BVwG W156 1406670-3

W156 1406670-3Bundesverwaltungsgericht17.02.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamtes Staatsgebiet, Sicherheitslage, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 1406670-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1406670.3.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 15.09.2011, Zl. 09 02.454-BAT zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Paschtunen angehört, stellte am 25.02.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Anhaltezentrum Villach), seine Familie gehöre der XXXXPartei an. Sein Vater und sein Bruder seien von Parteigegnern getötet worden. Sein Vater sei ein Kommandant der XXXX gewesen. Sein Vater und sein Bruder seien beide von Angehörigen rivalisierender Parteien erschossen worden. Auch er fürchte um sein Leben. Sie hätten einen Brief erhalten, dass er das Land verlassen müsse, weil er sonst ebenso getötet würde. Seine Familie und er hätten große Angst um sein Leben gehabt. Deshalb habe sein Onkel auch die Reise für ihn organisiert, damit auch nicht noch er getötet werden würde.

In der Einvernahme am 04.03.2009 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen an:

"Mein Vater war Kommandant der XXXX. Die Leute unseres Gebietes haben meinen Vater beschuldigt, am Tod einiger Leute schuld zu sein. Einer beschuldigte ihn, seinen Bruder getötet zu haben, ein anderer, dass er schuld sei, dass sein Sohn getötet wurde Ich glaube, dass die Männer des XXXX (Anm.: Name eines Kommandanten) meinen Vater umgebracht haben. Mein Bruder wurde ein Jahr später auch von den Männern des XXXX getötet. Man hat einen Drohbrief zu uns nach Hause geschickt in dem Stand, dass wenn ich das Land nicht verlasse, wird mir dasselbe passieren wird wie meinem Vater und meinem Bruder. Meine Mutter hatte Angst, weil ich der einzig noch lebende Sohn bin und hat dann mit meinem Onkel meine Ausreise organisiert.

F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen? A: Nein.

F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt? A: Nein.

F: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen? A: Genau kann ich das nicht sagen, ein paar Monate nach dem Tod meines Bruders habe ich den Brief bekommen. Außerdem gab es in Afghanistan überhaupt keine Sicherheit, niemand konnte uns schützen.

F: Was war Ihr konkreter fluchtentscheidender Ausreisegrund? A: Als ich den Brief bekam.

F: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder Partei bzw. Religion? A: Nein, deswegen nicht.

F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst dass ich getötet werde."

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2009 zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009 wurde der Bescheid vom 13.05.2009 behoben.

Eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 24.06.2009 diente dazu, die Zuständigkeit Österreichs und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu klären.

Am 09.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Triaskirchen) zur Sache einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sein Vater politisch tätig gewesen sei, er sei Kommandant der XXXX gewesen. Sein Vater hätte Feinde aus der XXXX gehabt und diese Feindschaft wäre auf ihn übertragen worden.

Als sein Vater getötet worden sei, habe es niemanden gekümmert. Niemand habe seinen Tod aufgeklärt. Er wäre vor 3 Jahren - genau in diesem Monat "Mizan" - getötet worden. Anschließend sei sein Bruder vor 2 Jahren getötet worden.

Sein Bruder sei unterwegs von XXXX gewesen. Er sei alle paar Monate dorthin gefahren, als er getötet worden sei. Vor seinem Tod sei ein Brief in deren Haus unter die Türe geschoben worden. Es habe sich um einen Drohbrief gehandelt, in dem gestanden sei, dass "wenn Du das Land nicht verlässt, werden wir Dir dasselbe antun, wie wir es Deinem Vater angetan haben". Der Brief sei an seinen Bruder gerichtet gewesen und dieser sei sehr wütend geworden. Zum Nachmittagsgebet, als sich alle Dorfmänner in der Moschee versammelt hätten, habe er schimpfend gefragt, wer ihm diesen Drohbrief geschickt habe. Er habe diesen Brief zerrissen. Er sei dann nach XXXX gefahren und auf dem Weg zurück nach XXXX erschossen worden. Das Dorf sei über den Tod seines Bruders benachrichtigt worden und es habe sich herausgestellt, dass er zu seiner Familie gehört. Nach einigen Monaten habe auch er einen Drohbrief erhalten, den seine Mutter gefunden habe.

Wo sich dieser Drohbrief befinde, wisse er nicht. Vielleicht sei dieser noch zu Hause.

Seine Mutter sei sehr verängstigt gewesen und habe gemeint, "sie töten den einen nach dem anderen." Sie habe gesagt, dass sie jetzt nur noch den einen Sohn habe. Sie sei sehr besorgt gewesen, dass sie ihn auch verlieren könnte und ihm sei dann Geld für die Reise bereitgestellt worden, damit er fliehen könne. Sein Vater sei ca. 2 Mal die Woche zu Hause gewesen. Seine Partei sei schwach gewesen. Die Leute fürchteten sich vor der XXXX. Sein Vater habe sich oft in Pakistan versteckt. Ein Mann namens XXXX von der XXXX habe die Leute gegen seinen Vater aufgehetzt. Die Leute hätten seinem Vater Dinge vorgeworfen und ihn wegen dem Tod deren Angehörigen beschuldigt. Es habe mehrere Jerga (= Ratsversammlungen) und Maraka (= Gespräche) gegeben, diese hätten aber nichts gebracht. Daher habe sein Vater sich verstecken müssen. Sein Onkel und er würde denken, dass dieser XXXX letztendlich seinen Vater getötet habe. Sein Vater habe vor seinem Tod zu ihnen gesagt, dass sie nicht über Politik reden sollten, weil die Lage gefährlich sei.

Sein Vaters sei ein Kommandant der XXXX gewesen und habe die Waffen von XXXX erhalten. Er habe auf die Waffen aufgepasst. Oft seien Räuber gekommen, um diese zu stehlen. Es sei oft eingebrochen worden.

Bei aktueller Heimkehr ins Heimatland habe er Angst, getötet zu werden; aus dem Grund, da die Leute, die auf seinen Vater gehetzt worden wären, der Meinung seien, da er Kommandant gewesen sei und Waffen besessen hätte, hätte er mit dem Tod der Angehörigen der Leute zu tun. Die Rache - ihn zu töten - habe sich nun auch auf ihn übertragen. Die Leute wollten "Badal" (= Gleiches mit Gleichem vergelten)

Sein Vater sei Gruppenführer gewesen und habe die Waffen verteilt und auf die Waffen aufgepasst. Es seien Männer aus mehreren Dörfern zu seinem Vater gekommen und hätten sich dort Waffen geholt.

