W185 1439317-1•BVwG W185 1439317-1
W185 1439317-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2014
Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, psychische<br/>Störung, real risk
W185 1439317-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIk
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl.13 11.685 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Guineas, brachte am 12.08.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 25.12.2011 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 13.8.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Medikamente nehme er nicht ein. Über Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat verfüge er nicht. Hinsichtlich der Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 27.5.2013 mit einem LKW illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Er sei in den Senegal weitergereist. Nach zwei Tagen sei er dann nach Mauretanien weitergefahren und habe die Reise mit einem PKW nach Marokko fortgesetzt. In Casablanca sei er ca. einen Monat geblieben. Danach sei er mit einem Bus nach Tanger gefahren von wo aus er mit einem PKW nach Europa gebracht worden sei. Er sei eine Woche in einer großen Stadt untergebracht gewesen. Von dort sei er mit einem PKW mit einer Reisedauer von fünf Tagen nach Österreich in eine große Stadt gekommen. Von dort aus sei er mit einem Zug nach Traiskirchen gefahren. Über welchen Nicht-EU-Staat er in das Gebiet der EU eingereist sei, könne er nicht angeben. Auch ein genaues Datum der Einreise in die EU könne er nicht nennen. Wo die Einreise in die EU genau erfolgte sei, sei ihm nicht bekannt. In einem anderen Land habe er nicht um Asyl angesucht. Auch habe er in keinem anderen Land ein Visum erhalten. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern Mitglieder einer Oppositionspartei (UFDG) gewesen seien, Versammlungen organisiert und sich auch an Demonstrationen beteiligt hätten. Dabei hätten sie scharfe Kritik an der Regierung vorgebracht. Das Militär sei in der Folge zu ihnen nachhause gekommen und hätte seine Eltern geschlagen. Er sei vor den Militärs geflohen, um einer Gefangennahme zu entgehen. Zwei Nächte habe er sich bei einem Freund versteckt. Dort habe er erfahren, dass die Eltern in Haft seien und die Militärs nochmals nach ihm gefragt hätten. Dann sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. Es würden immer wieder Leute "verschwinden".
Das Bundesasylamt richtete am 24.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit einem am 7.11.2013 eingelangten Schreiben stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST-Ost am 6.12.2013, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren. Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Er habe weder im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Seine Eltern oder Kinder seien nicht in Österreich aufhältig. Auch lebe er nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass mit den Niederlanden ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden sei und die Zustimmung für die Übernahme durch die Niederlande bereits vorläge. Es sei beabsichtigt seinen Antrag zurückzuweisen. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht nach Holland zurück wolle. Seiner Ausweisung in die Niederlande würde nichts entgegenstehen, er wolle jedoch nicht zurück, da ihm dort gesagt worden sei, er solle Holland verlassen. Er möchte weder nach Holland zurück noch nach Guinea. In Holland habe er eine negative Asylentscheidung erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Am 21.08.2013 begab sich der Beschwerdeführer in das Landesklinikum Baden-Mödling zur Abklärung akuter Suizidalität. Aus dem entsprechenden Kurzbrief der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie ergab sich, dass der Beschwerdeführer Symptomatik vereinbar mit PTSD in Form von u.a. Schlafstörungen und intrusiven Erinnerungen beschreibe. Somatische U.S. sei ohne Befund geblieben. In der Begutachtungssituation sei keine akute Suizidalität festzustellen. Der Patient habe das Angebot einer stationären Aufnahme nicht angenommen, habe jedoch Hilfe in Form von Medikation in Anspruch genommen. Der Patient habe eine Tablette Ibuprofen 400 mg wegen Kopfschmerzen erhalten. Die medikamentöse Therapie sei mit einer halben Tablette Mirtabene 30 mg festgesetzt worden. Es sei ein Kontrolltermin am 22.8. 2013 vereinbart worden.
Am 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von XXXX laut dem Auftrag des BAA auf Volljährigkeit untersucht. Eine Zusammenschau der erhobenen Befunde ergebe nach der Untersuchung für den Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 21,63 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Dies entspreche dem XXXX als spätestmöglichen fiktiven Geburtstermin.
Im Zuge der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.10.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Über Vorhalt des ärztlichen Gutachtens betreffend sein Geburtsdatum und dass der Gutachter nach einer Reihe von Untersuchungen zu dem Schluss gekommen sei, dass beim Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 21,63 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt vorliege, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht verstehen könne. Seine Eltern hätten ihm das von ihm genannte Geburtsdatum mitgeteilt und diese wüssten schließlich genau, wann er geboren sei. Wie könne ein anderer Mensch dies gegensätzlich beurteilen. Das verstehe er nicht. Er könne den medizinischen Befund nicht nachvollziehen. Über Befragen, ob er in einem Land um Asyl angesucht habe, wird dies vom Beschwerdeführer verneint. Auch Fingerabdrücke seien ihm außer in Österreich nirgends abgenommen worden. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers am 25.12.2011 in den Niederlanden gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht seien Fingerabdrücke seien. Dies sei die Wahrheit.
