L510 1418533-1•BVwG L510 1418533-1
L510 1418533-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
L510 1418533-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 10 02.084-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 07.03.2010 beim damaligen Bundesasylamt (kurz: BAA) und nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der bP handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Irak mit sunnitisch muslimischem Glaubensbekenntnis, welcher der kurdischen Volksgruppe angehört.
Im Zuge ihrer Erstbefragung führte die bP niederschriftlich im Wesentlichen aus, dass sie in XXXX in einer Autowerkstätte gearbeitet hätte. Ihr Arbeitgeber hätte mit Terroristen zusammen gearbeitet und wären dort Fahrzeuge mit Bomben ausgestattet worden. Einmal wäre die Werkstatt von Polizisten angegriffen worden. Die Arbeiter und sie wären festgenommen worden. Der Arbeitgeber hätte sie beschuldigt ihn bei der Polizei verraten zu haben. Sie wäre von den Terroristen mit dem Tod bedroht worden, weshalb sie ihre Heimat verlassen hätte.
Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA am 11.03.2010, am 16.10.2010 und am 20.01.2011, legte die bP zusammengefasst im Wesentlichen dar, dass die Ereignisse vor 2 bis 3 Monaten passiert wären. Sie hätte mit einer Gruppe von Arabern, die aus 6 Personen bestanden hätte, in einer Autowerkstatt gearbeitet. Sie hätte dort die Autos gewaschen und die Werkstatt gereinigt. Die Werkstatt hätte sich in XXXX befunden. Sie hätte nicht gewusst, mit wem diese 6 Personen Kontakt gehabt hätten. Die Personen hätten sie immer um 17 Uhr nachhause geschickt, weshalb sie von etwaigen Machenschaften keine Ahnung gehabt hätte. Von Sicherheitskräften wäre ein Auto, welches mit Sprengstoff beladen gewesen wäre, sichergestellt worden. Danach wäre die Werkstatt von Sicherheitskräften und Soldaten umstellt worden. Sie wären alle verhaftet worden. Ihnen wären die Hände gefesselt worden, sie hätten sich auf den Bauch legen müssen und sie wären mit Faustschlägen und Fußtritten geschlagen worden. Dann wären sie zur Polizeistation gebracht worden. Sie wäre von einem korpulenten Offizier befragt worden und hätte panische Angst gehabt. Sie hätte gesagt, dass sie nichts getan hätte, sondern dort nur beschäftigt gewesen wäre. Sie wäre dann freigelassen worden und habe nach Hause gehen können. Die anderen 6 Personen wären eingesperrt worden. Deren Angehörige sowie die Terroristen hätten sie bedroht, weil sie vermutetet hätten, dass sie die 6 Personen verraten hätte. Sie hätte sich dann zu ihrem Onkel mütterlicherseits begeben und wäre dort ca. 2 Monate lang geblieben. Er hätte dann für sie die Flucht aus dem Irak organisiert. Im Zuge der Befragung führte die bP einerseits aus, dass die Werkstätte keinen Namen gehabt hätte, an anderer Stelle nannte sie dann doch einen Werkstättennamen. Einen Chef hätte es nicht gegeben, sie hätten nur gemeinsam gearbeitet.
Ihren Vater betreffend machte die bP die unterschiedlichsten Angaben. Einmal legte sie dar, dass dieser verstorben wäre (AS 27). Im Zuge der ärztlichen Untersuchung führte sie aus, dass ihr Vater gewaltsam zu Tode gekommen wäre (AS 47). Bei einer späteren Einvernahme erklärte sie, dass er verschwunden wäre. Sie wisse nicht, ob er ums Leben gekommen wäre (AS 109). Bei ihrer letzten Einvernahme erläuterte sie, dass sie nicht wisse, woran ihr Vater verstorben wäre (AS 147). Die bP tat vor dem BAA auch kund, dass sie in der Lage wäre mit jemandem im Irak Kontakt aufzunehmen um sich ihren Personalausweis schicken zu lassen. Sie wurde konkret aufgefordert, sich den Personalausweis schicken zu lassen. Im Zuge ihrer letzten Einvernahme gab die bP erstmals zu Protokoll, dass sie auch von den Kurden geschlagen und geohrfeigt worden wäre, diese hätten ihr vorgeworfen, dass sie mit Arabern aufgewachsen wäre.
