W183 2000987-1•BVwG W183 2000987-1
W183 2000987-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2014
Ausstattung, Einrichtung, Gebührenbefreiung, Gebührenpflicht,<br/>Kellerraum, Wohnnutzfläche, Wohnzwecke, Zahlungsauftrag
W183 2000987-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von (1.) XXXX und
(2.) XXXX gegen die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 29. 11. 2013, Zlen. 571 TZ 2071/2008-VNR 1, 2 und 3 betreffend TZ 2071/2008, vom 02.12.2013, Zlen. 571 TZ 2072/2008-VNR 1, 2 und 3 betreffend TZ 2072/2008, vom 02.12.2013, Zlen. 571 TZ 2073/2008-VNR 1, 2 und 3 betreffend TZ 2073/2008, vom 02.12.2013, Zlen. 571 TZ 2074/2008-VNR 1, 2 und 3 betreffend TZ 2074/2008 sowie vom 02.12.2013, Zlen. 571 TZ 2075/2008-VNR 1 und 2 betreffend TZ 2075/2008, und über die Beschwerde vom (3.) LAND SALZBURG gegen die Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 29. 11. 2013, Zl. 571 TZ 2071/2008-VNR 3 betreffend TZ 2071/2008 und vom 02.12.2013, Zl. 571 TZ 2073/2008-VNR 3 betreffend TZ 2073/2008 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Zahlungsaufträge gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF 2) beantragten beim Bezirksgericht XXXX die grundbücherliche Einverleibung von Pfandrechten zugunsten einer Bank und des Landes Salzburg sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Landes Salzburg auf dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück und unter einem die Gebührenbefreiung gem. § 53 Wohnbauförderungsgesetz 1984. Mit Beschlüssen vom 04.12.2007 und 13.12.2007 wurden vom Bezirksgericht die beantragten Einverleibungen bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
2. Nach Aufforderungen durch das Bezirksgericht XXXX legten die BF 1 und 2 mit Schreiben vom 14.04.2013 drei Fotos des Kellers ihres Hauses vor und teilten dazu mit, dass der Keller nicht als Wohnfläche diene und keine Heizung und keinen Fußboden habe. Die Fotos tragen die Überschrift "Fotos von unseren Keller, 3 Räume!". Die Wohnfläche betrage 106 m2. In der Folge legten sie planliche Unterlagen ihres Hauses vor und erklärten dazu, das Gebäude mit der Variante "Erweiterung" zu haben sowie über eine Waschküche mit ca. 10 m2 zu verfügen.
Auf einem im Akt des Bezirksgerichtes XXXX inliegenden handschriftlichen Zettel ist betreffend Haus 1 eine flächenmäßige Berechnung vorgenommen und als Ergebnis 141,23m2 festgehalten worden.
3. Mit den im Spruch näher zitierten Zahlungsaufträgen schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX den BF 1 und 2 betreffend die TZ 2071 bis 2075/2008 Eingabengebühren laut TP 9 lit. a GGG, Einhebungsgebühren gem. § 6 Abs. 1 GEG, sonstige Vorschreibungen sowie Eintragungsgebühren laut TP 9 lit. b Z 4 GGG vor. Betreffend die TZ 2071/2008 und 2073/2008 richtete sich der Zahlungsauftrag hinsichtlich der Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 4 GGG auch an das Land Salzburg als Beteiligten, welches diesbezüglich zusammen mit den BF 1 und 2 zur ungeteilten Hand haftet. Die Zahlungsaufträge wurden damit begründet, dass bei der Revision festgestellt worden sei, dass die zulässige Wohnnutzfläche von 130m2 überschritten worden sei.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2013 stellten die BF 1 und 2 einen Berichtigungsantrag betreffend die Zahlungsaufträge zu TZ 2071 bis 2075/2008 und führten darin aus, dass die Zahlungsverordnung (sic) nicht der Wahrheit entspreche. Der Keller werde nicht genutzt, habe keine Heizung und keinen Boden und könne daher nicht zur Wohnfläche dazu gerechnet werden. Es werde um Besichtigung des Kellers ersucht.
