BVwG W143 1423841-2

W143 1423841-2Bundesverwaltungsgericht17.02.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W143 1423841-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1423841.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 11 09.377 - BAI,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Moslem und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe aus der Provinz Logar mit der Muttersprache Paschtu, stellte am 23.8.2011 - nach Festnahme gemäß § 39 FPG - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, keine Schulausbildung genossen zu haben, gleichwohl aber lesen und schreiben zu können. Er habe zudem keine Berufsausbildung, aber zuletzt als Fahrer gearbeitet. Die Mutter lebe noch in der Heimatprovinz, der Vater sei vor rund 12 Jahren von den Taliban getötet worden. Seine beiden minderjährigen Brüder und seine ebenfalls minderjährige Schwester würden bei der Mutter leben - sein älterer Bruder sei vor etwa vier Jahren von den Taliban getötet worden, eine Schwester sei an einer Krankheit verstorben. Er sei zudem verheiratet und habe einen nun rund 8 Monate alten Sohn; dieser und die Gattin würden ebenfalls bei seiner Mutter leben.

Er habe Afghanistan gemeinsam mit zwei Cousins (AIS XXXX und XXXX) und einem weiteren "Dorfmitbewohner" vor sechs oder sieben Monaten verlassen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie im Besitz eines eigenen Brunnens sei. Da sein Vater und sein Bruder afghanischen Soldaten erlaubt hätten, daraus Wasser zu entnehmen, seien sie von den Taliban umgebracht worden. Er selbst sei von ihnen "einmal mitgenommen und geschlagen" worden. Aus Angst sei er daher geflohen. Dies sei sein einziger Asylgrund; er habe keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Afghanistan gehabt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2011 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er stamme aus der Provinz Logar, wo er zwei Jahre lang die Grundschule besucht und ab seinem 13. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise als Traktorfahrer gearbeitet habe. Seit ungefähr zweieinhalb Jahren sei er religiös verheiratet, der gemeinsame Sohn sei 8 Monate alt. Ein Ehevertrag sei nicht geschlossen worden, es gebe auch keine Mitgift. Er habe bis zur Ausreise mit seiner Familie in seinem Elternhaus gelebt und seine Familie durch seine Berufstätigkeit ernähren können. Sein Vater sei vor rund neun Jahren, sein Bruder im Dezember 2007 von den Taliban getötet worden. Danach sei er das Familienoberhaupt gewesen.

Der Schlepper sei ein "guter Freund" seines Onkels gewesen, der die Schleppung vorläufig ohne finanzielle Gegenleistung durchgeführt habe, da er sicher sein könne, sein Geld noch zu erhalten. Der Onkel habe dem Schlepper zudem zuvor "unser Haus" gezeigt. Mit seiner Mutter habe er vor etwa einem Monat telefoniert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden sei, weil er der Armee entgegen deren Weisung Wasser habe zukommen lassen. Sein Bruder sei von ihnen getötet worden, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Er sei im Alter von 16 Jahren von den Taliban mitgenommen und zusammengeschlagen worden, weil er mit seinem Traktor Bauarbeitern Wasser gebracht habe. Nach diesem Vorfall habe er in den folgenden acht Monaten nur noch Gelegenheitsarbeiten verrichtet und dann mit der Mutter und dem Onkel seine Ausreise organisiert, was weitere drei bis vier Monate gebraucht habe. Aus religiösen, ethnischen oder politischen Gründen sei er nie verfolgt worden. Er sei auch nicht vorbestraft und werde weder von der Polizei noch der Staatsanwaltschaft gesucht. Probleme mit staatlichen Behörden habe er nie gehabt.

Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vor "ungefähr neun Jahren" getötet worden. Zur Herkunft des Wassers erklärte er: "Der Besitzer der Felder hatte einen eigenen Brunnen für diesen Zweck gebaut gehabt und aus diesem Brunnen nahm mein Vater das Wasser.". Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seinen Angaben in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, von der Flucht "müde" und "benommen" gewesen zu sein. Sie hätten sehr wohl zu Hause einen eigenen Brunnen gehabt - das Wasser für die Soldaten sei aber aus jenem des Landbesitzers geholt worden. Der Bruder habe vier Jahre lang als Polizist gearbeitet. Auf Vorhalt, dieser hätte nach den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers seinen Dienst mit nicht einmal 12 Jahren angetreten, was keinesfalls nachvollziehbar sei, korrigierte der Beschwerdeführer sich dahingehend, dass der Bruder zum Zeitpunkt seiner Ermordung 20 Jahre alt gewesen sei. Das Alter seiner Mutter - ungefähr 35 Jahre - habe er nie erfahren und lediglich geschätzt.

