BVwG W191 1421053-2

W191 1421053-2Bundesverwaltungsgericht17.02.2014

Regest

erhöhte Sorgfaltspflicht, Fristversäumung, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Vertretungsverhältnis,<br/>Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1421053-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1421053.2.00

Spruch

W191 1421053-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. XXXX XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zahl 10 01.330-BAW WE, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Punjab, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh und verheiratet, reiste nach ihren Angaben am 14.01.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 15.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 15.02.2010 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 15.02.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Sie stamme aus XXXX, Distrikt Amritsar (Provinz Punjab, Indien), sei Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikh und der Kaste der Jat und verheiratet. Ihr Vater sei 1996 verstorben. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht.

Sie sei am 11.01.2010 schlepperunterstützt alleine per Flugzeug von Amritsar mit einem vom Schlepper besorgten Visum glaublich für Italien nach Bratislava, und von dort weiter nach Bergamo geflogen. Zwei Tage später hätte sie der Schlepper per PKW nach Wien gebracht, wo sie seit 20.01.2010 an einer Wohnadresse bei Freunden gemeldet sei. Die Schlepperkosten hätten 900.000 indische Rupien betragen.

Als Fluchtgrund gab die BF an, dass sie und ihr Mann in Indien von der Polizei beschuldigt worden seien, Terroristen zu sein. Ihr Mann sei gefoltert und 2006 umgebracht worden. Sie selbst sei einige Male festgenommen worden und hätte auch eine 28-tägige Haftstrafe absitzen müssen. Die Polizei höre mit ihren Anschuldigungen, Anzeigen und Verfolgungen nicht auf, deshalb habe sie aus Angst ihr Heimatland verlassen.

1.3. Mit Telefax vom 16.02.2010 gab Rechtsanwalt Ing. Dr. XXXX seine Bevollmächtigung durch die BF zu ihrer Vertretung bekannt.

1.4. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) leitete aufgrund der Angaben der BF zu ihrer Reiseroute die Führung von Dublin-Konsultationen mit den Mitgliedstaaten Italien und Slowakei zur Klärung der Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF ein und teilte dies der BF mit.

Italien und die Slowakei teilten den österreichischen Dublin-Behörde jeweils mit, dass die BF dort unbekannt sei.

1.5. Der Vertreter der BF teilte dem BAA mit, dass sich der Bruder der BF, Herr XXXX, geboren am 15.12.1973, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei, sich in Österreich aufhalte und ihre Bezugsperson sei. Er komme auch für ihren kompletten Lebensunterhalt auf.

1.6. Die BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.7. Bei ihrer Einvernahme am 11.10.2010 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie spreche Punjabi und ein wenig Hindi und sei gesund. Geboren sei sie im Bundesstaat Uttar Pradesh, ihren Ehemann XXXX, der auch unter XXXX bekannt gewesen sei, habe sie 1991 geheiratet.

Die BF legte umfangreiche Unterlagen (Gerichtspapiere) vor, die ihre in der Erstbefragung angegebenen Probleme belegen sollten. Ihr Mann sei 2006 zu Hause in Amritsar in Folge seines schlechten körperlichen Zustandes nach langem Gefängnisaufenthalt gestorben. Zuletzt hätte sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen bei ihrer Mutter gelebt, sie habe auch zwei Brüder, und der Enkelsohn einer Tante ihrer Mutter, XXXX, lebe seit ca. sieben bis acht Jahren in Österreich. Er sei nicht ihr Bruder, wie im Schreiben ihres Anwaltes angegeben.

Ihre Ausreise habe sie über einen Schlepper, den sie auf ein Zeitungsinserat gefunden habe, organisiert, in Österreich arbeite sie derzeit nicht. Ihre Mutter sei Ärztin und habe sie in Indien unterstützt, die BF selbst habe privat als Kosmetikerin gearbeitet. Sie habe regelmäßigen Kontakt per Telefon nach Hause.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an: "Die Polizei hat mir immer Schwierigkeiten gemacht. Ich dachte, es wird schlimmer werden, wenn meine Söhne erwachsen sind und deswegen habe ich Indien verlassen. (...) Noch gehen sie zur Schule. Wenn sie erwachsen sind, werden sie vielleicht Probleme bekommen." Ihre Söhne habe sie nicht mitgenommen, weil der Schlepper gesagt habe, es sei besser, wenn nur die BF das Land verlasse, die Söhne könnten dann später kommen. Sie sei im Jahr 2004 28 Tage im Gefängnis gewesen und dann auf Kaution freigelassen worden. Am 05.12.2009 sei sie dann freigesprochen worden. Danach habe sie im Jänner 2010 Indien verlassen.

