W157 1431824-1•BVwG W157 1431824-1
W157 1431824-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage
W157 1431824-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, AZ: 11 13.218-BAG beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste am 02.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau/EASt-West am 03.11.2011 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari an, er stamme aus dem Ort Mustufi in der Provinz Ghazni, wo er im elterlichen Handygeschäft gearbeitet habe. Er habe vor ca. einem Monat seinen Wohnort verlassen. Zuerst sei er mit seinem Onkel über Kabul nach Pakistan, danach schlepperunterstützt bis Österreich gereist. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei vor ca. sechs Monaten von zwei Kommandanten seiner Gegend Ghazni erpresst worden. Sie hätten Geld von ihm verlangt, er habe ihnen aber nichts bezahlt. Er habe sie im Gegenteil angezeigt. Diese zwei Personen seien dann festgenommen und inhaftiert worden. Nach drei Monaten seien sie wieder frei gekommen. Eines Abends sei sein Vater dann von der Arbeit nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sechs Tage später sei dann auf der Straße im Dorf des Beschwerdeführers der Leichnam seines Vaters gefunden worden. Sie hätten gewusst, dass diese zwei Kommandanten seinen Vater aus Rache umgebracht hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daraufhin wieder Anzeige gegen diese Personen erstattet. Fünf Tage später hätten sie dann zu Hause beim Beschwerdeführer ein Schriftstück gefunden, mit dem von seiner Mutter verlangt worden sei, die Anzeige zurückzuziehen, ansonsten würde man den Beschwerdeführer umbringen. Seine Mutter habe die Anzeige nicht zurückziehen wollen, weshalb der Beschwerdeführer zu seinem Onkel gegangen sei und sich bei diesem aufgehalten habe, bis der Onkel die Ausreise organisiert habe. Er sei fünf Tage bei seinem Onkel gewesen, der ca. 15 Kilometer vom Dorf des Beschwerdeführers entfernt wohne.
Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden BFA) am 22.03.2012 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, sowie des gesetzlichen Vertreters für den minderjährigen Beschwerdeführer gab der Beschwerdeführer zu seinem konkreten Wohnort befragt an, er habe in der Provinz Ghazni, im Distrikt Andar, im Dorf Mostofi gewohnt. Mostofi liege etwa 25 Kilometer von der Stadt Ghazni entfernt, die Richtung könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Er kenne noch die Ortschaft Qara Bagh. Das Dorf Mostofi liege an einem Berghang, es gebe dort keinen Fluss. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer an, zwei Männer mit dem Namen XXXX hätten die Bewohner des Dorfes terrorisiert. Sie hätten unter anderem auch von seiner Familie Schutzgelder verlangt. Sein Vater habe es einige Male abgelehnt, Schutzgeld zu bezahlen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte ein Geschäft besessen und es sei der Familie gut gegangen. Diese Leute hätten verlangt, dass sein Vater den Jihad unterstützt. Sein Vater sei mehrmals geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, sollte er sich weiterhin weigern, Geld für den Jihad zu bezahlen. Der Vater des Beschwerdeführers habe versucht, eine Anzeige zu machen. Die Familie habe gewusst, wo die Täter wohnten und sein Vater habe die Adresse der Täter der Regierung mitgeteilt. Daraufhin sei XXXX verhaftet worden, der andere habe die Flucht ergriffen. Das sei ein Jahr vor dem Tod seines Vaters passiert. Die Leute hätten mehrmals gedroht, wieder zu kommen und an seinem Vater Rache zu üben. Ein ganzes Jahr lang hätten sie aber nichts mehr von diesen Leuten gehört. Eines Tages, als sein Vater das Geschäft verlassen habe, kam er nicht mehr nach Hause und die Familie habe sechs Tage lang nicht gewusst, wo er sich aufhielt. Nach sechs Tagen sei im Heimatort des Beschwerdeführers die Leiche des Vaters gefunden worden. Später habe er erfahren, dass diese zwei Männer den Vater umgebracht hätten. Nachdem sie das erfahren hätten, habe die Mutter des Täters neuerlich eine Anzeige zu erstatten versucht. Die zwei Männer hätten von der Anzeige erfahren und die Familie wieder unter Druck gesetzt, damit die Anzeige zurückgenommen werde. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte die Anzeige aber nicht zurückziehen wollen. Man habe ihr gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, falls die Klage nicht zurückgezogen werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer fünf Tage bei seinem Onkel verbracht und sich dort versteckt. Danach habe sein Onkel ihn in der Nacht nach Kabul gebracht, von wo aus er nach Pakistan gefahren sei. Auf die Frage, wo der Vater des Beschwerdeführers die Anzeige gegen die Erpresser erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, bei der Kommandantur im Distrikt Andar. Auf die Frage, von wem der ermordete Vater im Dorf gefunden worden sei, gab der Beschwerdeführer an, der Dorfchef und andere Männer hätten ihn gefunden, nachdem sie die Moschee verlassen hätten und auf dem Weg nach Hause gewesen seien. Auf die Frage, aus welchem Dorf die Täter XXXX stammten, gab der Beschwerdeführer an, dies wisse er nicht, sie seien aber aus dem Distrikt Andar. Auf die Frage, wo die Mutter des Beschwerdeführers ihre Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, ebenfalls bei der Kommandantur im Distrikt Andar. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer so sicher sei, wer die Täter waren, gab er an, dass in der Moschee, in welcher er täglich gebetet habe, der XXXX ihm gesagt habe, er wisse, dass sein Vater von den beiden ermordet worden sei. Der XXXX hieße XXXX. Der XXXX habe ihm geraten, der Sache nicht weiter nachzugehen, da dann auch sein Leben in Gefahr sei.
2. Mit Schreiben vom 02.05.2012 an die österreichische Botschaft in Islamabad, zu Handen Herrn Attaché Roland KRIST, stellte das BFA/Staatendokumentation, eine Anfrage zum gegenständlichen Verfahren. Als Daten des Beschwerdeführers (Antragstellers) gab das BFA/Staatendokumentation Herrn XXXX an; als Heimatadresse das Dorf Mustufi in Dih Yak/Ghazni. Das BFA/Staatendokumentation übermittelte den Ausschnitt einer Landkarte aus dem Internet (http://mapcarta.com/27810416), auf der es das Dorf Mustufi (Mostofe) im Distrikt Dih Yak lokalisiert hatte. Zusammenfassend wurde ersucht, unter Wahrung der Anonymität des Antragstellers vor den Behörden bzw. staatsähnlichen Institutionen in Afghanistan zu recherchieren, wie der Dorfchef in Mustufi (Mostofe) heißt und ob die Angaben des Antragstellers zu den Personen XXXX und der Ermordung seines Vaters vom Dorfchef bestätigt werden können. Gefragt wurde außerdem, ob die Behörden in der Stadt Andar für das Dorf Mustufi zuständig sind, wenn nein, welche Behörden für das Dorf Mustufi zuständig sind und ob es im Dorf ein Polizeirevier gibt. Zuletzt wurde gefragt, ob die Mutter des Antragstellers nach wie vor beim Onkel des Antragstellers in Mustufi (Mostofe) lebt.
3. Am 17.09.2012 legte das BFA/Staatendokumentation die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in Islamabad inklusive einer kurzen deutschen Zusammenfassung vor.
Daraus geht hervor, dass der Antragsteller und seine Familie in der Gegend, in der recherchiert wurde, nicht bekannt seien, auch nicht dem Dorfchef XXXX. Über die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers wisse auch niemand Bescheid. Es existierten Personen mit den Namen XXXX, dabei handle es sich um zwei junge Studenten im Dorf. Die Behörden in der Stadt Andar seien nicht für das Dorf Mustufi zuständig, außerdem existiere eine Polizeistation in Mustufi. Zur Frage, ob die Mutter des Antragstellers nach wie vor beim Onkel des Antragstellers in Mustufi lebe, wurde bekannt gegeben, dass dazu keine Informationen recherchiert werden hätten können, da der Antragsteller und dessen Familie dort nicht bekannt seien. Von den Kontaktpersonen der Österreichischen Botschaft in Islamabad waren im Zuge der Ermittlungen im Dorf Mustufi drei Personen namens XXXX befragt und fotografiert worden. Der Dorfchef XXXX gab im Zuge der Ermittlungen an, dass die Bevölkerung von Mustufi im Distrikt Dih Yak zu hundert Prozent aus Paschtunen bestehe (vgl. AS 189).