Seine Entführung durch die Taliban sei 2010 erfolgt; man habe ihn geschlagen und gedroht, ihn zu töten, sollte er seine Tätigkeit nicht einstellen. Er habe das versprochen und auch umgesetzt - die Gefahr habe aber weiterhin bestanden. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, dass sein Vater und sein Bruder die Regierung unterstützten und auch er das "in irgendeiner Art und Weise" tun würde. Sein Onkel lebe im selben Dorf und unterhalte ebenfalls eine Landwirtschaft. Er habe sich auch an die Behörden gewandt, die jedoch nur gemeint hätten, dass sie selbst auf den Schutz der Amerikaner angewiesen wären und ihn daher nicht unterstützen könnten. Direkt an die Amerikaner habe er sich nicht wenden können.

Zu seiner persönlichen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, keine Verwandten in Österreich zu besitzen und in einem Flüchtlingsheim zu leben. Dort besuche er auch einen Deutschkurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach und es gebe in Österreich auch keine Personen, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehe. Sämtliche seiner engsten Verwandten würden in Afghanistan leben. Sie würden nicht verfolgt, aber seine Mutter weine stets, wenn er mit ihr telefoniere. Seine Verwandten seien nicht reich, ihre Existenz sei aber gesichert. 2009 habe er sich einmal in Kabul, das in 3 bis 4 Stunden Autofahrt erreichbar sei, aufgehalten; wenn man sich die Fahrt leisten könne, sei das "ohne Probleme" möglich. Ermittlungen in seinem Herkunftsstaat unter Wahrung seiner Anonymität stimme er zu.

Mit Schreiben vom 28.11.2011 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin - er war bei Antragstellung noch minderjährig - Feststellungen zur Situation in Afghanistan zur Stellungnahme überreicht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin wurde in der Folge nicht übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der massiven Widersprüche und fehlenden Plausibilität keine Glaubwürdigkeit zukomme. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und stelle seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Am 03.12.2012 erhob der - mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes und brachte im Wesentlichen vor, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt der Wahrheit entsprechen würden. Die irrtümliche Fehlangabe zum Todesjahr seines Vaters gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin bereits in einem Vorbereitungsgespräch mitgeteilt. Bezüglich der Versorgung der Armee mit Wasser komme es wohl auf die "faktische Herrschaft über den Brunnen" an. Der Vater des Beschwerdeführers habe beeinflussen können, wer Wasser erhalte - der Landeigentümer habe möglicherwiese gar nicht gewusst, was mit seinem Wasser geschehe. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche seien überwiegend Ungenauigkeiten. Überdies würden die Taliban nicht unterscheiden, ob eine Person, die der Armee Wasser überlasse, Eigentümer oder nur Bewirtschafter des Landes (und des Brunnens) sei. Geburtsdaten seien in Afghanistan kaum von Relevanz, weshalb widersprüchliche Angaben hier nicht in böser Absicht erfolgt seien.

Beantragt werde zudem eine Recherche durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad, zumal es im Heimatgebiet des Beschwerdeführers große Probleme mit Taliban gebe. Schließlich sei der Beschwerdeführer als Versorger seiner Familie in Afghanistan auch nicht selbsterhaltungsfähig gewesen, zumal auch der Onkel nur für seine eigene Familie habe sorgen können. Anderswo in Afghanistan würde ihm hingegen das zum Überleben erforderliche familiäre Netzwerk fehlen.

In Erledigung dieser Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.01.2012, Zl. C7 423841-1/2012/2E, den damals bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde begründend Folgendes ausgeführt:

"Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier durch das Update der SFH zur Allgemeinen Sicherheitslage vom 23.08.2011, den Bericht von Landinfo, Dr. Giustozzi vom 09.09.2011, Afghanistan Human Rights and Security Situation und UK Border Agency COI Report Afghanistan 11.10.2011). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt und wiegt eine derartige Unterlassung umso schwerer bei einem (beinahe noch) Minderjährigen, hält man sich schon vor Augen, dass die Erstbehörde selbst bei Minderjährigen regelmäßig subsidiären Schutz gewährt (vgl etwa BAW, 28.12.2011, 11 06.807-BAW, BAW 29.1.2011, 11 08 779-BAW).

Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. Derartiges ist nicht erfolgt. Selbst bei angenommener Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung durch die Taliban ist nicht nachvollziehbar, warum die Identität und die Herkunftsregion nicht festgestellt werden, wenn andererseits (Seite 115 des angefochtenen Bescheides) davon ausgegangen wird, dass die von ihm angegebenen Familienangehörigen in Afghanistan leben und dem Beschwerdeführer bei Rückkehr ein soziales Netz bieten könnten.

Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde, wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Hinzu tritt gegenständlich wesentlich, dass die Art der Feststellungen, die zum überwiegenden Teil keinen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen schon wegen ihres Umfangs und teilweise ihres - unpassenden - Inhalts (wie in der Verfahrenserzählung dargelegt) für die vom Asylgerichtshof vorzunehmende Rechtskontrolle nicht geeignet sind, insbesondere als Bezüge eines Großteils des Feststellungen zu den anderen Bescheidteilen (oder abwägende Würdigungen zu Teilen der Informationen, die von einer sehr schlechten Lage sprechen) nicht vorhanden sind. Dies beeinträchtigt, bei andererseits mangelhaften Feststellungen zum persönlichen individuellen Lebenshintergrund des Beschwerdeführers, die Integrität der gesamten Entscheidung.

Im Zusammenhang mit einer Beweiswürdigung schließlich, die sich wesentlich auf Widersprüche in Aussagen bei der Erstbefragung und späteren Einvernahmen stützt, ist auf die kritischen Bemerkungen von UNHCR Österreich vom 25.03.2011 mit dem Titel "UNHCR Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost", die als notorisch zu gelten haben, Bedacht zu nehmen, was nicht geschehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende, sonst überwiegend unschlüssige, Feststellungen - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet."

Mit Schreiben vom 02.02.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Anfrage betreffend die Person und das Vorbringen des Beschwerdeführers an die österreichische Botschaft in Islamabad. Insbesondere erfolgte die Aufforderung, abzuklären, ob es möglich sei den Tod des Vaters und des Bruders zu verifizieren, wie sich die Lebenssituation der Familie darstelle und ob das Heimatdorf des Beschwerdeführers von Kabul aus problemlos erreichbar sei.

Mit Schreiben der Staatendokumentation vom 11.07.2012 erfolgte die Beantwortung dieser Anfrage. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Ermittlungen im Herkunftsort des Beschwerdeführers seine Angaben nicht hätten bestätigen können. Den befragten Dorfältesten seien weder der Name des Vaters noch jener des Bruders bekannt gewesen. Der vom Beschwerdeführer angegebene Familienname sei ein Stammesname; die Ermordung eines Angehörigen dieses Stammes durch die Taliban sei ihnen jedoch nicht bekannt. Die geschilderten Morde aufgrund von Wasserabgabe an die Armee seitens des Vaters und Mitgliedschaft bei der Polizei hinsichtlich des Bruders seien ihnen auch unabhängig vom Namen der Betroffenen in dieser Kombination nicht bekannt. Die Verbindung Kabul-Gardez sei weitgehend sicher ("reasonably safe") und konnte ohne Vorfälle befahren werden; südlich von Baraki Barak bestehe jedoch auch tagsüber keine Sicherheit. Nachts bestehe aufgrund umherstreifender Taliban keinerlei Sicherheit. Außer in Fällen der unmittelbaren Präsenz von Regierungstruppen und NATO-Einheiten stehe die Region unter der Kontrolle der Taliban. Der Beschwerdeführer verfüge über umfassende Kenntnisse der angegebenen Herkunftsregion, weshalb davon auszugehen sei, dass er dort gelebt oder gearbeitet habe. Er sei den Dorfbewohnern jedoch persönlich nicht bekannt gewesen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in Afghanistan sowie eine Zusammenfassung der Anfragebeantwortung (erstellt am 11.07.2012) übermittelt. Darin wurden die Kernaussagen des Berichts vom 10.07.2012 zusammengefasst und der diesbezügliche Text im (englischen) Wortlaut wiedergegeben. Zudem wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Telefonisch ersuchte die bisherige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 23.07.2012 um Übermittlung der Anfragebeantwortung im Volltext. Das Bundesasylamt ist diesem Ersuchen mit Schreiben vom 23.07.2012 nachgekommen.

