schläge und Anwendung exzessiver Gewalt aufgrund politischer Motivation eher wahrscheinlich, etwa bei Demonstranten, die die Regierung kritisieren. EIDHR berichtete über bedeutende Verbesserungen dabei, die Anwendung von exzessiver Gewalt als Routinepraxis während polizeilichen Befragungen und Anhaltungen zu senken, was sie auf Reformen und zunehmende Professionalität zurückführen. Dennoch berichteten sie, dass die Polizei immer noch oft exzessive Gewalt anwendet.

Im "Bericht zum Nationalen Präventionsmechanismus 2010" stellte der Ombudsmann häufige Vorkommnisse fest, in denen Gefängnisangestellte Insassen misshandelten, insbesondere im Gefängnis Nr. 2 in Kutaisi. Die Untersuchungen solcher Vorwürfe sind unzureichend. 2011 kam es laut Ombudsmann in Haftanstalten, in denen sich Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden, zu Misshandlungen. Gemäß EIDHR haben Gefängnisse die Polizeistationen als Hauptort von Misshandlungen abgelöst.

2011 dokumentierten NRO und der Ombudsmann einige Fälle, in denen Polizisten Gefangene misshandelt hatten, indem sie sie schlugenoder ihnen Wasser, Nahrung, Zugang zu Sanitäranlagen oder Kontaktaufnahme mit ihrer Familie oder Anwalt verweigerten.

Die Generalstaatsanwaltschaft verwaltet alle strafrechtlichen Untersuchungen von Vorwürfen der Folter und Misshandlung durch Regierungsbeamte. Staatsanwälte müssen Gewaltanwendung durch die Polizei untersuchen, wenn einem Gefangenen während der Festnahme Verletzungen zugefügt werden. In den meisten Fällen, die abgeschlossen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei angemessen war.

Gemäß Justizministerium begannen die Behörden 2011 20 Untersuchungen aufgrund von Foltervorwürfen (2010: 19), 9 aufgrund von unmenschlicher Behandlung (2010: 15) und einen aufgrund von Zwangsanwendung bei der Sammlung von Beweisen. 14 Fälle wurden 2011 abgeschlossen und zwei Personen wurden verurteilt. Zudem wurden vier Polizisten und zwei Gefängnisangestellte wegen Machtmissbrauch gegenüber Personen unter ihrer Aufsicht verurteilt. NRO und der Ombudsmann berichteten, dass Opfer Vorkommnisse aus Angst vor Vergeltung oft nicht meldeten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Korruption

Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei dem erfolgreichen Kampf gegen die kleine Korruption erzielt.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Der Kampf gegen die Korruption war auch 2011 eine der Prioritäten der Regierung. Trotz mehrfacher größerer Krisen hat die derzeitige Regierung bemerkenswerte Bemühungen gemacht, um Korruption zu bekämpfen und hat diese auf niedriger Ebene nahezu ausgemerzt.

Bedeutende Fortschritte wurden bei der Erhöhung der Transparenz staatlicher Institutionengemacht und neue Technologien wurden eingeführt, um die Bürokratie zu minimieren und den Zugang zu Information zu verbessern. Inoffizielle Zahlungen bei öffentlichen Diensten kommen nun in Georgien viel weniger oft vor als in anderen ehemaligen Sowjetstaaten oder sogar in neuen EU-Mitgliedsstaaten. Die stetigen Antikorruptionsbemühungen der Regierung seit 2003 führten zu außergewöhnlichen Ergebnissen und zeugen von dem starken politischen Willen, Korruption auszumerzen.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Georgien machte bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption. Auf dem Corruption Perceptions Index 2011 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 64 von 182 Ländern, und erreicht 4,1 von 10 Punkten (die höchste Punkteanzahl in der Region der Ostpartnerschaft).

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

Auf dem neuen Corruption Perceptions Index von 2012 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 51 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.

(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten und auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Mehrere Regierungsbeamte wurden 2011 aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt. Gemäß Justizministerium wurden 2011 69 Regierungsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern strafrechtlich verfolgt, 60 davon wurden verurteilt. Fünf weitere Beamte wurden für das Bezahlen von Bestechungsgeld verurteilt. Gemäß Umfragedaten berichtete weniger als 1% der Georgier, Bestechungsgelder für staatliche Leistungen bezahlt zu haben.