4. Bei einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.12.2012 vor dem BFA in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines bevollmächtigten Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer das Erhebungsergebnis des BFA/Staatendokumentation vom 17.09.2012 zur Kenntnis gebracht, aus dem hervorgeht, dass die von ihm gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen können, zumal weder seine Familie noch die beiden angeblichen Männer in Mustufi bekannt seien. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen Angaben und ergänzte, die Anzeige sei in Andar erstattet worden, da dort die Kommandantur sei. In seinem Dorf gebe es keine Kommandantur. Auf Vorhalt, dass es in Mustufi sehr wohl eine Polizeistation gebe, gab der Beschwerdeführer an, das stimme wohl, aber diese sei nicht für Anzeigen zuständig. Auf den Vorhalt, dass die Ortschaft Mustufi überhaupt nicht zum Distrikt Andar, sondern zu Dih Yak gehöre, gab der Beschwerdeführer an, Andar sei aber nur fünf Kilometer entfernt und seine Mutter sei zur nächsten Dienststelle in Andar gegangen. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass er und seine Familie im Dorf unbekannt seien, gab der Beschwerdeführer an, er könne nur sagen, dass sie in diesem Ort gelebt hätten. Dem Beschwerdeführer wurden in Folge die Fotos von den drei Kontaktpersonen aus seinem angeblichen Dorf gezeigt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er diese Personen nicht kenne, der auf dem letzten Foto (XXXX) sei ihm zwar vom Sehen bekannt, er kenne seinen Namen aber nicht. Den Namen des Dorfoberhauptes gab der Beschwerdeführer mit XXXX an. Auf Vorhalt, dass der Name nicht XXXX, sondern XXXX laute, gab der Beschwerdeführer an, es könne sein, dass es nun dieser XXXX sei. Zu den Tätern XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass dies keine Studenten sein könnten, da die Täter so um die 35 bis 40 Jahre alt und sicher keine Studenten seien.
5. Mit Bescheid vom 14.12.2012, AZ 11.13.218-BAG, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 02.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend stellte das BFA nach Wiedergabe der wesentlichen Teile der Einvernahmeprotokolle fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Dorf Mustufi stamme, er und seine Familie seien dort unbekannt. Es könne nicht festgestellt werden, wer der Beschwerdeführer tatsächlich sei und woher aus Afghanistan er stamme; ebenso wenig, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde. Seine Angaben zum Fluchtgrund würden sich als nachweislich unwahr darstellen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Mustufi von zwei Männern bedroht worden sei, ebenso könne nicht festgestellt werden, dass sein Vater in Mustufi ermordet worden sei.
Nach ausführlichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (AS 315 bis AS 336) bezog sich das BFA in seiner Beweiswürdigung beinahe ausschließlich auf die im angeblichen Heimatort des Beschwerdeführers Mustufi durchgeführten Erhebungen. Auf Grund der Erhebungsergebnisse sei von einer definitiv unwahren Aussage des Beschwerdeführers auszugehen.