Mit Schreiben vom 02.08.2012 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Länderfeststellungen Stellung und betonte die in diesen vermerkte schlechte Sicherheitslage. Ergänzend verwies er auf einen UNHCR-Bericht vom 01.09.2006, "Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan" und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender sowie ein "Update" zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.08.2011). Hinsichtlich des fehlenden Schutzes der staatlichen Behörden und der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative schließe er sich den Ausführungen der Länderberichte an und verweise erneut auf die genannten UNHCR-Richtlinien. In Kabul habe er sich nur einmal aufgehalten und er habe dort auch keine Familie und "kenne niemanden". Zudem habe der Asylgerichtshof im März 2012 judiziert, dass auch einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann eine Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht zumutbar sei, wenn dieser nicht sofort familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könne. Der in dieser Entscheidung geschilderte Sachverhalt decke sich mit dem seinen.

Darüber hinaus enthalte der Bericht unzulässigerweise bereits die Beantwortung von Rechtsfragen. Schließlich entstehe aufgrund widersprüchlicher Ausführungen der Verdacht der Willkür. In diesem Zusammenhang verweise er auf den Wortlaut des Berichts, dessen Formulierung ("the claimed incident was also discretly verified from the neighbourhood") belege, dass "die Nachbarschaft mein Vorbringen sehr wohl bestätigt hat".

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der massiven Widersprüche und fehlenden Plausibilität keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zudem habe der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall - die Ermordung seines Vaters und seines älteren Bruders durch die Taliban - im angegebenen Herkunftsort nicht verifiziert werden können. Probleme mit Behörden seien vom Beschwerdeführer ebenso ausdrücklich verneint worden wie eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen, zumal Logar nicht als seine Herkunftsprovinz festgestellt werden könne. Eine Gefährdung am (nicht bestimmbaren) Wohnsitzort sei daher nicht glaubhaft. Zudem könne sich der Beschwerdeführer auch in Kabul niederlassen, wo von einer hinreichenden Sicherheit ausgegangen werden könne. Schließlich stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - wo er über keine familiären Bindungen verfüge - keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 01.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung und verwies darin ausdrücklich auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 29.12.2011 (tatsächlich: 03.01.2012) und vor allem der Stellungnahme vom 02.08.2012, die er im fast vollständigen Wortlaut in seine Beschwerde aufnahm. Insbesondere verwies er darauf, dass durch den Satz "the claimed incident was also discretly verfied from the Neighborhood" sein Vorbringen in der Botschaftsanfrage bestätigt werde.

Darüber hinaus sei ihm kein mündliches unmittelbares Gehör eingeräumt worden und seien die Vorgaben des Asylgerichtshofes zu weiteren Ermittlungen mangelhaft umgesetzt worden. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit seiner konkreten (individuellen) zukünftigen Situation im Herkunftsstaat. Schließlich habe er 2012 einen Alphabetisierungskurs besucht und bemühe sich, Deutsch zu lernen.

Dem Schreiben beigelegt war eine Bestätigung vom 24.08.2012 über den Besuch des Alphabetisierungskurses, eine Unterstützungserklärung einer Privatperson und eine Bestätigung seines Unterkunftgebers, dass er beim Umbau des von ihm bewohnten Flüchtlingsheimes ehrenamtlich mitgearbeitet habe.

Am 03.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof das von ihm erworbene Österreichische Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Moslem und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe. Seine Herkunftsprovinz konnte vom Bundesasylamt bisher nicht geklärt werden. Er stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 23.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ausreise nach Österreich wurde von seiner Familie - vorrangig seinem Onkel - organisiert und finanziert.

Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort zwei Jahre lang die Schule, konnte bei zum Zeitpunkt der Antragstellung aber in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Seine wirtschaftliche Existenz vor der Ausreise nach Österreich war durch die Familie und die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten gesichert.

Das Vorbringen einer Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan aufgrund der ihm unterstellten Unterstützung der Regierung oder der Armee ist insgesamt nicht glaubwürdig. Die bloße Furcht vor den Taliban - unabhängig von einer individualisierten Verfolgungsgefahr - weist überdies keine Asylrelevanz auf.

