BVwG W113 1426829-1

W113 1426829-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 1426829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1426829.1.00

Spruch

W113 1426829-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 04. 05 2012, Zl. 11 11.424-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 30.9.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 30.9.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus XXXX, Nangahar, in Afghanistan, sei verheiratet und Sunit sowie Paschtune. Er hätte keine Ausbildung und sei arbeitslos. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche aber auch ein wenig Dari. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die Familie hätte Probleme mit den Taliban gehabt und diese hätten ihr Haus zerstört. Er habe Angst gehabt, von den Taliban misshandelt oder getötet zu werden. Während der Befragung war ein Dari sprechender Dolmetscher anwesend.

In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 10.1.2012 wurde ein Paschtu sprechender Dolmetscher beigezogen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer sein Vorbringen der Erstbefragung wieder und darüber hinaus wurden die Fluchtgründe näher erläutert. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Fahrer gewesen, der Waren von Pakistan nach Afghanistan transportiert habe. Auf einer solchen Transportfahrt wäre er von Taliban mit Raketen beschossen worden und sei sein Auto dadurch beschädigt worden. Der Vater sei dann verschwunden, seine Leiche habe man aber nicht gefunden. Der Besitzer des LWK, mit dem der Vater gefahren sei, hätte vom Beschwerdeführer in der Folge viel Geld verlangt. Der Beschwerdeführer habe aber abgelehnt, zu bezahlen, weshalb er mehrmals mit Briefen aufgefordert worden sei, das Geld zu bezahlen. Der Onkel habe ihm dann geraten zu fliehen, da mit diesen Leuten nicht zu scherzen sei. Der Beschwerdeführer habe dann sein Grundstück verkauft und sei geflohen. Das Haus, wie in der Erstbefragung angegeben, sei nicht zerstört worden - hier hätte der Dolmetscher den Beschwerdeführer nicht richtig verstanden. Sein Leben sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in Gefahr. Im Zuge der Einvernahme hat der Beschwerdeführer eine Taskira übergeben, welche in Kopie zum Akt genommen wurde. Diese hätte er erst jetzt vorgelegt, da sie ihm vom Onkel nachgeschickt worden sei. Eine Übersetzung der vorgelegten Taskira konnte den Akten nicht entnommen werden.

Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Zi 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Was die Feststellungen zur Person betreffe, wären diese durch die vorgelegte Taskira bestätigt. Im Übrigen würde den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt, insbesondere die Fluchtgründe betreffend. Die Unglaubwürdigkeit ergebe sich insbesondere aus drei Punkten:

Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer behauptet, sein Haus sei zerstört worden und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er dies bestritten.

Es sei unlogisch, dass die Taliban auf einen LKW schießen, der ihnen gehöre, weil sie sich damit selbst schaden würden.

Unlogisch sei auch die Aussage zum Verbleib der Schwester. Wäre diese nun beim Onkel, wäre der nun ebenso einer Gefahr ausgesetzt. Und wenn es keine Gefahr gäbe, hätte ebenso gut der Beschwerdeführer beim Onkel Zuflucht suchen können.

Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurden Länderberichte wiedergegeben, die vor allem auf die Lage in Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat eingehen. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Nangahar, wurde nicht erwähnt.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, ein Fluchtgrund iSd GFK könne auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Ebenso wurde zur Frage des subsidiären Schutzes ausgeführt, dass keine Gefahr iSd § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer könne ohne weiteres zu seinen Verwandten zurückkehren oder in einer der größeren Städte leben. Seine Situation nach der Rückkehr stelle sich somit nicht schlechter dar, als die aller anderen Afghanen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er erachte sich in seinem Recht auf das Parteiengehör verletzt, weil er zwar seine Fluchtgründe detailliert vorgebracht hat, aber die Behörde ihm dann pauschal Unglaubwürdigkeit unterstellt hat. Sohin stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es mögen weitere Ermittlungen getätigt werden (zB Zeugenbefragungen vor Ort über einen Vertrauensanwalt). Es möge die belangte Behörde beauftragt werden, diese Ermittlungen durchzuführen. In der sehr umfassenden Beschwerdeschrift wurden weiters die getroffenen Länderfeststellungen kritisiert und dem Bescheid die Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung unterstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat am 30.9.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus XXXX, Nangahar, ist verheiratet und Sunit sowie Paschtune. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht aber auch ein wenig Dari.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zukommt:

Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf der Grundlage der Einvernahmeprotokolle nicht anzuschließen. Die belangte Behörde beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, weil ein Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde hinsichtlich des zerstörten bzw. nicht zerstörten Hauses vorliege. Tatsächlich wohnte der Erstbefragung lediglich ein Dari sprechender Dolmetscher bei. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Dari nur ein wenig verstehe. Als er mit dem Widerspruch in der Einvernahme konfrontiert wurde, hat er sofort mitgeteilt, dass es sich um ein Übersetzungsproblem handle. Dieser Umstand kann im Zweifel nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden. Hier hilft auch die Erklärung der belangten Behörde nichts, er habe während der Erstbefragung gleich zweimal erwähnt, dass sein Haus zerstört worden sei. Auch die weiteren Gründe für eine vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nämlich, dass sein Vorbringen unlogisch wäre, lässt eine eingehende Befassung mit den vorgebrachten Fluchtgründen vermissen.

