BVwG W208 2000204-1

W208 2000204-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2014

Regest

Austritt, Disziplinarverfahren, öffentlich-rechtliches<br/>Dienstverhältnis, Postbeamter, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2000204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2000204.1.00

Spruch

W208 2000204-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX; vertreten durch Rechtsanwälte XXXX; gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESEMINISTERIUM FÜR FINANZEN; XXXX vom 24.10.2013, beschlossen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 118 Abs 2 BDG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der BF wurde am 24.10.2013 von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, XXXX schuldig gesprochen, als Zusteller der Zustellbasis XXXX, im Zeitraum von 2007-2011 ihm anvertraute Sendungen, die am 3.8.2012 im Kellerabteil seiner damaligen Wohnung in XXXX, XXXX, in 4 B-Behältern und 4 Zustellerkisten lagernd aufgefunden worden sind, nicht ordnungsgemäß bearbeitet, d.h. nicht zugestellt sowie Aufgabensendungen nicht weitergeleitet zu haben. Es handelte sich dabei um 2498 beanschriftete und 240 unbeanschriftete Postsendungen. Weiters wurde er für schuldig befunden im Zeitraum Oktober 2012 bis 10.12.2012 mehrere (ca. 8) Nachnahmepakete vorschriftswidrig behandelt zu haben, indem er die jeweiligen Nachnahmebeträge zwar einhob, sich diese jedoch aneignete und für private Zwecke verwendete. In mehreren Fällen habe er die Nachnahmebeträge erst nach mehreren Wochen nachträglich verrechnet und eingezahlt. Bei weiteren zwei Paketsendungen habe er die eingehobenen Nachnahmebeträge zwar eingehoben, jedoch nicht verrechnet. Diese Nachnahmebeträge in der Höhe von insgesamt € 715,18 habe sich der BF angeeignet und für private Zwecke verwendet. Er habe weiters als Inhaber des Unternehmens XXXX, trotz anhängigem Konkursverfahren Überwachungsgebühren in der Höhe von insgesamt € 14.003,76 im Zeitraum 16.4.2012. - 25.6.2012 in Bar eingehoben und nicht an die Masseverwalterin abgeliefert, sondern privat verbraucht. Dadurch habe er einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt und geschmälert und dadurch das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB begangen.

2. Er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG begangen, dass er im Anschuldigungspunkt 1 und 2 seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihn zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen habe (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) und bezüglich aller Anschuldigungspunkte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Es wurde daher die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

3. Gegen diesen Bescheid brachte er mit Schriftsatz vom 25.11.2013, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung ein. Die Berufung richtete sich dabei lediglich gegen das Strafausmaß. Die Berufung langte am 10.12.2013 bei der Disziplinaroberkommission ein, und am 5.2.2014 beim Bundesverwaltungsgericht.

4. Die Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG legte am 31.1.2014 eine Berufungs- bzw. Beschwerdegegenschrift vor, in der sie im Wesentlichen anführte, dass entgegen dem Vorbringen des BF die Strafe der Entlassung zu Recht verhängt worden sei und keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliege.

5. Am 6.2.2014 langte ein Schriftsatz der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, XXXX, datiert mit 4.2.2014 ein, indem mittgeteilt wird, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, aufgrund seiner beiliegenden Austrittserklärung vom 9.1.2014 gemäß § 21 Abs. 2 BDG mit Ablauf 31.1.2014 beendet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Die beschwerdeführende Partei (BF) erklärte mit Schreiben vom 09.01.2014, eingelangt am 06.02.2014, ihren Austritt aus dem Österreichischen Postdienst.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da der BF im Disziplinarverfahren rechtlich vertreten ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass dem BF die Rechtswirkungen der Austrittserklärung nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.

Zu A)

Die hinsichtlich des ggstl. Disziplinarverfahrens anzuwendende Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lautet:

§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) ...

§ 118. (1) ...

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Aufgrund der Austrittserklärung des BF wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF gem. § 21 Abs 2 BDG beendet.

Gemäß § 118 Abs. 2 BDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Da der BF durch seinen Rechtsanwalt vertreten und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Verzichtserklärung für das BVwG erkennbar waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegt keine Rechtsfrage vor.

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