L507 1438163-1•BVwG L507 1438163-1
L507 1438163-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
L507 1438163-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 12 15.367-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, jezidischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 24.10.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er in XXXX als Lehrer gearbeitet habe. Aufgrund seines Vornamens und des Umstandes, dass seine Frau ein Kopftuch getragen habe, seien er und seine Familie nicht als Jeziden erkannt worden. Am XXXX2012 oder XXXX2012 habe er jedoch bemerkt, dass die Leute ihm gegenüber feindselig geworden seien. Seine Kinder seien ab diesem Zeitpunkt regelmäßig geschlagen und er selbst in der Arbeit ausgegrenzt worden. Einmal sei der Beschwerdeführer - als er mit seinem Auto unterwegs gewesen sei - absichtlich von einem Betonmischwagen angefahren worden, wobei lediglich sein Auto beschädigt worden sei. Darüber hinaus habe er Drohbriefe erhalten, worin er mit dem Tod und mit der Entführung seiner Kinder bedroht worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer entschieden den Irak zu verlassen, wobei er davor mit seiner Familie nach XXXX gegangen sei und versucht habe Arbeit zu finden. Er habe ca. zwei Monate einen Alkoholverkaufsladen betrieben, zumal er als arabisch sprechender Lehrer in XXXX keine Anstellung gefunden habe. Nachdem der Alkoholladen von Islamisten niedergebrannt worden sei, habe er den Irak verlassen.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1983 bis 1992 die Grundschule besucht habe. Nach dem Besuch einer Allgemeinbildenden Höheren Schule von 1992 bis 2003 in XXXX, sei er von 2003 bis 2012 als Lehrer in XXXX tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe vier Kinder, welche derzeit in XXXX aufhältig seien. Ebenfalls im Irak aufhältig seien seine Mutter, drei Brüder sowie drei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Eine Schwester lebe in Holland und ein Bruder sei in Österreich wohnhaft.
Am 28.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass seine Religionszugehörigkeit (Jezide) zunächst nicht bekannt gewesen sei. Am XXXX2012 sei diese an seinem Arbeitsplatz bekannt geworden und hätten danach die Probleme begonnen. Er und seine Kinder seien als Ungläubige beschimpft worden und sei am XXXX2012 ein Baufahrzeug absichtlich auf ihn zugefahren, woraufhin der Beschwerdeführer nur durch ein Ausweichmanöver einen Unfall verhindern habe können. Dabei sei sein Auto durch den Aufprall an einer Wand schwer beschädigt worden. Drei bis vier Tage später sei ein Zettel unter die Tür geschoben worden, worin ihm mit der Entführung bzw. dem Tod seiner Kinder gedroht worden sei. Daraufhin sei er mit seiner Familie nach XXXX gegangen. Nachdem der Beschwerdeführer in XXXX mangels Kurdisch-Kenntnisse eine Anstellung als Lehrer verwehrt worden sei, habe er ein Geschäft für Getränke aufgemacht. XXXX 2012 sei dieses Geschäft jedoch von radikalen Moslems niedergebrannt worden.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren sei und von 1984 bis 1990 die Grundschule sowie von 1990 bis 1997 eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht habe. Nach der Absolvierung eines Studiums an der Universität für Bodenkultur von 1997 bis 2003 sei er bis XXXX 2012 XXXXt an der Universität für Bodenkultur gewesen. Geheiratet habe er im Jahr 2001 oder 2002. Er habe zwei Söhne und zwei Töchter. Bis 2003 habe er mit seiner Familie bei seinen Eltern gewohnt. Danach habe er bis XXXX2012 in einer Dienstwohnung in XXXX gelebt, ehe er mit seiner Familie in eine Mietwohnung nach XXXX übersiedelt sei, wo seine Ehegattin mit den Kindern immer noch wohnen würden. Die Mutter, drei Schwestern und drei Brüder seien ebenfalls im Irak aufhältig. Sein Vater sei bereits verstorben.
Am 22.04.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Arztbrief der XXXX vom XXXX2013 in Vorlage, woraus hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein großes apoplektiformes Hypophysenmakroadenom (gutartiger Tumor) diagnostiziert worden sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 12 15.367-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2014 erteilt.
Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, unkonkreten und unsubstantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Ungeachtet dessen würde die geschilderte Verfolgung durch unbekannte Dritte mangels Intensität auch keinen ernsten Nachteil im Sinne der GFK darstellen. Die Vorkommnisse seien zudem lokal begrenzt und habe sich der Beschwerdeführer diesen Einflüssen leicht entziehen können, indem er nach XXXX gegangen sei. Derartige Übergriffe durch Dritten würden im Irak auch strafrechtlich verfolgt, was auf die Schutzwilligkeit des Staates hinweise.
