BVwG L502 1438792-1

L502 1438792-1Bundesverwaltungsgericht13.02.2014

Regest

allgemeine Verhältnisse, EuGH, individuelle Verhältnisse,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, innerstaatlicher bewaffneter<br/>Konflikt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1438792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1438792.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 1305.435-BAI zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise - gemeinsam mit seinem mitgereisten Cousin - am 26.04.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung gab der BF in kurdischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und zuletzt in der Stadt XXXX wohnhaft gewesen, wo sich aktuell noch seine Eltern sowie seine zwölf Geschwister aufhalten würden und von wo aus er Anfang April 2013 seine Ausreise aus dem Irak angetreten habe. In der Folge sei er auf dem Landweg über die nordirakische Stadt XXXX zur syrisch-irakischen Grenze gereist, habe die Grenze legal unter Verwendung seines Reisepasses überschritten und sei anschließend schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich gelangt.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er XXXX verlassen habe, da es dort kein normales Leben und immer wieder Anschläge gäbe. Er habe nach Finnland gewollt, da er gehört habe, dass dort Leute aus XXXX aufgenommen werden, weil es eben so viele Explosionen und Unruhen gebe. Zu seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt gab er nur an, "dass (dann) alles umsonst gewesen sei".

3. Im Gefolge der Zulassung des Verfahrens wurde am 18.10.2013 an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in kurdischer Sprache durchgeführt.

Als Identitätsnachweise legte er seinen irakischen Personalausweis und eine Kopie einer Lebensmittelbezugskarte vor.

Eingangs gab er an, keine psychischen oder physischen Beschwerden zu haben und gesund zu sein. Zu seinen früheren Lebensumständen legte er dar, er sei im Haus der Eltern aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise gewohnt, sein Vater sei Viehhändler gewesen, nunmehr betreibe dieser ein Lebensmittelgeschäft, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe für sieben Jahre die Schule besucht, seine Muttersprache sei Kurdisch-Sorani und spreche er nur schlecht Arabisch. Beruflich habe er Decken in Häusern verziert, was er von seinem Bruder gelernt habe. Diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise verrichtet und sei er ebenso wie seine Angehörigen wirtschaftlich gut gestellt gewesen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bereits im Rahmen der Erstbefragung alles Relevante gesagt habe. Er sei keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen. Allerdings sei das Leben im Irak "eine Qual" und stamme er aus XXXX, wo es jeden Tag Explosionen gebe. Es "herrsche dort Krieg und kämpfe jeder gegen jeden". Er habe die Heimat wegen der allgemeinen Lage dort verlassen, andere Gründe gebe es nicht. Er habe schon längere Zeit daran gedacht das Land zu verlassen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, dass er wegen der allgemein schlechten Lage Angst um sein Leben habe. In einen anderen Landesteil hätte er nicht übersiedeln können, da er dort keine Unterstützung erhalten hätte. Seine Lebensmittelbezugskarte beziehe sich alleine auf XXXX. Auch hätten alle Behördengänge in XXXX stattzufinden.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt gab er an, er beziehe Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, nehme einmal wöchentlich an einem Sprachkurs teil und habe bisher lediglich einmal für eine Woche als Küchengehilfe gearbeitet.