In XXXX sei diese Partei XXXX stark vertreten (= ex - XXXX). Das seien deren Feinde. Würden diese ihn finden, würden sie ihn töten, wie seinen Vater und Bruder. Außerdem hätten diese Parteileute den Norden Afghanistans unter Kontrolle. Der XXXX sei zwar ein Pashtune, gehöre aber trotzdem dieser Partei an. Er hetze die Kommandanten gegeneinander auf und die Leute im Dorf wollten sich für den Tod deren Angehörigen rächen, um die Ehre wieder herzustellen.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010 neuerlich zurückgewiesen und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2011 neuerlich behoben.

Am 31.08.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen in der Sache einvernommen und brachte im Wesentlichen zum Fluchtgrund vor:

"LA: Entsprechen all Ihre bisher getätigten Angaben der Wahrheit und halten Sie diese aufrecht? AW: Etwas möchte ich hinzufügen, meine Familie hat sich von Afghanistan nach Pakistan begeben, genauer gesagt nach XXXX, weil sie alle belästigt wurden. Die Familie musste deswegen Afghanistan verlassen, weil die Feinde meine Schwestern heiraten wollten, meine 3 Schwestern. Ich habe das von meinem Onkel erfahren und ich habe ihm auch geraten die Heimat zu verlassen. Sie leben jetzt seit ca. 6-7 Monaten in XXXX.

LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? AW: Afghanistan.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? AW: Ich komme vom Stamm XXXX, wir sind Pashtunen.

(...)

LA: Sind Sie verheiratet? AW: Ja.

LA: Seit wann sind Sie verheiratet? AW: Seit 3,5 Jahren bin ich verheiratet.

LA: Wo haben Sie geheiratet? AW: In der Heimat in unserem Dorf.

LA: Wieso haben Sie bis jetzt nicht angegeben, dass Sie verheiratet sind? AW: Aufgrund meines Alters habe ich nicht angegeben, dass ich verheiratet bin. Ich wurde zu diversen Untersuchungen zur Altersfeststellung geschickt und in Traiskirchen haben mir die Leute geraten, besser nicht von meiner Heirat zu erzählen, da ich viel zu jung sei für eine Ehe.

LA: Wie alt sind Sie? AW: Ich denke, ich bin ca. 19 Jahre alt. In meinem Identitätsausweis steht, dass ich im Jahr 2005, 13 Jahre alt war, deshalb bin ich jetzt 19 Jahre. Die Ärzte sind der Meinung, dass ich älter bin, aber ich habe eine Tazkira vorgelegt, darauf achtet die Behörde aber offenbar nicht.

LA: Ihr Alter auf Ihrem Identitätsausweis wurde offensichtlich nur geschätzt? AW: Ich war mit meinem Onkel persönlich bei der Distriktverwaltung und er hat meine Angaben bestätigt. Das Alter wurde nach den Aussagen meines Onkels und Schätzungen angegeben.

LA: Erzählen Sie mir bitte alles über Ihre Eheschließung. AW: Meine Hochzeit wurde nicht feierlich zelebriert, den vor der Hochzeit ist mein Vater und nach ihm gleich mein Bruder gestorben. Meine Mutter hatte Angst um mich, denn meine Schwägerin ist verwitwet. Es gab eine Nekah-Trauung, sie wurde von einem Mullah geschlossen. Es waren ältere Männer als Zeugen anwesend. Ich habe Fotos von meiner Frau und vom Rest der Familie da.

LA: Haben Sie Fotos über die Eheschließung? AW: Es ist schwierig dort mit einer Frau Fotos zu machen, von der Trauung selbst gibt es leider keine Fotos, außerdem haben wir in Eile geheiratet.

LA: Wo genau hat die Hochzeit stattgefunden? AW: Bei uns zu Hause in unserem Dorf in XXXX, die Trauung fand in meinem Elternhaus statt.

LA: Wie viele Personen waren bei der Trauung anwesend? AW: Es waren nicht viele Gäste geladen und es war keine übliche Hochzeit. Es gab keine Musik. Wir haben uns in Trauer gefunden, weil mein Bruder war kurze Zeit davor verstorben. Ich weiß nicht genau, wie viele Leute dort waren, aber ich schätze so 70-80 Personen waren da. Sie waren alle in unserem Haus. Es waren Dorfbewohner, die geladen waren. Die Männer waren getrennt von den Frauen. Bei der Nekah waren hauptsächlich die Ältesten vom Dorf anwesend.

LA: Wann genau wurde die Ehe geschlossen? AW: Vor ca. 3,5 Jahren.

LA: Geben Sie bitte ein genaues Datum an, nachdem kurz davor Ihr Vater und Ihr Bruder verstorben sind, können Sie dies doch zeitlich ein wenig eingrenzen. AW: Im Monat Mizan (=23. Sept. - 22. Okt) vor 5 Jahren ist mein Vater verstorben, er wurde erschossen. Ein Jahr nach dem Tod meines Vater ist mein Bruder im Monat Jadi (=22. Dezember - 20. Jänner) verstorben. Nach dem 40.Todestag meines Bruders habe ich geheiratet. Ich denke, es sind dann noch 1-2 Wochen nach dem 40. Trauertag vergangen bis zur Hochzeit.

LA: Wie heißt Ihre Frau und woher kennen Sie diese? AW: Sie heißt XXXX und ist ein Jahr älter als ich. Sie stammt aus unserem Dorf. Meine Eltern kannten sie.

LA: Warum haben Sie gerade zu diesem Zeitpunkt geheiratet? AW: Ich habe deswegen schnell geheiratet, weil meine Mutter Angst hatte. Mein Bruder war damals auch verlobt. Nach seinem Tod hat ein Mann vor seiner Haustüre als auch vor dem Elternhaus der Verlobten meines Bruders Schüsse abgegeben. Das bedeutet, dass diese Frau diesem Mann gehört und keiner es wagen dürfe, sie anzufassen. Meine Mutter hatte Angst, weil ich als der einzige Mann im Hause am Leben geblieben bin, sie hat befürchtet, dass jemand dasselbe mit meiner Verlobten macht, also diese Schüsse abfeuert. Umso weniger Männer im Haus sind umso weniger Macht bedeutet es für die Familie, deshalb kam es schnell zu dieser Hochzeit.

