W208 2000220-1•BVwG W208 2000220-1
W208 2000220-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2014
Dienstplan, Dienstzeit, Einstellungsgrund, Hemmungszeitraum,<br/>Ruhestand, Substanziierung, Verdachtsgründe, Verfolgungshindernis,<br/>Verhandlungsbeschluss, Verjährung, Weisungsverstoß
W208 2000220-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Obst i.R. XXXX XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, XXXX, vom 16.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 124 Abs. 2 BDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(11.02.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, führte den Dienstgrad Oberst und war Stadtpolizei-Kommandant des Stadtpolizeikommandos (SPK) XXXX. Nunmehr befindet er sich im Ruhestand.
2. Am 27.4.2009 gelangte das Landespolizeikommando (LPK) XXXX in Kenntnis von einem anonymen Schreiben, dass den BF schwer belastete. Es wurden daraufhin Ermittlungen eingeleitet, diverse Mitarbeiter befragt und am 30.4.2009 wurde der BF persönlich niederschriftlich einvernommen. Er wurde dabei mit den Vorwürfen im anonymen Schreiben sowie den niederschriftlichen Angaben von sechs Zeugen konfrontiert. Weiters wurden ihm zwei Ablichtungen von schriftlich dargestellten Schwerpunktaktionen, Planquadraten zur Kenntnis gebracht. Im Großen und Ganzen wies er die Anschuldigungen zurück und bot auch Erklärungen an. Am Schluss der Einvernahme brachte er zur Kenntnis, dass er sich in der Causa rechtsfreundlich vertreten lassen würde und ersuchte um Übersendung der Unterlagen an den Rechtsanwalt, den er noch bekanntgeben würde. Eine Kopie des Aktes wurde ihm ausgefolgt.
3. In der Folge kam es zu weiteren Erhebungen und Einvernahmen unter anderem auch vom Büro für interne Angelegenheiten im Bundesministerium für Inneres (BIA).
4. Am 9.6.2009 mit GZXXXX zugestellt am 16.6.2009 wurde Disziplinaranzeige erstattet und diese dem Rechtsvertreter der Kanzlei XXXX/XXXX sowie der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ( in der Folge als DK bezeichnet) übermittelt.
5. Die Rechtsanwaltskanzlei brachte am 30.6.2009 eine Stellungnahme ein, machte diverse Beweisangebote und beantragte kein Disziplinarverfahren einzuleiten.
6. Ein mit 19.8.2009 datierter Bericht des LPK, der die Zeugenaussagen von insgesamt 9 Zeugen enthielt, wurde dem BIA, der DK und am 24.8.2009 dem Rechtsanwalt übermittelt.
7. Am 13.10.2009 langte der mit 22.9.2009 datierte Abschlussbericht des BIA, in dem der Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und gewerbsmäßigen Betrug (§ 148 StGB) zum Nachteil der Republik ausgesprochen wurde und den dieses an die Staatsanwaltschaft XXXXübermittelt hatte, bei der Disziplinarkommission ein. Im Zuge der Ermittlungen des BIA wurde der BF am 17.6.2009 und am 18.9.2009, in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen. Am 9.9.2009 stellte der BF, wiederum vertreten durch seinen Rechtsanwalt, einen Antrag auf gerichtliche Hinterlegung von €
452,35, für von ihm angeblich zu Unrecht einbehaltene Journaldienstzulagen im Zeitraum von Jänner bis April 2009. Das Gericht erließ daraufhin einen Verwahrungsauftrag gemäß § 1425 ABGB. Der BF führte ausdrücklich an, dass diese Hinterlegung unpräjudiziell für seinen Standpunkt sei.
8. Am 25.9.2009 brachte der BF eine Stellungnahme zum BIA Bericht ein, die sich insbesondere mit der Frage der Journaldienststunden beschäftigte und betonte, dass keinerlei Schädigungsvorsatz oder Bereicherungsvorsatz seinerseits vorgelegen sei.
9. Am 21.10.2009 fasste die DK einen Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss. Das Disziplinarverfahren wurde eingeleitet, und bis zum Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen.
10. Am 16.11.2009 langte ein Schreiben des LPK XXXX bei der Disziplinarkommission ein, das in der Folge auch an den Rechtsanwalt und an den Disziplinaranwalt weitergeleitet wurde, dem die Erhebungsergebnisse zu einer Rufdatenrückerfassung und damit verbundener Standortfeststellung des Diensthandys des BF zu entnehmen waren.