Die bP brachte ihre Person betreffend keine Beweismittel in Vorlage.
Da die bP im Zuge des Asylverfahrens ihre Minderjährigkeit behauptete und als Geburtsdatum den XXXX angab, wurde seitens des BAA ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Dieses wurde im April 2010 erstellt und ergab, dass die bP bereits im April 2010 älter als 18 Jahre alt war (AS 41 ff, AS 51).
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.
Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Das BAA traf zum Herkunftsstaat Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich der allgemeinen Lage eine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Spruchpunkt II und III erwuchsen in Rechtskraft.
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt, das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und wurden allgemeine rechtlich Ausführungen getätigt. Der bP hätte Asyl zuerkannt werden müssen, da sie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde. Es wurden allgemeine Feststellungen zum Irak getroffen, ohne diesbezüglich einen konkreten Bezug zur bP herzustellen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2011 wurde der bP nach entsprechendem Antrag der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die anhängige Rechtssache der ho. Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.
Für den 13.02.2014 wurde die bP durch das erkennende Gericht zu einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat mit der Möglichkeit zugestellt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
Es erfolgte zudem die Mitteilung, dass das Quellenmaterial am Sitze der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes aufliege und es der bP oder einem bevollmächtigten Vertreter freistehe, nach Terminvereinbarung Einsicht zu nehmen.
Im Wesentlichen brachte die bP in der Verhandlung Folgendes vor:
"....
VR: Sie wurden bereits bei der Behörde bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF: Ich bezeichne beide als gut. Eine war in Traiskirchen und die andere war in Wien.
VR: Wurden Ihre Aussagen richtig aufgeschrieben?
BF: Ja.
VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Korrigieren möchte ich nichts.
VR: Sind Ihre bisherigen Angaben zu Ihrem Namen und Geburtsdatum korrekt?
BF: Ja.
VR: Können Sie Ihre Identität durch nationale Dokumente Ihres Heimatstaates nachweisen?
BF: Nein. Ich kann das nicht tun, weil ich keinen Kontakt mit dem Irak habe.
VR: Haben Sie seit der Asylantragstellung irgendetwas unternommen um solche zu besorgen?
BF: Ja, ich war sogar bei der irakischen Botschaft in Wien. Diese verlangten von mir eine Geburtsurkunde aus dem Irak. Aber mit dem Irak habe ich keinen Kontakt.
VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, sie wären in der Lage mit jemandem zu Hause Kontakt aufzunehmen und sich ihren Personalausweis schicken zu lassen.
BF: Ja, aber bis heute weiß ich nicht, wo meine Mutter und mein Bruder sind.
VR: Es wurde bei Ihnen eine Altersfeststellung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass ihr angegebenes Geburtsdatum nicht der Richtigkeit entsprechen kann. Was sagen Sie dazu?
BF: Es ist für mich nicht wichtig gewesen, dass ich mich hier als Jugendlicher registrieren lasse. Ich habe dadurch keinen Vorteil. Mein Geburtsdatum stimmt und meine Angaben sind richtig.
VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein.
VR: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF: Bis heute habe ich sie nicht durchgelesen. Ich weiß nicht was drinnen steht.
VR: Wer hat die Beschwerde geschrieben?
BF: Damals hat die Betreuerin im Quartier das geschrieben.
VR: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Ja.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Es geht mir sehr gut. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung. Ich stehe nicht in Therapie oder nehme Medikamente.
VR: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF: Nein.
VR: Leben in Österreich aktuell Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen? Wenn ja, wo wohnen diese?
BF: Nein.
VR: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF: Nein.
VR: Gingen Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich bisher irgendeiner Beschäftigung nach?
BF: Ich habe eineinhalb Jahre gearbeitet und jetzt bin ich mit dem Deutschkurs beschäftigt. Diesen habe ich vor einem Monat abgeschlossen. Derzeit befinde ich mich in Arbeitslosigkeit.
VR: Haben Sie in diesen eineinhalb Jahren offiziell gearbeitet?
BF: Ja, ich war angemeldet. Es war auf einer Baustelle.
VR: Wie finanzieren Sie aktuell Ihr Leben in Österreich?
BF: Ich bekomme vom AMS Geld.
VR: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Nein. Ich war mit dem Deutschkurs beschäftigt. Ich lese oder sehe fern, sonst bin ich zu Hause.
