W159 1437708-2•BVwG W159 1437708-2
W159 1437708-2Bundesverwaltungsgericht14.02.2014
Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Ladungen, Wiederaufnahme
W159 1437708-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag vom 08.10.2013 von XXXX, StA. Russische Föderation zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013 zu Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Mit Faxeingabe vom 11.11.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013 zu Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
I.2. Diesem Antrag ging nachfolgendes in Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren voraus:
I.2.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen minderjährigen Kindern sowie seiner erwachsenen Tochter, Antragsteller zu den Zlen. XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2013 erstbefragt. Am 01.08.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte der Antragsteller, dass sein Bruder, der sich im Bundesgebiet aufhalte, vor Jahren in Tschetschenien Probleme mit den Tschetschenen gehabt habe. Dieser sei deshalb samt Frau nach Österreich geflüchtet. Sein Bruder und dessen Frau hätten im Bundesgebiet ihre Namen geändert.
Im Februar 2012 seien uniformierte Männer zum Antragsteller nachhause gekommen und hätten nach dem Bruder des Antragstellers gefragt. Der Antragsteller sei damals stark geschlagen und seine Mutter mitgenommen worden. Seine Mutter sei am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei die Mutter sofort nach Österreich geschickt worden. Dies sei Anfang März 2012 gewesen. Der Antragsteller habe sich seit diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise in Inguschetien versteckt gehalten.
Ende April 2013 seien abermals Uniformierte zum Antragsteller nachhause gekommen und hätten seine Ehefrau bedroht. Sie hätten gedroht, das Haus anzuzünden, wenn sie den Aufenthalt des Bruders nicht bekanntgeben würden. Dies sei dem Antragsteller von seiner Ehefrau erzählt worden.
Seine Ehefrau sei in der Folge mit den drei Kindern nach Inguschetien zum Antragsteller gereist. Im Mai 2013 seien sie gemeinsam zu den Verwandten im Bundesgebiet gereist.
Der Antragsteller brachte seine Heiratsurkunde sowie seine Geburtsurkunde in Vorlage.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.2013, gab der Antragsteller an, an Hepatitis C zu leiden, was im Bundesgebiet festgestellt worden sei.
Abgesehen von den bereits vorgelegten Dokumenten könne der Antragsteller keine Unterlagen vorlegen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Antragsteller zusammengefasst, dass seine Probleme ihren Ursprung im Jahr 2002 hätten. Ein namentlich genannter Cousin sei aktiver Widerstandskämpfer gewesen und habe der Bruder des Antragsteller diesem bei Transporten geholfen. Der Cousin und der Bruder seien in Verbindung mit einem Attentat gebracht worden. Die Familie eines der dabei Ermordeten hätte dem Cousin und auch dem Bruder Blutrache geschworen. Mittlerweile seien besagte Familienangehörige in staatlichen Positionen tätig und würden im Zusammenhang mit der Blutracheproblematik den Vater aber auch den Beschwerdeführer verfolgen.
Der Antragsteller legte einen Laborbefund sowie einen Befund über eine Hepatitis C Erkrankung vor.
Weiters legte er eine Lister über gesuchte Personen in Tschetschenien vor, auf welcher sich eine Person namens XXXX samt Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zum Reisedokument befindet.
Mit Faxeingabe vom 08.08.2013 übermittelte der Antragsteller Kopien des russischen Führerscheines des Antragstellers sowie des Inlandspasses seiner Mutter und zwei kopierte Fotos, auf der verfallene Häuser abgebildet sind, übermittelt.
Mit weiterer Faxeingabe wurden kopierte Seiten der Inlandspässe der Ehefrau, des minderjährigen Sohnes und der volljährigen Tochter übermittelt.
I.2.2. Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Antragstellers zu Grunde gelegt. Eine Verfolgung des Antragstellers im Herkunftsstaat wurde seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt. Vielmehr erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Antragstellers und seiner Familienangehörigen - aus näher dargelegten Gründen - als unglaubwürdig, insbesondere da sich das Vorbringen des Antragstellers und seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen massiv widersprüchlich dargestellt habe.
Das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung wurde ebenso verneint wie Umstände die die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller am 04.09.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde.
Neben der Geltendmachung einer Verletzung des Parteiengehörs vertiefte der Antragsteller seine bereits vor dem Bundesasylamt getätigten Ausführungen zu seinen Verfolgungsgründen.
Zum Nachweis der Tatsache, dass sein Cousin noch immer wegen Terrorismus gesucht werde, habe er einen Auszug aus der Fahndungsliste des FSB vorgelegt, die er mit der Beschwerde neuerlich vorlege.
Im Übrigen verwies der Antragsteller auf zwei Länderberichte des Auswärtigen Amtes zur Lage in Tschetschenien (Okt 2012) sowie der Staatendokumentation vom 27.11.2012. Aus diesen Berichten gehe eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Tschetschenien - insbesondere hinsichtlich Behördenwillkür - hervor.