4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak verfügt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität, Nationalität und regionale Herkunft des BF, seine ethnische und religiöse Zugehörigkeit sowie seine Sprachkenntnisse, seine Erwerbsfähigkeit und seinen im Wesentlichen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand fest. Feststellbar sei auch gewesen, dass er weder von einer staatlichen Behörde gesucht werde noch politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Insgesamt sei keine individuelle Verfolgung des BF durch staatliche Organe aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Auch eine anderweitige Gefährdung iSd §8 AsylG sei nicht feststellbar gewesen. Der BF habe seine Heimat alleine wegen der allgemein schlechten Lage dort verlassen. In Österreich beziehe der BF staatliche Unterstützung, eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt oder in sonstiger Hinsicht sei nicht gegeben, der Antrag auf internationalen Schutz seines mitgereisten Cousins sei ebenfalls abgewiesen worden. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person sowie seinen Ausreisegründen insgesamt als glaubwürdig, diesem sei jedoch keine individuelle Verfolgungsgefahr oder eine sonstige individuelle Gefährdung zu entnehmen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung, aufgrund derer allenfalls eine subsidiäre Schutzgewährung angezeigt wäre, sei zum einen festzustellen gewesen, dass der BF in seiner Heimat angesichts seiner Erwerbsfähigkeit und seiner verwandtschaftlichen Anbindung in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde, zum anderen läge im Irak trotz regionaler Rechtsschutzdefizite keine Lage dergestalt vor, dass praktisch jeder Zurückkehrende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei. Die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Irak sei im Lichte der Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich als rechtskonform iSd Art 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.10.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den dem BF am 04.11.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 14.11.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin in nur allgemeiner Form vorgebracht, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die belangte Behörde habe die verfahrensrechtlichen Kriterien für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens verletzt.

Auf das bisher vom BF erstattete Vorbringen wurde im Weiteren verwiesen und wurden ergänzend dazu auszugsweise allgemeine Presseberichte zur Lage im Irak zitiert. Abgesehen von der Gefahr, Opfer eines Terroranschlages zu werden, habe sich allgemein die Sicherheitslage bisher nicht stabilisiert bzw. verschlechtere sich vielmehr die Sicherheitslage im Irak. Besonders in der Heimatprovinz des BF spitze sich die Lage aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen den Glaubensgemeinschaften zu, wobei diesbezüglich die Länderfeststellungen nicht als vollständig betrachtet werden können. Es würden überdies Ermittlungen der Behörde im Hinblick auf innerstaatliche Fluchtalternativen in Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit sowie überhaupt Länderfeststellungen zur Lage der Volksgruppe der Kurden im Irak im Falle der Rückkehr fehlen.

Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof erfolgte mit 14.11.2013. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus der nordirakischen Stadt XXXX, wo er im Haus der Eltern aufwuchs, sieben Jahre lang die Schule besuchte und im Anschluss daran bis zuletzt den Beruf des Stuckateurs ausübte. In XXXX halten sich aktuell noch seine Eltern sowie seine zwölf Geschwister samt deren nunmehrigen Angehörigen auf. Der Vater des BF betreibt ein Lebensmittelgeschäft. Von XXXX ausgehend reiste der BF Anfang April 2013 auf dem Landweg über die nordirakische Stadt XXXX und unter Verwendung seines Reisepasses über die syrisch-irakische Grenze aus dem Irak aus und anschließend schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich.

In Österreich leben, über den gemeinsam mit dem BF eingereisten Cousin hinaus, keine weiteren Verwandten. Der BF bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht legal erwerbstätig. Er besucht einmal wöchentlich einen Sprachkurs und verfügt, über gewöhnliche soziale Kontakte hinaus, über keine besonderen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Dem BF steht im Falle einer Rückkehr in den Irak auch eine zumutbare und taugliche Aufenthaltsalternative in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak zur Verfügung.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

3.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit sowie seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

3.3. Zu den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist in Ansehung des betreffenden Teils der Entscheidungsbegründung anzuführen, dass sich die Behörde um eine umfassende und ausgewogene Auswahl an Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs bemühte.

Soweit der BF, der sich im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Informationen der Behörde noch zustimmend geäußert hatte, in seiner Beschwerde der Behörde insofern entgegen zu treten versuchte, als er auf verschiedene Presseberichte zu punktuellen Anschlägen in bestimmten Landesteilen des Irak verwies und daraus die Gefahr einer landesweiten erheblichen Gefahrenlage ebenso wie eine spezifische Gefahrenlage für seine Heimatstadt ableitete, ist im Hinblick auf deren Entscheidungsrelevanz darauf zu verweisen, dass auch aus diesen Presseberichten auf keine solche Gefahrenlage zu schließen war, dass bereits die bloße Anwesenheit im Irak bzw. in der Heimatstadt des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur individuellen Gefährdung in relevanter Intensität führen würde. Gegen eine solche Annahme sprach nicht zuletzt auch der fortgesetzte Aufenthalt aller Angehörigen des BF in seiner Heimatstadt. Insofern war der belangten Behörde auch insgesamt beizutreten, wenn sie zu eben dieser Feststellung gelangte.