2011 verabschiedete die Regierung einige Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, z. B. die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems, um Daten von staatlichen Stellen transparenter zu machen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Ausformulierung und Umsetzung der Politik ist weiterhin schwach. Quellen für lokale Finanzierung sind weiterhin eingeschränkt; in Bezug auf internationale Finanzierung und Vernetzung sind große und etablierte NRO besser aufgestellt als neue oder weniger erfahrene NRO. 2011 nahm das georgische Parlament Änderungen beim Subventionsgesetz vor, wodurch Ministerien nunmehr NRO und Individuen direkt subventionieren können.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse in Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass ihre Ansichten ignoriert werden. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle behördlicher Schikane.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Die georgische Menschenrechtsorganisation GYLA setzt sich in Georgien für die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Standards ein. Die Organisation führt kostenlose rechtliche Beratungen durch und setzt sich unter anderem für die Rechte von IDPs, für Arbeits- und Eigentumsrechte und gegen häusliche Gewalt ein.

(GYLA - Georgian Young Lawyers' Association: Annual Report 2011, ohne Datum,

http://www.gyla.ge/attachments/070_Annual%20Report%202011.pdf)

Das Human Rights Center (HRIDC) ist eine in Georgien ansässige Menschenrechts-NRO mit 30 Mitarbeitern und Büros in Tiflis, Zugdidi, Batumi, Gori und Gurjaani.

(Human Rights Center: About Us, ohne Datum, http://www.hridc.org/,)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes. (Public Defender of Georgia:

Public Defender - Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996,

http://ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7,)

Im Dezember 2012 wurde Ucha Nanuashvili vom Parlament als neuer Ombudsmann bestätigt. Der 38jährige war zuvor Geschäftsführer der NRO Human Rights Center, und wurde von Georgischer Traum als Ombudsmannnominiert. Seine Ernennung war von 24 Nichtregierungsorganisationen unterstützt worden. Das Amt des Ombudsmannes war seit 20. September vakant gewesen, da der vorige Ombudsmann Giorgi Tugushi von Präsident Saakaschwili zum Minister für Strafvollzug ernannt worden war.

(Civil.ge: Parliament Confirms New Public Defender, 7.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25524)

Die Arbeit des Ombudsmannes (Public Defender's Office - PDO) genießt hohe Glaubwürdigkeit und öffentliches Vertrauen. Parlamentarische und spezifische Kontrollberichte des Ombudsmannes führten zu öffentlichen Debatten und regten konkrete Änderungen in der staatlichen Politik an. Beispiel hierfür ist die komplette Überholung der Gesundheitsstrategie in Strafanstalten. Trotz budgetärer Einschränkungen nahmen die dem Ombudsmann von der Regierung zugeschriebenen Mittel 2011 zu.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012)

NRO betrachteten den Ombudsmann weiterhin als die objektivste der staatlichen Menschenrechtseinrichtungen. Der Ombudsmann kann keine strafrechtliche Verfolgung oder andere rechtliche Schritte einleiten, er kann aber ein Vorgehen empfehlen, auf das die Regierung reagieren muss. Das Büro des Ombudsmannes arbeitete im Allgemeinen ohne Einflussnahme der Regierung und wurde als effektiv bezeichnet. Jedoch berichtete der Ombudsmann, dass die Regierung oftmals nur teilweise oder gar nicht auf seine Untersuchungen und Empfehlungen antwortet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

(...)

Minderheiten

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.

Im Parlament waren drei ethnische Armenier und drei ethnische Aseri vertreten, im Kabinett ein Angehöriger einer Minderheit. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchst- oder im Verfassungsgericht. Unter höherrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer.

Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen. Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil, und einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. ECRI (European Commission against Racism and Intolerance) berichtete 2010, dass die Regierung Mitgliedern von ethnischen Minderheiten bei der Armee und Polizei Georgisch-Unterricht erteilte, und Projekte zur Förderung von Toleranz und Respekt unter Schülern entwickelte. (...)

Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie dies davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt. Stellungnahmen in den Medien gegen ethnische Minderheiten nahmen merklich zu, nachdem im Juli ein Gesetz verabschiedet wurde, dass es allen religiösen Minderheitenorganisationen, die in Ländern des Europarates registriert sind, erlaubt, sich als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" zu registrieren. Dieser Status war zuvor der Georgisch Orthodoxen Kirche vorbehalten gewesen. Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht, Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Bis Ende 2011 waren 300 Anträge überprüft, aber aufgrund des langen und komplizierten Prozesses keine offiziellen Repatriierungen durchgeführt worden.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Ethnische Minderheiten sind nach wie vor in der staatlichen Verwaltung unterrepräsentiert.