5. Mit Schreiben vom 10.12.2013 brachte der Präsident des Landesgerichts Salzburg das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens den BF 1 und 2 zur Kenntnis. Darin werden die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 sowie ständige Judikatur dazu wiedergegeben. Anschließend wird festgehalten, dass die Wohnnutzfläche im Erd- und Obergeschoss 105,87m² betrage. Im Kellergeschoss befänden sich drei Räume. Laut Einreichplan habe das Kellergeschoss eine Größe von 45,36m². Die Waschküche habe 10m². Die zwei weiteren Räume seien aufgrund der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls zu der Wohnnutzfläche hinzuzurechnen, ebenso der Gang. Am Boden seien keine Fliesen vorhanden. In den zwei Räumen befänden sich Regale und ein Schreibtisch. Die Räume würden zur Lagerung von Werkzeug, Flaschen etc. verwendet. Die Wohnnutzfläche betrage daher über 130m².
6. Mit Schreiben vom 17.12.2013 nahmen die BF 1 und 2 dazu Stellung und brachten vor, dass es die Funktion eines Kellers sei, dort Gegenstände unterzubringen, die längere Zeit oder überhaupt nicht mehr gebraucht werden. Dieser Keller sei aber nicht zum Wohnen geeignet. Keinesfalls geeignet sei Keller 3, der ein Holzlagerraum sei. Er könne auch andere Räume nicht entlasten, da die Holzscheite nicht im Wohn- oder Schlafzimmer gelagert werden können. Auch der Heizraum Keller 1 bestehe nur aus Estrich und Beton und habe nicht die Ausstattung eines Wohnraumes. Auch Keller 2 verfüge über keine besondere bauliche Ausstattung. In ihm befinden sich Schuhe und wenige Lebensmittel, die niedrige Temperaturen benötigen. Es werde um eine Fristverlängerung bis 10.01.2014 ersucht. Diesem Schreiben war eine Skizze des Kellers inkl. Raumaufteilung und Einrichtung beigefügt.
7. Mit Schreiben vom 19.12.2013 stellte das Land Salzburg betreffend die Zahlungsaufträge zu TZ 2071/2008 und 2073/2008 einen Berichtigungsantrag und führte im Wesentlichen aus, dass der Keller aus drei Räumen sowie einem Vorraum im Stiegenbereich bestehe und sich in ihm keine Gegenstände befänden, auch nicht solche, welche die Wohngeschosse entlasten könnten. Es handle sich um nichts anderes als nüchternst ausgestattete Kellerräume. Ob eine tatsächliche Entlastung stattfinde, hänge vom Einzelfall ab. Nicht entlastet würden Wohnräume, wenn sich im Keller Gegenstände befinden, die für die Aufstellung in Wohnräumen nicht in Frage kommen. Im gegenständlichen Keller 3 befinde sich außer dem Heizaggregat lediglich eine Waschmaschine, ein Gegenstand, der in den meisten Haushalten Österreichs im Keller zu finden sei. Das im Schreiben der Behörde vom 10.12.2013 zitierte Erkenntnis des VwGH sei eine vereinzelt gebliebene Entscheidung. Die Behörde übersehe aber im vorliegenden Fall, dass der Boden des gegenständlichen Kellers nicht aus Fliesen bestanden habe. Zumindest Keller 1 und 3 seien nicht für Wohnzwecke geeignet. Die Wohnnutzfläche liege somit unter 130m2.
8. Mit Schreiben vom 09.01.2014 legten die BF 1 und 2 Fotos der einzelnen Kellerräume sowie einen Plan, welcher die drei Räume samt Flur zeigt, vor. Dazu erklärten sie, dass nur der Keller 2 zur Aufbewahrung verschiedener Sachen genutzt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. So fehlen dem Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX Feststellungen zur tatsächlichen Fläche und Ausstattung des gegenständlichen Kellers im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht.