VR: Leben noch Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen im Herkunftsstaat?
BF: Meine Mutter und ein Bruder.
VR: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder aufgewachsen?
BF: Ja.
VR: Wie sind Sie und ihr Bruder aufgewachsen?
BF: Es war gut. Mein Bruder hat am Tag meistens gearbeitet und in der Nacht waren wir zusammen. Ab und zu haben wir auch gemeinsam gearbeitet.
VR: Hatten Ihr Bruder oder Sie jemals Probleme im Herkunftsstaat gehabt?
BF: Nein.
VR: Leben noch sonstige Ihnen nahe stehende Personen im Herkunftsstaat?
BF: Ich habe nur einen Onkel mütterlicherseits.
VR: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
BF: Nein.
VR: Womit haben Sie bis zu ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Mein Bruder hat gearbeitet als Dachdecker und er hat für uns gesorgt.
VR: Wie waren Ihre Lebensumstände?
BF: Wir hatten ein eigens Haus. Uns ging es mittelmäßig gut.
VR: Wo haben Sie die letzte Woche vor Ihrer Ausreise geschlafen?
BF: Bei meinem Onkel. Nachgefragt gebe ich an, dass das in XXXX war.
VR: Wie weit war das von zu Hause entfernt?
BF: Nicht so weit, ca. einen Kilometer.
VR: Warum haben sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich habe mit 6 Personen als Automechaniker gearbeitet. Meine Tätigkeit war einfach reinigen und das Gebäude putzen. Um 17 Uhr war Dienstschluss für mich. Ich habe nicht gewusst, was diese Personen genau tun und welche Probleme sie haben. Eines Tages gegen 16 Uhr kamen die amerikanische und die irakischen Polizisten zusammen. Sie haben uns geschlagen und unsere Hände zusammengebunden und uns in ein Auto gesteckt. Sie brachten uns zum Polizeiamt. Danach wurden wir einvernommen. Ich habe bei der Einvernahme gesagt, dass ich um 17 Uhr meinen Dienst immer verlassen habe und diese Personen die mit mir gearbeitet haben, haben das auch bestätigt. Ich war insgesamt ca. 4 Stunden bei der Polizei und dann wurde ich nach Hause geschickt. Danach haben die Personen behauptet, dass ich sie verraten habe. Dann habe ich das ganze meiner Mutter erzählt und sie meinte, dass ich Probleme mit der Familie dieser Person bekommen würde. Meine Mutter hat mich zu meinem Onkel geschickt. Ich war drei Monate bei meinem Onkel. Dann hat mein Onkel mir meine Flucht organisiert und schickte mich ins Ausland.
VR: Wie hieß die Werkstätte in der Sie gearbeitet haben?
BF: XXXX.
VR: Vor dem BAA habe Sie angeben, dass die Werkstätte keine Namen hätte.
BF: Doch, ich habe das gesagt, und ich habe auch zu Hause die Einvernahme einmal gelesen und es steht auch drinnen.
VR: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?
BF: Ca. 2 Monate.
VR: Wer war der Chef bzw. der Arbeitgeber dieser Werkstätte?
BF: Es gab keinen Chef dort.
VR: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, der Arbeitgeber hätte sie beschuldigt, dass sie ihn bei der Polizei verraten hätten.
BF: Ich meinte mit Arbeitgeber diese Personen mit denen ich gearbeitet habe. Aber einen Chef gab es nicht.
VR: Wie weit war die Werkstatt von Ihrem Wohnort entfernt?
BF: 10 Minuten Autofahrt.
VR: Wie kamen Sie dort hin?
BF: Mein Bruder brachte mich dorthin mit seinem Auto.
VR: Wie kamen Sie überhaupt zu dieser Arbeit?
BF: Ein Freund meines Bruders hat ihm gesagt, dass diese einen Arbeiter brauchen und danach hat mein Bruder mich hingebracht und ich habe diese Arbeit bekommen.
VR: Warum wurden Sie festgenommen?
BF: Weil diese Personen mit denen ich gearbeitet habe, schicken Autobomben irgendwohin. Einmal hat die Polizei eine Autobombe entdeckt und es wurde festgestellt, dass diese Werkstatt dahinter steckt.
VR: Haben Sie gewusst, als Sie dort gearbeitet habe, dass diese Personen mit Bomben arbeiten?