Die Europäische Charta für regionale oder Minderheitensprachen wurde von Georgien nicht unterzeichnet.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)

Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Rechte von Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html)

Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt. Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt. Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten, bzw. Gewaltakte gegen Osseten, bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt, bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis im Allgemeinen. Es gab betreffend Respekt für und Schutz der Religionsfreiheit eine Entwicklung zum Positiven. Zu den Verbesserungen zählten eine Gesetzesänderung, durch die sich religiöse Minderheiten nunmehr als Personen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen können, weiters ein neues Gesetz, dass es Mitgliedern religiöser Minderheiten ermöglicht, den Reservewehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, sowie die Umsetzung einer Richtlinie aus 2010, durch die Kleriker von Minderheitengruppen Gefängnisinsassen besuchen können. Es gab jedoch auch Berichte über anhaltende Bedenken, wie etwa über mangelhafte Restitution umstrittenen Eigentums, den privilegierten Steuerstatus der Georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) und der nur ungenügenden Trennung von Kirche und Staat in Schulen.

(...)

Wehrdienst

Die Einberufung zum befristeten Wehrdienst erfolgt für 15 Monate. Eine weitere Fortsetzung des Militärdienstes nach Ableisten des obligatorischen Wehrdienstes ist durch den Wehrdienst auf Vertrag möglich. Für den befristeten Wehrdienst auf Vertrag sind mindestens 3 Jahre, außer in Fällen, die durch lit. "e" dieses Punktes vorgesehen.

Einberufung:

Die Wehrpflichtigen werden zweimal im Jahr - im Frühling und im Herbst - einberufen. Georgische Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren, die militärisch registriert sind oder registriert werden sollen und kein Recht haben, die Einberufung zum Militärdienst zu verschieben oder vom Militärdienst befreit zu werden, unterliegen der Wehrpflicht.

Die Militär-Registrierungskommission der Bürger entscheidet über die militärische Registrierung der Bürger; und untersucht den Bürger beruflich-psychologisch zu Feststellung seiner Tauglichkeit beim Militärdienst.

Der Bürger ist verpflichtet bezüglich der militärischen Registrierung in den entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde auf Vorladung des Vorsitzenden der Munizipalität, bzw. in Tbilisi auf Vorladung des Vorsitzenden des Bezirks zu erscheinen, wo er seinen ständigen (mehr als 3 Monate) oder zeitweiligen Wohnort hat.

Es ist nicht möglich, sich vom obligatorischen Wehrdienst freizukaufen.

Zum Nachweis, dass eine Person den obligatorischen Wehrdienst abgeleistet hat, erhält diese die entsprechenden Dokumente; aufgrund dieser Dokumente wird die Person nach dem Wohnsitz bei dem entsprechenden Dienst der lokalen Selbstverwaltungsbehörde registriert.

Die Zeit der Leistung des Militärdienstes wird in der gesamten Dienst- und/oder Arbeitszeit angerechnet.

Reservedienst:

Reserve der Militärkräfte wird bei der Mobilisation, beim Kriegs-, oder/und Ausnahmezustand, sowie auch bei anderen besonderen Zuständen oder wegen der nationalen Sicherheitsinteressen zur Unterstützung der Militärkräfte gebildet.

(VB für Georgien: Auskunft des Verteidigungsministeriums, per Email am 22.2.2013)

Vom Militärdienst wird ausgenommen:

Person, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes für den Militärdienst für untauglich erklärt wird;

Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;

Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;

Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;

Doktoratsstudenten;

Person, der ein wissenschaftlicher Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;

Der einzige Sohn in einer Familie, von der mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für die territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.

Der Präsident Georgiens hat zudem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien.

(VB für Georgien: Auskunft des Verteidigungsministeriums, per Email am 22.2.2013)

Anfang 2012 wurde der Wehrdienst von 12 auf 15 Monate verlängert. Verteidigungsminister Irakli Alasania plant nunmehr, den Wehrdienst zunächst wieder von 15 auf 12 Monate zu verkürzen und innerhalb der nächsten vier Jahre völlig abzuschaffen.

(Civil.ge: Alasania: Georgia Plans Fully Professional Army in Four Years, 7.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25623, / Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgian Army Will Become Fully Professional In Four Years, 8.1.2013, http://www.rferl.org/content/georgian-army-to-become-fully-professional/24818153.html,)

Gemäß dem Gesetz über Wehrdienst müssen alle männlichen georgischen Bürger zwischen 18 und 27 Jahren, die für den Militärdienst registriert sind oder verpflichtet sind, sich zu registrieren, Wehrdienst leisten. Bestimmte Personengruppen werden vom Wehrdienst ausgenommen. Bürger können nicht-militärischen alternativen Arbeitsdienst in speziellen Arbeitsbereichen leisten.

(Ministry of Defence of Georgia: How to Join Army, ohne Datum, http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/HowToJoinArmy/, / OSCE 2:

Questionaire on the Code of Conduct on politico-military aspects of Security, 13.4.2012, http://www.osce.org/fsc/89720%20,)

Der Wehrdienst kann auch verschoben werden.