Rechtlich führte das BFA aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorne herein ausgeschlossen werden könne. Da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden habe können, bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können, könne auch subsidiärer Schutz nicht gewährt werden, Zu Spruchpunkt III. wird unter näherer Begründung ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.12.2012, beim BFA eingelangt am 02.01.2013, Beschwerde und brachte darin wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
In einer Beschwerdeergänzung vom 16.01.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus den Ausführungen der Behörde im Zuge seiner Einvernahme am 10.12.2012, dass sein Heimatdorf nicht zu Andar, sondern zum Distrikt Dih Yak gehöre, den Schluss ziehe, dass die vor Ort behördlich angeordneten Ermittlungen nicht im Distrikt Andar, sondern im Distrikt Dih Yak stattgefunden hätten. Da es sich dabei jedoch um einen völligen Irrtum handle, Mostowfi in Andar liege und der Beschwerdeführer nicht aus Dih Yak, sondern aus Andar stamme, könnten die der Behörde aufliegenden Ermittlungsergebnisse dem gegenständlichen Fall nicht zugrunde gelegt werden. Es sei als nachvollziehbar und klar anzusehen, dass der Beschwerdeführer in einem ihm unbekannten Dorf im Nachbardistrikt seines Herkunftsortes nicht bekannt sei und seine Angaben dort nicht bestätigt werden könnten. Der Beschwerdeführer verwies auf die unterschiedlichen offiziellen Schreibweisen des Ortsnamens Mustufi und darauf, dass sich im Internet bei dem Versuch, den Ort im Distrikt Andar in Ghazni zu finden, unter Anwendung verschiedener Schreibweisen dieser Ort ohne Probleme finden lässt. Als Quelle verwies der Beschwerdeführer auf Google-Maps sowie auf http://mapcarta.com. Der Beschwerdeführer beantragte neuerliche Ermittlungen vor Ort in Andar, wobei er darauf hinwies, dass die Dorfbewohner von Mostowfi sehr große Angst vor den Mördern seines Vaters hätten, da diese das gesamte Dorf terrorisierten und dass Ermittlungen, im Zuge derer Angaben seitens der Dorfbevölkerung gemacht werden sollten, als grundsätzlich problematisch anzusehen seien, da nicht nachvollzogen werden könne, ob diese aus Angst vor den Konsequenzen die Unwahrheit sagten. Betreffend seine Mutter gab der Beschwerdeführer an, es wäre möglich, diese beim Onkel mütterlicherseits aufzufinden, den der Beschwerdeführer als Kontaktperson zur Mutter ansehe. Sein Name laute XXXX und er wohne ebenfalls in Mustufi. Dieser habe zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers ein kleines Lebensmittelgeschäft besessen und habe zwei Söhne namens XXXX. Als weitere zentrale Person für den Beschwerdeführer gab er den im Dorf Mustufi lebenden XXXX XXXX(ebenso in der Schreibweise XXXX möglich) an. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits in der Einvernahme am 22.03.2012 angegeben habe, dass die beiden Täter, die Mörder seines Vaters, nicht aus Mustufi stammen würden. Das Heimatdorf sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Das sei ein weiteres Indiz dafür, dass die beiden von den Dorfbewohnern und im Rahmen der Ermittlungen nicht identifiziert werden hätten können.
Mit einer Beschwerdeergänzung vom 25.04.2013 legte der Beschwerdeführer in Kopie eine Bestätigung über die Clearing-Phase der Ausbildung, insbesondere das Nachholen des Hauptschulabschlusses, der Uranschek-GmbH vom 11.02.2013 vor.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Bescheidausfertigung gemäß § 20 Absatz 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz, das ist eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom XXXX für den örtlichen Geltungsbereich XXXX, vor. Lehr- und Ausbildungsberechtigter ist die XXXX. Der Beschwerdeführer absolviert dort eine Lehre zum Restaurantfachmann.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 legte der Beschwerdeführer folgende weitere Unterlagen (in Kopie) betreffend seine Erwerbstätigkeit und die fortschreitende Integration vor:
Abweisungsbescheid des Finanzamts XXXX betreffend den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom XXXX,
Dienstnehmerbestätigung der Gebietskrankenkasse vom 29.05.2013,
Lehrvertrag vom 21.06.2013,
Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Juni 2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.
Gemäß § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG können "[m]it Ablauf des 31. Dezember 2013
beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren ... vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; [oder] 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt".