Die auf ein weitgehend inhaltsgleiches Vorbringen (Ermordung des Vaters durch die Taliban, weil dieser amerikanische Soldaten mit Wasser versorgt habe) gestützten Asylanträge seiner mit ihm eingereisten "Cousins" wurden vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ entschieden. In beiden Fällen wurde zudem kein subsidiärer Schutz gewährt und es wurde auch die Ausweisung der "Cousins" nach Afghanistan bestätigt.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat (zumindest) die Mutter des Beschwerdeführers, seine Gattin und sein minderjähriges Kind sowie sein Onkel. Diese Verwandten sind sämtlich weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt. Der Vater des Beschwerdeführers soll vor mehr als 10 Jahren verstorben sein, sein älterer Bruder vor rund sechs Jahren. Das Bundesasylamt hat diese Angaben bisher nicht in Frage gestellt. Nähere Feststellungen zum Tod des Vaters und des Bruders konnten nicht getroffen werden - ein direkter Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers besteht jedoch selbst bei Zugrundelegung seiner Angaben nicht. Im Falle einer Rückkehr ist mit der Unterstützung der in Afghanistan lebenden Verwandten - auch hinsichtlich einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsgewährung - zu rechnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zweijährige Schulbildung, ist alphabetisiert und hat vor der Ausreise bereits mehrere Jahre lang seinen Lebensunterhalt selbständig (als Traktorfahrer) erwirtschaftet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit in Afghanistan ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen. Der Beschwerdeführer ist nach diesen Angaben auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig gewesen. Es gibt keinen Hinweis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in Zweifel gezogen wurden. Für eine exakte Altersermittlung bestand somit kein Anlass.

Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass er vor der Ausreise nach Österreich seine Existenz als Traktorfahrer und später zumindest als Gelegenheitsarbeiter habe sichern können. Am 28.11.2011 gab er dazu an: "Danach war ich das Oberhaupt der Familie. Es war öfters der fall, dass sich unsere Familie Geld von anderen leihen musste, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aber das Geld habe ich dann immer wieder zurückbezahlt. Ich konnte so einigermaßen für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen." Die im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptete fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit keinesfalls glaubwürdig. Im Übrigen besitzt der Beschwerdeführer in Afghanistan nach seinen Angaben jedenfalls ein eigenes Haus.

Der Beschwerdeführer hat Probleme mit staatlichen Behörden in Afghanistan explizit verneint. Dass der Vater etwa 2003 und sein Bruder 2007 von den Taliban getötet worden seien, wurde vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt, konnte jedoch nicht glaubhaft dargelegt werden. Unabhängig von der Frage der Todesursache (und der Glaubwürdigkeit der Todesfälle) ergibt sich jedoch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls, dass beide Ereignisse keinen unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit seinem Verlassen des Herkunftsstaates haben. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, Afghanistan erst Anfang 2011 verlassen zu haben. Bis Ende 2009 habe er zudem gearbeitet und eine Familie gegründet, wobei er für diese Zeit keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen behauptete.

Der Beschwerdeführer behauptete auch, Anfang 2010 von den Taliban - die von ihm verlangt hätten, die Versorgung einer Baustelle mit Wasser einzustellen - entführt und geschlagen worden zu sein. Der Beschwerdeführer gab dazu weiter an, dass er dieser Forderung auch nachgekommen sei. Warum die Gefahr für ihn dennoch weiterbestehen würde, konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr schlüssig begründen. Er beschränkte sich dabei auf die Ausführung: "Sie sagten, dass mein Vater und mein Bruder die Regierung unterstützten und dass auch ich in irgendeiner Art und Weise die Regierung unterstützen würde.". Der Beschwerdeführer konnte damit aber nicht plausibel machen, wieso die Taliban ihn praktisch unversehrt (substanzielle Verletzungen aufgrund der "Schläge" wurden nicht behauptet) gehen lassen sollten, wenn sie die Absicht gehabt hätten, ihn ungeachtet seines Verhaltens so oder so - wie er selbst dies behauptet - in näherer Zukunft umzubringen. Überdies erweist sich diese angedeutete "Sippenhaftung" auch insoweit als nicht plausibel, weil sie in den vorangegangenen sieben bzw. drei Jahren keine Anwendung gefunden hat.

Gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spricht insbesondere das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation. Diese konnte bei Recherchen im angegebenen Herkunftsort des Beschwerdeführers keine Bestätigung für dessen Angaben finden. Der Beschwerdeführer konnte diesem Ermittlungsergebnis nicht substantiell entgegen treten. Vorrangig stützt er sich bei seiner Kritik am Ermittlungsergebnis auf die Behauptung, der Satz(teil) "the claimed incident was also discretly verified from the Neighborhood" sei eine Bestätigung seiner Angaben.