(Ministry of Defence of Georgia: Rights and Obligations of Military Servicemen, ohne Datum,

http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/Manual/,)

Die Einberufung eines Wehpflichtigen kann aus folgenden Gründen verschoben werden:

Wenn eine Person wegen ihres gesundheitlichen Zustands zeitweilig für den Wehrdienst für untauglich eingestuft wird - bis zu 1 Jahr;

Eine Person wird strafrechtlich verfolgt - bis Entscheidung der entsprechenden Behörde;

Eine Person, die Student der Hochschule oder Berufsschule ist oder am Militärlehrstuhl immatrikuliert ist - bis Inkrafttreten von lit. "c1" dieses Punktes;

c1) Eine Person, die Student der georgischen Hochschule oder anerkannten Hochschule eines fremden Landes ist - bis zum Studienabschluss, in jeder Stufe der Hochschulausbildung;

Eine Person hat zur Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes die Gebühr bezahlt, die gemäß des georgischen Gesetzes "über Gebühr der Verschiebung des obligatorischen Militärdienstes" bestimmt ist;

Eine Person ist Schüler der allgemeinbildenden Anstalt - bis zum 20. Lebensjahr;

Eine Person sorgt für arbeitsunfähige Großmutter oder Großvater, die sie unterhält, wenn sie keinen gesetzlichen Pfleger haben, der sie pflegen kann;

Eine Person hat zwei oder mehr Kinder;

Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt und keinen anderen gesetzlichen Pfleger hat, der es betreuen kann;

Eine Person unterhält ein arbeitsunfähiges Familienmitglied, das ständige Pflege benötigt, man hat eine in anderer Familie wohnende Schwester, die das arbeitsunfähige Familienmitglied nicht betreuen kann;

Eine Person unterhält minderjährige oder/und elternlose Geschwister;

Eine Person ist Priester oder studiert in der geistlichen Lehranstalt;

Eine Person ist Einzelkind;

Eine Person arbeitet im Dorf als Lehrer oder Arzt;

Das Recht der Verschiebung der Einberufung wird aufgrund der Verordnung des Präsidenten von Georgien verliehen;

Eine Person hat ein Kind - für drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Wenn der Wehrpflichtige zum Einberufungstag gesetzlich als Kandidat der georgischen Parlamentsmitgliedschaft registriert ist, wird ihm die Einberufung zum Militärdienst bis Bestätigung der Wahlergebnisse verschoben. Im Falle der Auswahl ins Parlament wird er von der Militärpflicht befreit.

(VB für Georgien: Auskunft des Verteidigungsministeriums, per Email am 22.2.2013)

Desertion/Wehrdienstverweigerung

Wenn der Wehrpflichtige sich weigert, den Militärdienst zu leisten, wird er mit der Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis drei Jahre bestraft. Deserteure, also willkürliches Verlassen der Militärteils oder anderen Ortes vom Militärdienstleistenden oder Reservedienstleistenden mit dem Ziel der Vermeidung des Militär-, oder Reservedienstes oder Nicht-Meldung mit diesem Ziel in den Dienst, wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren bestraft. Während eines Krieges oder Ausnahmezustandes wird Desertion mit einem Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren bestraft.

(VB für Georgien: Auskunft des Verteidigungsministeriums, per Email am 22.2.2013)

Wehrersatzdienst

Aus Gründen des Gewissens, der Religion oder des Glaubens kann man sich dem Wehrdienst enthalten, und einen nichtmilitärischen alternativen Arbeitsdienst für 18 Monate leisten.

(Ministry of Defence of Georgia: Rights and Obligations of Military Servicemen, ohne Datum,

http://www.mod.gov.ge/en/ArmedForces/Manual/,)

Der alternative Dienst dauert für Personen, die eine Hochschulausbildung haben 18 Monate und für Personen, die keine Hochschulausbildung haben 24 Monate.

Der alternative Dienst wird bei jeder Einberufung genutzt. Bei jeder Einberufung nutzen 200-250 Menschen dieses Gesetz.

(VB für Georgien: Auskunft des Verteidigungsministeriums, per Email am 22.2.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in Abchasien und Südossetien in der Praxis durch die De-facto-Behörden und russische Besatzungstruppen eingeschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien. Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.