11. Am 1.2.2010 wurde der BF vom SPK XXXX abgezogen und dem Büro für Budget- Logistik- und Infrastruktur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen.
12. Am 19.2.2010 wurde der BF einer polizeifachärztlichen Untersuchung unterzogen weil er sich seit 6 Monaten im Krankenstand befand. Ergebnis war, dass der Krankenstand bis 16.2.2010 gerechtfertigt war und er ab 17.2.2010 ohne Einschränkungen dienstfähig wäre.
13. Am 3.3.2010 erfolgt eine Teileinstellung des Strafverfahrens wegen §§ 146, 147, 148 StGB betreffend gewerbsmäßigen Betrug.
14. Am 17.8.2010 fand die Hauptverhandlung betreffend des Vorwurfes des Amtsmissbrauches, wegen der Heranziehung einer weisungsunterworfenen Mitarbeiterin in ihrer Dienstzeit, für die Beaufsichtigung der Stieftochter des BF statt. Es erfolgte ein Freispruch, da nicht bewiesen werden konnte, dass der BF die Bedienstete aufgefordert hätte, in seiner Dienstzeit auf seine Stieftochter aufzupassen. Die Zeugin sagte aus, sie könnte auch darauf vergessen haben, sich aus dem Zeiterfassungssystem auszuloggen. Der Freispruch wurde am selben Tag rechtskräftig.
15. Am 22.9.2010 erlies die Disziplinarkommission einen Verhandlungsbeschluss gegen den der Rechtsvertreter des BF am 15.10.2010 (eingelangt bei der BK am 22.10.2010) Berufung erhob. Bei der Berufung wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Rufdaten in Frage gestellt und eine mangelhafte zeitliche Eingrenzung der vorgeworfenen Delikte.
16. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (BK) bestätigte den Verhandlungsbeschluss vom 22.09.2010 am 18.2.2011 (eingelangt bei der DK am 02.03.2011).
17. Am 3.2.2011 informierte der Rechtsvertreter des BF, dass er aufgrund rechtswidriger Verwendung der Rufdaten bei der Datenschutzkommission mit 28.12.2010 Beschwerde erhoben hätte.
18. Am 28.3.2011 langte bei der DK eine Information des Rechtsanwaltes ein, der darüber informierte, dass er einen Antrag auf Nichtigerklärung des Einleitungsbeschlusses (datiert: 21.10.2009) an die Berufungskommission gerichtet hätte und weiters am 28.3.2011 gegen die Entscheidung der Berufungskommission vom 18.2.2011 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht habe.
19. Die Berufungskommission entschied am 28.4.2011, dass sie der Anregung auf Nichtigerklärung nicht nähertreten werde.
20. Die Datenschutzkommission wies mit Schreiben vom 21.10.2011 die Beschwerde ab.
21. Der Verfassungsgerichtshof hob den Bescheid der Berufungskommission vom 18.2.2010 mit Erkenntnis B378/11-7 vom 29.9.2011 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für 2009 der Disziplinarkommission des BMI)
22. Die Berufungskommission hat in der Folge mit Bescheid vom 2.2.2012 den Verhandlungsbeschluss vom 22.9.2010 aufgehoben (eingelangt bei der DK am 23.02.2012).
22. Am 22.3.2012 fasste die DK einen neuen Verhandlungsbeschluss, indem dem BF vorgeworfen wurden, an insgesamt 52 Tagen ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein und für ca. 22 Stunden ungerechtfertigt Gebühren für Mehrdienstleistungen verrechnet zu haben. Gleichzeitig erfolgte ein Einstellungsbeschluss hinsichtlich der Vorwürfe, er hätte in den Jahren 2007 und 2008 seine Dienstzeiten nicht eingehalten, seine Mitarbeiterin ersucht in ihrer Dienstzeit auf seine unvorhergesehene kranke Stieftochter aufzupassen und von September 2008 bis April 2009 die im SPK beschäftigte Raumpflegerin beauftragt, während ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit einmal die Woche in seinem Privathaus Reinigungsarbeiten durchzuführen.
23. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23.4.2012 brachte der BF erneut Berufung ein, die am 25.4.2012 bei der DK einlangte. Mit Entscheidung vom 20.6.2012 (eingelangt bei der DK am 26.06.2012) wurde der Berufung von der Berufungskommission keine Folge gegeben.