Die Polizei sekkiere sie, sie wisse selber nicht, was die Polizei eigentlich wolle.

Dem Akt des BAA liegen Schriftstücke ein, die offenbar (amtlich veranlasste) Übersetzungen der von der BF vorgelegten Schriftstücke darstellen, weiters ein Ladungsbescheid an die BF für eine Einvernahme am 05.11.2010 (zugestellt an ihren ausgewiesenen Vertreter), zu der diese offenbar nicht erschienen ist.

1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.01.2011 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Ihre Identität stehe mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht fest. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Ihr Fluchtvorbringen beurteilte das BAA als unglaubwürdig und führte dies umfassend weiter aus. Auffällig sei, dass sie bis dato keinerlei Beweismittel zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt habe, obwohl sie doch angeblich in regelmäßigem Kontakt mit Zuhause stehe. Fragwürdig sei, dass sie im Wege ihres anwältlichen Vertreters mitgeteilt habe, ihr Unterkunftgeber sei ihr Bruder, wohingegen die BF nun angegeben habe, er sei ein weitere entfernter Verwandter. Aus dem Inhalt der von der BF vorgelegten Papiere ginge hervor, dass es sich dabei um Anzeigen gegen sie und ihren Ehemann handle, die zum Teil mehr als zehn Jahr zurück lägen, der Ehemann sei im Jahr 2007 aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden und sie selbst sei nur zweimal betroffen gewesen, wobei es sich aber nicht um den Vorwurf von Terrorismus, sondern um den Umgang mit Falschgeld gehandelt habe, von dem sie zudem freigesprochen worden sei. Ihr Vorbringen betreffend den angeblichen Grund ihrer Ausreise sei mehrfach unschlüssig, erscheine lebensfremd und sei daher unglaubwürdig.

Von all diesen Ausführungen abgesehen sei auch festgehalten, dass das Vorbringen der BF auch im Falle einer Glaubhaftmachung nicht zu einer Asylerlangung hätte führen können, da den angegebenen Maßnahmen keine asylerhebliche Intensität - etwa als ausgrenzende Verfolgung, der man sich nicht anders als durch Ausreise entziehen könne - beizumessen gewesen wären.

Der Bescheid wurde der BF im Wege ihres ausgewiesenen anwältlichen Vertreters am 25.01.2011 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mit 09.02.2011 in Rechtskraft.

1.9. Per Telefax vom 28.01.2011 teilte Rechtsanwalt Ing. Dr. XXXX mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und der BF "mit heutigem Stichtag aufgekündigt" werde.

1.10. Beim BAA langte am 13.07.2011 ein Schriftstück ein, mit dem die BF am 12.07.2011 Herrn XXXX, Asyl in Not, mit ihrer Vertretung beauftragt hatte. Dieser stellte am 20.07.2011 einen Antrag auf Akteneinsicht und nahm diese am 27.07.2011 beim BAA vor.

1.11. Mag. XXXX, Rechtsanwalt, gab mit Schreiben vom 02.08.2011 bekannt, dass er die BF vertrete, und stellte für sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Zugleich brachte er das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben in Punkt 1.8. genannten Bescheid des BAA ein.

Diesen Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Jurist Mag. Thomas XXXX, der in der ehemals mit der Vertretung der BF bevollmächtigt gewesenen Kanzlei Dr. XXXX bis Ende des Jahres 2010 angestellt gewesen sei, im Weiteren zur Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXXX gewechselt sei. Anlässlich des Ausscheidens dieses Mitarbeiters sei vereinbart worden, dass diverse Mandanten von diesem weiter betraut würden, und so seien die Bescheide an die Kanzlei Dr. XXXX, "in diesem Zusammenhang auch an Herrn Mag. Thomas XXXX, zur Weiterleitung gebracht" worden. So sei auch der gegenständliche Bescheid am 26.01.2011 (nach Zustellung an die Kanzlei Dr. XXXX) weitergeleitet worden.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vom 20.07.2011 hätte die BF feststellen müssen, dass - entgegen der Vereinbarung - "von Seiten des Herrn Mag. XXXX bzw. der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung Dr. XXXX, bei welcher Herr Mag. XXXX angestellt" sei, kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Hätte die BF Kenntnis vom Bescheid erlangt, hätte sie auch fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie hätte davon ausgehen können, dass Herr Mag. Thomas XXXX fristgerecht Beschwerde einlege, zumal davon ausgegangen worden sei, dass die weitere Vertretung über diesen erfolge.

Dr. XXXX sei zwischenzeitig am 22.07.2011 verstorben.

Die BF treffe kein wie Verschulden am Umstand, dass betreffend den zugrundeliegenden Bescheid ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden sei. Sie sei durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehindert worden, die Frist einzuhalten.