Im Gegensatz zum Einwand des BF in seiner Beschwerde hat die belangte Behörde auch länderkundliche Feststellungen zur generellen Möglichkeit der innerstaatlichen Migration, insbesondere in den autonomen kurdischen Teil des Nordirak, getroffen (vgl. z.B. AS 195 unten).

Der BF hat erstinstanzlich auch keine maßgeblichen Hinweise darauf gegeben, dass er alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einer allfälligen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, noch hätten sich Hinweise auf eine solche Gefahr aus den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde ergeben. Die Rüge in der Beschwerde zum Fehlen länderkundlicher Feststellungen zur Lage der Kurden im Irak geht daher auch angesichts eben solcher Feststellungen in der Bescheidbegründung (vgl. AS 189) ins Leere.

3.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:

Zusammengefasst brachte der BF vor, dass er vor der Ausreise keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Allerdings bezeichnete er das Leben im Irak als "eine Qual" und stamme er insbesondere aus XXXX, wo es "jeden Tag Explosionen" gebe und "man nicht normal leben könne". Es herrsche dort "Krieg und kämpfe jeder gegen jeden". Er habe die Heimat aufgrund dieser allgemeinen Lage verlassen, andere Gründe gebe es nicht. Im Falle einer Rückkehr habe der BF wegen der allgemein schlechten Lage "Angst um sein Leben".

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des BF insgesamt als glaubwürdig bewertet. Aus Sicht des BVwG war in Ansehung des mündlichen Vortrags des BF vor der belangten Behörde festzustellen, dass er insofern, wenn auch in Ansehung seiner weiteren Darstellung vor dem Bundesasylamt vorerst in als etwas überzeichnet zu qualifizierender Weise, auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage in seiner Heimatstadt verwies, die etwa von punktuellen Anschlägen gekennzeichnet sei. Demgegenüber brachte er keinerlei ihn selbst oder seine Angehörigen im Speziellen betreffende sicherheitsrelevante Vorfälle oder Hinweise auf die begründete Gefahr ebensolcher vor. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher zutreffend festgestellt, dass dem Vortrag des BF iVm den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen war, dass er einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

3.5. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus dem Irak als Stuckateur berufstätig war. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt wie zuvor durch eigene Arbeit zu bestreiten. Zudem verfügt der BF auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Irak. Die Eltern leben in einem ihnen gehörigen Haus und betreibt der Vater auch ein eigenes Geschäft.

Die Beschwerde des BF führte ins Treffen, dass die Situation in XXXX und Umgebung bzw. die allgemeine Situation im Irak von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Der BF sei im Falle einer Rückkehr vielmehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde war aber eine Differenzierung hinsichtlich des Zentralirak, der außerhalb der autonomen Region Kurdistan-Irak liegenden, kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak sowie der autonomen Region Kurdistan-Irak im Nordirak zu entnehmen. In letzterer Region wird die Sicherheitslage einhellig als am besten beschrieben. Die Sicherheitslage in der Heimatstadt des BF wird zwar als deutlich problematischer beschrieben, allerdings nicht in der Weise, dass dort die permanente Gefahr gravierender sicherheitsrelevanter Vorfälle bestehen würde. Darüber hinaus muss man sich vor Augen halten, dass die Familie des BF nach wie vor unbehelligt in der Heimatstadt lebt und ihre Existenz dort offenbar gesichert ist. Auch hat der BF selbst angegeben, dass er bis zur Ausreise unbehelligt und wirtschaftlich gesichert in XXXX lebte.

Insofern stellt sich die Lage des BF im Fall seiner Rückkehr dorthin auch nach Ansicht des BVwG nicht dermaßen prekär dar, dass schon seine bloße Anwesenheit dort ihn in unmittelbare Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK bringen würde.