Im angefochtenen Bescheid wurde dargelegt, dass die Identität des Beschwerdeführer nicht feststehe. Festgestellt werde jedoch, dass dieser volljährig sei. Nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen und oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die Einreise nach Österreich am 12.8.2013 sei illegal erfolgt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Zur Lage im Mitgliedstaat wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Allgemein zum niederländischen Asylverfahren wurde festgehalten, dass einem Antragsteller obligatorisch ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werde. Antragsteller würden aufgefordert, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Unabhängig davon sei ein TBC-Test verpflichtend. Das ordentliche Asylverfahren dauere üblicherweise nicht länger als 8 Tage. Gegen einen negativen Bescheid könne Beschwerde vor Gericht eingebracht werden. Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht würde, finde ein sogenanntes erweitertes Verfahren statt und werde eine Entscheidung dann innerhalb von maximal 6 Monaten getroffen. Hinsichtlich der Dublin-Rückkehrer wurde ausgeführt, dass Asylwerber im Dublin II Verfahren grundsätzlich Zugang zum ordentlichen Asylverfahren hätten. Insbesondere jene Asylwerber die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Dublin-Rückkehrer hätten dieselben Rechte wie andere Asylwerber und könnten einen Folgeantrag einbringen. Dieser werde wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Enthalte der Folgeantrag keine neuen Elemente, werde der Antrag abgewiesen.
Die niederländischen Behörden würden das Non-Refoulment-Gebot sehr ernst nehmen. Asylwerber im laufenden Asylverfahren hätten Zugang zu Basisversorgung inklusive Bildung, Gesundheitsversorgung und Rechtshilfe. Sie dürften bis zu maximal 24 Wochen im Jahr arbeiten. Asylwerber würden in Aufnahmezentren im ganzen Land untergebracht. Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber in den Niederlanden werde durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber bewerkstelligt (GCA). Außenstellen des GCA würden sich bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten befinden. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stünden dort zur Verfügung. Seit 2010 biete GCA primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater. Die festgestellte Volljährigkeit ergebe sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.9.2013. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide.
Im Übrigen wurde ausgeführt, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs.2 Dublin-II-VO ergeben. Eine Rückverbringung in das Heimatland des Beschwerdeführer könne, wie in den Feststellungen zu den Niederlanden angeführt sei, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulmentprüfung erfolgen. Es liege auch kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Beim Beschwerdeführer würden keine schwerwiegenden Erkrankungen oder schwerwiegenden psychischen Störungen vorliegen, weswegen im Falle bei Überstellung in die Niederlande keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte erfolge.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 10.12.2013, richtete sich die Beschwerde vom 13.12.2013, die Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger Beweiswürdigung, in Folge unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, relevierte. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde statt zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden einen negativen Bescheid erhalten habe und er das Land zu verlassen hätte. Dies habe er befolgt. In seinen Heimatstaat möchte er nicht zurückkehren, da er dort mit Tod zu rechnen hätte. In den Niederlanden habe er eine psychische Erkrankung gehabt. Dies hätte ihm sogar ein Arzt bestätigt. In Österreich sei er bei einem Psychologen und auch im Krankenhaus gewesen. Er habe Schlafmittel bekommen. Er brauche humanitäre Hilfe. Wenn er in die Niederlande zurückkehren müsse, werde er Selbstmord begehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den durch diesen persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.
Der Beschwerdeführer reiste am 12.08.2013 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 13.08.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt richtete am 24.10.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-Verordnung gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande, welchem die Niederlande mit einem am 07.11.2013 eingelangten Schreiben gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in den Niederlanden ist abgeschlossen.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer nahm sowohl in den Niederlanden als auch während seines Aufenthalts in Österreich ärztliche Behandlung in Anspruch und nimmt auch Medikamente ein. Aus dem Kurzbrief des Landesklinikums Baden-Mödling, Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Ibuprofen 400 und Mirtabene 30 mg erhielt. Eine akute Suizidalität wurde nicht festgestellt. Weitere Kontrolltermine wurden empfohlen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Eine Altersfeststellung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ergab zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder besondere familiäre Bindungen noch private Bindungen besonderer Intensität.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden weder in den Befragungen noch in der Beschwerde vorgebracht. Erstmals in der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Niederlande Selbstmord in Aussicht.