BF: Nein. Ich habe nicht einmal ihre arabische Sprache verstanden.
VR: Sie haben auch von den Tätigkeiten nichts mitbekommen?
BF: Nein. Ich habe einfach nur geputzt.
VR: Wie ging die Festnahme vor sich, wie war der Ablauf?
BF: Es kamen Autos, dann sind einige Polizisten ausgestiegen und kamen bewaffnet herein. Sie haben unsere Hände schnell gefesselt und legten uns auf den Boden. Dann haben mich zwei Polizisten in ein Auto gesteckt.
VR: Was passiert dann?
BF: Sie brachten uns schnell mit diesem Auto zum Polizeiamt.
VR: Was für Personen waren es, die die Festnahme durchgeführt habe?
BF: Es waren amerikanische und irakischer Polizisten. Die Amerikaner sind draußen geblieben und die Iraker kamen herein.
VR: Sie hatten Polizeiuniformen an?
BF: Ja.
VR: Die Festnahme erfolgt nicht durch das Bundesheer sondern durch die Polizei?
BF: Es waren Polizisten.
VR: Konnten Sie feststellen welchen Dienstrang die Polizisten hatten?
BF: Nein.
VR: Sie wurden gefesselt, am Boden abgelegt und dann zum Polizeifahrzeug gebracht? Gab es sonst noch Vorfälle bei der Festnahme?
BF: Nein. Als wir am Boden lagen, durften wir uns nicht bewegen.
VR: Wie ist dann die Einvernahme abgelaufen bei der Polizei?
BF: Das war in einem Zimmer. Sie haben die Wahrheit von mir verlangt. Ich habe auch gesagt, dass ich die arabische Sprache nicht kenne. Die Polizei sagte, dass meine Familie dort auch anwesend ist und ich soll keine Angst haben und nur die Wahrheit erzählen. Ich habe dann gesagt, dass ich bei dieser Werkstatt nur bis 17 Uhr gearbeitet habe und dann ging ich nach Hause. Die Polizei hat mich dann entlassen und dann sagten sie, dass sie mich vielleicht in der Zukunft benötigen würden.
VR: Wurden die anderen Personen im selben Zimmer einvernommen?
BF: Nein. Diese waren im Gefängnis.
VR: Sie haben ursprünglich angegeben, diese Personen hätte selbst angegeben, dass sie nichts mit den Vorfällen zu tun gehabt hätten. Wie käme es zu dieser Aussage wenn diese bereits im Gefängnis gewesen wären.
BF: Das hat die Polizei zu mir gesagt und sie wollten trotzdem das von mir hören.
VR: Wissen noch von wem Sie einvernommen wurden, von welchem Beamten?
BF: Nein.
VR: Haben Sie noch irgendwelche Erinnerung an diese Person, wie sie ausgesehen hat, welchen Dienstrang sie hatte?
BF: Es war ein großer dicker Mann und hatte eine Kappe auf dem Kopf.
VR: War dieser Polizist bei der Festnahme anwesend?
BF: Den habe ich erst am Polizeiamt gesehen, ich weiß es nicht.
VR: War es ein normaler Polizist oder ein Vorgesetzter?
BF: Er war der Überoffizier.
VR: Haben sie mit den Angehörigen der Arbeitskollegen tatsächlich Probleme gehabt?
BF: Sie haben behauptet, dass ich meine Arbeitskollegen verraten hätte. Dann habe ich Angst gehabt, dass sie mir Probleme verursachen.
VR: Haben Sie Ihnen tatsächlich Probleme bereitet?
BF: Ich ging zu meinem Onkel. Aber einige Freunde meines Bruders haben gesagt, warum ich diese Personen verraten hätte. Ich habe auch Angst gehabt, dass die Polizei mich wieder einvernimmt.
VR: Ist von diesen Verwandten irgendwann einmal jemand persönlich an Sie heran getreten?
BF: Nein. Ich war im Haus meines Onkels und ich ging nicht mehr hinaus.
VR: Es ist nicht plausibel wenn Ihre Arbeitskollegen selbst gesagt hätten, sie hätten persönlich nichts gewusst jedoch hätten deren Verwandte Ihnen dann Probleme gemacht.