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Der in dieser Bestimmung genannte (§ 75) Abs. 20 (AsylG 2005) trifft nähere Regelungen für den Fall der Bestätigung der ab- oder zurückweisenden Aussprüche des Bundesasylamtes und ist daher im vorliegenden Zusammenhang einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 VwGVG nicht einschlägig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der gesetzliche Maßstab für die Frage, wann ein Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts aufheben kann, um die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, richtet sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG. § 17 VwGVG ändert daran nichts. Der in § 17 VwGVG enthaltene Verweis bewirkt die subsidiäre ("soweit [im VwGVG] nicht anderes bestimmt ist") und sinngemäße Anwendbarkeit des AVG sowie weiterer Verfahrensgesetze. Von den verwiesenen Bestimmungen des AVG nimmt § 17 VwGVG u.a. dessen IV. Teil ("Rechtsschutz") aus, so dass insbesondere § 66 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht bleibt (vgl. BVwG, I402 431183-1/7E vom 04.02.2014).
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Bei der Auslegung des Umfangs der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einfachgesetzlich geregelten Befugnis zur Kassation ist zu bedenken, dass die Verfassungsnorm des Art. 130 Abs. 4 B-VG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verlangt, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen "unterlassener Ermittlungen" des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass weder der Fall des Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG) noch der Fall des Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) verwirklicht ist (vgl. BVwG, I402 431183-1/7E vom 04.02.2014).
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt hat, zu dessen Zwecke auch Ermittlungen vor Ort im Heimatland des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass die belangte Behörde dennoch im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 22.03.2012 an, er stamme aus dem Ort Mostofi im Distrikt Andar in der Provinz Ghazni; Mostofi sei etwa 25 Kilometer von der Stadt Ghazni entfernt und er kenne noch die Ortschaft Quara Bagh. Auch in weiterer Folge der Einvernahme sprach der Beschwerdeführer immer wieder vom Distrikt Andar bzw. der Stadt Andar, dies beispielsweise im Zusammenhang mit den Anzeigen, welche sein Vater und später seine Mutter erstattet hätten oder als Herkunftsdistrikt der Täter XXXX und XXXX.
Verwendet man für den Ort Mustufi verschiedene Schreibweisen wie zB. Mustawfi, Mostowfi usw. - was aufgrund der phonetischen Wiedergabe in den Einvernahmeprotokollen, in denen ebenfalls unterschiedliche Schreibweisen verwendet werden (vgl. AS 23, AS 99) und der allgemeinen Transkriptionsprobleme ins Deutsche gerechtfertigt ist - lässt sich auf Landkarten im Internet problemlos der Ort im Distrikt Andar finden (vgl. beispielsweise Google-Maps (Zugriff am 08.02.2014) oder http://mapcarta.com (Zugriff ebenfalls am 08.02.2014)).
Dennoch gab das BFA/Staatendokumentation in seiner Anfrage an die Österreichische Botschaft in Islamabad vom 02.05.2012 als Heimatadresse des Beschwerdeführers das Dorf Mustufi im Distrikt Dih Yak, in der Provinz Ghazni an (vgl. AS 115), ohne dies zu begründen. Das BFA/Staatendokumentation folgt hier auch nicht dem (internen) Schriftverkehr mit dem BFA/Außenstelle XXXX, welches sich noch auf das Distrikt Andar bezieht (vgl. AS 109). Diese Vorgabe des BFA/Staatendokumentation führte dazu, dass von der Kontaktperson der Österreichischen Botschaft zwar in einem Dorf namens Mustufi, jedoch in der "falschen" Provinz, nämlich der Provinz Dih Yak, ermittelt wurde. Dafür spricht Folgendes:
Der Beschwerdeführer gab in der Ersteinvernahme am 03.11.2011 an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Die Bevölkerung im Ort Mustufi im Distrikt Dih Yak gehört jedoch laut Angaben des Dorfchefs XXXX zu hundert Prozent den Paschtunen an.
Die vom Beschwerdeführer angegebene Distanz von etwa 25 Kilometern zwischen seinem Heimatort und der Stadt Ghazni trifft zu, wenn man von Mostowfi in Andar ausgeht; die Wegstrecke beträgt in diesem Fall laut Google-Maps 26 Kilometer, großteils zurücklegbar auf der Autobahn A1.
Qara Bagh, der zweite dem Beschwerdeführer bekannte Ort, liegt deutlich näher bei Mustawfi im Distrikt Andar als bei Mustufi im Distrikt Dih Yak (ebenfalls ersichtlich auf den Landkarten im Internet). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eher eine näher an seinem Heimatdort gelegene Lokalität kennt als eine, die weiter weg in einem anderen Distrikt liegt.
