W117 1436394-1•BVwG W117 1436394-1
W117 1436394-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2014
Familienverfahren, Kassation
W117 1436394-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2013, Zl. 13 04.332-BAG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.04.2013 durch ihre Mutter Frau XXXX, Staatsangehörige von Afghanistan, als gesetzliche Vertreterin den Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vom 07. April 2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab die gesetzliche Vertreterin in Bezug auf die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Gatte (traditionell verheiratet), Herr XXXX, das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin habe. Ihre Tochter, die Beschwerdeführerin, sei am XXXX geboren und habe diese dauernd bei der Mutter gelebt, denselben Fluchtweg sowie denselben Fluchtgrund (AS 13).
Nach Afghanistan könnten sie nicht zurück, weil sie dort keine Angehörigen hätten; in den Iran jedoch auch nicht, weil sie dort von ausgewiesen worden seien und außerdem seien sie dort nicht willkommen.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab die gesetzliche Vertreterin, bezogen auf die Beschwerdeführerin, Folgendes an:
Die Beschwerdeführerin sei gesund und würde sich gemeinsam mit dem Kindesvater, Herrn XXXX, und mit ihr, der gesetzlichen Vertreterin in Österreich aufhalten. Derzeit sei sie, die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, im fünften Monat schwanger.
Die Beschwerdeführerin möge hier in Österreich zur Schule gehen. Sie, die gesetzliche Vertreterin, sei weder in Afghanistan geboren, noch hätte sie jemals in Afghanistan gelebt. Sie hätten nichts und niemanden in Afghanistan. Im Iran hätten sie sich bis zum Entzug ihres Aufenthaltsrechtes aufgehalten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 13 04.332-BAG vom 19.06.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, der Beschwerdeführerin ebenso wie ihrer Mutter, der gesetzlichen Vertreterin jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2014 auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 AsylG idgF erteilt.
Das Bundesasylamt begründete die negative Entscheidung, den internationalen Schutz betreffend, damit, dass die Eltern der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten.
Es ging in seinen Feststellungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau XXXX und Herrn XXXX, (Vater) sei. In rechtlicher Hinsicht läge ein Familienverfahren vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde. Ebenso erhoben die Eltern in deren eigenen Verfahren fristgerecht Beschwerde gegen die sie betreffenden negativen Bescheide der Verwaltungsbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Zu A)
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und Abs. 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1-4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Gegenständlich war aufgrund des Beschwerdegegenstandes nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau XXXX und Herrn XXXX, beide StA von Afghanistan, ist, in deren Verfahren die Bescheide der Verwaltungsbehörde am heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 28 Abs. 4 VwGVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuerlicher Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren in einem zu führen sind.
Hervorzuheben ist, dass auch im Beschwerdeverfahren der Eltern keine speziellen, die Beschwerdeführerin betreffenden Fluchtgründe geltend gemacht wurden und in den ergänzenden Stellungnahmen, die Eltern formell betreffend, inhaltlich zur Rückkehrproblematik der Mutter ausgeführt wird. Aus der Aktenlage haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer die Beschwerdeführerin betreffenden Sippenhaftung - die Beschwerdeführerin ist nicht einmal vier Jahre alt - ergeben.
Aus den in den Verfahren der Eltern aufgezeigten Verfahrensmängel, welche den Anlass zur Behebung der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung bildeten, ergibt sich daher für das gegenständliche Verfahren kein Anhaltspunkt für die Annahme des Bestehens einer eigenständigen, die Beschwerdeführerin selbst betreffende Verfolgungsgefahr, weder in originärer noch von den Eltern abgeleiteter Hinsicht.
In diesem Sinne war aktuell auf der Grundlage des Bestehens eines Familienverfahrens die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 34 Abs. 4 AsylG idgF zu vollziehen.
Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass aber durchaus Umstände im fortgesetzten Verfahren eintreten könnten, die das Bestehen einer individuellen, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfolgungssituation (Nachfluchtgründe) bedeuten könnte.
Die Verwaltungsbehörde hat daher im fortgesetzten Verfahren gleichfalls nochmals die Möglichkeit des Bestehens einer individuellen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin unabhängig von jener der Eltern zu prüfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W117, am 13.02.2014
Dr. Andreas DRUCKENTHANER
(Richter)
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