Nach einer Recherche hinsichtlich des Überstellungstermins steht fest, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2014 im Luftwege unbegleitet in die Niederlande überstellt wurde.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und zu seinem Alter ergeben sich aus dem entsprechenden ärztlichen Befund bzw dem Sachverständigengutachten. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in den Niederlanden ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Niederlande vom 07.11.2013.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in den Niederlanden bietet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 3 Abs. 2 bzw Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung. Die Zuständigkeit der Niederlande ist zwischenzeitig auch nicht nach Art 16 Abs 3 Dublin Verordnung erloschen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Die Niederlande haben ihre Zuständigkeit auf der Grundlage des Art 16 Abs 1 lit e Dublin Verordnung bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers und Behandlung des Antrages bereit erklärt.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Die Niederlande leiteten kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachteten sich jedenfalls nach Art. 3 Abs 2. Dublin-Verordnung als zuständig.
Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung in die Niederlande und der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der VwGH führte dazu insbesondere weiter aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulments durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn insbesondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen [...] was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen offenkundiger Gründe eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Der Gerichtshof der Euoropäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013,
C-394/12, SHAMSO Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niederlegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, der ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshofe der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlauft aus: In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann [....] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht [...].
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu den Niederlanden davon ausgeht, dass das Niederländische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in den Niederlanden keine solchen systemischen Mängel aufweisen, die dazu führen könnten, dass Überstellungen in die Niederlande grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung in die Niederlande rücküberstellt werden, aufgrund der niederländischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in den Niederlanden vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, deswegen in den Niederlanden und auch in Österreich in ärztlicher Behandlung gestanden sei und bei einer Rückführung in die Niederlande Selbstmord begehen werde, ist Folgendes festzuhalten:
Aus dem Kurzbrief des Klinikums Baden-Mödling, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 21.8.2013, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung an Schlafstörungen litt und intrusive Erinnerungen aufwies, welche eine Medikamentengabe erforderlich machten (Ibuprofen und Mirtabene). Eine akute Suizidalität wurde beim Beschwerdeführer jedoch nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde auf eigenen Wunsch auch nicht stationär aufgenommen.
Zur Lage der medizinischen Versorgung in den Niederlanden ist auf die diesbezüglichen Feststellungen im Länderbericht zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass die österreichischen Behörden im Zuge der Rückführung in die Niederlande dem Beschwerdeführer die entsprechenden Medikamente mitgegeben haben bzw dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden die entsprechenden Medikamente erhält. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe ein Arzt ja bereits während seines Aufenthalts in den Niederlanden seine gesundheitlichen Probleme "erkannt".
Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.
Zu der erstmals in der Beschwerde erhobenen Drohung mit Selbstmord für den Fall der Rückführung in die Niederlande, ist anzumerken, dass diese Drohung offensichtlich lediglich in der Absicht vorgebracht wurde, eine Rückführung in die Niederlande zu verzögern bzw zu verhindern. Aus den Länderfeststellungen im Bescheid ist ersichtlich, dass bei jedem Asylwerberzentrum in den Niederlanden ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester sowie ein psychologischer Berater zur Verfügung stehen. Seit 2010 bietet das Gesundheitszentrum für Asylwerber primäre psychologische Versorgung durch psychologische Berater an. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in den Niederlanden eine medizinische Versorgung auf ähnlichem Niveau wie in Österreich zur Verfügung steht und er durch eine Rückführung keine diesbezügliche Schlechterstellung zu gewärtigen hat. Dies gilt va auch für die psychologische Versorgung und Betreuung.
Der VfGH (6.3.2008, Zl B 2400/07-9) führt aus, dass [...] im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D.v the Unitde Kingdom).
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerderführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Niederlande belegt werden. Eine ärztliche Untersuchung ergab jedenfalls nichts Gegenteiliges.
Wie bereits dargestellt, befand sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht in stationärer Behandlung und war seine Überstellung in die Niederlande aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes durchaus zumutbar. Die erstbehördliche Instanz hat auch zutreffend auf die ausreichende ärztliche Versorgung in den Niederlanden hingewiesen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, in den Niederlanden in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl Beschwerdevorbringen).
Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung die Fremdenpolizei (inkl Amtsarzt) aktuell die Transportfähigkeit zu beurteilen hat.
Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, von den Niederlanden in seine Heimat abgeschoben zu werden, ist anzumerken, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass die niederländischen Behörden das Refoulement-Gebot sehr ernst nehmen. Dublin-Rückkehrer haben demnach dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Ein konkretes Vorbringen, warum gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung in die Niederlande mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden wäre, wurde nicht erstattet und ist eine solche auch nicht zu erkennen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt und besteht ein solches auch nicht (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor. Ein allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedsstaat wurde nicht vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher - wie auch die Behörde - zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC nicht zu befürchten ist.
Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Es ist weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig noch verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Personen, zu denen ein enger Familienbezug besteht.
Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W185, am12.02.2014
Mag. Gerhard PRÜNSTER
(Richter)
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