Infolge der derzeitig im Irak vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 26.09.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen als oberflächlich und widersprüchlich bewertet habe, die angeblichen Widersprüche im Vorbringen jedoch nicht aufgezeigt und der Beschwerdeführer sehr wohl gleichbleibend und detailreich seine Fluchtgründe vorgebracht habe. Die erhöhte Gefahr für Jeziden im Irak ergebe sich bereits aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte und könne der irakische Staat den Schutz von Minderheiten auch nicht ausreichend gewährleisten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers finde jedenfalls Deckung in den Länderberichten und würden dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion massive Verfolgungshandlungen drohen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, jezidischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren und wuchs bei seinen Eltern in XXXX auf, wo er von 1984 bis 1990 die Grundschule, von 1990 bis 1997 eine Allgemeinbildende Höhere Schule und im Anschluss bis 2003 die Universität für Bodenkultur besuchte. Danach war er bis XXXX 2012 an der Universität für Bodenkultur als XXXX angestellt, ehe er als Lehrer tätig war. Als Lehrer wurde ihm eine Dienstwohnung in XXXX zur Verfügung gestellt, wo er mit seiner Ehegattin und den vier gemeinsamen Kindern bis zum XXXX2012 gewohnt hat. Danach ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX gezogen, wo er bis zum XXXX2012 in einer Mietwohnung lebte.
Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX. Seine Mutter, drei Brüder sowie drei Schwestern sind ebenfalls im Irak aufhältig. Eine Schwester lebt in Holland und ein weiterer Bruder ist in Österreich aufhältig. In Österreich bestreitet der Beschwerdeführer seinen Unterhalt durch die Grundversorgung. Am XXXX2013 wurde beim Beschwerdeführer eine endoskopisch transnasale/transphenoidale Exstirpation eines Hypophysenadenoms (operative Entfernung eines gutartigen Tumors) vorgenommen und ist er nunmehr annähernd klinisch beschwerdefrei.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
Heiratsurkunde Nr. XXXX1;
irakischer Personalausweis Nr. XXXX;
Arztbrief XXXX.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der vorgelegten Personenstandsurkunde.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie der Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX2001.
Dass der Beschwerdeführer zuletzt als Lehrer tätig war, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen.
Die operative Entfernung eines gutartigen Tumors sowie der annähernd beschwerdefreie Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Arztbrief der XXXX
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er und seine Familie als Jeziden im Irak Anfeindungen und Drohungen ausgesetzt gewesen seien. Er habe Schwierigkeiten gehabt, in XXXX eine Arbeit zu finden und sein Getränkeladen sei niedergebrannt worden. Zudem sei er absichtlich von einem Baufahrzeug in einen Unfall verwickelt worden.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist es unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von allgemeinen Problemen der Jeziden im Irak in einer Form persönlich betroffen gewesen wäre, dass daraus eine hinsichtlich seiner Intensität und Nachhaltigkeit als Verfolgung zu qualifizierende Situation entstanden wäre.
Persönliche Gründe für eine individuelle asylrelevante Verfolgung konnte der Berufungswerber mit Ausnahme der von ihm vorgebrachten Beschimpfungen als Ungläubiger sowie der Weigerung ihm die Hand zu schütteln nicht nennen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer keine - eine asylrelevante Intensität erreichende - individuelle Verfolgung seine Person betreffend geltend zu machen
Gleiches gilt für den vermeintlich zugestellten Drohbrief, zumal auch hier unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, wobei gerade in Anbetracht der behaupteten Eingriffs- bzw. Verfolgungshandlung (Drohbrief) die Verfolgung zu verneinen ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers waren von geringer Intensität und erreicht der Erhalt von Drohbriefen nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung.
Was den Verkehrsunfall des Beschwerdeführers mit einem Baufahrzeug angeht, so ist jedenfalls nicht ersichtlich bzw. ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, plausibel darzulegen, inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und seiner Religionszugehörigkeit besteht. Der Beschwerdeführer wurde weder vom Fahrer des Baufahrzeuges bedroht, noch wurde im Drohbrief ein Bezug zu dem Verkehrsunfall hergestellt. Außer der eigenen Vermutung vermochte es der Beschwerdeführer nicht, andere nachvollziehbare oder schlüssige Erklärungen darzulegen oder Beweismittel in Vorlage zu bringen, die diese Annahme des Beschwerdeführers stützen würde, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei diesem Vorfall um einen "normalen" Verkehrsunfall gehandelt hat.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, sein Getränkeladen in XXXX sei von Islamisten niedergebrannt worden, weil in diesem Geschäft Alkohol verkauft worden sei, ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht vermocht hat, eine asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei sein Getränkeladen in XXXX lediglich aus dem einen Grund von Islamisten niedergebrannt worden und zwar, weil dort Alkohol verkauft worden sei. Dass der Getränkeladen von Islamisten niedergebrannt worden sei, weil er von einem Jeziden betrieben worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend festzuhalten, dass zwar entsprechend der herangezogenen Länderberichte Friseure (das Stutzen von Bärten verstößt gegen das religiöse Empfinden von Radikalen), Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, und Ärzte bzw. medizinisches Personal immer wieder Zielscheibe der Aufständischen werden. Für die Bildung einer asylrechtlich beachtlichen sozialen Gruppe fehlt es jedoch an einem besonderen Merkmal bzw. an den diesbezüglichen Voraussetzungen, wodurch letztlich auch kein Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt.