In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer offenkundig das Wort "verified" mit "verifiziert" im Sinne von "bestätigt" (wie das im deutschen Sprachgebrauch üblich ist) gleichgesetzt und überdies der Textzusammenhang nicht beachtet. Der zitierte Satzteil findet sich (ausschließlich) in Punkt "13. Conclusion" auf der letzten Seite des Ermittlungsergebnisses, und steht in folgendem Zusammenhang: "This address has been located with some difficulty and was thoroughly searched and very detailed questioning was done in the area however no one contacted was able to identify AA or his family. The claimed incident was also discretely verified from the neighborhood but it has been categorically denied by the village elders who were contacted."

Aus dem sprachlichen Zusammenhang ("was also") sowie der Tatsache, dass auf den vorangehenden neun Seiten Ermittlungsbericht nicht der geringste Hinweis für eine Bestätigung der Behauptungen des Beschwerdeführers zu finden ist, ergibt sich offenkundig, dass dieser einem sprachlichen Missverständnis erlegen ist. "To verify" hat in der englischen Sprache nämlich gleichrangig auch die Bedeutung von "nachprüfen/überprüfen", wobei sich die konkrete Wortbedeutung ausschließlich aus dem sprachlichen Zusammenhang ergibt. Im gegenständlichen Fall hat also nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Nachbarschaft das Vorbringen bestätigt, sondern es wurde diese Behauptung in der Nachbarschaft überprüft (Der vollständige Satz lautet daher: "Auch der behauptete Vorfall wurde in der Nachbarschaft diskret überprüft aber von den kontaktierten Dorfältesten ausdrücklich verneint.").

Da die unterschiedliche Bedeutung von "to verify" mittels einer simplen Internet- oder Wörterbuchrecherche geklärt werden kann, sich im übrigen Ermittlungsbericht kein Hinweis auf eine Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers findet und auch der sprachliche Zusammenhang in der abschließenden Zusammenfassung (conclusion) eindeutig ist, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Notwendigkeit für eine klärende Nachfrage bei der Botschaft oder gar ein Sachverständigengutachten.

Soweit der Beschwerdeführer die Ermittlungen des Bundesasylamtes in Afghanistan als unzureichend und/oder zu wenig umfangreich kritisiert, führt er dies nicht hinreichend substantiiert entgegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme telefonischen Kontakt mit der Mutter und in der Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis vom 02.08.2012 telefonischen Kontakt mit seinem Onkel behauptete. Ungeachtet dessen hat er im Rahmen der ihm bekannten Mitwirkungspflicht im Verfahren keine Anstalten gemacht, von diesen etwa überprüfbare Belege für deren Wohnsitz oder seine behaupteten Fluchtgründe zu erlangen.

Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörden in Asylverfahren geht überdies nicht so weit, einfach in den Raum gestellte Behauptungen von Beschwerdeführern jedenfalls widerlegen zu müssen. Dies insbesondere, wenn der Beschwerdeführer ohne jeglichen Beleg einem Ermittlungsergebnis durch einen Vertrauensanwalt widerspricht. Der Beschwerdeführer hat in der bezeichneten Stellungnahme erstmals Namen von Dorfältesten und Auskunftspersonen genannt. In seiner nur sieben Monate zuvor verfassten Beschwerde (die die Behebung und Zurückverweisung des damaligen Bescheides bewirkte), in der er selbst ausdrücklich entsprechende Ermittlungen im Herkunftsstaat beantragt hat, wurde jedoch nicht eine dieser Personen konkret bezeichnet. Auch nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes findet sich in der Aktenlage kein Hinweis, dass er diese Personen gegenüber dem Bundesasylamt vor dem Erhalt des für seine Interessen ungünstigen Ermittlungsberichtes erhalten hätte. Es ist aber jedenfalls denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer die Namen der Dorfältesten oder anderer Auskunftspersonen in seinem angeblichen Herkunftsort bei Antragstellung nicht kannte.

Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer im Verlauf des behördlichen Verfahrens hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an jenem Brunnen, aus dem sein Vater Soldaten mit Wasser versorgt haben soll. Soweit in der Beschwerde vom 03.01.2012 ausgeführt wurde, die Eigentumsverhältnisse am Brunnen seien für die Taliban kein relevantes Kriterium, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt diese Frage hinsichtlich der Stringenz und Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beurteilte - und in diesem Zusammenhang der aufgezeigte Widerspruch sehr wohl von Relevanz ist.