3.6. Zur Feststellung der darüber hinaus zumutbaren und tauglichen Aufenthaltsalternative in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak ist auszuführen:

Die dortige Sicherheitslage wird einhellig als am sichersten innerhalb des Irak beschrieben. Der BF spricht kurdisch und steht ihm - nach entsprechendem behördlichem Registrierungsverfahren - auch die Möglichkeit der dauerhaften Aufenthaltsnahme in diesem Landesteil frei. Er legte entsprechende Bescheinigungsmittel, welche auch Voraussetzung für eine Registrierung dort darstellen (Personalausweis, Lebensmittelbezugskarte), vor. Schon aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen geht hervor, dass die innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich ist. Selbst wenn den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass tatsächlich wie vom BF behauptet zumindest teilweise Probleme beim Erhalt von Lebensmittelrationen in Kurdistan wegen nicht umgeschriebener Lebensmittelbezugskarten auftreten, so ist den Feststellungen auch zu entnehmen, dass es möglich wäre zum Erhalt der monatlichen Rationen in die Heimatstädte und im Anschluss wieder zurück nach Kurdistan zu reisen.

Der BF verfügt darüber hinaus auch noch über Angehörige in der Grenzregion, von denen er - auch bei bzw. nach Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative - unterstützt werden könnte. Nicht zuletzt hat der BF seine Ausreise aus dem Irak über den Weg der kurdischen Autonomieregion mit einem Aufenthalt in der Stadt XXXX angetreten, sodass auch insofern davon ausgegangen werden kann, dass die autonome Region für ihn jedenfalls erreichbar ist.

Im Lichte der Tatsachen, dass der BF der Volksgruppe der Kurden angehört, die dort übliche Landessprache spricht und grundsätzlich erwerbsfähig ist, war somit auf schlüssige Weise auch zur Feststellung zu gelangen, dass ihm in eventu eine Aufenthaltsalternative in diesem Landesteil offen steht. Stichhaltige Argumente gegen eine solche Annahme hat er weder vor dem Bundesasylamt noch in seiner Beschwerde vorgetragen, zumal seine Hinweise auf das gelegentliche Erfordernis von Behördengängen in seiner Heimatstadt oder seinen Anspruch auf allfällige Lebensmittelbezüge ebendort per se schon nicht gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Aufenthaltsalternative insbesondere im autonomen kurdischen Teil des Nordirak sprachen, nicht zuletzt weil er auch keiner besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe angehören würde und erforderlichenfalls über verwandtschaftliche Unterstützung verfügen würde.

Es ergaben sich im gesamten Verfahren somit keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass es dem BF nicht möglich wäre in eventu auch in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak zu leben.

III. Rechtlich folgt:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides:

3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

3.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.3.1. In Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) ist die mögliche Gefährdung durch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts normiert.

In der Entscheidung des EGMR vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, wurde der Umfang des Artikel 15 c in Verbindung mit Art. 2 e Qualifikationsrichtlinie im Rahmen eines Vorlageverfahrens - autonom in Bezug auf Art. 3 EMRK - ausgelegt.

Der Gerichtshof führte dazu aus, dass dieser in der Richtlinie enthaltene Tatbestand eines drohenden Schadens, der in "einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art als die beiden anderen in der Richtlinie definierten Schadensarten umfasst, die ihrerseits Situationen betreffen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden.

Es ist dort nämlich in einem weiteren Sinne von "eine[r] ... Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" einer Zivilperson anstatt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede. Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines "internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts". Schließlich wird die in Frage stehende Gewalt, der die Bedrohung entspringt, als "willkürlich" gekennzeichnet, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Weiters zu berücksichtigen ist, dass gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Land "tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften

Schaden ... zu erleiden".

In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein.