24. Der BF brachte dagegen am 03.08.2012 neuerlich Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.
25. Der Verfassungsgerichtshof nahm die Beschwerde des BF zum Anlass ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 144 B-VG einzuleiten. Als Ergebnis davon wurde § 140 Abs. 3 Strafprozessordnung mit 31.10.2014 aufgehoben. Des Weiteren hob der VfGH, der Beschwerde Rechnung tragend, mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B926/212 den Bescheid der Berufungskommission vom 20.6.2012 auf, weil die Abstützung auf das Beweismittel der Rufdatenerfassung zum Nachweis der Nichteinhaltung der Dienstzeiten nicht in Anspruch genommen werden durfte.
26. Die Berufungskommission erließ daraufhin einen neuen Bescheid, indem sie den Verhandlungsbeschluss Spruchpunkt I. bestätigte (der in Rechtskraft erwuchs), hingegen Spruchpunkt II. aufhob (eingelangt bei der DK am 04.12.2013).
27. Die DK ersuchte in der Folge die Dienstbehörde um Erhebungen, ob andere Beweismittel für die Nichteinhaltung der Dienstzeit des BF im Zeitraum vom 12.1 bis 16.4. 2009 zur Verfügung stünden. Mit Schreiben vom 10.12.2013 teilte die Dienstbehörde mit, dass keine anderen Beweismittel vorliegen würden.
28. Am 16.12.2013 fasste die DK vor diesem Hintergrund einen zweiten Verhandlungsbeschluss. Zwei Dienstpflichtverletzungen werden dem BF darin vorgeworfen:
Er habe am 12.2.2009 seinen Dienst erst um ca. 9:00 Uhr angetreten, obwohl er laut Dienstplanung bereits ab 07:00 Uhr zum Dienstantritt verpflichtet gewesen wäre und
er habe am 28.4.2009, seine gemäß Dienstplanung zu leistende Dienstzeit (07:00 Uhr bis 15:00 Uhr) nicht eingehalten, weil er von 12.30 Uhr bis 15:00 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Er sei daher verdächtig, seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG iVm dem LPK Befehl XXXX, nämlich die Weisung seines Vorgesetzten zu befolgen und § 48 Abs.1 BDG iVm dem Erlass XXXX(Dienstzeitmanagement 2005), nämlich die Dienststunden einzuhalten, gemäß § 91 BDG, schuldhaft verletzt zu haben.
29. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 2.1.2014 (eingelangt bei der DK am 07.01.2014 und beim BVwG am 16.01.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die mit 02.01.2014 datierte und am 07.01.2014 bei der DK bzw. am 16.01.2014 eingelangte Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Gegenstand der Prüfung des BVwG ist ausschließlich der Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES (DK) vom 16.11.2013, XXXX, Spruchpunkt 1, betreffend den Verhandlungsbeschluss, mit dem im Fall des BF wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG, gemäß §§ 124 Abs 1, 233b BDG eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt wurde.
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit 01.01.2011, Kommandant des Stadtpolizeikommandos (SPK) XXXX-XXXX und führt den Dienstgrad Oberst. Nachdem das LPK XXXX am 27.04.2009 Kenntnis von einem anonymen Schreiben mit schweren Anschuldigungen erhielt, wurde er unbeschadet seiner dienstrechtlichen Einteilung auf diesem Arbeitsplatz, von 01.05.2009 bis 31.01.2010 beim SPK XXXXund danach bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Büro für Budget, Logistik und Infrastruktur der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD) dienstverwendet.
Der BF hatte während seiner Dienstzeit 41 Belobigungen/Remunerationen/Auszeichnungen erhalten, und hatte zum Zeitpunkt 02.06.2009 durch besondere Leistungen den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten.
Der BF ist in zweiter Ehe mit einer Akademikerin verheiratet und hat eine Stieftochter.
Zum Sachverhalt
1.2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Der BF sieht sich durch den oa. Verhandlungsbeschluss in u.a. zwei Punkten beschwert und beantragt vor diesem Hintergrund die ersatzlose Behebung des Bescheides in seinem Anfechtungsgegenstand und die Verfahrenseinstellung bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz.