LA: Was passierte dann nach der Hochzeit? Ist Ihre Frau zu Ihnen gezogen? AW: Ja, sie ist zu mir gezogen. Nach der Hochzeit habe ich ein Drohschreiben von den Feinden bekommen, damals haben mein Bruder und ich auch ein Drohschreiben bekommen.

LA: Wie lange nach der Hochzeit haben Sie sich noch im Heimatland aufgehalten? AW: 7 Monate bin ich noch dort geblieben.

LA: Wissen Sie, wann genau Sie ausgereist sind? AW: So genau weiß ich das nicht mehr. Wir orientieren sich dort nicht dauernd an der Zeit, wir wissen dann wenn es Freitag ist, weil die Moschee dies ankündigt. An Monaten orientieren wir uns nach dem Ramadan.

LA: Welche Jahreszeit war zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise? AW: Es hat nicht geschneit, die Felder waren grün. LA: Wie lange hat Ihr Weg von Afghanistan bis nach Österreich gedauert? AW: 3-4 Monate war ich ca. auf dem Fluchtweg.

LA: Wo lebt Ihre Frau derzeit? AW: Sie lebt bei meiner Familie in Pakistan.

LA: Haben Sie Kinder?

AW: Nein.

(...)

LA: Welche Dokumente besitzen Sie? AW: Ich habe einen Identitäsausweis von mir. Einen Parteiausweis meines Vaters der XXXX, das ist die Partei von XXXX, ich habe noch diverse Fotos meiner Familie. Ich habe noch einen zweiten Parteiausweis meines Vaters. Mein Vater war ein Kommandant, er hat von XXXXWaffen bekommen, die er dann weiter verteilt hat.

LA: Zählen Sie bitte alle Adressen auf, an denen Sie gelebt haben.

AW: Unser Haus befindet sich in der Provinz XXXX. Hinter unserem Haus befindet sich die Dorfmoschee. Ich habe mein ganzes Leben an dieser Adresse verbracht. Die Familie ist von dort vor einigen Monaten nach Pakistan gezogen.

LA: Mit wem haben Sie vor der Ausreise im gemeinsamen Haushalt gewohnt? AW: Nach dem Tod meines Vaters lebte mein Onkel mütterlicherseits bei uns. Also es lebte mit mir meine Mutter, meine drei Schwestern, mein Onkel mütterlicherseits und seine Tochter. Die Frau des Onkels mütterlicherseits ist verstorben. So lange ich dort war, lebte auch meine Frau bei uns.

LA: Als Sie ausgereist sind, wo wohnte Ihre Gattin danach? AW: Sie blieb bei meiner Mutter.

LA: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Was haben Sie gearbeitet?

AW: Ich habe als Bauer gearbeitet. Ich habe die Landwirtschaft betrieben, aus den Bergen habe ich Holz geholt. Ich habe unser eigenes Land bewirtschaftet, es gehört immer noch uns. Das Land von meinem Onkel mütterlicherseits habe ich auch bestellt, wir haben ja zusammen gelebt.

LA: Welche Verwandten von Ihnen leben derzeit im Heimatland? AW: Nur mein Onkel lebte dort, er ist jetzt von dort weggegangen. Meine Schwiegerfamilie pendelt zwischen XXXX.

LA: Haben Sie Kontakt zu Verwandten aus Afghanistan? AW: Nein. Ich habe lediglich zu meiner Familie in Pakistan.

LA: Besitzen Sie ein Haus oder ein Grundstück in Afghanistan? AW:

Ja, wir haben Obstgärten und unser Haus, wir hatten dort auch Vieh. Davon konnten wir gut leben. Außerdem hatten wir noch Apfelgärten. In XXXX hatte mein Vater ein Geschäft, das von meinem ältesten Bruder geführt wurde. Die Äpfel haben zu unserer Wirtschaft gut beigetragen, denn wenn Erntesaison war haben wir die Äpfel gepflückt und verkauft.

LA: Was ist mit diesen Besitztümern derzeit, wer kümmert sich darum?

AW: Das haben wir alles dort liegen und stehen gelassen. Mein Onkel meinte, er wird ab und zu versuchen, nach zu sehen. Das Geschäft in XXXX wurde gepfändet oder verkauft, genaueres weiß ich nicht.

LA: Wie viel Brüder haben Sie eigentlich? AW: Wir waren zwei Brüder, aber mein Bruder wurde getötet. Er hieß XXXX.

LA: Wie war Ihre finanzielle Situation im Heimatland? AW: Sie war sehr gut. Als wir das Geschäft noch hatten, war die Situation sehr gut. Nach dem Tod meines Bruders haben wir dann nichts mehr von dem Geschäft gehabt, dann lebten wir vom Vieh und von den Apfelgärten und von der Landwirtschaft. Es war ein Geschäft für Lebensmittel.

LA: Warum haben Sie das Geschäft nach dem Tod Ihres Bruders nicht behalten? AW: Ich konnte mich nicht um das Geschäft kümmern, ich hatte die Verantwortung für meine Schwestern und für meine Frau tragen müssen. Mein Onkel ist alt, daher wollte meine Mutter, dass ich mich um die Familie kümmere. Es war auch so, mein Bruder wurde auf dem Weg von XXXX getötet, das war für meine Mutter natürlich schrecklich. Sie wollte nicht, dass ich dorthin fahre und das Geschäft weiterführe.