Die De-facto-Behörden und russische Truppen in Abchasien und Südossetien schränkten die Bewegungsfreiheit ein, indem die freie Bewegung der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze für medizinische Versorgung, Pensionen, religiöse Dienste und Bildung einschränkten. Kontrollpunkte der De-facto-Milizen und russischen Grenzwachen verhinderten oft Bewegungen der Bürger sowohl innerhalb dieser Regionen als auch zwischen diesen Regionen und von georgischen Behörden kontrollierten Gebieten. Obwohl die abchasischen De-facto-Behörden die administrative Grenze zum restlichen Georgien weiterhin für offiziell geschlossen erklärten, erlaubten sie eingeschränkte Überquerungen bei der Rukhi-Brücke. Im Juli 2010 war ein Bewilligungssystem eingerichtet worden, über das für die einfacheÜberquerung der Grenze 100 russische Rubel zu zahlen sind.

Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori, deren verbleibenden Einwohner hauptsächlich ethnische Georgiersind. Internationale Beobachter erhielten eingeschränkten Zugang nach Abchasien, aber nur eine kleine Anzahl erhielt gelegentlich und stark eingeschränkt Zugang nach Südossetien. Die südossetischen De-facto-Behörden verweigerten den meisten internationalen Organisationen, darunter dem UNHCR, humanitären Zugang.

Ein abchasisches "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen, frei zu reisen und um Eigentum zu erwerben.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

(...)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Die erste Welle interner Vertreibungen ereignete sich zu Beginn der 1990er Jahre, als rund 220.000 Personen aus Abchasien undSüdossetien vertrieben wurden. Die georgische Regierung verabschiedete erst 2007 eine Staatliche Strategie für den Umgang mit diesen IDPs. Im Zuge des Augustkrieges 2008 kam es zu einer zweiten Vertreibungswelle. 2009 wurde von der georgischen Regierung für alle IDPs in Kerngeorgien ein Aktionsplan erarbeitet, der sich insbesondere mit der Lösung von Wohnraumproblemen beschäftigt.

(Amnesty International: In the waiting room: Internally displaced people in Georgia, 5.8.2010,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR56/002/2010/en/7c07f880-b002-4f0c-87f2 fab9a6690a85/eur560022010en.pdf)

Die Regierung räumte der Bereitstellung von angemessenem Wohnraum für etwa 247.000 Menschen, die infolge der bewaffneten Konflikte in den 1990er Jahren und im Jahr 2008 vertrieben worden waren, Priorität ein. Ein Regierungsprogramm, das darauf abzielte, diesen Personen dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, führte jedoch zu mehreren rechtswidrigen Zwangsräumungen, die gegennationale und internationale Standards verstießen.

Eine Reihe von Zwangsräumungen in Tiflis traf 2011 hunderte binnenvertriebene Familien. In den meisten Fällen wurden die Räumungen ohne angemessene Rücksprache, Benachrichtigung oder Zugangsmöglichkeit zu Rechtsmitteln durchgeführt. Den Vertriebenen wurden außerhalb der Hauptstadt, vor allem in ländlichen Gebieten, alternative Unterkünfte angeboten. Das Recht auf angemessenes Wohnen - das auch den Zugang zu Arbeit und einer gesicherten Lebensgrundlage umfasst - wurde nicht immer in vollem Umfang respektiert.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung.

IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine

Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.

Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDP-Siedlungen weitergesiedelt sind.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Die georgische Regierung registriert Daten zu IDPs mit offiziellem IDP-Status. Als IDPs sind gesetzlich jene Personen definiert, die ihr Heim aufgrund von Aggressionen durch einen ausländischen Staat verloren haben oder wegen Besetzung des Territoriums vertrieben wurden. Kinder mit mindestens einem IDP-Elternteil können ebenfalls um IDP-Status ansuchen. Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder innerhalb Abchasiens oder Südossetiens vertrieben wurden, oder dorthin zurückkehrten, werden nicht als IDPs registriert.

(...)

IDPs betreffend sind weiterhin einige Fragen offen. Die "Umsiedlungen" der Regierung sind problematisch, wenngleich es hier zu stetigen Verbesserungen kam. Zu den Bedenken zählen:

Information an die IDPs über bevorstehende Delogierungen; widersprüchliche Angebote für alternativen Wohnraum; mangelhafte Beachtung bestimmter Schutzbedürftigkeiten. Die EU stellt über finanzielle und technische Mittel Unterstützung zur Verfügung, 2011 erhielten dadurch 860 IDP-Familien neuen Wohnraum. Esgab auch Fortschritte im Bereich der

Angelegenheiten von IDPs: Fortschritte gab es etwa durch die Einrichtung einer Hotline für IDPs, eines Servicezentrums für IDP in Tiflis und vier weiterer regionaler Servicezentren. Jedoch bestehen strukturelle und personelle Defizite im Ministerium für Reintegration fort. 2010 festgelegte Prinzipien, auf eine dauerhafte Lösung des Wohnraumproblems hinzuarbeiten, wurden weitgehend eingehalten.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in

Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action 15.5.2012)

UNHCR unterstützt in Georgien insgesamt rund 273.000 Personen (Asylwerber, Staatenlose, Binnenflüchtlinge). Rund 129.000 Binnenflüchtlinge sind einer dauerhaften Lösung nahe, benötigen aber nach wie vor humanitäre und Entwicklungshilfe. 2012 sollte in Einklang mit dem Plan der "2011-2015 UN Development Assistance Framework" der entscheidende Übergang von humanitärer Hilfe für IDPs und Flüchtlinge hin zu nachhaltiger längerfristiger Entwicklung stattfinden. Dem UNHCR stehen für Georgien für 2012 14,954,098 US$ zur Verfügung, 12,142,791 US$ hiervon für Projekte für Binnenflüchtlinge.

(UNHCR: 2012 Regional Operations Profile - Eastern Europe, ohne Datum,

http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6submit=GO)

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Rückkehrfragen

Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten des BIP von 6,4% und 7,0% verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zum Jahresende 2011 mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dieser Trend setzte sich auch im ersten Halbjahr 2012 branchenübergreifend fort. Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012 beflügelt wurde der öffentlich finanzierte Bausektor (Infrastruktur, Bau und Sanierung öffentlicher Einrichtungen).

Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz staatlicher Maßnahmen mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 15%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand November 2012,http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html)

Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%. Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%. Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.

Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action 15.5.2012)

Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumeinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)

Sozialwesen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Erreichen des Rentenalters: Männer - 65 Jahre, Frauen - 60 Jahre

Feststellung des Behindertenstatus

Tod des Hauptversorgers/Ernährers

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium

Ausländer und staatenlose Personen, die sich zum Zeitpunkt der Renten- Antragstellung bereits seit 10 Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten, mit gleichen Rechten wie georgische Staatsbürger, sofern dies nicht durch internationale Abkommen Georgiens anderweitig bestimmt wird.

Für die Rente kann man sich anmelden, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer

ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Die folgenden Rentenbeiträge sind zum 1. Mai 2012 festgelegt:

Mindest-Rentenbeitrag - 55 GEL

Rentenbeitrag basierend auf Rentenalter - 100 GEL

Rentenbeitrag für schwerbehinderte Personen - 100 GEL

Rentenbeitrag für leicht behinderte Personen - 70 GEL

Rentenbeitrag für Personen ohne Hauptversorger/Ernährer - 55GEL

Ab dem 1. September 2012 ist die Einführung einer "Rentenpakets" vorgesehen, welches sowohl monetäre, als auch nicht-monetäre Komponenten enthalten wird - die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung. Die Kosten eines solchen "Sozialpakets" belaufen sich auf:

125 GEL (100 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für Frauen im Alter zwischen 60 und 67 Jahren und Männer im Alter zwischen 65 und 67 Jahren.

140 GEL (115 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für alle die 67 Jahre alt oder älter sind.

Zuteilung sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Komponenten des Rentenpakets sind in dem entsprechenden Regierungserlass festgelegt.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller

Unterstützung:

Unterhaltszuschuss: Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.

Haushaltsbeihilfen: Haushaltsbeihilfen werden einer von der georgischen Gesetzgebung definierten Personengruppe zur Rückerstattung kommunaler und anderer Kosten gewährt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die gesetzlich definierten Kategorien angehören.

Reintegrationsbeihilfe: Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe: Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind.

Familienfürsorgebeihilfe: Familienfürsorgebeihilfe wird gewährt, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen.

Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten erhalten nur Binnenflüchtlinge, Familien die von Erdbeben oder andere Naturkatastrophen betroffen sind und Offiziere, die auf vertraglicher Basis dienen.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs) Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung. Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

(...)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert. NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containernleben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Gesundheitswesen

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zur Zeit in den verschiedenen Regionen des Landes.

Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

b. a) Stationäre psychiatrische Leistungen für Kinder und Erwachsene

b. b) Dringende medizinische Behandlungen für Patienten

b. c) Stationäre Behandlungen von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch

Die Leistungen innerhalb des Programms sind komplett abgedeckt, mit Ausnahme von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

a. a) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

a. b) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

b) Stationäre Leistungen:

b. a) Spezielle stationäre Behandlung von Tuberkulose Patienten

b. b) Komplexe Diagnose, wenn ein Krankenhausaufenthalt des Patienten und Laboruntersuchungen notwendig sind

b. c) Spezielle chirurgische Behandlungen von Tuberkulose Patienten

b. e) Beschaffung und Aushändigung von Medikamenten und anderen Materialien, die für die Tuberkulosebehandlung in Gefängnissen notwendig sind

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen

Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Verteilung von Impfungen, Seren und anderen Materialien (Spritzen und Sicherheitsbehältern) gemäß dem Grundsatz der "Kühlkette" vom mittleren Level zur Verwaltungseinheit

(...)