Dieser Auslegung, die Art. 15 Buchst. c der Richtlinie einen eigenen Anwendungsbereich zu sichern geeignet ist, steht auch nicht der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie entgegen, wonach "Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines

Landes allgemein ausgesetzt sind, ... für sich genommen

normalerweise keine individuelle Bedrohung dar[stellen], die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre".

Auch wenn dieser Erwägungsgrund impliziert, dass die objektive Feststellung einer Gefahr, die mit der allgemeinen Lage eines Landes im Zusammenhang steht, allein grundsätzlich nicht genügt, um den Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie hinsichtlich einer bestimmten Person als erfüllt anzusehen, bleibt doch durch die Verwendung des Wortes "normalerweise" der Fall einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre.

Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation wird auch durch den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und durch die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bestätigt, da die in Art. 15 Buchst. a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen. Auch wenn kollektive Gesichtspunkte für die Anwendung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie eine bedeutende Rolle in dem Sinne spielen, dass die fragliche Person zusammen mit anderen Personen zu einem Kreis von potenziellen Opfern willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gehört, ändert dies nichts daran, dass diese Vorschrift systematisch im Verhältnis zu den beiden anderen Tatbeständen des Art. 15 der Richtlinie und deshalb in enger Beziehung zu dieser Individualisierung auszulegen ist.

Dies ist dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

Es ist hinzuzufügen, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie insbesondere zu berücksichtigen sein können

Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Richtlinie ist demnach wie folgt auszulegen:

Im Urteil des EuGH vom 30.1.2014 in der Rechtssache C-285/12, Diakité, wurde hinsichtlich der Auslegung des Begriffes des "innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes" in Art 15 lit c der StatusRL 2004/83/EG festgehalten:

"Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist."

Letztlich wird aufgrund der Richtlinie nur der Fall einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson "infolge" willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts berücksichtigt.

Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof folgert daraus, dass es nicht erforderlich ist, die Feststellung, dass ein bewaffneter Konflikt vorliegt, von der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, dem Organisationsgrad der bewaffneten Streitkräfte oder der Dauer des Konflikts abhängig zu machen.

3.3.2. Da in diesem Sinne der Art. 15 c der Richtlinie doch eine Berücksichtigung der individuellen Umstände verlangt, und zwar dahingehend, dass der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein kann, je mehr ein Schutzsuchender Umstände belegen kann, die eine persönliche Betroffenheit belegen, war auch bei der diesbezüglichen Prüfung des Antrages des BF auf subsidiären Schutz eine individuelle Prüfung durchzuführen.

Auf der Grundlage des persönlichen Vorbringens des BF sowie des übrigen Akteninhalts war diesbezüglich insgesamt nicht davon auszugehen, dass der BF gerade aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnender Umstände spezifisch betroffen wäre (vgl. dazu die Ausführungen oben).

Es ist darüber hinaus zwar im Sinne der oben zitierten Judikatur von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Irak auszugehen, insoweit es im Laufe der vergangenen Jahren und bis dato immer noch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen religiöser, ethnischer oder politischer Gruppierungen untereinander oder zwischen diesen und staatlichen Sicherheitsorganen, vor allem in Form von gezielten Anschlägen, kommt, und daher die allgemeine Sicherheitslage im Irak insgesamt immer noch - wenn auch regional differenziert - als kritisch anzusehen ist.

Das BVwG gelangt unter Zugrundelegung einer entsprechenden Auslegung des Tatbestandes der "willkürlichen Gewalt" jedoch zur Überzeugung, dass im Hinblick auf die derzeitige Situation nicht anzunehmen ist, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in den Irak dort schon wegen ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass gerade der BF als Zivilperson bei einer Rückkehr in den Irak allein durch seine Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, brachte auch der BF selbst nicht vor. Eine solche extreme Gefährdungslage wäre auch vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage der Familie des BF nicht ersichtlich, zumal diese seiner Aussage nach seit Jahren unbehelligt im Irak in der Heimatstadt XXXX lebt.