1.2.1.1. Es sei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gemäß § 94 Abs 1a BDG bereits Verjährung eingetreten und es dürfe aus diesem Grund keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden. Die DK habe sich mit dieser wesentlichen Frage nicht auseinandergesetzt, weshalb er nicht nachvollziehen könne, ob Verjährung vorliege und das Verfahren einzustellen wäre oder nicht. Gegenstand der bisherigen Anfechtungen und der Verhandlungsbeschlüsse sei der Umstand gewesen, dass die Geschäftsverteilung bzw. die Geschäftsordnung der DK nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Damit wären die Anfechtungsverfahren nicht hinsichtlich eines der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhaltes (Hervorhebung im Original) geführt worden, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 94 Abs 1 BDG keine Hemmung der Verjährung eingetreten sei.
1.2.1.2. Der Verdacht, er habe am 12.02.2009 seinen Dienst erst um ca. 09.00 Uhr angetreten, obwohl er laut Dienstplan ab 07.00 Uhr dazu verpflichtet gewesen wäre und er habe am 28.04.2009 seinen Dienst gem. Dienstplanung nicht eingehalten, weil er von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, sei zu oberflächlich und kursorisch begründet, um einen Verhandlungsbeschluss zu rechtfertigen. Die DK hätte begründen müssen, warum sie zum Ergebnis gelangte, dass der Verweis auf lediglich eine Zeugenaussage, ohne zu prüfen, ob nicht rechtfertigende Gründe für sein Erscheinen erst gegen 09.00 vorgelegen seien, für einen Verhandlungsbeschluss ausreichend waren. Gleiches gelte für den Vorwurf am 28.04.2009. Diesbezüglich wäre die DK verpflichtet gewesen zu erheben, ob die Abholung seiner Ehegattin vom Krankenhaus nicht als entschuldigender Notstand zu werten gewesen wäre. Der Umstand, dass er das Verlassen der Dienststelle (wie im Bescheid ausgeführt) nicht gemeldet habe sei nicht Gegenstand des Verfahrens und daher unbeachtlich. Im Übrigen sei die Abholung eine soziale Verpflichtung gewesen, die für sich betrachtet keine Dienstpflichtverletzung darstellen könne, da er ohnehin, wie auch festgestellt wurde, telefonisch erreichbar gewesen war.
1.2. 2 Zur Frage der Verjährung wird festgestellt, dass der Einleitungsbeschluss dem BF am 21.10.2009 zugestellt wurde, am 21.10.2012 wäre daher Verjährung eingetreten. Folgende mögliche Hemmungszeiträume sind aus den Akten ersichtlich und würden den Verjährungszeitpunkt nach hinten verschieben:
343 Tage vom 22.09.2009 (Erstattung der Strafanzeige des Büros für Interne Angelegenheiten an die Staatsanwaltschaft) bis 31.08.2010 (Zeitpunkt des Einlangens der Einstellungsmitteilung bei der DK). Faktum I (Mitarbeiterin soll Stieftochter beaufsichtigt haben) und Faktum II (Reinigungskraft soll in der Dienstzeit im Privathaus des BF gearbeitet haben) dieser Anzeige kommen nicht in Betracht, da sich diese mit Vorwürfen beschäftigen, die nichts mit dem hier gegenständlichen Vorwurf der Nichteinhaltung der Dienstzeit zu tun haben. Im Faktum III dieser Anzeige wird ausgeführt, dass der BF verdächtig wäre, in der Zeit von "zumindest 01.01.2007 - 27.04.2009", Überstunden- und Journaldienstgebühren verrechnet zu haben, obwohl er diese Mehrdienstleistungen zumindest zum Teil nicht getätigt, sondern sich an seiner Wohnanschrift oder sonst außerhalb seines dienstlichen Bereiches aufgehalten hätte. Die beiden im Verhandlungsbeschluss vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (12.02.2009 u. 28.04.2009) fallen zwar in diesen Zeitraum und wird auch auf eine diesbezügliche Auswertung von Ruf- bzw. Standortdaten abgestellt, eine nähere Betrachtung ergibt aber, dass die Strafanzeige sich ausschließlich auf Zeitpunkte bezieht in denen Journaldienste oder Mehrdienstleistungen verrechnet wurden. Die Anhängigkeit dieses Strafverfahrens - das im Übrigen in allen Punkten eingestellt bzw. mit Freispruch endete - kann daher keine Hemmung in Bezug auf die hier relevanten Dienstpflichtverletzungen auslösen.