BF: Es kann sein das diese Personen dieser Aussage nicht gemacht haben. Es kann sein, dass nur die Polizei von mir mehr wissen wollte. Diese Aussage habe ich nur von der Polizei.
VR: Diese Angabe war jedoch eine wesentliche Voraussetzung bei der Polizei, dass sie freigelassen wurden.
BF: Die Polizei sagte, dass sie mich wieder einvernehmen würde. Seitdem habe ich einfach Angst gehabt.
VR: Sie sind irgendwann einmal aufgefordert worden, in dieser Werkstatt aktiv mit Bomben zu arbeiten?
BF: Nein.
VR: Im Zuge Ihrer körperlichen Untersuchung im März 2010 haben Sie angegeben, dass Sie im Irak in der Autowerkstätte Bomben einbauen hätten sollen. Was sagen Sie zu dieser Aussage?
BF: Das habe ich nicht gesagt.
VR: Sie haben in dieser Werkstatt nur unterste Tätigkeiten ausgeführt. Wie sollte es dazu kommen, dass die Polizei Interesse an Ihnen hat.
BF: Die Polizei behauptete, dass ich auch mit dieser Gruppe aktiv wäre und dass ich auch Bomben bauen würde. Aber in der Werkstatt selber habe ich nur geputzt und ich hatte meinen eigenen Bereich.
VR: Hätten Sie sonst noch irgendwelche Probleme im Irak?
BF: Ich habe immer einfach Angst gehabt, weil viele Araber in unserem Gebiet waren und deshalb habe ich mich nicht getraut hinauszugehen.
VR: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich habe Angst, dass die Polizei mich festnimmt. Und vielleicht würden die Familien dieser Personen auch sagen, warum ich nicht zur Verhandlung erschienen bin und geflüchtet bin.
VR: Was ist mir Ihrem Vater?
BF: Ich habe ihn nie gesehen. Er ist verstorben.
VR: Woran ist er verstorben?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Sie haben vor dem BAA einmal angegeben, dass Ihr Vater verschwunden wäre und Sie wüssten nicht ob er ums Leben gekommen wäre.
BF: Ich meine damit, dass er sicher verstorben ist, sonst würde er sicher auftauchen. Mit Tod und vermisst meine ich eins.
VR: Sie wissen also nicht ob er verstorben ist?
BF: Nein, ich weiß es nicht.
VR: Sie befinden sich seit annähernd 4 Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
BF: Ich wollte Beweise und Dokumente vorlegen aber ich habe keinerlei Kontakt zum Irak.
VR: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt.
Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Nein. Ich weiß aber, dass die Lage im Irak schlecht ist.
VR fragt die bP, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt die bP, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
...."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Irak. Die bP bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben, gehört der kurdischen Volksgruppe an und stammt aus XXXX.
Die Identität der bP steht nicht fest.
1.2. Zur Lage in der Republik Irak
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen.
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der
Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Allgemeine politische Lage
Die Verfassung
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.
Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
Parteien der Regierungskoalition
Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen:
Rechtstaatsbündnis (State of Law)
Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehörten zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen 2010 insgesamt neun verschiedene Parteien und Blöcke sowie zahlreiche unabhängige Einzelkandidaten an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.
Irakische Nationale Allianz (INA)
Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit
40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf
politischen Einfluss. Auch dieses hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.
Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)
Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujaifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an.
Kurdische Allianz
Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus.
Parteien der Opposition
Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK- Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Wahlen zum Kurdischen Regionalparlament im Juli 2009 auf Anhieb 24 % der Stimmen erlangt und kam bei den irakischen Parlamentswahlen im März
2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.
Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa
350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen. Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz 2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.
Die Rolle der Sicherheitskräfte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen. Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.
Asylrelevante Tatsachen
Staatliche Repressionen
Staatliche Stellen begehen nach wie vor zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Die Mehrzahl der Verantwortlichen ist trotz erkennbarem Willen einiger zuständiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.