Wie sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen ergibt, gehören zwar im Irak Personen aus bestimmten Berufsgruppen bzw. mit bestimmten Aufgaben zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Zum Vorliegen einer Gruppe müssen jedoch noch weitere Kriterien hinzutreten, um die Gruppe als soziale Gruppe im Sinne der Statusrichtlinie sehen zu können und damit in weiterer Folge einen asylrelevanten - und nicht bloß iSd Art. 3 EMRK relevanten - Sachverhalt darzustellen.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur sowie des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie könnte die Gruppe der Alkoholverkäufer im Irak nun über die berufliche Tätigkeit (als Merkmal) und in weiterer Folge als soziale Gruppe über einen Anknüpfungspunkt iSd Genfer Flüchtlingskonvention verfügen. Selbst das Vorliegen eines "unverzichtbaren" Merkmales reicht aber nur dann, wenn als weitere Voraussetzung angenommen werden muss, dass die Personen mit diesem Merkmal in der sozialen Wahrnehmung der Gesellschaft als bestimmte Gruppe erkannt werden. Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus von der Gesellschaft auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen gegenüber erbracht werden müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106f).
Als gemeinsames Merkmal wäre somit die berufliche Betätigung zu sehen, wobei es sich jedoch weder um ein angeborenes Merkmal, noch um einen Hintergrund handelt, der nicht - beispielsweise durch einen Berufswechsel - verändert werden könnte. Darüber hinaus ist hinsichtlich dieser Gruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen würden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Schließlich hat gerade diese Gruppe der Alkoholverkäufer letztlich keine deutlich ausgeprägte Identität, die sie innerhalb der irakischen Gesellschaft - und nicht nur von anderen irakischen Berufsgruppen - deutlich abgegrenzt erscheinen lassen würde. Alleine durch die Tätigkeit als Alkoholverkäufer wird der Beschwerdeführer auch noch nicht von der ihm umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet, und unterliegen gemäß den Länderfeststellungen mehrere, wohl gerade wohlhabende Personenkreise mit bestimmten Berufen einer gleichartigen Gefährdung.
Dass der Beschwerdeführer als Jezide in XXXX keine Arbeit als Lehrer bekommen habe, hat er zwar behauptet, aber entspricht dies nicht den tatsächlichen Verhältnissen in dieser Region. Für die drei kurdischen autonomen Provinzen des Nordirak werden zwar Diskriminierungen der Jeziden am Arbeitsmarkt und im Alltag berichtet, diese sind aber eher auf die unteren Segmente des Arbeitsmarktes beschränkt. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass es in der Autonomieregion zu keiner Verfolgung der Jeziden durch die dortigen Behörden kommt. In Folge dessen stellt sich der Aufenthalt für Jeziden in XXXX bzw. in der nördlich gelegenen Autonomieregion als möglich und zumutbar dar.
Darüber hinaus kann unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer aus religiösen oder anderen Gründen keine entsprechende Arbeitsstelle erhalten hat, daraus keine asylrelevante Verfolgung seiner Person aus den in der GFK angeführten Gründen abgeleitet werden, zumal wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen.
Wenn in der Beschwerde ferner apodiktisch darauf abstellt wird, der Beschwerdeführer sei als Jezide per se besonders gefährdet, so ist dazu auszuführen, dass den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen - denen in gegenständlicher Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde - im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich Jeziden nach wie vor in einer schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage befinden und es im Gegensatz zu den Übergriffen in den Jahren 2007 zu keinen - abgesehen von vereinzelten Vorfällen - wesentlichen systematischen gewaltsamen Übergriffen mehr gekommen ist. Da sich insgesamt gesehen die allgemeine Lage der Jeziden im Irak nicht als derart schlecht oder gefährlich darstellt, kann daraus keine solche Verfolgungsdichte der jezidischen Bevölkerung abgeleitet werden, die den Schluss auf das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Jeziden im Irak zulassen würde. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung würde nämlich voraussetzen, dass die gegen diese Gruppe gerichteten Verfolgungshandlungen so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit herleiten kann.
Da den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen und den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Berichten keine entsprechend intensiven und zahlreichen Verfolgungshandlungen, die gegen die jezidische Bevölkerung im Irak gerichtet sind, entnommen werden können, geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.
Zudem vermochte es der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - nicht, glaubhaft machen, dass er von unter Umständen bestehenden allgemeinen Problemen für Jeziden in seiner Heimat in einer Form persönlich betroffen gewesen sei, dass daraus ein hinsichtlich seiner Intensität und Nachhaltigkeit asylrelevantes individuelles Bedrohungsszenario abzuleiten gewesen wäre.
Zusammengefasst muss daher ausgeführt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie schon das Bundesasylamt - im Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle und aktuelle im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung erkennen kann.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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