131 Tage vom 22.10.2010 (1. Berufungsverfahren Berufungskommission) bis zum 02.03.2011. Im in der Berufung bekämpften Verhandlungsbeschluss vom 22.09.2010 ist der 12.02.2009 im Protokoll der Rufdatenerfassung angeführt und steht im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der BF würde seinen Plandienst, zum Teil nach vorangegangenen Planquadraten später antreten bzw. den Dienst früher beenden. Auch der 28.04.2009 (Krankenhausabholung der Ehefrau) ist thematisiert. In der Berufung des BF vom 15.10.2010 wurde unter anderem die Verwertung der Auswertung der Rufdatenerfassung zu diesem Zweck als rechtswidrig erachtet und weiters hinsichtlich des Zeitraumes bzw. Zeitpunktes 28.4.2009 der Verhandlungsbeschluss als überschießend bezeichnet. Der Sachverhalt dieses Berufungsverfahrens steht daher entgegen den Ausführungen des BF im Zusammenhang mit den nunmehr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und löst Hemmung aus.
232 Tage für die 1. VfGH-Beschwerde vom 28.03.2011 bis 09.01.2012 gegen die oa. Entscheidung der Berufungskommission, die am 23.02.2012 (Einlangen der Entscheidung der Berufungskommission bei des DK), zur Aufhebung des Verhandlungsbeschlusses führte. Die VfGH-Beschwerde geht im Sachverhalt ausdrücklich ua. darauf ein, dass dem BF in einem anonymen Schreiben angelastet wurde, seine Plandienstzeiten nicht einzuhalten und Überstundenvergütung für nicht geleistete Überstunden beansprucht zu haben. In der Folge wird auf die rechtswidrige Verwendung von Standortdaten des Mobiltelefons als Beweismittel verwiesen und darauf, dass dem BF im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 21.10.2009 und im Verhandlungsbeschluss der DK vom 22.09.2010, angelastet worden wäre, in mehreren Fällen seinen Plandienst verspätet angetreten oder verfrüht beendet zu haben. Die nicht gehörige Kundmachung der Geschäftsverteilung der DK beim BMI und damit die Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, war neben der Verletzung des Datenschutzes durch die Verwendung von Standortdaten im Disziplinarverfahren als Beweismittel nur ein Beschwerdepunkt im gegenständlichen Verfahren vor dem VfGH. Das sich der VfGH in seinem Erkenntnis vom 29.11.2011, B 378/11-7 nur mehr mit der Geschäftsverteilung beschäftigte und den Bescheid der Berufungskommission aufhob, ändert nichts daran, dass der VfGH-Beschwerde auch der Sachverhalt der Disziplinarverletzungen zu Grunde lag. Der oa. Zeitraum ist daher für die Hemmung relevant.
62 Tage vom 25.04.2012 bis 26.06.2012 (2. Berufungsverfahren Berufungskommission) und daran anschließend,
123 Tage für die 2. VfGH-Beschwerde vom 03.08.2012 bis 11.11.2013 (Einlangen Entscheidung VfGH bei der Berufungskommission) bzw. 04.12.2012 (Einlangen der darauf basierenden Entscheidung der Berufungskommission bei des DK). Auch diese beiden Zeiträume sind für die Hemmung der Verjährung relevant.
Gegenstand dieser Verfahren, war auch hier - wie der Berufung des BF vom 23.04.2012 zu entnehmen ist - der Vorwurf der BF hätte im Zeitraum Oktober 2008 bis 28.04.2009 seine gemäß Dienstplanung zu leistenden Dienstzeiten an 52 Tagen zum Teil trotz Verrechnung von Mehrdienstleistungen (Überstunden/Journaldienste) nicht eingehalten. Neben dem neuerlichen Vorbringen der Unzuständigkeit des Senates wird inhaltlich explizit auf den 28.04.2009 und die Abwesenheit des BF von der Dienststelle und damit im Zusammenhang stehende Erhebungen (Dienstkontrolle, Mobiltelefondatenauswertung) verwiesen. In der am 30.07.2012 eingebrachten 2. VfGH-Beschwerde wird neben dem neuerlichen Vorbringen, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei, auch auf die Verletzung des Datenschutzes und der Privatsphäre durch die Verwertung der Standortdaten der Mobiltelefonauswertung als Beweismittel im Disziplinarverfahren (ua. Nichteinhaltung Plandienstzeiten). Auch hier lag der Sachverhalt der gegenständlichen Disziplinarverletzungen zu Grunde.