I.2.4. Mit Erkenntnis vom 08.10.2013, Zl. XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, XXXX, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Im Übrigen stellte der Asylgerichtshof fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuell drohende Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Antragstellers kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013 wurde dem Antragsteller am 16.10.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Zweites (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:
Mit Faxeingabe vom 11.11.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Dieser Antrag wurde damit begründet, dass dem Antragsteller nunmehr eine Ladung vorliege, die sein Vorbringen (Verfolgung aufgrund von Blutrache, aber mit staatlichen Mitteln) beweise.
Die Ladung wurde mit dem Hinweis in Kopie beigelegt, dass diese auf Aufforderung jederzeit im Original vorgelegt werden könne.
Die Ladung sei dem Antragsteller mittels persönlichen Boten am 28.10.2013 überbracht worden.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgebrachte Neuerung, bei der es sich aus den dargelegten Gründen um eine "nova reperta" handle, welche ohne das Verschulden des Antragstellers nicht vorher geltend gemacht werden habe werden können, alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Aufgrund der Tatsache, dass diese Ladung dem Antragsteller erst am 28.10.2013 zur Kenntnis gelangt sei, sei der Antrag auch rechtzeitig.
Demnach werde der Antrag gestellt, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen und in der Folge Asyl zu gewähren.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2013 wurde der Antragsteller aufgefordert, das Original der Ladung zu übermitteln.
Auch erging die Aufforderung, detailliert anzugeben, unter welchen Umständen diese Ladung dem Antragsteller übermittelt worden sei. Die diesbezüglichen Angaben im Wiederaufnahmeantrag würden sich darauf beschränken, dass die Ladung dem Antragsteller "mittels persönlichen Boten am 28.10.2013 überbracht" worden sei. Diesbezüglich erging der Auftrag, Namen und Adresse dieses "persönlichen Boten" bekannt zu geben.
Schließlich erging die Aufforderung, dem Asylgerichtshof eine schriftliche Vollmacht über das gegenständliche Vertretungsverhältnis vorzulegen.
Mit entsprechender Stellungnahme (Poststempel vom 11.12.2013) wurden eine schriftliche Vertretungsvollmacht sowie das Original der Ladung vorgelegt.
Die Ladung sei von dem in Österreich lebenden Bruder eines verstorbenen Freundes des Antragstellers aus Tschetschenien mitgebracht worden. Dieser habe sich anlässlich des Begräbnisses seines Bruders in Tschetschenien aufgehalten und die Ladung auf dem Rückweg nach Bregenz abgegeben. Der Name des Boten und dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet wurden angeführt. Eine genaue Adresse sei dem Antragsteller jedoch nicht bekannt.
Laut Übersetzung der übermittelten Ladung wurde der Antragsteller für den 02.10.2013 vor eine näher genannte tschetschenische Ermittlungsbehörde für eine Einvernahme als Zeuge geladen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
II.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
II.3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.
Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG war festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.
Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus Juli 2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Diese kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller von der Existenz der Ladungen erst am 28.10.2013 erfahren hat und der gegenständliche Antrag am 11.11.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
II.4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im Hinblick auf diesen "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist jedoch festzuhalten, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Ladung - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - nicht geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.
Der Antrag ist unbegründet, zumal sich die Begründung auf jenen Sachverhalt bezieht, der bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. An dieser Beurteilung ändert auch die Vorlage einer Ladung nichts, zumal eine erstmalige angebliche Ladung des Antragstellers im Jahre 2013 vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben in Bezug auf die behauptete Verfolgung aufgrund einer seit dem Jahr 2002 bestehenden Blutracheproblematik im hohen Maße unschlüssig ist. So bleibt es vollkommen unnachvollziehbar, dass nunmehr - mehr als zehn Jahre nach dem die Blutrache auslösenden Ereignis - die Verfolger versuchen, dem Antragsteller habhaft zu werden, indem sie ihn als Zeuge vor die staatlichen Behörden laden.
Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 08.10.2013 wurden die Unplausibilität des gesamten Fluchtvorbringens des Antragstellers dargelegt.
So soll die Blutracheproblematik seit dem Jahr 2002 bestanden haben, ebenso die Probleme aufgrund des Cousins der Widerstandskämpfer sein soll.
Der Cousin und der Bruder sollen seit dem Jahr 2002 für die staatlichen Behörden bzw. die die Blutrache aussprechenden Personen nicht greifbar gewesen sein. In diesem Zusammenhang mutet es geradezu absurd an, dass die Familie des Antragstellers seit dem Jahr 2002 im Blickfeld der zuvor Genannten gestanden sein soll, über Jahre hindurch jedoch lediglich nach dem Cousin und den Bruder gefragt worden sein soll. Mangels Greifbarkeit des Cousins und des Bruders hätte es bei Zutreffend des Vorbringens wohl zweifelsohne ernsthafte Konsequenzen für die Familie des Antragstellers gegeben.