LA: Welche Schulbildung haben Sie? AW: Ich habe die Schule bis zur

8. Klasse besucht. Ich kann Pashtu nicht gut lesen, auch beim Schreiben habe ich manchmal Probleme.

LA: Schildern Sie bitte konkret und detailliert, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? AW: Mein Vater war Mitglied der XXXX in Afghanistan, er war ein Kommandant und hat Waffen von XXXX bekommen, diese hat er dann auf seine Leute verteilt. Es kam dann so, dass die Leute sich beklagt haben und gemeint haben, dass mein Vater für den Tod ihrer Angehörigen verantwortlich sei. Es wurden Unwahrheiten verbreitet, es gab Leute, die sagten mein Vater hätte die Waffen, die er von XXXX bekommen hätte, weiterverkauft und das Geld für sich selbst behalten. Alle diese Lügen kamen von einer Person namens XXXX, er ist Mitglied der XXXX. Wegen diese Klagen und Lügen kam es zu einer Versammlung, also zu einer Jirga. Die Ältesten im Dorf wurden zu diesem Rat zusammen gerufen. Im Jirga waren beide Parteien vertreten, sowohl die Leute die Lügen verbreitet haben und die sich beklagt haben, und mein Vater und mein Bruder waren auch dort. Zweck dieser Jirga war es, diese Angelegenheit zu schlichten und Frieden zu stiften. Die Leute waren aber nicht bereit, zu verhandeln. Diese Jirga haben sie nicht anerkannt. Sie wollten meinen Vater töten und sich für den Tod ihrer Angehörigen rächen. Es kam zu vielen Gesprächen und Jirgas. Letztendlich wurde es meinem Vater klar, dass die Jirgas und Gespräche zu keinem Ergebnis führen, daher hat er versucht, sich zu verstecken. Er war einmal in der Woche in Pakistan, es war ihm klar, dass er getötet wird. Uns hat er gepredigt, dass wir mit den Leuten lieber nicht diskutieren sollten. Es kam auch so, dass mein Vater dann erschossen wurde. Nach dem Tod meines Vaters haben mein Bruder und ich Drohungen bekommen. In dem Schreiben stand, solltet ihr nicht das Land verlassen, werden wir euch auch so wie euren Vater töten. Als mein Bruder dieses Schreiben in die Hände bekommen hatte, wurde er sehr wütend. Mit diesem Drohschreiben ist mein Bruder aus dem Haus gegangen, hat geschimpft und vor Wut hat er dieses Schreiben zerrissen. Die Moschee befindet sich ja hinter unserem Haus, er ist mit dem Schreiben zu den Leuten gegangen und wollte wissen, wer dies geschickt habe. Mein Bruder hat ja das Geschäft in XXXX geführt, als er dann von dort auf den Weg nach XXXX war, wurde er dort erschossen. Mein Onkel mütterlicherseits hat dann seine Leiche nach Hause gebracht, er wurde bestattet. Einige Zeit nach seinem Tod habe ich geheiratet. Nach meiner Hochzeit habe ich dann auch ein Drohschreiben bekommen, in dem stand, dass mich dasselbe Schicksal wie meinem Vater und meinem Bruder erwartet, also es wurde mir quasi gedroht, dass ich getötet werde. Als meine Mutter dieses Schreiben gesehen hatte, hat sie fürchterliche Angst bekommen. Es war ihr klar, dass ich in ernster Gefahr bin, denn ihr Mann und auch ihr Sohn wurden bereits getötet. Sie hat sich an ihren Bruder gewandt und sagte, dass die Situation hier sehr unsicher sei, sie werden ihren Sohn nicht am Leben lassen. Sie hat ihren Bruder gebeten, das Geschäft in XXXX zu verkaufen oder zu verpfänden und mit dem Geld meine Ausreise zu finanzieren. Nach dem Drohschreiben bin ich dann ausgereist, ich glaub es waren ca. 20 Tage vergangen, jedenfalls noch kein ganzes Monat. Ich bin von zu Hause geflüchtet und bin hier zu meiner Tante gekommen.

LA: Um welche Partei handelt es sich bei der XXXX? AW: Ich kenne mich mit der Partei nicht aus, mein Vater hatte mit ihnen zu tun.

LA: Was war die Tätigkeit Ihres Vaters in dieser Partei? AW: Er war ein Kommandant der XXXX. Er hat die Waffen der Partei an die Parteimänner verteilt.

LA: Wo überall ist diese Partei aktiv? AW: Es tut mir leid, ich kenne mich nicht so gut damit aus, aber so weit mir bekannt ist, sind sie vermehrt im Süden aktiv. Also z.B. XXXX.

LA: Ist diese Partei noch immer aktiv? AW: Jetzt befinde ich mich hier und es ist mir nicht bekannt, wie die Lage dieser Partei dort ist.

LA: Wie lange war Ihr Vater Mitglied bzw. hat er diese Tätigkeit ausgeübt? AW: Von der Zeit an, als gegen die russische Besatzung gekämpft wurde. Damals als der Krieg begonnen hat, war mein Vater dabei, ich schätze 30 Jahre lang. Von dem Krieg an, sind jetzt 30 Jahre vergangen, ich weiß nicht genau, wann er begonnen hat und was er gemacht hat.

LA: Was haben Sie persönlich über die Tätigkeit Ihres Vaters mitbekommen? AW: Er hatte viele Waffen bei sich. Zum Schluss, als Karzai an die Macht kam hatte er Angst von den Amerikanern als Talib abgestempelt zu werden, daher wollte er seine Waffen loswerden und hat diese verkauft. Er hatte Angst vor den Amerikanern als Talib verdächtigt zu werden.

LA: Gegen welche Personen hat diese Partei gekämpft bzw. gegen wem war diese Partei? AW: Früher wurde gegen die Russen gekämpft, dann wurde gegen Ahmad Shah Masud gekämpft. Sie wissen ja, XXXX, ist mit der XXXX verfeindet. Bevor er verstorben ist, hat er gegen niemanden mehr gekämpft, er wollte nur mehr seine Waffen loswerden. Als die neue Karzai-Regierung an die Macht kam, hat er den Kampf aufgegeben und wollte seine Waffen loswerden. Doch dann hat XXXX, von der XXXX angefangen Lügen zu verbreiten, er hat sich mit anderen Leuten zusammengeschlossen und hat meinen Vater für den Tod gewisser Personen verantwortlich gemacht. Zu dem Zeitpunkt, war es so, dass mein Vater den XXXX, nicht mehr mächtig und einflussreich vorgekommen ist, deshalb hat er dies ausgenutzt und wollte ihm etwas heimzahlen.

LA: Warum sind diese beiden Parteien verfeindet? AW: Das weiß ich nicht, ich denke es geht um Macht.