Die Angabe des Beschwerdeführers, sein Heimatdorf liege an einem Berghang und es gäbe dort keinen Fluss, lässt eine eindeutige Zuordnung zum Diskrikt Andar zwar nicht zu, schließt diese - geht man von den Landkarten bzw. Satellitenbildern im Internet aus - jedoch auch nicht aus.
Anzumerken ist außerdem: In der Befragung am 10.12.2012 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass die Kommandantur in der Stadt Andar für Anzeigen (für seinen Heimatort) zuständig sei und seine Mutter aus diesem Grund die Anzeige bei der nächsten Dienststelle in Andar gemacht habe.
Ob es diese Anzeige gegeben hat, wurde im Zuge der Erhebungen vor Ort in Afghanistan nicht mehr verifiziert, nachdem man herausgefunden hatte, dass die Behörden der Stadt Andar für den Ort Mustufi im Distrikt Dih Yak gar nicht zuständig sind. Über die Zuständigkeit der Behörden der Stadt Andar für das Dorf Mustawfi im Distrikt Andar gibt der Verwaltungsakt jedoch keine Auskunft. Die Ermittlungen sind bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang also lückenhaft.
Ebenfalls die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Name des Dorfoberhauptes XXXX angab, während das Dorfoberhaupt in dem Ort, in welchem ermittelt wurde, den Namen XXXX trägt, kann vor dem Hintergrund des bisher Gesagten nicht ohne weiteres gegen den Beschwerdeführer verwendet werden, sondern ist ganz im Gegenteil unter Umständen ebenfalls ein Indiz für Ermittlungen im falschen Ort.
Hingegen kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine der drei Personen, mit denen die Kontaktperson der Österreichischen Botschaft im Ort Mustufi im Distrikt Dih Yak gesprochen hat, nämlich XXXX, vom Sehen zu kennen geglaubt hat, nicht geschlossen werden, dass im Heimatort des Beschwerdeführers ermittelt wurde. Denn es ist einerseits möglich, dass dieser XXXX, dessen Beruf mit Arzt angegeben wird, beispielsweise aus beruflichen Gründen auch die Ortschaft Mustawfi im Distrikt Andar besucht hat und der Beschwerdeführer ihn daher vom Sehen kennt, andererseits kann auch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer XXXX auf dem Foto einfach mit einer ihm bekannten Person verwechselt - dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich laut seiner Aussage zuletzt im September/Oktober 2011, also in zeitlicher Distanz von mehr als einem Jahr zur Einvernahme am 10.12.2012, in Afghanistan aufgehalten hat.
Da sich das BFA in seiner Entscheidung für alle drei Spruchpunkte beinahe ausschließlich auf die Ermittlungsergebnisse vor Ort in Afghanistan durch die Kontaktperson der Österreichischen Botschaft in Islamabad stützt und auf Grund derer dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit nicht zuerkennt, ist es im gegenständlichen Fall entscheidend, ob diese Ermittlungsergebnisse richtig sind. Daher - und auch für die Beurteilung der Erreichbarkeit des Heimatdorfes im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers - ist ausschlaggebend, ob im richtigen Ort ermittelt wurde. Die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan erfordern bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, in denen im weiten Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde, vgl. C17
408. 861 vom 09.03.2011, C18 409.154 vom 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411.495 vom 11.10.2011, C5 415421 vom 27.12.2011, C13 422.457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012), zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes.
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt weder geklärt, noch ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Die ergänzende Sachverhaltsermittlung ist daher für die etwaige Subsumierung unter die Tatbestandsmerkmale sowohl von § 3 AsylG 2005 als auch von § 8 AsylG 2005 sowie eine etwaige Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 relevant. Das BFA wird zur Erreichung der Entscheidungsreife entweder neuerlich Ermittlungen vor Ort in die Wege zu leiten oder seine Feststellungen auf andere Beweise zu stützen haben.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.
Es war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B.)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.