W161 1438821-1•BVwG W161 1438821-1
W161 1438821-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2014
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher<br/>Schutz
W161 1438988-1/11E
W161 1438821-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden
1. des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, Zl. 13 13.790 EAST Ost;
2. der XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, Zl. 13 13.792 EAST Ost;
beide StA der Russischen Föderation, beide vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 und § 61 FPG idF BGBl I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
2. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind Staatsangehörige der russischen Föderation. Sie reisten am 24.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Die in Österreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 22.09.2013 in Polen Asylanträge gestellt haben.
Am 27.09.2013 wurden seitens des Bundesasylamtes bezüglich der Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG)Nr. 343/2003 Wiederaufnahmeersuchen an Polen gestellt.
Am 28.09.2013 wurden den Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge zurückzuweisen, sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-II-Verordnung mit Polen geführt würden.
Mit Schreiben vom 30.09.2013 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG)Nr. 343/2003 zu.
Bei der Erstbefragung am 24.09.2013 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat im September 2013 verlassen und sei am 22.09.2013 in Polen eingereist und hätte dort um Asyl angesucht. Am nächsten Tag sei er schlepperunterstützt nach Wien gefahren. Er und seine Frau hätten das Asylverfahren nicht abgewartet, ihr Zielland wäre von Anfang an Österreich gewesen. Sein Heimatland hätte er wegen eines Verkehrsunfalles verlassen, in den er involviert gewesen wäre.
Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte bei ihrer Erstbefragung am 24.09.2013 zu ihrer Reiseroute, der Asylantragsstellung in Polen sowie den Fluchtgrund gleichlautende Angaben zu ihrem Ehemann. Sie berief sich auf die von ihren Mann angegebenen Fluchtgründe und gab, an Angst um das Leben ihres Mannes zu haben.
Aus den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. XXXX vom 09.10.2013 ergibt sich, dass bei beiden Beschwerdeführern aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitsymptome vorliegen.
Am 16.10.2013 wurde vom Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX, Ärztlicher Leiter Prim. Dr. XXXX, vorgelegt, in welchem festgestellt wird, dass der Patient XXXX an einer posttraumatisch bedingten depressiven Erkrankung erkrankt und medikamentös - psychiatrisch behandlungsbedürftig sei, sowie dass bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es seine Abschiebung nach Tschetschenien darstelle, die ernsthafte Gefahr einer Verschlechterung der posttraumatisch bedingten psychiatrischen Syndromatologie (inkl. akuter Selbstmordgefahr) bestehe.
Bei der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch das Bundesasylamt, EAST Ost, am 17.10.2013, gab dieser an, er sei gesund. Er sei gemeinsam mit seiner Gattin nach Österreich eingereist. Weitere in Österreich aufhältige Verwandte habe er nicht. Sein Ziel wäre es gewesen nach Österreich zu fahren, er wolle hier ein neues Leben führen. In Österreich befänden sich Einwohner aus seinem Dorf. Der Erstbeschwerdeführer legte neben den bereits oben erwähnten medizinisch-psychiatrischen Befund des SPA Favoriten weiters eine Bestätigung der Verkehrspolizei aus seiner Heimat über einen Verkehrsunfall vor und gab weiters an, er hätte in Polen bei einer Tankstelle einen Dorfbewohner erblickt, der in den Verkehrsunfall, der Grund für seine Flucht gewesen wäre, verwickelt gewesen wäre. Dieser könnte angeben, dass der Erstbeschwerdeführer in Polen sei. Er hätte in Polen einmal übernachtet. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme gab der Erstbeschwerdeführer an, das Gespräch hätte nur zehn Minuten gedauert. Bei Dr. XXXX wäre eineinhalb bis zwei Stunden gesessen, dies sei ein Unterschied. Sonst habe er nichts mehr zu sagen.
Laut Aktenvermerk 08.11.2013 wurde in der Folge mit Dr. XXXX telefonisch Rücksprache gehalten und gab diese nach Nachschau an, dass ihre Untersuchung des Erstbeschwerdeführers ca. eine Stunde gedauert habe und sie ein ausführliches Gutachten erstattet hätte, welches wohl nach einer zehnminütigen Untersuchung nicht erstellt werden hätte können.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost am 17.10.2013 an, sie sei gesund, habe bisher im Verfahren wahrheitsgetreue Angabe getätigt und habe außer ihrem Ehegatten keine Verwandten in Österreich. Ein Dorfbewohner aus ihrem Heimatort sei in Österreich, sie habe zu ihm keinen Kontakt. Ihr Mann hätte ihr erzählt, er hätte in Polen in einem Geschäft einen entfernten Verwandten des bei dem Unfall Umgekommenen gesehen. Ihr Mann hätt ihr dann gesagt, sie solle schnell einsteigen, sonst habe sie nichts mehr zu sagen.
Am 24.10.2013 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihnen ausgefolgten Länderfeststellungen und ihrer Einvernahme vom 17.10.2013 ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulmentschutzes (welcher gewährleistet sei), zu Dublin-II-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber umfangreich medizinisch, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Begründend wurde hervorgehoben, dass in den Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die Beschwerdeführer wären in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt. Ein zu beachtender Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürgern liege nicht vor. Die Beschwerdeführer würden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, zu befürchteten Übergriffen Dritter in Polen sei anzumerken, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführer durch diesen Umstand tatsächlich in Polen der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt seien. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung sei ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Polen zu entnehmen.