Die Anfechtungen des BF erfolgten daher nach den Feststellungen entgegen seiner Darstellung nicht nur aufgrund der nicht ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftsverteilung bzw. die Geschäftsordnung, sondern umfassten immer auch die im vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen am 12.02. und 28.04.2009 bzw. deren Nachweis ua. durch die Verwendung von Standortdaten im Rahmen einer Mobiltelefonauswertung.
Insgesamt ergibt dies einen Hemmungszeitraum von 648 Tagen, woraus sich als Verjährungsdatum der 31.07.2014 ergibt. Anzumerken ist, dass die Verfahrensdauer vor dem BVwG ebenfalls einen Hemmungszeitraum iSd § 94 Abs. 2 BDG darstellt. Dass sich die DK mit der Frage der allfälligen Verjährung nicht auseinander setzte, macht - da die Verjährung nicht eingetreten ist - ihren Bescheid nicht rechtswidrig.
1.2.3. Zur Frage der behaupteten zu oberflächlichen Begründung wird festgestellt, dass im Verhandlungsbeschluss sowohl Tatzeitpunkt als auch Uhrzeit der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen - auch wenn die Mobilfunkauswertungsergebnisse aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 01.10.2013, G2/2013-17 und 02.10.2013, B926/2012-10 nicht mehr verwendet werden durften - festgelegt und jeweils dazu Aussagen von namentlich genannten Zeugen angeführt wurden. Dass der BF zu Zeitpunkten, wo er eigentlich an der Dienststelle bzw. dienstlich tätig sein sollte, dies nicht war, ist in einem Fall (28.04.2009) dokumentiert und wird auch von ihm selbst nicht bestritten, in einem weiteren Fall (12.02.2009) ist die Zeugenaussage und seine Zurückweisung der Anschuldigung aktenkundig. Ebenso wird im bekämpften Verhandlungsbeschluss dargelegt, dass diese Abwesenheit vom Dienst - ohne eine entsprechende Abmeldung bei der vorgesetzten Dienststelle - einen Verstoß gegen interne konkret genannte Weisungen darstellt, insbesondere deshalb weil der BF selbst als Führungskraft handelte und daher ein besonders hoher Maßstab im Hinblick auf treue und ehrliche Dienstverrichtung angelegt wird. Insofern ist die Meldepflichtverletzung relevant, weil erst durch diese der Verdacht der ungerechtfertigten Abwesenheit ausgelöst werden konnte. Die vom BF vorgebrachten Rechtfertigungsgründe (Abholung der Frau vom Krankenhaus und Vergessen der Abmeldung) werden angeführt. Die DK hat diesbezüglich angekündigt in der Verhandlung, letzte Zweifel abklären zu wollen. Was wohl nur so verstanden werden kann, dass die widersprüchlichen Aussagen und Stichhaltigkeit der Rechtfertigungsgründe erst durch Zeugeneinvernahmen und die Beweiswürdigung durch den Senatgeklärt werden sollen.
1.2.4. Das Vorliegen "offenkundiger Einstellungsgründe" konnte demgegenüber nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Insbesondere wurden die Niederschrift mit dem BF vom 30.04.2009, die Anzeige des BIA an die Staatsanwaltschaft vom 22.09.2009, die Stellungnahme des BF vom 30.09.2009, die VfGH-Entscheidungen im Gegenstand sowie die diversen Verhandlungsbeschlüsse und Berufungen dagegen herangezogen.
2.2. Die Ansicht des BF eine Anfechtung der Geschäftsordnung bzw. Geschäftsverteilung würde die Hemmungstatbestände nicht auslösen ist aufgrund der festgestellten Fakten nicht von Relevanz und braucht nicht weiter erörtert werden. Alle seine Berufungen an die BK und Beschwerden an den VfGH haben sich entgegen seiner Darstellung nicht nur mit dieser Frage beschäftigt, sondern auch mit den konkreten Sachverhalten der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, deren Würdigung durch die Behörden und die dazu herangezogenen Beweismitteln. Im gegenständlichen Fall liegen durch die Verfahren vor der Berufungskommission und dem VfGH zu berücksichtigende Hemmungszeiträume vor, die den Verjährungszeitraum nach ho. Berechnung auf den 31.07.2014 verschieben. Verjährung iSd des § 94 Abs 1a BDG ist daher nicht eingetreten.