LA: Wie ist Ihr Vater verstorben? AW: Er wurde im Dorf erschossen. Die Leute, die klagten, zusammen mit XXXX haben ihn erschossen. Nach dem Tod meines Bruders sind mein Onkel und ich darauf gekommen, dass für den Tod meines Bruders und meines Vaters XXXX verantwortlich ist. Mein Bruder wurde ja auf dem Weg von XXXX getötet, man hatte ihm offenbar nach spioniert und verfolgt. In XXXX hat die Partei von XXXX Einfluss.

LA: Wie haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren? AW: Er wurde im Dorf getötet. Es ist dort so, an einem Punkt befinden sich die Häuser und weiter unten die Felder. Ich selber war zu dem Zeitpunkt zu Hause, ich habe Schüsse gehört, man hört ja täglich Schüsse, sie kamen von der Nähe. Die Leute sind natürlich hingegangen um nachzusehen was los sei und dann hat man uns die Todesnachricht meines Vaters überbracht.

LA: Welche Person genau hat Ihren Vater erschossen? AW: Ich weiß nicht, welcher von den Klägern es war.

LA: Gibt es danach eine Möglichkeit eine Anzeige zu machen oder kann dies im Dorf aus verhandelt werden? AW: Es haben ja Unbekannte auf ihn geschossen und zwar von weitem, es waren Schützen. Wenn man nicht weiß, wer es war, kann man auch nicht verhandeln. Die Dorfältesten wussten natürlich von den Klagen und das was meinem Vater nachgesagt wurde, aber sie haben nichts getan. Es hat sich niemand um diese Sache gekümmert, man hat dort gewusst, dass es diese Nachreden gab. Wenn XXXX mich in die Hände bekommt, wird er auch mich erschießen. XXXX und seine Leute verbreiten Lügen und behaupten, ich wäre ein Dolmetscher und erzählten, dass ich Englisch könne und daher die Informationen aus dem Dorf an die Amerikaner weitergebe. Sie haben mich durch diese Lügen dort in Verruf gebracht. Wenn seine Leute mich irgendwo sehen, werden sie mich töten. Nachdem ich nun einen schlechten Ruf habe, werden die Dorfleute oder aus den Nachbardörfen mich an ihn verraten.

LA: Wann hat dieser XXXX erzählt, dass Sie Dolmetscher seien? AW:

Sie haben erst nach meiner Ausreise diese Lügen erzählt.

LA: Woher wissen Sie, dass dies über Sie gesagt wird? AW: Ich habe das alles von meinem Onkel mütterlicherseits erfahren. Er hat mir erzählt, was dort nachgeredet wird und welche Lügen dort über mich verbreitet werden. Er meinte, ich solle gut auf mich aufpassen, denn so wird über mich dort geredet.

LA: Wie wurde Ihr Vater nach seinem Tod bestattet? AW: Das ganze Dorf beteiligt sich an der Zeremonie. Der Leichnam meines Vaters wurde von Dorfleuten und von meinem Onkel nach Hause gebracht. Die Trauerfeier fand in der Moschee und auch zu Hause statt. Wir haben dort einen großen Friedhof und dort fand die Zeremonie statt. Die Trauerfeier hat dann in der Moschee und zu Hause stattgefunden.

LA: Wie haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters weitergelebt? AW: Wir haben unser Leben weitergeführt. Mein Bruder hat in seinem Geschäft gearbeitet. Mein Onkel hat sich sehr um uns gekümmert und uns Trost gespendet.

LA: Wann haben Sie dann zum ersten Mal einen Drohbrief bekommen? AW:

Zuerst haben wir beide, mein Bruder und ich, ein Drohschreiben bekommen. Das bekamen wir nach ca. 3-4 Monaten nach dem Tod meines Vaters.

LA: Was haben Sie nach diesem Drohschreiben unternommen? Oder gegen dieses Drohschreiben? AW: Mein Bruder wurde sehr wütend. Er ist aus dem Haus gegangen und meinte, er würde sich für den Tod unseres Vaters auch rächen und hat das Drohschreiben zerrissen. Mein ältester Bruder war eine sehr risikobereite Person, er wurde schnell aggressiv. Als er das Drohschreiben gesehen hat, hat ihm das sehr wütend gemacht.

LA: Wie lange nach diesem Drohschreiben hat es dann gedauert, bis Ihr Bruder getötet wurde? AW: 5-6 Monate nach dem Drohschreiben wurde mein Bruder getötet, das war dann ca. 1 Jahr nach dem Tod meines Vaters.

LA: Wie wurde Ihr Bruder getötet? AW: Er war unterwegs von XXXX, auf dem Weg ist er aus dem Auto gestiegen und ging auf einem Bazar, dort wurde er erschossen. Er wurde von den Leuten verfolgt und bei der passenden Gelegenheit haben sie ihn getötet.

LA: Woher wissen Sie, dass der Tod Ihres Bruders mit diesem Drohschreiben in Verbindung steht? AW: Das ist eine klare Sache, er hat bereits davor Drohungen bekommen. Er hat ja sonst nichts verbrochen, er war weder ein Parteimitglied noch hat er jemanden getötet. Es kann nur mit den Drohungen zusammen hängen.

LA: Wie wurden Sie vom Tod Ihres Bruders informiert?

AW: Er hatte Karten bei sich, jedenfalls stand die Adresse des Geschäftes auf einer Karte. Es hat lange gedauert bis man uns gefunden hat, denn erst 2-3 Tage nach seinem Tod haben wir davon erfahren.

LA: Wer hat den Leichnam Ihres Bruders nach Hause gebracht? AW: Die Händler der Nachbargeschäfte wurden benachrichtigt, die haben dann seinen Leichnam zu uns gebracht. Es leben auch viele von unserem Zazis in XXXX. Mein Bruder wurde ebenfalls dort wo mein Vater bestattet ist, bestattet.

LA: Wie lange nach dem Tod Ihres Bruders haben Sie ein Drohschreiben bekommen? AW: Nach mehr als 7 Monaten.

LA: Wie wurde Ihnen das Schreiben zugestellt? AW: Das Schreiben wurde unter der Hoftüre durchgeschoben. Meine Mutter hat es gefunden und meinem Onkel zum Lesen überreicht, da sie selbst nicht lesen kann. Bei dem Schreiben handelte es sich um eine Drohung, die an mich gerichtet war. Darin stand: "Wir tun dir dasselbe an, dass wir auch deinen Vater und deinen Bruder angetan haben."