Insbesondere wäre die Blutrache mangels Greifbarkeit des Bruders wohl an den männlichen Verwandten - wozu auch der Antragsteller zählt - ausgeübt worden.
Derartiges soll nicht erfolgt sein. In keiner Weise nachvollziehbar mutet in diesem Zusammenhang auch der Erklärungsversuch an, wonach die die Blutrache aussprechenden Personen erst nunmehr - nachdem sie sich in staatlichen Positionen befinden - die Blutrache am Antragsteller ausüben würden. Dies muss vielmehr als Versuch des Antragstellers gewertet werden, eine Verfolgung durch staatliche Organe zu konstruieren.
Männliche Angehörige des Bruders und des Cousins waren seit dem Jahr 2002 für die die Blutrache aussprechenden Personen stets greifbar und hätte die Blutrache demnach - unabhängig davon, ob die die Blutrache aussprechenden Personen staatliche Positionen innehaben - jederzeit ausgeübt werden können. Dass die die Blutrache aussprechenden Personen ein Jahrzehnt zuwarten, um die Blutrache auszuüben, erscheint vollkommen lebensfremd.
Die die Blutrache aussprechenden Personen sollen laut Antragsteller bereits Jahre vor der Ausreise des Antragstellers wieder bei den staatlichen Behörden zu arbeiten begonnen haben. Unter dieser Prämisse ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller erst nunmehr - lange Zeit nach der Ausreise - vor die staatlichen Behörden geladen worden sein soll, um die Blutrache an ihm zu vollziehen. Die Verfolger des Antragstellers hätten wohl wesentlich früher einen derartigen Weg gewählt und nicht - wie vom Antragsteller geschildert - bei seiner Familie nach ihm gesucht.
Warum nunmehr - mehr als zehn Jahre nach dem die Blutrache auslösenden Ereignis - versucht werden soll, über eine Ladung an den Antragsteller zu gelangen, ist vollkommen unverständlich.
Festgehalten wird schließlich, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 08.10.2013 dargelegt wurde, dass sich das Vorbringen sämtlicher Familienangehöriger massiv widersprüchlich, oberflächlich und vage dargestellt hat und selbst der Ursprung der angeblichen Blutrache vom Antragsteller und seinem im Bundesgebiet aufhältigen Bruder widersprüchlich dargestellt wurde.
Bei der vorgelegten Ladung handelt es sich um einen kopierten Vordruck im Postkartenformat, der handschriftlich ausgefüllt worden ist. Auf der Ladung befindet sich kein Briefkopf. Auch ein Ausstellungsdatum der Ladung fehlt. Auf der Ladung befindet sich ein Stempel mit der Aufschrift "für Pakete". Lassen sohin bereits diese Merkmale der vorgelegten Ladung an deren Echtheit und Richtigkeit zweifeln, erscheint auch der Zeitpunkt der Vorlage - zumindest - zu hinterfragen. Die rechtskräftige negative Entscheidung des Asylgerichtshofes ist dem Antragsteller am 16.10.2013 zugestellt worden. Ein im Bundesgebiet aufhältiger entfernter Bekannter Tschetschene soll auf einem Begräbnis in Tschetschenien gewesen sein und bei seiner Rückkehr ins Bundesgebiet am 28.10.2013 dem Antragsteller die nunmehr vorgelegte Ladung gegeben haben.
Betont sei in diesem Zusammenhang schließlich, dass es angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte notorisch ist, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (zB unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der vorgelegten Ladung demnach um ein Schriftstück, dessen Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist, wobei dazu zu bemerken ist, dass das nunmehrige Anbringen auf dem Fluchtvorbringen des Antragstellers aufbaut, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde und die nunmehr vorgelegte Ladung die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - die Unblausibilität und die Unnachvollziehbarkeit - noch verstärkt hat.
Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Ladung, wovon das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der soeben angestellten Überlegungen nicht ausgeht, ist durch diese lediglich dokumentiert, dass der Antragsteller vor die tschetschenischen Behörden als Zeuge vorgeladen worden ist. Dass die vorgelegte Ladung nicht im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Fluchtvorbringen stehen kann, da ein derartiges Vorgehen seiner behaupteten Verfolger höchst unplausibel wäre, wurde bereits ausführlich erläutert. Aus dem bloßen Umstand, dass der Antragsteller als Zeuge vor eine näher genannte staatliche Behörde geladen worden ist, lässt sich keine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß ableiten.
Es handelt sich bei der vorgelegten Ladung vor die tschetschenischen Behörden demnach keineswegs um ein Beweismittel, dessen Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013, Zl. XXXX, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieses Schriftstückes jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II.6. Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.
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