2.2.1. Im Gegensatz zur Anhängigkeit des Strafverfahrens (beginnt mit Einlangen bei der Staatsanwaltschaft bzw. Abfertigung der Anzeige und endet mit dem Einlangen der Mitteilung über die rechtskräftige Beendigung, die Einstellung des Strafverfahrens durch die StA oder durch das Gericht, Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 71), die mit den nunmehr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nichts zu tun hatte, sind die Berufungen bei der Berufungskommission und Beschwerden beim VfGH von Relevanz und lösen die Hemmungstatbestände des § 94 Abs 2 BDG aus.
2.2.2. Die Hemmung bei Verfahren vor dem VfGH beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde und endet mit dem Tag der Zustellung an die belangte Behörde (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0140 zur Auslösung und Ende der Hemmungsfrist bei einer VwGH-Beschwerde).
2.2.3. Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor der Berufungskommission beginnt jedenfalls mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde bei der Berufungskommission und endet mit der ersten Zustellung der Entscheidung an eine Verfahrenspartei (BK 29.6.2000,GZ22/7-BK/00; 7.6.2002, GZ12/11-BK/02) Verhandlungsbeschluss kann gefasst werden.
2.3. Angesichts der Feststellungen und des Verfahrensganges kann von vagen, kursorischen und oberflächlichen Ausführungen hinsichtlich der Verdachtslage und der Begründung des Verhandlungsbeschlusses nicht gesprochen werden. Der Spruch des Verhandlungsbeschlusses lautet:
"Gegen Oberst i.R. XXXX wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG gem. §§ 124 Abs. 1, 233b BDG eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt.
Der ehemalige Stadtpolizeikommandant des SPK XXXX-XXXX Oberst I.R XXXX ist verdächtig, er habe
am 12.2.2009 seinen Dienst erst um ca. 9:00 Uhr angetreten, obwohl er laut Dienstplanung bereits ab 07:00 Uhr zum Dienstantritt verpflichtet gewesen wäre;
am 28.4.2009, seine gemäß Dienstplanung zu leistende Dienstzeit (07:00 Uhr bis 15:00 Uhr) nicht eingehalten, weil er von 12.30 Uhr bis 15:00 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.
Er ist daher verdächtig, seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG iVm dem LPK Befehl XXXX, nämlich die Weisung seines Vorgesetzten zu befolgen und § 48 Abs.1 BDG iVm dem Erlass XXXX (Dienstzeitmanagement 2005), nämlich die Dienststunden einzuhalten, gemäß § 91 BDG, schuldhaft verletzt zu haben."
Dieser Spruch und die Darstellungen in der Begründung, in der namentlich Zeugen, Zeitpunkte, Orte ebenso angeführt sind, wie die Bestreitungen des BF und die relevanten Auszüge aus den einschlägigen Weisungen und Gesetzen sowie deren Anwendung und Wertungen hinsichtlich General- u. Spezialprävention auf den konkreten Fall, ist hinreichend substanziiert, sodass einerseits dem BF eine sachgerechte Verteidigung möglich und andererseits die DK in der Lage ist den Vorwürfen nachzugehen. Es wird daher zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt "ausreichend geklärt" ist und die letzten Unklarheiten in der mündlichen Verhandlung geklärt werden können.
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurden unter anderem die Disziplinarkommission und die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.
Gemäß § 3 Abs.1 VwGbk-ÜG kann gegen ein Bescheid gegen den eine Berufung zulässig, dessen Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember noch läuft und der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhandlungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A)
Die hinsichtlich des gegenständlichen Disziplinarverfahrens anzuwendende Bestimmung des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lautet:
§ 233b. (1) ...
(2) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
(3) ...
Zum Zeitpunkt 31.12.2011 lauteten die anzuwendenden Bestimmungen des BDG hinsichtlich der Verjährung und Einstellung:
§ 94. (1) ...
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem unabhängigen Verwaltungssenatoder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Die einschlägige Bestimmung des BDG hinsichtlich des Verhandlungsbeschlusses lautet:
§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
.....
Die hier relevanten Dienstpflichten bzw. die Bestimmung hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Beamten im Ruhestand lauten:
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist (VwGH 05.09.2013,2013/09/0012).