LA: Was haben Sie mit diesem Schreiben dann gemacht? AW: Natürlich hat sich meine Mutter um mein Leben gefürchtet, denn die Drohung, die an meinen Bruder gerichtet war, wurde auch in die Tat umgesetzt und davor wurde mein Vater getötet. Sie hat um die Hilfe meines Onkels gebeten. Mit seiner Hilfe konnte ich dann ausreisen.

LA: Stand auch Ihr Name oder ein Absender auf diesem Schreiben? AW:

Nein, Absender stand keiner darauf. Mein Name, der Name meines Vaters und meines Bruders standen aber darauf.

LA: Wo befindet sich dieses Schreiben nun, haben Sie dies mitgenommen? AW: Nein, die Frage wurde mir auch bei der letzten Einvernahme gestellt, auch mein Vertreter hat mich danach gefragt. Ich habe meine Mutter darum gebeten, mir den Drohbrief zu schicken, doch sie hat diesen bereits zerrissen. Sie hat mir dann nur mehr 2 Fotos geschickt. Ich sagte zu ihr, alles was sie noch finden könnte, solle sie mir schicken. Mein Vater hatte sehr viele Dokumente von der XXXX, auch betreffend der Waffen. Er hat bei uns zu Hause die Waffenkisten aufbewahrt. Die Dokumente befanden sich in den Waffenkisten, unser Haus wurde zweimal überfallen, also von Dieben, sie haben die Waffenkisten gestohlen. Somit sind die Dokumente auch weg. Eine Kiste ist verbrannt, darin waren denke ich auch noch 2-3 Dokumente. Das was noch zu finden war, habe ich vorgelegt.

LA: Warum denken Sie, dass der Tod Ihres Vaters mit der Partei zu tun hatte und dies nicht eher private Feindschaften waren? AW: Das waren zwei verfeindete Kommandanten. Mein Vater war Kommandant der XXXX und dieser XXXX ist Kommandant der gegnerischen Partei, nämlich XXXX. Es sind verfeindete Parteien, sie sind immer schon verfeindet. Mein Vater hatte ja sehr viele Waffen und XXXX wolle natürlich nicht, dass mein Vater in Besitz so vieler Waffen ist und diese noch weiter verkauft.

LA: Hätte Ihr Vater auch etwas von anderen Parteimitgliedern zu befürchten gehabt oder ging es nur um die Feindschaft zwischen ihm und XXXX? AW: Er hatte nur Angst von der Jamniat.

LA: Wie leben alle anderen Mitglieder dieser Parteien? AW: XXXX ist für den Tod meines Vaters verantwortlich. Es war ja so, Jamniat war früher nicht so einflussreich, jetzt hat sich die Lage von XXXX geändert, viele Parteimitglieder sind getötet worden oder ausgetreten, jedenfalls ist die Partei schwächer geworden. Das hat sich günstig auf die Jamniat ausgewirkt du Jamniat hat auf die jetzige Regierung auch viel Einfluss. Natürlich gibt es in unserer Gegend auch Badi (=Feindschaft, Blutrache, Blutfehde), es gibt viele Leute die so eine Badi führen. Mein Vater hatte jetzt wenig Einfluss, er war geschwächt und das hat XXXX ausgenützt. Vielleicht hat er sich an ihm gerächt, vielleicht war es eine Vergeltung, ich weiß es nicht.

LA: Warum glauben Sie, dass diese Personen noch Interesse an Ihrer Person hätten? AW: Die Angehörigen der getöteten Leute wollen sich für den Tod ihrer Angehörigen rächen. Sie wollen Badi bzw. Badal (=Gleiches gegen Gleiches) vergelten. Das ist dort üblich. Das ist bei uns Pasthunen so, wenn jemand einen Angehörigen tötet, muss man sich ebenfalls mit dem Tod vergelten.

LA: Hat Ihr Vater jemanden getötet oder weshalb möchten diese Leute nun Gleiches mit Gleichem? AW: Er war ein Kommandant, es gab viele Kriege. Es war Kriegszustand damals. Natürlich wird er da und dort auch jemanden getötet haben im Krieg.

LA: Haben Sie bereits versucht, sich an die Polizei oder an die Regierung zu wenden? AW: Mein Onkel mütterlicherseits hat sich wegen dem Tod meines Vaters und meines Bruders an die Behörden gewandt. Die Behörden wollten wissen, wer sie getötet hat, dort ist es nicht so wie hier, dass man nach den Mördern fahndet. Sie leben nach dem Motto, es sind so viele getötet worden, jetzt sind es eben zwei Personen mehr. Es gibt einen Zeitungsbericht über meinen Vater und meinen Bruder, dass sie getötet wurden.

LA: Warum können Sie z.B. nicht in XXXX leben und sich dort eine eigene Existenz aufbauen? AW: Ein Leben in XXXX ist für mich unmöglich, denn die Gefährdung dort ist noch viel höher. Dort hat die Jamniat großen Einfluss. Ich war dort in Lebensgefahr, daher wollte meine Mutter, dass ich unbedingt die Heimat verlasse.

LA: Wieso ist Ihre Familie vor einigen Monaten nach Pakistan gezogen? AW: Meine Familie war gezwungen nach Pakistan zu reisen, weil sie dort nicht mehr leben konnten. Wegen der üblen Nachrede und weil die Feinde meine Schwestern zu Ehefrauen haben wollten. Außerdem wurden meine Schwestern beim Wasser holen von anderen Mädchen angesprochen, dass ihr Bruder ein Spion sei. Sie sind deswegen davon ausgegangen, dass ich Spionage betreibe, weil ich etwas Englisch verstehe. Das Gerücht hat sich dann im Dorf verbreitet, dass ich Informationen vom Dorf nach außen weitergebe. Es wurde erzählt, dass bereits mein Vater Verrat getan hätte und ich als sein Sohn würde das gleiche machen.

LA: Wo lebt dieser XXXX jetzt bzw. wo hat dieser davor gelebt?

AW: Das Dorf heißt XXXX, das ist ein Nachbardorf von unserem Dorf. Mal ist er in XXXX, mal in seinem Dorf, er arbeitet in XXXX. Es ist nie klar, wo er sich genau befindet. Er ist in XXXX politisch aktiv, aber genauer kann ich ihnen das nicht sagen. Ich habe das von meinem Onkel gehört.