Schließlich gibt es keinen schlüssigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der nicht glaubwürdigen individuellen Verfolgungsbehauptungen - der realen Gefahr einer Verfolgung seitens der Taliban aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer blieb zudem nach seinen eigenen Angaben bis Ende 2009 individuell gänzlich unbelästigt von den Taliban und gab an, seine Gattin und das gemeinsame Kind, seine Mutter sowie seinen Onkel im Herkunftsort zurückgelassen zu haben. Auch im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer Probleme dieser Personen nicht glaubhaft darlegen können. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der einzigen ihm angeblich von den Taliban gestellten Forderung ohnehin nachgekommen sein will, weshalb eine weitere Verfolgung - wie oben schon dargelegt - nicht plausibel ist.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass auch der Behauptung der angeblich mit dem Beschwerdeführer gemeinsam ausgereisten Cousins, deren Vater sei von den Taliban ermordet worden, weil er die Versorgung amerikanischer und afghanischer Soldaten mit Wasser aus seinem Brunnen zugelassen habe, vom Asylgerichtshof kein Glauben geschenkt worden ist. Die entsprechenden Feststellungen ergeben sich aus den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 18.06.2012, C14 421.597-1/2011 und C14 426.987-1/2012.

Das Bundesasylamt hat im Verlauf des Verfahrens die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Angesichts des gänzlich fehlenden zeitlichen Konnexes zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und den angegebenen Todesjahren seines Vaters und seines Bruders kann aber jedenfalls festgestellt werden, dass zwischen diesen Ereignissen kein kausaler Zusammenhang besteht. Zudem ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers auch kein Hinweis auf eine existenzielle Notlage der in Afghanistan verbliebenen Verwandten.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Finanzierung der Schleppung ("Der Schlepper ist ein guter Freund meines Onkels. Dieser hat ihm unser Haus gezeigt und der Onkel hat gemeint, dass wir nicht weglaufen werden und er sein Geld erhalten werde.") geht vielmehr hervor, dass dieser in Afghanistan ein eigenes Haus - und damit eine gesicherte Unterkunft - zu besitzen behauptet (und der Onkel ebenfalls ein Haus besitzen soll). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Onkel - als damals nächster volljähriger männlicher Verwandter des Beschwerdeführers - sich gegenüber seinem "guten Freund" auch zur Sicherstellung der Schleppungskosten für den damals minderjährigen Beschwerdeführer bereit erklärt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Sein Vorbringen einer Verfolgung durch die Taliban war insgesamt nicht glaubwürdig. Eine darüber hinausgehende pauschale Furcht vor den Taliban weist keinen konkreten (individuellen) Verfolgungsgrund entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention auf und kann schon deshalb nicht als asylrelevant angesehen werden.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Berufstätigkeit und der Unterstützung durch seine Familie) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist auch nicht ersichtlich. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers und seiner Verwandten in den Jahren vor seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, "nichts" besessen zu haben, konnte jedoch eine existenzielle wirtschaftliche Notlage nicht darlegen. Dies insbesondere weil er ausdrücklich erklärte, in Afghanistan ein Haus - sein Elternhaus - und Grund samt einem Brunnen zu besitzen, wobei ihm als "Familienoberhaupt" (Selbstbezeichnung) die diesbezügliche Verfügungsgewalt zukommen würde. Allerdings würde auch eine vorübergehende finanzielle Notlage (etwa, falls der Beschwerdeführer nicht sofort wieder Arbeit finden könnte) keinen Zusammenhang den Gründen der Flüchtlingskonvention aufweisen.

Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Mangels aktueller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers besteht somit auch kein weiterführender Ermittlungsbedarf zum Sachverhalt (hinsichtlich der Verfolgung) mehr. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte - da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint - im vorliegenden Fall zur Entscheidung über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anbelangt - vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. (jedenfalls im Ergebnis) in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bundesasylamt durch den Asylgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 18.01.2012, Zl. C7 423.841-1/2012/2E, mit dem der damals angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in dieser Sache behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen worden war, ein umfassender Ermittlungsauftrag erteilt. Diesem Ermittlungsauftrag ist das Bundesasylamt nur insofern nachgekommen, als eine Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch Ermittlungen vor Ort durchgeführt worden ist.

