L511 1430351-1•BVwG L511 1430351-1
L511 1430351-1Bundesverwaltungsgericht14.02.2014
Befragung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VfGH
L511 1430351-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zahl: 11 06.497-BAW, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Die Beschwerdeführerin reiste am 26.06.2011 legal in Österreich ein und brachte am 30.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand am 30.06.2011 statt (AS 15-25).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 05.07.2011 (AS 59).
Am 14.09.2011 (AS 97-121) und am 22.02.2012 (AS 151-158) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
Die erste Einvernahme wurde durch eine weibliche Organwalterin im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt (AS 97). Die zweite Einvernahme hingegen durch einen männlichen Organwalter im Beisein eines männlichen Dolmetschers (AS 151).
Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass die Länderfeststellungen zur Herkunftsregion Palästina/Westbank erörtert worden wären oder der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten worden wäre in die Länderfeststellungen zur Herkunftsregion Einsicht zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende Dokumente und Unterlagen vor: Reisepass (AS 27-55), Heiratsurkunde (AS 129), Unterlagen ihr Studium betreffen (AS 123-127), Geburtsurkunde (AS 141).
Die im Pass der Beschwerdeführerin befindlichen Schengen-Visa wurden einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und für authentisch befunden (As 79-89).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 28.09.2012, Zl. 11 06.497-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 28.09.2013 erteilt (AS 249-302).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme Beschwerdeführerin am 15.10.2012 (AS 327).
Mit Fax vom 29.10.2012 wurde gegen Spruchpunkt I des oben bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 345-371).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, dass ihr von einem einflussreichen Mann XXXX gedroht worden war, sie zu vergewaltigen und dabei Videos anzufertigen, welche er dann veröffentlichen würde (AS 21, 103-105, 111, 156-157).
Bescheid des Bundesasylamtes
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei (BS 21, 48-51 [AS 269, 296-299]).
Die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Spruchpunkt II wurde wie folgt begründet:
"Ihre Rückkehrgefährdung ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Israel/Palästinensische Autonomiegebiete (insb. wegen Ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehegattin ohne erweiterten Familienverband und möglicher Verfolgung seitens des Ex-Gatten)! (BS 51)
In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage, insb.
f. alleinstehende geschiedene Frauen ohne "erweiterten Familienverband" und einer möglicher Verfolgung seitens des Ex-Gatten, in Israel/Palästinensische Autonomiegebiete aus." (BS 53).
Beschwerde
Die Beschwerde wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen (AS 347-349) der Beschwerdeführerin und führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zukomme (AS 351-353).
Auch seien der belangten Behörde wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen. So sei die Annahme von Beweismitteln, nämlich e-mail Ausdrucke, in denen ihr Ex-Mann ihr gegenüber Drohungen ausspricht, verweigert worden (AS 355).
Es seien auch Übersetzungsfehler unterlaufen. So habe sie etwa nicht mit ihrem Ex-Mann im gemeinsamen Haushalt gelebt (AS 355).
Darüber hinaus sei die Einvernahme im Zulassungsverfahren sowie die zweite Einvernahme im inhaltlichen Verfahren von einem männlichen Behördenorgan durchgeführt worden, obwohl die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung stützt (AS 355-357).
Das Bundesasylamt habe auch keine Herkunftslandrecherchen durchgeführt zur konkreten Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehender verfolgter Frau ohne soziale und/oder familiären Rückhalt. Ebenso hätte das Bundesasylamt Ermittlungen zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Nachrichtensprecherin tätigen müssen (AS 357-361).
Mit der Beschwerde wurde die bezeichneten E-mail Ausdrucke in arabischer Sprache vorgelegt (AS 367-369).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die Beschwerdeführerin brachte eine drohende Vergewaltigung vor (AS 21, 103-105, 111, 156-157).
Die erste Einvernahme wurde durch eine weibliche Organwalterin im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt (AS 97). Die zweite Einvernahme hingegen durch einen männlichen Organwalter im Beisein eines männlichen Dolmetschers (AS 151). Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von jenem Organwalter erlassen, der die zweite Einvernahme durchgeführt hat (AS 302).
Beweiswürdigung
Die Feststellung, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (AS 21, 103-105, 111, 156-157).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von einem männlichen Organwalter einvernommen wurde und ihr Verfahren durch diesen Organwalter entschieden wurde ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (AS 151, 302).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
Rechtliche Beurteilung
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
zur Anwendung von § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall
Rechtsgrundlage
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
zum gegenständlichen Verfahren
Die Beschwerdeführerin stützt ihr Fluchtvorbringen auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung (siehe Feststellungen Pkt. 1.1.).
Gemäß § 20 Abs. 1 ASylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997, der Vorgängerbestimmung des § 20 AsylG 2005, dargelegt, dass in einem Fall, in dem sich das Vorbringen einer Beschwerdeführerin auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründet, eine durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 aufgestellten Erfordernis nicht in Einklang zu bringen ist. Dies deshalb, da nach dem Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung die Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen (für viele VwGH 23.02.2011, 2011/23/0013 mwN; VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN).
Aus der auf dem Erkenntnis vom 27.09.2012, U688/12ua, basierenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, ergibt sich darüber hinaus, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall - sofern der Asylwerber nichts anderes verlangt - einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen ist. Die Zuständigkeit eines solchen Spruchkörpers wird bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem Bundesasylamt bzw. in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat. In derart gelagerten Fällen ist selbst die Entscheidung ob eine Verhandlung durchzuführen ist oder nicht von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zu treffen (VfGH 12.06.2013, U2424/12).
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar in ihrer ersten Einvernahme von einer weiblichen Organwalterin einvernommen, in der Folge jedoch bei der zweiten Einvernahme von einem männlichen Organwalter im Beisein eines männlichen Dolmetschers befragt, wobei ihr auch (vermeintliche) Widersprüche im Hinblick auf ihr Vorbringen, wonach ihr eine Vergewaltigung und deren Mitfilmung angedroht wurden, vorgehalten wurden (siehe Feststellungen Pkt. 1.2.). Weder in der ersten Einvernahme (AS 97-121) noch in der zweiten Einvernahme (AS 151-158) finden sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit des § 20 AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt wurde.
Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist daher - wie zu Recht in der Beschwerde gerügt wurde - in einem Ausmaß mangelhaft geblieben, welches eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nötig macht, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben ihre Vorbringen vor einer weiblichen Richterin darzulegen.
Da im gegenständlichen Fall somit das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Anmerkung für das fortgesetzte Verfahren
Im Hinblick auf den in der Beschwerde getätigten Vorwurf, es seien Beweismittel, welche im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurden, vom Bundesasylamt nicht angenommen worden (AS 355), ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde angebotene Beweismittel nur dann ablehnen darf, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich im Sinne der obigen Kriterien als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (VwGH 28.06.2011, 2007/01/1018).
Es wird daher Aufgabe der Behörde sein, sich mit den nunmehr vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen, vor allem vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung zu Spruchpunkt II von einer möglichen Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Mann ausgeht (BS 51 [AS 299]).
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Ebenso liegt im Hinblick auf § 20 AsylG 2005 die unter A) Punkt
3.3. 3 und 3.3.4 wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur vor. Diese ist in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet und die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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