W213 2000478-1•BVwG W213 2000478-1
W213 2000478-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2014
Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Jubiläumszuwendung,<br/>Parteiengehör, Verfahrensmangel
W213 2000478-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Dr. Wolfgang G. KIECHL, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 22.10.2013 betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Am 29.08.2012 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren.
Mit Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 22.10.2013, zugestellt am 25.10.2013, wurde dieser Antrag abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt habe, doch werde im gegenständlichen Fall verneint, dass sie "treue Dienste" im Sinne von § 20c GehG erbracht habe.
Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung der dienstlichen Aufgaben sei zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnehme und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordne und dabei eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen habe.
Tatsache sei, dass sich bei Zugrundelegung des Jubiläumsstichtages der Beschwerdeführerin als Zeitpunkt einer allfälligen Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG anlässlich der Vollendung einer 25jährigen Dienstzeit der 30.05.2011 ergebe. Da der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber schon schwerste Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden seien und deren Tatbegehungszeitraum bereits am 18.02.2011, also Monate vor Vollendung des 25. Dienstjahres begonnen habe, sich bis zum 10.05.2011 erstreckt habe und die Beschwerdeführerin bereits ab dem 16.05.2011 wegen Verdachts der Unterschlagung von Kundengeldern vom Dienst suspendiert gewesen sei, bereits Strafanzeige gegen sie erstattet worden sei und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens schon festgestanden sei, sei der Dienstgeber verpflichtet gewesen, bis zur Beendigung des Strafprozesses und auch des Disziplinarverfahrens von der Anweisung allfälliger Jubiläumszuwendungen Abstand zu nehmen. Denn erst danach habe es gegolten, festzustellen, ob "treue Dienste" im Sinne von § 20c GehG in den vergangenen 25 Dienstjahren vorgelegen hätten.
Zwischenzeitlich sei es Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom Landesgericht Leoben gemäß §§ 15, 133 Abs. 1 und 2 erster Fall, 146 StGB der versuchten und erfolgten Veruntreuung fremder Gelder sowie des Betrugs für schuldig erkannt worden sei und der Österreichischen Post AG 6.489,43 EUR zu ersetzen gehabt habe.
Zudem sei es inzwischen ebenso Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 19.02.2013 im Zeitraum vom 18.02.2011 bis zum 10.05.2011 in 14 Fällen der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG für schuldig befunden worden sei und über sie die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden sei.
Ebenfalls Tatsache sei, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Disziplinarerkenntnis von der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Disziplinarerkenntnis vom 03.07.2013 abgewiesen worden sei und die Entlassung am 12.09.2013 in Rechtskraft erwachsen sei.
Wegen der Schwere und der oftmaligen Wiederholung der verwirklichten Dienstpflichtverletzungen werde bei der Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass insgesamt keine "treuen Dienste" vorlägen. Damit sei im gegenständlichen Fall die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG nicht erfüllt.
Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2013, eingelangt am 07.11.2013, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] und hielt fest, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens angefochten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lange treue Dienste geleistet habe und erst am Ende ihrer Tätigkeit in einem psychischen Ausnahmezustand Vergehen begangen habe. Sie sei seit 1984 im Postdienst und sei schon vorher seit 1979 Urlaubsersatzkraft gewesen. Sie habe ihren Dienst daher 32 Jahre lang ohne Beanstandung vollzogen.
Im Jahr 2005 sei die Beschwerdeführerin schon einmal zu Unrecht strafbaren Verhaltens beschuldigt und danach rechtskräftig freigesprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei die meiste Zeit für Schaltertätigkeiten mit Kassenverantwortung eingesetzt worden. Nach dem rechtskräftigen Freispruch sei sie als "Springerin" tätig gewesen und habe ebenfalls Kassenverantwortung gehabt. Häufig sei sie als "Chefvertretung" eingesetzt worden und sei für den "Chashman" und die Geldabfuhr verantwortlich gewesen. Dabei habe sie sehr hohe Tageslosungen abzuliefern gehabt und es sei hier nie zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Im Gegenteil habe sie sich als besonders lauter erwiesen und auch Überhänge gemeldet. Somit habe sie sich 30 Jahre lang als treue und loyale Beamtin erwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe im ersten Halbjahr 2011 und auch bereits in den Jahren davor massive gesundheitliche Probleme gehabt (Migräneattacken, Stress- und Burnout-Symptome). Die Monate April und Mai 2011 seien für sie besonders belastend gewesen. Aus Pflichtbewusstsein habe sie sich dennoch nicht krankschreiben lassen.
Verstärkend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin schon einmal zu Unrecht strafbaren Verhaltens beschuldigt worden sei und fast drei Jahre lang suspendiert worden sei. Den Freispruch habe der frühere Revisionsbeamte offenbar nicht verkraften können, weswegen die Beschwerdeführerin gemobbt worden sei. Es sei zu laufenden Kontrollen gekommen und nie habe man Kassenfehlstände festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich im maßgeblichen Zeitraum in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der aus psychiatrischer Sicht einem Schulausschluss nahe komme.
Der Beschwerde wurde dazu ein entsprechendes Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 16.01.2013 beigelegt. Dem Gutachten lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit zumindest fünf Jahren unter massiven psychischen und psychosomatischen Problemen leide, ausgelöst durch berufliche Schwierigkeiten. Es handle sich um ein langdauerndes, ausgeprägtes und trotz laufender medikamentöser Therapie unverändert anhaltendes psychopathologisches Krankheitsbild mit erheblichen somatischen Beeinträchtigungen.
Weiters wurde in der Beschwerde gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Jubiläumsgeld abgewiesen habe, ohne davor ein entsprechendes Verfahren zu führen und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin einzuholen. Es sei auch unterlassen worden, eine entsprechende Abwägung der gesamten Dienstzeit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Korrespondierende Feststellungen über den 32jährigen Dienst der Beschwerdeführerin würden fehlen. Festzuhalten sei auch, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Entlassung nunmehr Beschwerde beim VfGH erhoben habe, da sie der Ansicht sei, dass die Entlassung verfassungs- und rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin wäre damit einverstanden, wenn das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH bzw. im Falle einer Abtretung an den VwGH bis zu dessen Entscheidung unterbrochen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG lauten:
"Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das damit normierte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar Manz 2013, S 153f).
§ 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG) lautet:
"Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."
Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. VwGH 11.10.2006, Zl. 2003/12/0177).
Die Behörde muss somit betreffend den für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Zeitraum entsprechende Ermittlungen anstellen, um zu einer umfassenden Beurteilung der erbrachten Dienste des Beamten gelangen zu können, und hat allenfalls eine entsprechende Abwägung durchführen. Im Rahmen dessen hat die Behörde dem Beamten zum Ergebnis seiner Ermittlungen Parteiengehör zu gewähren.
Dieser Verpflichtung ist die erstinstanzliche Behörde in keiner Weise nachgekommen, zumal der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung abgewiesen wurde, ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und ohne ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend etwaiger Beweisergebnisse zu geben.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der umfassenden Beurteilung der im relevanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin geleisteten Dienste unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen auseinanderzusetzen haben und entsprechende Ermittlungen anzustellen haben.
Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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