Gegen diese Bescheide brachten beide Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Der Erstbeschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde darauf, dass er im Verfahren angegeben hätte, zu befürchten, aufgrund der hohen Anzahl an Tschetschenen und der Nähe zu Russland erkannt zu werden und dass darüber hinaus seine gesundheitlichen Beschwerden nicht adäquat behandelt werden würden. Er hätte in seiner Einvernahme konkrete persönliche und außergewöhnliche Gründe dargelegt, die das Bundesasylamt als Veranlassung hätte erkennen müssen, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Selbst wenn kein systemischer Mangel im polnischen Asylverfahren erkannt werden könne, wäre eine Beurteilung, ob im Einzelfall des Beschwerdeführer und seiner Gattin ein solcher Mangel vorliege, durchzuführen gewesen, das sei jedoch völlig unterblieben. Ein grober Mangel hafte dem bekämpften Bescheid auch dadurch an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe zu seiner Flucht aus Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation kaum erwähnt werden. Die Kritik am psychiatrischen Befund von Dr. XXXX sei unverständlich. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in der Russischen Föderation und Polen auseinander zu setzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin verwies in Ihrer Beschwerde auf jene ihres Ehegatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten am 24.09.2013 über Polen kommen illegal in das österreichische Bundesgebiet an und stellten hier am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, Polen stimmte mit einem am 30.09.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu.
Besondere in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schweren Krankheiten und haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die Feststellungen zu Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihrer Asylantragstellung in Polen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich unter anderem aus dem eigenen Vorbringen i.Z.m. der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung samt Information Polens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, ins- besondere aus den von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dr. XXXX (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.) Eine die Beschwerdeführer betreffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art 3. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
...
d) einen Asylwerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
...
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine (Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 17.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Polen keine Anhaltspunkte.
3.5. Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B336/05, festgehalten, die Mitgliedsstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedsstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der Grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten der Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesem Staat als unzulässig erschienen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedsstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059):
"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedsstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedsstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedsstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
3.5.2. Kritik am polnischen Asylwesen:
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 1.4.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (so VwGH 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr unionsrechtlichen Vorgaben. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus der russischen Föderation bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die polnischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügten, dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.
Aus der Rechtsprechung des EGMR (oder anderer Gerichte der Mitgliedstaaten) lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, respektive das Vorliegen besonderer von den Beschwerdeführern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die Russische Föderation zurückgeschoben werden könnten.
Eine die Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer von vornherein als Fluchtgrund lediglich angegeben haben, Angst vor Verfolgung von Landsleuten aufgrund eines Verkehrsunfalls im Heimatland zu haben. Sie stützen sich bei ihren Fluchtgründen lediglich auf eine behauptete Verfolgung Privater. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer dann an, in Polen jemand gesehen zu haben, der mit dem Unfall zu tun gehabt hätte und ihn in der Heimat verraten könnte. Dieses Vorbringen ist auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet darzulegen, dass der Staat Polen nicht willens oder in der Lage wäre, die Beschwerdeführer vor derartigen Gefahren zu schützen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der polnische Staat in der Lage und auch willens ist, vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Polen keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist.
Die Beschwerdeführer wären allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern stünde ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die für gegenständliche Fälle hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.
Die Rüge in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, wonach sich der erstinstanzliche Bescheid mit dem Fluchtgrund und der Lage im Heimatland der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, ist verfehlt. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie sich noch im Zulassungsverfahren befinden, in welchem lediglich darüber zu entscheiden ist, welcher Staat aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung zur inhaltlichen Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig ist.
3.5.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch in vorliegenden Fällen maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 6.3.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 7.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 3.5.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.5.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
In Bezug auf die Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall einer Überstellung zu beachtenden schweren Erkrankung. Aus dem eingeholten Gutachten DrXXXX betreffend beide Beschwerdeführer ergibt sich, dass beide weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leiden.
Die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, seine Untersuchung hätte lediglich zehn Minuten gedauert entspricht nicht den Tatsachen (siehe dazu Aktenvermerk vom 08.11.2013, AS 117). Wenn sich der Erstbeschwerdeführer auf die von ihm vorgelegte Bestätigung des XXXX beruft, ist hierzu anzumerken, dass sich hierbei um eine privat eingeholte Stellungnahme handelt, die sich im Übrigen mit einer Abschiebung nach Tschetschenien auseinandersetzt, welche derzeit nicht verfahrensgegenständlich ist.
Der Erstbeschwerdeführer gab sowohl bei seiner Erstbefragung am 24.09.2013 als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.10.2013 an, gesund zu sein. Es darf darauf hingewiesen werden, dass der medizinisch-psychiatrische Befund mit 16.10.2013 somit einen Tag vor der Einvernahme datiert ist. Die vorgelegte Stellungnahme ist somit nicht geeignet, das fachlich fundierte logische und schlüssige Gutachten Dr. XXXX in Frage zu stellen und würde selbst die dort festgehaltene posttraumatisch bedingte depressive Erkrankung, für die auch dort lediglich eine medikamentös-psychiatrische Behandlung angeraten wird, keinesfalls eine Krankheit von solcher Schwere darstellen, dass sie einer Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Polen entgegensprechen würde.
Aus den getroffenen Feststellungen geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführer in Polen eine adäquate medizinische Behandlung erhalten können.
3.5.4. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8
EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht dargelegt.
3.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK oder der GRC zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu wecken, weshalb die angefochtene Entscheidung mit obiger näherer Begründung zu bestätigen war.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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