Die Durchführung von Blutdialysen

Die Durchführung von Bauchfelldialysen

Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

Leistungen des Notfallkrankenwagens

Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 18 Jahren:

Die Diagnose und Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen (unter anderem auch neuro-onkologische)

Stationäre und Ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen hematologischen Erkrankungen

Die Leistungen des Programms sind für Personen unter 18 Jahre vollständig abgedeckt; Personen über 60 Jahre müssen eine Zuzahlung von 30% leisten.

Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

Die stationäre Behandlung von Kindern

Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Kontakt: Pharmazeutischer Informationsdienst (Telefone: (99532) 25 22 33). Hier kann Auskunft über Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten erteilt werden.

Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti (Resolution der Regierung von Georgien #166 vom 31. Juli 2007 "Zur Festlegung von Krankenversicherungsgutscheinen für die Bevölkerung von Tiflis und der Region Imereti, die unterhalb der Armutsgrenze lebt"). 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werdengibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.

(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.

(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich)

2010 kehrten 176 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2009 136 und 2008 74 Personen.

(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich - Statistik, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich/statistik,)

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit einer seiner - differierenden - Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt.

Die Feststellung, dass hinsichtlich der Asylberechtigung des Beschwerdeführers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren wiederholt selbst angegeben hat, dass sich seit rechtkräftiger Beendigung des Erstverfahrens keine neuen Fluchtgründe ergeben hätten.

So gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.05.2010, nach den Gründen seines neuerlichen Asylantrages befragt, an: "Ich wollte dass ich aus der Schubhaft rauskomme. Ich wollte irgendwie einen Aufenthalt in Österreich bekommen. Ich war ja doch schon einige Jahre hier. Ich möchte eine Arbeitsgenehmigung bekommen."

Auf die darauffolgende Frage, ob es sonst noch einen konkreten Grund gäbe, den er anführen möchte, antwortete er: "Nein, das ist mein Grund. Ich möchte hier bleiben."

Auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2013 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, ob es richtig sei, dass seit dem Jahr 2004 keinerlei neue Sachverhalte vorlägen, die auf eine Verfolgung hindeuten, ausdrücklich an, dass es keine neuen Sachverhalte gäbe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die psychische Situation des Beschwerdeführers ausgiebig evaluiert und konnten, wie an anderer Stelle ausführlich besprochen, in diesem Bereich im Ergebnis keine Hindernisse festgestellt werden, die einer Rücküberstellung entgegenstehen. Die diesbezüglichen Feststellungen hinsichtlich der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem unter Punkt I/4. erörterten Sachverständigen-Gutachten vom 06.10.2013, sowie einem im Wesentlichen gleichlautenden psychiatrischen Befund vom 13.06.2013 des transkulturellen Zentrums XXXX, einem Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX XXXX vom 30.06.2009 - aus welchem sich insbesondere der Umstand ergibt, dass der der Beschwerdeführer an keiner psychischen Grunderkrankung im Sinne einer schweren Depression leidet - , sowie diverser durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, Befunde und Überweisungen, welche die entscheidungsrelevanten Diagnosen stützen.

Die Feststellungen über die körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen sowie aus der telefonischen Rücksprache des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung am 18.06.2013. Es wurde dabei mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 an Syphilis litt, welche behandelt wurde und als ausgeheilt anzusehen ist und, dass - neben der Hepatitis B und C-Erkrankung - keine weiteren chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten vorliegen. Auch aus dem Schriftsatz, der am 24.1.12014 einlangte, konnten - mit Ausnahme einer Leberschädigung, die in Zusammenhang mit der Hepatitis-Erkrankung steht - keine weitergehenden Krankheitsbilder entnommen werden.

Die Feststellungen betreffend der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie des Vollzuges der verhängten (Freiheits-)strafen sind im Strafregister der Republik Österreich ersichtlich (Auszug vom 18.06.2013).

Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstellt, darf an dieser Stelle unten auf Punkt 3.4. verwiesen werden.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubwürdiges Vorbringen vor, das einer neuen Entscheidung zugänglich wäre, da der Sachverhalt, welcher zum Zeitpunkt der Beendigung des Erstverfahrens verwirklicht war, von dessen Rechtskraft miterfasst ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Das Bundesasylamt hat in dem am 30.01.2010 zu AZ 09 07.197 EAST-OST ergangenen Bescheid völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.

Dieses Ergebnis wurde hinsichtlich des ersten Spruchpunktes - der Entscheidung über die Gewährung des Status des Asylberechtigten - durch die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 15.03.2010 zu Zl. D13 250231-2/2010/3E über das gegen genannten Bescheid erhobene Rechtsmittel bestätigt.