Politische Opposition
Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt. Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht. Neben mehrmaligen Warnschüssen der Sicherheitskräfte bei Protestversammlungen ist insbesondere die gewaltsame Auflösung der Demonstrationen in Haweja am 23. April 2013 anzuführen, bei der die Demonstranten der Aufforderung der Sicherheitskräfte, "Terroristen" auszuliefern, die einige Tage zuvor Sicherheitskräfte getötet hatten, nicht nachkamen. Die staatlichen Einheiten töteten dabei mehr als 40 Demonstranten. Inwieweit die Aktion in ihrer konkreten Ausführung auf Unfähigkeit und Überreaktion der Einsatzkräfte oder auf höheren Befehl zurückgehen, ist nicht bekannt. Die irakische Regierung und auch die Vereinten Nationen vor Ort sowie der Internationale Menschenrechtsrat haben Untersuchungen eingeleitet. Auch wird vielfach über Zugangsbeschränkungen zu Orten der Demonstrationen berichtet, so auch in Bagdad zu Freitagsgebeten im Frühjahr 2013. Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung). Am 9. Juni 2013 wurde bspw. auf einer Straße in West-Bagdad der Leichnam des Journalisten Zamel Ghannam Al-Zoubaie aufgefunden. Ob Parteien und Politiker im Zusammenhang mit den Tötungen stehen, ist nicht nachzuweisen. Am 1. April 2013 wurden in Bagdad vier Zeitungsverlage an einem Nachmittag von Schlägertrupps verwüstet, ohne dass die Polizei einschritt, die nach den Umständen Kenntnis von den Vorgängen gehabt haben muss. Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor. Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack. Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.
Religionsfreiheit
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.
In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013..
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Militante Gruppen
Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. AQI hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Die Bedeutung von AQI hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al-Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien haben Ende Februar 2013 die Nusra-Front in Syrien und Al-Qaida im Irak ihren Zusammenschluss bekanntgegeben, im Juni 2013 aber widerrufen. Zumindest kann partielle Zusammenarbeit der beiden Gruppen unterstellt werden. Weniger bekannt als AQI ist die Ansar as-Sunna (AAS) / Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs aber mit sunnitisch-wahabistischem Einfluss, hat sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie hat sich im Berichtszeitraum zu mehreren Anschlägen bekannt. Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Potenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach klar von Gewaltaktionen, zuletzt nach dem Anschlag auf ein führendes Parteimitglied am 3. Juni 2013 in Bagdad. Unter den aktiven Gruppen zu nennen ist insbesondere die radikale Abspaltung der Mahdi- Miliz "Asa'ib Ahl al-Haq" ("Liga der Gerechten"), die mittlerweile Premierminister Maliki nahestehen soll. Weiterhin macht "Hisbollah im Iraq" über Medien von sich reden, ohne dass bisher belegt ist, dass die Formation tatsächlich Schlagkraft aufweist. Weiterhin von Bedeutung ist die "Badr"-Miliz unter Transportminister Al-Ameri, der früher der schiitischen Partei "Oberster Islamischer Rat" angehörte und jetzt eine eigene Partei führt. Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. Es gibt seit Mai 2013 auch vereinzelte Berichte über die Festsetzung von Sunniten an falschen Kontrollstellen, einige sollen danach von den Milizen entführt und getötet worden sein, am häufigsten genannt wird dabei "Asa'ib Ahl al- Haq".
Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.
Sunniten
Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.
Menschenrechtslage
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg. Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt. Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben: Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.
Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden. Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
Behandlung zurückgeführter Iraker
Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab. Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen.
Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten
Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt; nunmehr können gerichtsfeste Urkundenüberprüfungen ausschließlich durch das zuständige LKA oder die Bundespolizei erfolgen.
1.3. Zu den behaupteten Ausreisegründen
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in der Republik Irak eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, sowie eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Verfahrens ist das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Vorbehaltlich ihrer Identität ergeben sich die Feststellungen zur Person der bP aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel, konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das BVwG auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.
1.2. Zur Lage in der Republik Irak
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können.
Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht entgegen.
1.3. Zu den behaupteten Ausreisegründen
In Bezug auf den diesbezüglich festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass das ho. Gericht im Rahmen der vorzunehmenden freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) ebenso wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass sich das Vorbringen der bP zur behaupteten Gefahr einer aktuellen Verfolgung im Irak als nicht glaubhaft darstellt.