Diese Ermittlungen haben auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung betreffend § 3 AsylG 2005 nunmehr bestätigen konnte.

Nicht hinreichend beachtet wurde aber der zweite - für die Absprache über subsidiären Schutz entscheidende - Punkt der Begründung dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes. Er lautete wörtlich:

"Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. Derartiges ist nicht erfolgt. Selbst bei angenommener Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgung durch die Taliban ist nicht nachvollziehbar, warum die Identität und die Herkunftsregion nicht festgestellt werden, wenn andererseits (Seite 115 des angefochtenen Bescheides) davon ausgegangen wird, dass die von ihm angegebenen Familienangehörigen in Afghanistan leben und dem Beschwerdeführer bei Rückkehr ein soziales Netz bieten könnten."

Im nunmehr angefochtenen Bescheid geht das Bundesasylamt zwar von einem bestehenden sozialen Netz in der "Heimat" aus, verzichtet jedoch auf jegliche nähere Einschränkung und meint damit offenkundig nur "Afghanistan". Ergänzend wird lediglich ausgeführt, dass die Provinz Logar nicht als Herkunftsprovinz festgestellt werden konnte. Das Bundesasylamt legt damit zwar einerseits das Bestehen der behaupteten Familienstruktur im Herkunftsstaat seiner Entscheidung gänzlich ungeprüft zu Grunde, verneint aber aufgrund der mangelhaften Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe explizit den Aufenthalt der Familie in der Provinz Logar und unterlässt es damit, sich auf eine - dann auch zu prüfende - Herkunftsprovinz betreffend den Beschwerdeführer festzulegen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Botschaft in Islamabad zwar schlüssig ergibt, warum das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht folgen wollte, jedoch nicht warum die Herkunft aus der Provinz Logar verneint worden ist. So findet sich etwa in der Anfragebeantwortung (13. Conclusion) der Hinweis, der (zum Ausreisezeitpunkt noch minderjährige) Beschwerdeführer verfüge über umfassende Kenntnis der Region und habe in dieser möglicherweise gearbeitet oder gelebt ("has extensive knowledge of the area and he may have worked or lived there").

Aus dem Wortlaut der Anfragebeantwortung ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ersichtlich, dass nach der Familie des Beschwerdeführers abseits der Parameter seines Vorbringens (Mord am Vater und am Bruder) gesucht worden wäre. Damit würde die Annahme eines Aufenthalts der Familie in der Provinz Logar (entsprechend dem Vorbringen) für sich auch nicht dem Ermittlungsergebnis der Botschaft widersprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang auch vorrangig den Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu verhalten kann, Belege für seine Familienverhältnisse und den Aufenthaltsort seiner Verwandten beizubringen, zumal dieser mit seiner Mutter und seinem Onkel gemäß seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren auch in telefonischem Kontakt steht. Neuerliche Ermittlungen im Herkunftsstaat zu diesem Thema sind jedenfalls nicht zwingend erforderlich.

Unumgänglich ist allerdings die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei hier auch eine detailliertere Befragung zu seinen Familienverhältnissen (in Afghanistan) angezeigt erscheinen würde.

Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt etwa U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen. Die Annahme Kabuls als jedenfalls zur Verfügung stehende Relokationsalternative ist auch im Falle junger und gesunder alleinstehender Männer gemäß dieser Judikatur nicht zulässig. Auch darauf ist bereits im oben bezeichneten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012 eingegangen worden.

Es ist natürlich auch denkbar, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion - gegebenenfalls inklusive seiner Angaben zur Familiensituation - in Afghanistan als nicht glaubhaft anzusehen. Dies müsste, der höchstgerichtlichen Judikatur folgend, aber entsprechend umfassend begründet sein und bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Umso mehr ist eine stichhaltige Begründung erforderlich, sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer versucht, seine tatsächliche Herkunftsregion oder seine tatsächlichen Familienverhältnisse bewusst zu verschleiern um eine für ihn günstigere Entscheidung zu erlangen. Eine derartige bewusste Verschleierung wäre hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes dafür nicht mit der Annahme eines fehlenden sozialen Netzes im Herkunftsstaat gleichzusetzen.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 17 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist zudem auszuführen, dass der Sachverhalt klar und ausreichend ermittelt wurde. Die Frage, wie umfangreich Ermittlungen in einem konkreten Einzelfall sein müssen (wenn es bereits zu substanziellen Ermittlungen gekommen ist), stellt keine Rechtsfrage dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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