BVwG W176 1438073-1

W176 1438073-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2014

Regest

familiäre Situation, Minderjährigkeit, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 1438073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1438073.1.00

Spruch

W176 1438073-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 12 14.905-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2013 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend XXXX gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 02.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und stamme aus der Provinz HERAT. Er sei mit seinem Bruder XXXX, seiner Schwägerin XXXX und deren Kindern XXXX mitgereist. Sein Bruder und seine Schwägerin seien nach deren Hochzeit in den Iran geflohen. Dort habe sein Bruder den ganzen Tag gearbeitet und habe seine schwangere Frau nicht unterstützen können. Deshalb habe ihn sein Vater in den Iran zu seinem Bruder geschickt, um seiner Schwägerin zu helfen. In Österreich besuche der Beschwerdeführer die Schule; danach gehe er nachhause und seine Schwägerin koche Essen für ihn. Er lebe gerne bei seinem Bruder, seiner Schwägerin und deren Kindern. Auf Befragung gab XXXX an, dass ihre Eltern weiterhin in Afghanistan lebten. Zum Nachweis seiner Identität legte de Beschwerdeführer seine Tazkira vor.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.01.2013, XXXX, wurde XXXX die vorläufige Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (wie die Anträge der zuvor genannten Verwandten) gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012) aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers fest sowie dass er mit seinem Bruder, seiner Schwägerin und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten verwies das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des XXXX. Im Übrigen begründete es die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Ausweisungsentscheidung.

Überdies wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.06.2013, XXXX, wurde XXXX die endgültige Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen.

6. In der am 05.12.2013 - unter dem Vorsitz des nunmehr entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts - durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, an der kein Vertreter des Bundesasylamts teilnahm, wurde der Beschwerdeführer zum Zusammenleben mit seinem Bruder, seiner Schwägerin und deren Kindern befragt: Er habe schon in Afghanistan mit seinem Bruder zusammen gelebt. Später sei er seinem Bruder in den Iran gefolgt und habe dort wieder bei ihm gelebt. Anfangs habe er seine Eltern vermisst, da sein Bruder berufstätig gewesen sei und er den ganzen Tag mit seiner Schwägerin verbrachte. In Österreich verbringe er mit seinem Bruder viel Zeit und unternehme Sache mit ihm. Er besuche die Schule, hat Freundschaften geschlossen und in seiner Freizeit spiele er gerne Fußball oder gehe mit seinen Neffen in den Park. XXXX gab an, dass er mit dem Beschwerdeführer bereits in Afghanistan und danach im Iran zusammen gelebt habe. Das Verhältnis zu seinem Bruder sei sehr gut sei und es gebe keine Probleme. Sowohl XXXX als auch XXXX gaben an, dass der Beschwerdeführer wie ihr eigener Sohn sei und sie die Vater- bzw. Mutterrolle übernehmen.

7. Am 10.12.2013 legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX XXXX vor.

8. Mit einem am 29.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück; jene gegen Spruchpunkt III. hielt er hingegen aufrecht.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigem Tag, GZ W176 1438069-1/.E u.a., wurde XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz HERAT, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitisch-muslimischen Glaubens. Die endgültige Obsorge über den Beschwerdeführer wurde XXXX übertragen. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder, seiner Schwägerin und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt. XXXX haben schon seit der Zeit, in der sie im Iran lebten, die Elternrolle für den Beschwerdeführer und behandeln diesen wie ihr eigenes Kind. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besucht derzeit die vierte Klasse der Volksschule XXXX, hat in seiner Wohnsitzregion Freundschaften geschlossen und spielt in seiner Freizeit überdies mit seinen Neffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunftsort sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf deren glaubwürdigen Angaben. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus.

Die Feststellung, dass die endgültige Obsorge über den Beschwerdeführers XXXX übertragen wurde, stützt sich auf den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 4.6.2013, XXXX.

Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der (Klein)Familie seines Bruder und seiner Schwägerin fest verankert ist, basiert dies auf dem Eindruck, den der Beschwerdeführer sowie XXXX, bei ihrer Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 5.12.2013 hinterlassen haben.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinem glaubwürdigen diesbezüglichen Vorbringen sowie - was den Schulbesuch angeht - auf der unter Punkt I.7. genannten Schulbesuchsbestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des oben unter Punkt I.2. dargestellten Bescheides) bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. dieses Bescheides) sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist daher (nur noch) die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.

3.2.2.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren, das am 31.12.2014 beim Asylgerichtshof anhängig war, in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.2.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status des Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG regelt, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG 2005), in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.2.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern unter anderem auch die Beziehung zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311; VwGH 19.01.2000, Zl. 214.625/0-X/30/00). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus, die eine gewisse Intensität aufweisen müssen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; VfGH 28.01.2010, U 2839/09).

Ein weiterer zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist (VwGH 14.06.2007, 2007/18/0278).

3.2.3.1. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinem Bruder XXXX, seiner Schwägerin XXXX sowie seinen Neffen XXXX (welchen nunmehr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde), nach Österreich ein, nachdem er mit ihnen bereits zuvor in Afghanistan und im Iran im gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, wobei dieser bereits im Iran nicht die Eltern des Beschwerdeführers mitumfasste. XXXX übernimmt, seitdem der Beschwerdeführer zu ihm in den Iran gereist ist, die Vaterrolle für diesen und behandelt ihn wie sein eigenes Kind, was auch in der Übertragung der Obsorge an ihn Niederschlag gefunden hat. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich die Schule und hat hier bereits Freundschaften geschlossen.

Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder weist daher jedenfalls eine hinreichende Intensität auf, um ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben darzustellen. Hinzu kommen die (als Privatleben zu qualifizierenden) Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, die sich aus dem Umstand ergeben, dass er hier die Schule besucht und Freundschaften in seiner Wohnsitzregion geschlossen hat.

Damit würde eine Rückkehrentscheidung in jedem Fall einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.

3.2.3.1. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht; zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Dass der Beschwerdeführer weiterhin familiäre Bindungen in Afghanistan hat, wo u.a. seine Eltern und weitere Geschwister leben, ist nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, da davon ausgegangen werden muss, dass er inzwischen über deutlich stärkere familiäre Bindungen in Österreich verfügt.

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegt.

3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2.2.3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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