Die Verjährung ist nach dem klaren Wortlaut des § 94 BDG 1979 mit Bezug auf die vorgeworfene "Dienstpflichtverletzung" und den dieser "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zu beurteilen (vgl. E 27.10.1999, 97/09/0239; E 3.7.2000, 2000/09/0006; E 6.11.2006, 2005/09/0093). Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 kann nur stattfinden, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe "Dienstpflichtverletzung" und denselben "zugrundeliegend(en) Sachverhalt" zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011).
Wie dargestellt war dies im Gegenstand zwar nicht beim Strafverfahren der Fall jedoch - entgegen der Ansicht des BF - bei den Verfahren vor der Berufungskommission und den VfGH-Verfahren, weil der Vorwurf der Nichteinhaltung der Plandienstzeit, die Verwendung der Beweismittel und die Zuständigkeit der erkennenden Behörden stets im Mittelpunkt standen. Die Hemmungstatbestände sind im dargestellte Ausmaß eingetreten und die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bis dato nicht verjährt. Es liegt daher kein Verfolgungshindernis vor.
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
Dass die Nichteinhaltung der erlassmäßig im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten eine Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs 1 BDG darstellt ist dem Gesetz zu entnehmen. Hinsichtlich des Vorwurfes den 12.02.2009 betreffend liegen zwar widersprüchliche Aussagen des BF und einer Zeugin vor, die im Rahmen der Verhandlung und der Beweiswürdigung aufzulösen sein werden. Dass der BF keine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist aufgrund der Aktenlage keineswegs offensichtlich.
Der Vorwurf den 28.04.2009 betreffend ist durch eine Dienstkontrolle der vorgesetzten Dienststelle dokumentiert. Die vom BF angeführte Einstellungsgründe "entschuldigender Notstand" bzw. "soziale Verpflichtung" aufgrund der Abholung der Ehefrau aus dem Krankenhaus in der Dienstzeit, telefonische Erreichbarkeit während dieser Zeit, stellen keine solchen "offenkundigen Einstellungsgründe" dar. Wenngleich "entschuldigender Notstand" auch im Disziplinarrecht einen Entschuldigungsgrund darstellen würde, ist es im vorliegenden Fall keineswegs "offenkundig", dass bei Nichtabholung der Ehefrau aus dem Krankenhaus durch den BF, ein im Vergleich zur vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung, unmittelbar drohender und bedeutender unverhältnismäßig schwerer Schaden entstanden wäre und auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre. Eine Abholung aus dem Krankenhaus ist im Gegensatz zu einer Einlieferung wohl nicht geeignet einen derartigen Notstand darzustellen.
Das der BF sich nicht - wie weisungsmäßig festgelegt - abgemeldet hat, ist unbestritten. Eine bloß telefonische Erreichbarkeit reicht aufgrund des klaren Wortlautes der Weisung keinesfalls aus. Die Befolgung von Weisungen von Vorgesetzten (§ 44 Abs 1 BDG) ist eine Dienstpflicht, deren Nichteinhaltung - wie die belangte Behörde auch ausführt - den begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung darstellt. Die Rechtfertigung des BF, dass er dies "vergessen habe" wird im Rahmen der Beweiswürdigung und aufgrund der weiteren Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen zu beurteilen sein. Das die Einhaltung von Weisungen und vorgeschriebenen Dienstzeiten gerade für Vorgesetzte aufgrund ihrer Vorbildfunktion und der Tatsache, dass sie selbst einer geringen Dienstaufsicht unterworfen sind, von besonderer Relevanz ist und der Generalprävention in diesem Fall ein besonderes Augenmerk zu schenken ist, liegt auf der Hand.
Aber auch spezialpräventive Gründe können nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, nur weil der BF mittlerweile in den Ruhestand versetzt wurde (vgl § 133 BDG 1979): Zum einem stellt nämlich § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten lässt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (§ 63 iVm § 133 BDG 1979; VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076 u. VwGH 21.05.1992, 92/09/0014).
Hinsichtlich der Bestimmtheit des Verhandlungsbeschlusses hat der VwGH ausgeführt, dass in weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe, im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen" sind. Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041 u. E 20.5.1998, Zl. 95/09/0003, m.w.N. sowie VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16.7.1992, 92/09/0016, und B 1.7.1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).
All diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Verhandlungsbeschluss (vgl. oben 2.3.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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