Beigeschlossen war diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die unter einem eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, samt näherer Begründung.

1.12. Mit Bescheid vom 11.08.2011, Zahl 10 01.330-BAW WE, wies das BAA diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.08.2011 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und wies in Spruchpunkt II. den Antrag, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG ab.

In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass Recherchen der Behörde das in folgendem Aktenvermerk zusammengefasste Ergebnis ergeben hätten (Schreibfehler nicht korrigiert):

"AV zu 10 01.330-BAW vom 09.08.2011:

08.08. 2011 - lt. telefonischer Auskunft RA Dr. XXXX wurde der Bescheid und Akt an die neue Rechtsvertretung Dr. XXXX bzw. XXXX weitergeleitet, da die ASt. den Wechsel bekannt gab. RA Dr. XXXX wurde von RA Dr. XXXX sowohl Schreiben (Bescheid) als auch Fall übergeben.

Am 09.08.2011, um 08:30 Uhr wurde Gefertigter vom RA Dr. XXXX telefonisch kontaktiert (0664 ...) und gab dieser folgendes an:

Da der RA Dr. XXXX wo er tätig war, überraschend im Juli verstarb ist er nun bei RA Dr. XXXX tätig.

Er habe alle Akte und Schreiben für welche er bei RA Dr. XXXX zuständig war übernommen und wurden ihm diese auch sofort am 26.01.2011 übertragen. Seitens Dr. XXXX wurde am 28.01.2011 eine Vollmachtsauflösung bekanntgegeben. Im gegenständlichen Fall hätte Dr. XXXX sofort am 26.01.2011 das betreffende Schreiben (asylrechtlichen Bescheid vom 19.01.2011) an seine Klientin XXXX und deren do. wohnenden Verwandten übermittelt. Gleichzeitig habe er diesen Brief bzw. diese Übermittlung sowohl bei XXXX als auch deren Verwandten telefonisch - verständlich - angekündigt und gebeten, zeitgerecht eine Rückantwort bzgl. einer möglichen Beschwerde bzw. weiteren Vertretung bekannt zu geben. Insbesondere zur weiteren Vertretung wurde angefragt, ob diese weiter bestehe, da die Vollmacht zu Dr. XXXX aufgelöst ist. Er habe auch bzgl. Fristende informiert und sich im Kalender den 08.02.2011 eingetragen. Er habe aber weder eine Rückmeldung über die weitere Vertretung, noch über einen Auftrag über eine Beschwerde erhalten bzw. wurde die K. nicht bei ihm vorstellig um eine solche zu verfassen. Fr. K. wurde bzgl. Beschwerde nicht bei ihm vorstellig und gab sie keinen weiteren Auftrag. Schließlich wurden auch keine weiteren Honorare bezahlt und endete die Vertretung der XXXX.

Mag. XXXX"

Das BAA beurteilte den festgestellten Sachverhalt so, dass die BF nicht hätte glaubhaft darlegen können, dass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag am 02.08.2011 fristgerecht eingebracht worden sei, da die Frist bereits spätestens am 09.02.2011 abgelaufen sei. Die Information über den rechtskräftig negativ erlassenen Asylbescheid sei der BF spätestens am 26.01.2011 zugekommen.

Die BF habe über ihre angegebenen Wiedereinsetzungsgründe - wie schon im Asylverfahren selbst - der Behörde gegenüber falsche Angaben getätigt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist lägen nicht vor.

1.13. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 22.08.2013 erhob die BF Beschwerde gegen diesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückweisenden Bescheid.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag knapp wiederholt. Die BF hätte erstmals bei der Einvernahme vom 20.07.2011 vor der Bundespolizeidirektion Wien erfahren, dass ein Rechtsmittel gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid, welchen sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt hätte und von dem sie auch ausdrücklich nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, nicht erhoben worden sei. Es hätte ihrer persönlichen Einvernahme bedurft, damit sie "die Ereignisse der Behörde persönlich darlegen kann bzw. um Stellungnahme zu den Angaben des Juristen abgeben zu können." Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei, "zumal fristgerecht nach dem 20.07.2011, nach dem erstmaligen Bekanntwerden des Asylbescheides erster Instanz rechtzeitig".

Die Beschwerden samt Verwaltungsakt langten am 01.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.14. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustellG).

Gemäß § 17 ZustellG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst durch Hinterlegung bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (Anmerkung: der Post) zuzustellen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

§ 17 Abs. 4 ZustellG lautet:

Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.

Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136).

Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, 94/05/0318, und vom 15.12.1995, 95/17/0469), vgl. VwGH vom 23.05.2001, 99/06/0039).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 23.08.2011 beim BAA eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 01.09.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass sie erst anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 20.07.2011 hätte feststellen müssen, dass - entgegen der Vereinbarung - "von Seiten des Herrn Mag. XXXX bzw. der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung Dr. XXXX, bei welcher Herr Mag. XXXX angestellt" sei, kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Hätte die BF Kenntnis vom Bescheid erlangt, hätte sie auch fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie hätte davon ausgehen können, dass Herr Mag. Thomas XXXX fristgerecht Beschwerde einlege, zumal davon ausgegangen worden sei, dass die weitere Vertretung über diesen erfolge.

Die BF treffe kein Verschulden am Umstand, dass betreffend den zugrundeliegenden Bescheid ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden sei. Sie sei durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehindert worden, die Frist einzuhalten.

Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH vom 30.05.1995, 95/05/0060).

Für den Fall, dass das von der BF erstattete Vorbringen der Wahrheit entspräche, wären folgende Rechtssätze aus der Judikatur des VwGH beachtlich:

"Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Rechtsvertreters bedient, ist ihr nach ständiger hg. Judikatur ein Verschulden dieses Vertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 1558 f dargestellte Judikatur). Im Falle einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung diesfalls (u.a.) davon ab, dass weder die Partei noch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht." (VwGH vom 13.12.2011, Zahl 2011/22/0301)

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (Hinweis aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das hg. Erkenntnis vom 03.08.2008, Zahl 2000/18/0032, mwH)." (VwGH vom 23.06.2008, Zahl 2008/05/0122)

"Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht." (VwGH vom 13.12.2011, Zahl 2011/22/0301)

"Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte auch die Erkrankung eines Rechtsanwalts für sich allein (sondern nur dann, wenn nicht einmal für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte) noch keinen Grund für die Wiedereinsetzung im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO darstellt (OGH 10.01.2002, 15 Os 163/01; zu § 146 ZPO vgl. in gleichem Sinne OGH 15.04.1971, 1 Ob 84/71), (...)." (VwGH vom 01.04.2010, Zahl 2010/17/0060)

"Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das ihm vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Zustelldatum "übersehen oder auf Grund altersbedingter Vergesslichkeit die Frist für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht eingetragen". Auch wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung darauf hingewiesen wird, dass der Rechtsvertreter im 84. Lebensjahr stehe und an schweren Erkrankungen leide, die ihn sehr belasteten, wobei seine Leistungsfähigkeit "zwar noch gegeben, aber alters- und krankheitsbedingt eingeschränkt" sei, kann dies unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes auf Seiten des Rechtsvertreters nicht bloß als Versehen minderen Grades gewertet werden. Auf dem Boden seiner besonderen Sorgfaltspflicht hätte es dem Rechtsanwalt angesichts seiner Erkrankung vielmehr oblegen, anderweitig (etwa durch Einrichtung eines lückenlosen Kontrollsystem in seiner Kanzlei) dafür vorzusorgen, dass die fristgerechte Erstattung und Abfertigung fristgebundener Schriftsätze gewährleistet wird (Hinweis B vom 25.01.1967, 1883/66, mwH)". (VwGH vom 18.09.2013, Zahl 2013/03/0094)

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass das behauptete Versäumnis seitens eines sie vertretenden Rechtsanwaltes der BF zuzurechnen wäre und dieses nicht als unabwendbares Ereignis bewertet würde bzw. sie ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehen würde, träfe.

Darüberhinaus ist aber den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dahingehend zu folgen, dass die BF gar nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass ihr der erlassene Bescheid (wie auch der Umstand, dass kein Rechtsmittel dagegen eingebracht worden wäre) gar nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die BF davon wusste, sodass ihr schon deshalb die Versäumung der Rechtsmittelfrist zuzurechnen ist. Ihren diesbezüglichen Behauptungen kann aufgrund des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde, das im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar zusammengefasst worden ist, kein Glauben geschenkt werden. Ein Erfordernis weiterer Ermittlungstätigkeiten (etwa die angesprochene Einvernahme von Zeugen) erscheint nicht gegeben (zumal, wie schon oben dargelegt, auch im Falle der Wahrunterstellung dieser Behauptungen für die BF nichts gewonnen wäre).

Auch in der von ihrem aktuell gewillkürten Vertreter eingebrachten Beschwerde war für die BF nichts zu gewinnen, zumal die Ausführungen in der Beschwerde keine neuen Aspekte in das Verfahren einbrachten. In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag lediglich kurz wiederholt.

Ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Mit Beschluss vom heutigen Tag wird daher auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2011, mit dem der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Indien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.), negativ erledigt (als verspätet zurückgewiesen).

2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben ausgeführt - nicht den Tatsachen entspricht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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