Weiters lässt sich der Niederschrift zur Einvernahme am 10.1.2012 nicht entnehmen, dass sich die belangte Behörde eingehender mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. So wurde das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte Briefe vom Besitzer des LKW mit erheblichen Geldforderungen bekommen, nicht näher hinterfragt. Die belangte Behörde hat auch verabsäumt zu ergründen, warum sein Vater tatsächlich verschwunden ist und warum die Taliban mit Raketen auf den LKW geschossen haben. Insbesondere lässt das behördliche Ermittlungsverfahren ein Auseinandersetzen mit der Angst des Beschwerdeführers vor einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung vermissen. Dies wäre jedoch zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen.

Dass - wie die belangte Behörde betonte - die Schwester (ebenso die Ehefrau) des Beschwerdeführers sich nach wie vor in Afghanistan, genauer beim Onkel, aufhält, obwohl sie als anstatt des Geldes an den LKW-Besitzer übergeben hätte werden sollen, lässt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Fluchtschilderungen nicht per se unglaubwürdig erscheinen.

In gesamtheitlicher Betrachtung sowohl der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde als auch der weitgehend oberflächlich gebliebenen Beweiswürdigung kann das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und der angeblichen Bedrohung durch die Taliban im derzeitigen Verfahrensstadium nicht als unglaubwürdig beurteilt werden. Dass dieses Tatsachenvorbringen keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen vermochte, vermag ebenfalls nicht ausgeschlossen zu werden.

Auffallend ist für das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass die bei der Einvernahme durch den Beschwerdeführer vorgelegte Taskira keiner Übersetzung zugeführt wurde. Die belangte Behörde hat sich bei der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers zwar darauf berufen, aus der verfassten Niederschrift geht aber weder hervor, dass sie während der Einvernahme durch den anwesenden Dolmetscherin übersetzt worden wäre, noch findet sich im Verfahrensakt eine Übersetzung. Die belangte Behörde hat sich zwar darüber mokiert, dass die Taskira erst bei der Einvernahme am 10.1.2012 vorgelegt wurde, es ist aber nicht ersichtlich, ob sie den Inhalt der Taskira überhaupt als Beweis in ihre Entscheidung miteinbezogen hat. Auch das wäre aber unerlässlich, um ein Gesamtbild vom Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Glaubwürdigkeit zu bekommen.

Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, unterließ die belangte Behörde eine genaue Feststellung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers.

Somit blieb die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt sicher in seine Heimat gelangen kann und wie die Sicherheitslage ganz konkret im Wohngebiet der dort gebliebenen Familie darstellt, letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. etwa AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde.

Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder den anderen genannten Orten über familiäre Beziehungen verfüge. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.

Die belangte Behörde verwies ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem Heimatgebiet des Beschwerdeführers diesen auf "innerstaatliche Fluchtalternativen" im Sinne des (§ 11 AsylG). Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Zi 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 8.9.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Diese Vorgangsweise ist für eine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes aber nicht ausreichend:

Die Sicherheitslage im Gebiet (in den Gebieten) einer möglichen Rückkehr ist aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, durch detaillierte, umfassende und aktuelle Sachverhaltsfeststellungen darzustellen. Die Sicherheitslage in der Provinz Nangahar, wo sich immerhin die Kernfamilie des Beschwerdeführers aufhält, wurde mit keinem einzigen Wort im angefochtenen Bescheid erwähnt. Die belangte Behörde hat vielmehr nur auf die vermeintlich sicheren Orte in Afghanistan Bezug genommen und glaubte damit, zumindest das Erfordernis der innerstaatlichen Fluchtalternative sei erfüllt, weshalb sie gar nicht weiter prüfen müsse. Damit liegt die belangte Behörde aber nicht richtig.

Die belangte Behörde hätte sich nämlich überdies mit der Zumutbarkeit der Aufenthaltsnahme an den - ausreichend sicheren - Orten eingehender beschäftigen müssen und die individuelle Situation und die Lebensumstände des Beschwerdeführers adäquat erheben und feststellen müssen.

Es wurde von der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben und festgestellt, ob der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsgebietes in Afghanistan - in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif - über tragfähige Beziehungen und/oder über ausreichende finanzielle Mittel und/oder über ausreichende Ortskenntnisse verfügt, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, ein Leben ohne unangemessenen Härte führen zu können. Es fehlen für eine sachgerechte Beurteilung daher Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort - auf Dauer - ausreichende (finanzielle) Unterstützung zuteilwerden würde (vgl. auch VfGH 13.3.2013, U1006/12-13 und VfGH 13.3.2013, U2185/12-15), wobei diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zu beachten wären.

Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Zi 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme) und die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bzw. den (individuellen) Möglichkeiten, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat dieser in der Beschwerde in eventu diese Vorgangsweise beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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