So legte die bP im Verfahren keine Bescheinigungsmittel ihre Identität betreffend vor, obwohl sie vor dem BAA ursprünglich zu Protokoll gab, es wäre ihr möglich sich ihren Personalausweis aus dem Irak schicken zu lassen. Weiters wurde durch das in sich schlüssige Gerichtsmedizinische Gesamtgutachten (unter Einbeziehung einer körperlichen Untersuchung, einer radiologischen Beurteilung des Handröntgenbildes, einer zahnärztlichen Beurteilung des Panoramaröntgens) vom April 2010 festgestellt, dass die Angaben der bP zu ihrem Alter nicht der Richtigkeit entsprechen können. Auch tätigte die bP unterschiedliche Angaben über ihren Vater dahingehend, ob dieser nun am Leben wäre oder verstorben sei. Auch gab es vor dem BAA Ungereimtheiten in den Angaben der bP zum Vornamen ihrer Mutter. Insgesamt lässt dieses Verhalten der bP darauf schließen, dass diese die wahren Personendaten rund um sich selbst und ihre Familie zu verschleiern versucht, was ihre generelle Glaubwürdigkeit mindert.
Zudem finden sich erhebliche Widersprüche der bP ihr Kernvorbringen betreffend. So führte diese im Zuge des Verfahrens vor dem BAA aus, dass sie nicht nur durch Angehörige ihrer Arbeitskollegen sondern auch seitens der Terroristen verfolgt bzw. mit dem Tode bedroht worden wäre. Im Zuge der mündlichen Verhandlung, nach der Aufforderung ihre Fluchtgründe zu schildern, legte die bP in freier Erzählung jedoch mit keinem Wort dar, dass sie auch von Terroristen verfolgt worden wäre, sondern stellte diese nur mögliche Probleme mit Angehörigen ihrer Arbeitskollegen in Aussicht. Auch auf konkrete Nachfrage bezüglich etwaiger sonstiger erlittener Probleme im Irak machte die bP ebenfalls keine Probleme mit Terroristen mehr geltend.
Auch ihre Angaben vor dem BAA, dass sie seitens Angehöriger der Arbeitskollegen bedroht worden wäre, relativierte die bP in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie nur Angst gehabt hätte, dass diese ihr Probleme verursachen könnten. Auf die konkrete Frage:
"Haben Sie Ihnen tatsächlich Probleme bereitet?", wich die bP aus und gab zu Protokoll: "Ich ging zu meinem Onkel. Aber einige Freunde meines Bruders haben gesagt, warum ich diese Personen verraten hätte. Ich habe auch Angst gehabt, dass die Polizei mich wieder einvernimmt." Auf die konkrete Frage: "Ist von diesen Verwandten irgendwann einmal jemand persönlich an Sie heran getreten?", führte die bP aus: "Nein. Ich war im Haus meines Onkels und ging nicht mehr hinaus."
Auch konnte die bP nicht plausibel erklären, weshalb ihr Verwandte ihrer Arbeitskollegen Probleme hätten machen sollen, wo doch die Arbeitskollegen nach eigenen Angaben der bP selbst vor der Polizei ausgesagt hätten, dass die bP von den Vorgängen gar nichts gewusst hätte, was schlussendlich laut ihren Angaben auch ein Grund dafür gewesen wäre, weshalb sie von der Polizei entlassen worden wäre.
Außerdem schilderte die bP ihre angebliche Festnahme völlig unterschiedlich. Führte sie vor dem BAA noch an, dass die Werkstätte von Sicherheitskräften und Soldaten umstellt worden wäre, so verneinte sie im Zuge der mündlichen Verhandlung die Anwesenheit von Soldaten dezidiert auf konkrete Nachfrage.
Überdies legte die bP vor dem BAA dar, dass sie auch von den Kurden geschlagen und geohrfeigt worden wäre, diese hätten ihr vorgeworfen, dass sie mit Arabern aufgewachsen wäre. Während der mündlichen Verhandlung gab die bP auf Nachfrage an, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder aufgewachsen wäre und weder sie noch der Bruder Probleme gehabt hätten.
Weiter tätigte die bP widersprüchliche Angaben dahingehend, als sie im Zuge ihrer ärztlichen Untersuchung ausführte, sie hätte Bomben in Autos einbauen sollen, was sie jedoch im Zuge des Verfahrens vor dem BAA sowie in der mündlichen Verhandlung verneinte.
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall ebenso keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal deren generelle Glaubwürdigkeit nicht festgestellt worden ist.
Letztlich ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der bP zum als ausreisekausal behaupteten Sachverhalt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft erwies.
Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA in Bezug auf dessen Spruchpunkt I. im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung bzw. zum Flüchtlingsbegriff, abgeht.
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