Es ist nochmals auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über den zweiten von ihm gestellten Asylantrag kein relevantes Vorbringen erstattet hat, welches über den Rahmen des im Erstverfahren behandelten Sachverhaltes hinausgeht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgetragen, sondern seinen Antrag dahingehend begründet, dass seine bereits im Erstverfahren vorgebrachten und somit bereits rechtskräftig abgesprochenen Fluchtgründe weiter fortbestehen.

Da der Beschwerdeführer somit keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob die nach Stellung des zweiten Asylantrages neu aufgetretenen bzw. bekannt gewordenen Umstände zu der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers dazu führen, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde.

Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene. Zu verweisen ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B2400/07 vom 06.03.2008, in welchem ein vergleichbarer Sachverhalt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erörtert wird.

Aus der im Folgenden näher zu erörternden Judikaturlinie des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die durch diese Rechtsprechungslinie festgelegten Grundsätze führen im gegenständlichen Fall zu folgendem Ergebnis:

Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in Georgien auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.

Bezüglich der Behandlung der Hepatitis B und C-Erkrankung des Beschwerdeführers ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen hervor geht, dass es sowohl für die Grunderkrankung als auch für einen Großteil der Folgeerkrankungen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat gibt.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag und im Speziellen eine Behandlung seiner Hepatitis B und C-Erkrankung für den Beschwerdeführer mit hohem finanziellen Aufwand verbunden wäre. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Bezüglich der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser bereits ein Drogensubstitutionsprogramm in Österreich abgeschlossen hat. Weiters besteht in Georgien die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Substitiutionstherapien und sind Substitutionsmedikamente in Tiflis und in den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti) erhältlich, wobei vom Patienten eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat zu leisten ist.

Zu den festgestellten psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in Form einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp ist auszuführen, dass auch für diese ausreichende Behandlungsmöglichkeiten sowohl in ambulanter als auch in stationärer Form in Georgien zur Verfügung stehen und deren Inanspruchnahme größtenteils von staatlicher Seite finanziell getragen wird.

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im Ergebnis nicht.

Hinsichtlich der Suizidgefährdung bzw. der Selbstverletzungen des Beschwerdeführers ist im Einklang mit der diesbezüglichen Judikatur des EGMR auszuführen, dass ein Staat jedenfalls nicht dazu angehalten ist, bei Selbstmorddrohungen in Zusammenhang mit einer verhängten Ausweisung von der Durchführung derselben Abstand zu nehmen, solange entsprechende Maßnahmen getroffen werden, die die betroffene Person an der Durchführung ihrer Drohung hindern (vgl. insbesondere EGMR vom 02.09.2008, A.A. gegen Schweden, Nr. 8594/04, mit Verweis auf EGMR vom 07.10.2004, Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03 und "mutatis mutandis", EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmord-Drohungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).

Es ist auch in sonstiger Hinsicht nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen ist, er die georgische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, da die Rückkehrentscheidung somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken kann, bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Während seines Aufenthaltes haben sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Folge der Teilnahme an mehreren Deutschkursen innerhalb der letzten drei Jahre merklich gebessert. Zur teilweisen Bestreitung seines Lebensunterhaltes verrichtete der Genannte fallweise private Arbeiten (etwa Reparatur von Autos, Unterstützung bei Gartenarbeit) und konnte er eine Einstellungszusage als Reinigungskraft auf Vollzeitbasis im Falle der vorherigen Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vorlegen.

Darüber hinaus sind aber keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und war er während seines Aufenthalts in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Die Beschwerdeführer hat zwar ein positives Schreiben betreffend des Verlaufs seines Deutschkurses sowie eine Einstellungszusage vorgelegt, die auf eine beginnende soziale Integration schließen lassen. Er hat aber darüber hinaus keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Inland, etwa im Sinne freundschaftlicher Beziehungen oder der Mitgliedschaft in Vereinen.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit März 2003 - mit Ausnahme eines Deutschlandaufenthaltes im Sommer 2006 - in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann jedoch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den fast elf Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der gestellten Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, für die jeweilige Verfahrensdauer nicht illegal war.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer insgesamt siebenmal rechtskräftig wegen der Begehung von Vermögens- und Suchtmitteldelikten verurteilt. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib in Bundesgebiet sprechen als zu gering anzusehen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend des Beschwerdeführers in Bezug auf Georgien zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen der entschiedenen Sache, der Rücküberstellung körperlich und psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat, als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die in diesem Erkenntnis jeweils an entsprechender Stelle angeführte umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.