2.1. Die Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Bezirksgerichtes XXXX sowie des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg. In ihren Zahlungsaufträgen hält die Kostenbeamtin lediglich begründend fest, dass eine Wohnnutzfläche von 130m² überschritten worden sei, unterlässt es aber, konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Fläche insbesondere der einzelnen Kellerräume sowie zur Ausstattung zu treffen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist - wie sich aus dem dem Akt inliegenden Grundbuchsauszug ergibt - der 04.12.2007 bzw. der 13.12.2007. Aus den vorgelegten Akten ist weiters ersichtlich, dass die Behörde ihrer Entscheidung den Plan des Kellers sowie drei mit Schreiben vom 14.04.2013 von den BF 1 und 2 vorgelegte Fotografien zugrunde legte.
2.2. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Plan von den aus den Fotos hervorgehenden baulichen Gegebenheiten unterscheidet. Demnach existieren im Keller drei Räume und ein Gang, nicht aber wie im Plan ersichtlich zwei Räume. Flächenmäßige Feststellungen, welche den tatsächlichen Gegebenheiten bei Entstehen der Gebührenschuld entsprechen, fehlen.
2.3. Darüber hinaus fehlen der behördlichen Entscheidung Feststellungen zur tatsächlichen Ausstattung der einzelnen Räume im Keller im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld. Hinsichtlich der Waschküche geht die Behörde offensichtlich von einer mangelnden Eignung zu Wohnzwecken aus, weil sie diese in Abzug bringt, begründet dies allerdings nicht und trifft keine Feststellungen dazu. Grundsätzlich begnügt sich die Behörde mit der Vorlage von Fotografien durch die BF 1 und 2. Die Fotos sind jedoch nicht ausreichend, weil sie nicht die einzelnen Kellerräume in ihrer Gesamtheit bildlich abdecken. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es die Behörde unterlassen hat, einen Augenschein vor Ort durchzuführen, welcher über die tatsächliche Ausstattung hätte Aufschluss geben können. Aufgrund dieser Aktenlage können ohne weitere Ermittlungen keine Feststellungen zur tatsächlichen Ausstattung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld getroffen werden und sind somit die Sachverhaltsermittlungen mangelhaft.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.
Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.
3.2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091) ergibt sich, dass als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen anzusehen ist. Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen), zählen zur Nutzfläche.
Für die Frage, ob die Kellerräume für Wohnzwecke geeignet sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Ram unbeheizt ist, spielt dabei keine Rolle (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091). Irrelevant ist auch, ob der Raum Tageslicht hat (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229).
Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229; 19.04.2007, 2004/16/0042; 15.03.2001, 2000/16/0625 m.w.N.). Auf eine konkrete Verwendung kommt es nicht an (VwGH 17.05.2001, 98/16/0180 m.w.N.). Eine Konkretisierung, welche Ausstattung eine Eignung zu Wohnzwecken bewirkt, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2007, 2004/16/0042, vor und nennt diesbezüglich Bodenfliesen und Kästen.
3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung erforderlichen Feststellungen betreffend die Fläche und Ausstattung der Kellerräume im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld unterlassen hat. Insbesondere hätten Feststellungen bezogen auf die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Stichtage (Datum der Eintragungen im Grundbuch) erfolgen müssen (vgl. VwGH 23.10.2008, 2006/16/0071). Da es nicht auf die konkrete Verwendung der Räume ankommt, sondern auf deren Ausstattung (Bodenbelag, Einrichtung z.B. in Form von Kästen), hätte die Behörde feststellen müssen, welche Räume über entsprechende, für Wohnzwecke geeignete Ausstattung zum relevanten Zeitpunkt verfügen bzw. nachvollziehbar begründen müssen, warum keine Wohnnutzfläche vorliegt (hier im konkreten Fall bezüglich der Waschküche).
Die Feststellung in den Zahlungsaufträgen, die zulässige Wohnnutzfläche von 130m² werde überschritten, genügt diesen Anforderungen nicht. In einem fortgesetzten Verfahren sind daher die unerlässlichen Sachverhaltsermittlungen nachzuholen. Die Ermittlungen haben sich neben der flächenmäßigen Größe der Räume gerade auch auf deren tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld zu beziehen und es ist festzustellen, über welche Einrichtung sie in diesem Zeitpunkt verfügten, um Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Eignung zu Wohnzwecken ziehen zu können.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 besteht, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die angefochtenen Zahlungsaufträge waren daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückzuverweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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