3.3. 3 Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich geworden. Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers war festzustellen, dass dieser bei einer Rückführung in den Irak in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse oder im Hinblick auf das Vorliegen eines Zustands willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Auch eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

3.4.1. Selbst wenn man hypothetisch von einer Bedrohung des BF in der Herkunftsregion XXXX ausgehen würde, so wäre für ihn letztlich daraus nichts für eine allfällige Schutzgewährung gewonnen.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.

3.4.2. Aus diesen Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Gerade im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Irak hat der EGMR schon mehrfach ausgesprochen, dass selbst Christen und etwaigen Opfern von Ehrverbrechen in der autonomen kurdischen Region des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. D.N.M. gg. Schweden, Nr. 28379/11 einen aus XXXX stammenden sunnitischen Kurden betreffend; A.G.A.M. gg Schweden, Nr. 71680/10; M.K.N. gg. Schweden, Nr. 72413/10).

Auch der Hinweis des BF auf behaupteter Weise fehlende soziale Kontakte in dieser Region oder auf die Möglichkeit dort der Armut ausgesetzt zu sein, geht im Hinblick auf die Frage einer dortigen innerstaatlichen Fluchtalternative ins Leere, zumal der BF jung, gesund und arbeitsfähig ist (vgl. N.A.N.S. gg Schweden, Nr. 68411/10; M.Y.H. und andere gg. Schweden, Nr. 50859/10).

Auch in Fällen, in welchen tatsächliche persönliche Drohungen und Übergriffe in Bagdad anzunehmen waren, wurde vom EGMR ausgeführt, dass die Verfolger die Asylwerber in den konkreten Fällen in der Region Kurdistan nicht auffinden würden (N.M.B. gg Schweden, Nr. 68335/10; N.M.Y und andere gg Schweden, Nr. 72686/10).

Schließlich wurde eine innerstaatliche Fluchtalternative selbst im Fall von Rachehandlungen, vor welchen der Staat nicht schützen konnte, aufgrund eines regional begrenzten Einflussbereichs der Verfolger angenommen. Dezidiert wurde in der Entscheidung S.A. gg Schweden, Nr. 66523/10 auch festgehalten, dass alleine der Umstand sunnitischer Moslem zu sein im Irak noch zu keiner Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führt, da es für Angehörige dieser Gruppe grundsätzlich möglich sei einen sicheren Platz im Land zu finden.

Der BF lebte in der Stadt XXXX, einem außerhalb der autonomen Region Kurdistan liegenden, kurdisch dominierten Gebiet im Nordirak, von welchem aus grundsätzlich ein Zugang in die autonome Region Kurdistan im Nordirak gegeben ist. In der autonomen Region Kurdistan im Nordirak wird die Sicherheitslage einhellig als am besten beschrieben und war dem BF auch die Ausreise aus dem Irak über den Nordirak ohne Probleme möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ohne weitere Schwierigkeiten die innerstaatliche Fluchtalternative in die autonome Region Kurdistan, etwa durch eine Verlegung des Wohnsitzes in eine Großstadt in der autonomen Region Kurdistan im Nordirak (z. B. Dohuk, Arbil, Suleymaniya), in Anspruch nehmen könnte.

Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der BF in den nordirakischen, unter Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehenden Provinzen jedenfalls eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorfinden würde.

3.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.

4. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.10.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutige Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

4.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

4.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im April 2013 faktisch im Bundesgebiet auf. Er ist alleinstehend, über einen mitgereisten Cousin, der ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, verfügt der BF über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte hierorts. Auch zu diesem Cousin hat er offenbar keine außergewöhnliche Nahebeziehung oder besteht eine besondere Abhängigkeit zu ihm.

Der BF betreibt seinen Spracherwerb im Rahmen eines Deutschkurses und pflegt gewöhnliche soziale Kontakte. Für einige Wochen ging er einer Erwerbstätigkeit nach, bezieht jedoch aktuell Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.

Eine Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.

4.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

4.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:

Der BF reiste im April 2013 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin schon relativ kurzen Aufenthalts des BF in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.

Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt nur über gewöhnliche soziale Kontakte und relativ geringe Deutschkenntnisse.

Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

4.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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