LA: Gab es sonst noch irgendwelche Vorfälle, die Sie bis jetzt noch nicht geschildert haben? AW: Nein, das was vorgefallen ist, habe ich ihnen erzählt.

LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? AW: Nein.

LA: Droht Ihnen in Afghanistan Verfolgung seitens des Staates? AW:

Wegen den Gerüchten, wäre ich dort bestimmt verhört worden, die Behörden hätten sich bestimmt erkundigt. Sollte XXXX mich an den Geheimdienst verraten und die Gerüchte ihnen erzählen, dann bin ich in erster Gefahr.

LA: Warum sollten Sie in Gefahr sein? AW: XXXX würde dem Geheimdienst erzählen, dass mein Vater ein Mujaheddin war und ich bin jetzt laut den Gerüchten als Dolmetscher tätig. So werde ich als Spion dem Geheimdienst vorgestellt werden.

LA: Droht Ihnen in Afghanistan Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion? AW: Im Dorf hat es davor keine Probleme gegeben, wegen meinem Vater habe ich dann Probleme bekommen. Es haben sich Gerüchte verbreitet, dass ich ein Spion bzw. ein Dolmetscher bin.

(...)

LA: Warum konnte Ihre Familie dort leben ohne, dass diese bedroht wurden? AW: Mein Onkel hat sich um die Familie dort gekümmert. Sie waren schon auch in Gefahr. Der Familie ging es dort nicht gut. Man wollte meine Schwestern heiraten außerdem haben die Dorfbewohner meine Familie mit den Gerüchten belästigt. Wenn ich dort geblieben wäre, hätten sie bestimmt eine Schwester von mir geheiratet.

LA: Warum sind Sie damals alleine ausgereist und nicht mit Ihrer Familie? AW: Damals war ich alleine gefährdet. Die Gerüchte, dass ich ein Dolmetscher bin und die Heirat meiner Schwestern standen damals nicht zur Rede. Wie gesagt, damals gab es die Gerüchte nicht und ich habe nicht damit gerechnet, dass die Feinde meine Schwester heiraten wollen.

LA: Wer genau wolle Ihre Schwestern heiraten? AW: Die Männer, die über meinen Vater klagten, die wollten meine Schwestern für ihre Söhne.

LA: In welcher Region oder Gebiet hat Ihr Vater den Jihad geführt?

AW: Er hat in XXXX den Jihad geführt.

LA: Hatte Ihr Vater direkten Kontakt zu XXXX? AW: Vor der Karzai-Regierung hatte er Kontakt zu ihm, nach der Karzai-Regierung gab es dann keinen Kontakt mehr. Mein Vater hat den Kontakt dann komplett abgebrochen auch XXXX ist dann verschwunden.

LA: Woher hat Ihr Vater die Waffen bezogen? AW: Er hat die Waffen von XXXX bezogen. Mal hat er die Waffen selber abgeholt, mal wurden sie geliefert. Vor der Karzai-Regierung hat man so etwas ohne Probleme machen können.

LA: Woher sind Sie in Besitz dieses Zeitungsartikels? AW: Den hat mir mein Onkel geschickt. Das ist ein Zeitungsbericht, in dem steht, dass mein Vater und mein Bruder getötet wurden und ich verschwunden bin.

LA: Woher hat Ihr Onkel diesen Zeitungsartikel? AW: Mein Onkel hat diesen Bericht der Zeitung zum Ausdrucken gegeben. Mein Onkel hat sowohl den Behörden davon berichtet, dass mein Vater und mein Bruder getötet wurden und hat diesen Bericht auch in die Zeitung gegeben.

LA: Wann hat Ihr Onkel diesen Bericht in die Zeitung gegeben? AW:

Ich war zu dieser Zeit nicht mehr in der Heimat.

LA: Warum hat Ihr Onkel diesen Bericht an die Zeitung geschickt? AW:

Er hat es deswegen der Zeitung gegeben, damit den Leuten klar wird, dass mein Vater und mein Bruder bereits getötet wurden und ich in Gefahr bin. Dass man mir vielleicht durch diesen Bericht hilft.

LA: Wer hätte Ihnen durch diesen Bericht helfen sollen? AW: Er hat sich gedacht, dass jemand von der XXXX den Tod von meinem Vater und Bruder aufklärt, weil sich die Behörden um diese Angelegenheiten nicht kümmern."

Mit Bescheid vom 15.09.2011, 09 02.454-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2012 (Spruchpunkt III).

Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Länderfeststellungen im Wesentlichen begründet wie folgt:

Zur Person des Beschwerdeführers: Er führe den Namen XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei afghanischer Herkunft und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei moslemischen Glaubens.

Er sei ledig und gesund, strafrechtlich unbescholten. Seine Eltern und seine drei Schwestern lebten derzeit in Pakistan.

Er habe keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Bedrohung seitens staatlicher Stellen angegeben und konnte diese auch nicht festgestellt werden. Er befürchte eine Verfolgung von ihm nicht bekannten Privatpersonen. Festgestellt werde, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer Gefährdung seitens Feinde seines Vaters ausgesetzt sein könnte.

Die Behörde habe sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Feststellung hinsichtlich seiner Identität ergäbe sich aus dem vorgelegten Identitätsausweis sowie aus dem vorgelegten Zeugnis. Das Geburtsdatum ergäbe sich aus den diversen im Akt ersichtlichen ärztlichen Gutachten.

Bezüglich den Angaben zu seiner Verehelichung, stellte die belangte Behörde nach Beweiswürdigung fest, dass er zwar bei seiner letzten Einvernahme angegeben habe, verheiratet zu sein, jedoch diese Angaben nicht als wahr festgestellt werden konnten. Er habe bei allen bisherigen Einvernahmen angegeben, ledig zu sein und seine Frau mit keinem Wort erwähnt.

Seine Angaben zum Verlassen des Heimatlandes und zur Situation im Falle der Rückkehr seien glaubwürdig. Er habe seine Fluchtgründe widerspruchsfrei und plausibel erklären können und gehe die Behörde davon aus, dass er aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheitslage in Probleme geraten könnte. Es sei durchaus nachzuvollziehen, dass sich einzelne Personen an seinem Vater rächen wollten, da er früher Waffen ausgegeben und dann verkauft habe, jedoch sei diese Gefahr durch die Gewährung des subsidiären Schutzes gerechtfertigt.

Hinsichtlich der in seinem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeute dies:

Der Konflikt, zwischen seinem verstorbenen Vater und einem Feind von diesem, sei aber nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Fluchtgründe zu subsumieren. Die beabsichtige Vorgehensweise dieses Feindes erfolge nicht aus in der GFK genannten Gründe, sondern aus persönlichen Interessen dieses Mannes, nämlich um sich zu rächen. Er habe auch angegeben, dass es sich bei seinen Verfolgern um Leute handle, die Blutrache an ihm verüben möchten, da ein Vater früher kämpferisch aktiv gewesen sei. Keines dieser Motive entspreche jedoch einem in der GFK genannten Grund. Das Verhalten dieses Feindes bzw. der mehreren Feinde, nachdem er nicht konkret angeben könne, von welchen Personen nun diese Gefahr ausgehe, sei dem Staat nicht zurechenbar, sondern handele es sich dabei um Privatpersonen.

Das Asylrecht schütze Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Er habe bei der niederschriftlichen Befragung ausdrücklich ausgeführt, dass er sein Heimatland wegen der ihm aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters drohenden Gefahren verlassen habe. An sich sei die von ihm ins Treffen geführte Furcht vor Privatpersonen nicht geeignet, daraus einen Grund für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuleiten. Die Bedrohungen an sich erfolge nicht aus einem der in der GFK genannten Gründe, und sei ihm staatlicher Schutz auch nicht verwehrt worden. Eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention sei nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Antragsteller Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden weshalb keine Bedrohungssituation im Sinne des AsylG vorliege. Er habe bei der Einvernahme am 31.08.2011 auch erwähnt, dass er sich mit seinem Onkel wegen der Morde an seinem Vater und Bruder sogar an die Polizei gewandt hätte, jedoch hätten diese vorerst nichts unternommen. Keine Behörde sei in jedem Fall im Stande, eine strafbare Handlung im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies könne dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben, könne weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Er habe selbst bei der Einvernahme am 31.08.2011 angegeben, nicht genau zu wissen, welche Personen nun eigentlich hinter ihm her seien. Dass ihm durch die frühere Tätigkeit seines Vaters ein gewisses Gefahrenpotenzial zuzuschreiben sei, rechtfertigt nicht die Gewährung internationalen Schutzes, sogar seine restlichen Familienmitglieder lebten bis vor kurzem noch an der selben Wohnadresse wie vor seiner Ausreise. Er selbst habe angegeben, zu keiner Zeit politisch aktiv oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Somit lägen in seinem Verfahren keine Gründe vor, die zur Gewährung internationalen Schutzes führen könnten. Aufgrund des Gefahrenpotenzials ausgehend von der früheren Tätigkeit seines Vaters in Verbindung mit der derzeit unsicheren Sicherheitslage sei ihm jedoch der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Zu Spruchpunkt II ging die belangte Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil der Beschwerdeführer aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters in Verbindung mit der derzeit unsicheren Sicherheitslage möglicherweise derzeit nicht ausreichend gesichert sei und eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

Mit Fax vom 26.09.2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als asylrelevant im Sinne der GFK anzusehen sei, dies zu einen aufgrund des Bestehens einer Verfolgungsgefahr durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe eines von Blutrache Verfolgte, zum Zweiten aufgrund der drohenden Verfolgung wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, afghanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zu seiner Ausreise, rund 2,5 Monate vor Antragstellung, lebte er in der Provinz XXXX.

Sein Vater war Kommandant der XXXX und verteilte Waffen an Parteimitglieder, die er von XXXX erhielt. Er wurde beschuldigt, die Schuld am Tod einiger Leute zu tragen. Im Herbst (September/Oktober) 2007 wurde der Vater des Beschwerdeführers von Mitgliedern der verfeindeten XXXX erschossen.

Etwa ein halbes Jahr nach dem Tod des Vaters erhielt der Bruder Drohbriefe, in denen ihm mit dem Tod gedroht wurde, sollte er das Land nicht verlassen. Rund ein halbes Jahr danach wurde der Bruder des Beschwerdeführers auf dem Weg von XXXXerschossen. Rund 7 Monate nach dem Tod seines Bruders erhielt auch der Beschwerdeführer Briefe, in denen er mit dem Tode bedroht wurde.

Ein Onkel mütterlicherseits wandte sich an die Behörde, die allerdings keine Ermittlungen anstellten.

Seine Mutter und seine drei Schwestern leben in Pakistan.

2. Beweiswürdigung:

Der Sacherhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde auch dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

2.3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion als Kommandant der XXXX den Jihad geführt hatte und wahrscheinlich vielen Menschen schwer geschadet hat und dass der Bruder naher Angehöriger dieses Mannes Ziel der Blutrache wurde, und somit auch der Beschwerdeführer Gefahr läuft, ebenfalls Ziel der Blutrache zu werden, die von den Opfern des Vaters oder deren Angehörigen droht und die durchaus bis zur Tötung gehen kann.

Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:

Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430;

14.1. 2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;

22.8. 2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358;

26.5. 2009, 2007/01/007 [wonach der Täter selbst - hier strafrechtlich Verfolgter - nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]; 15.12.2010, 2007/19/0265; 16.12.2010, 2007/20/1490 [wonach der Ehemann selbst nicht aus Asylgründen verfolgt sein muss]). Denn der Beschwerdeführer wird nicht deshalb verfolgt, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat.

Auf Grund der Situation in Afghanistan droht der Beschwerdeführer (auch) in anderen Landesteilen in eine ausweglose Lage zu geraten hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage, wie dies auch von der erstinstanzlichen Behörde bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutze zu Recht erkannt wurde.

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde. Die Sicherheitslage und die Verwaltungs- und Justizstrukturen sind nicht derart, dass er dies erwarten könnte und wurde sich ja auch vom Onkel mütterlicherseits an die Behörden gewandt, ohne dort Unterstützung zu erhalten. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich der Familie eines Menschen, der anderen schwer geschadet hat und mit dem er nahe verwandt ist) außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517;

12.3. 2002, 2001/01/0399; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137;

17.9. 2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083;

21.3. 2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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