BVwG W198 1431500-1

W198 1431500-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2014

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 1431500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1431500.1.00

Spruch

W198 1431500-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zahl: 12 04.866 - BAI, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF, wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Am 22.04.2012 ist der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist. Er wurde durch die Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg im Gemeindegebiet von Bad Deutsch Altenburg aufgegriffen und gab an, dass er von Peschawar (Heimatland) ausgehend, weiter in den Iran, weiter in die die Türkei und anschließend von Griechenland bis nach Österreich gereist sei.

Hinsichtlich der Angaben zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab der Beschwerdeführer "Pukhtunkhwa, Peschawar, Afghanistan" an. (Anmerkung des BvwG: Ort und Provinz liegen in Pakistan!).

Unmittelbar nach dem Aufgriff durch die Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nach AsylG ebendort am 22.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Bei der Erstbefragung am 22.04.2012 vor der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, er hätte in "XXXX" als selbständiger Verkäufer gearbeitet. Er hätte Streitigkeiten mit den dortigen Taliban gehabt. Nach einer Militäraktion der pakistanischen Behörden hätte er den Familien der Kämpfer Unterkunft gegeben. Jetzt würden ihn die Behörden verfolgen, weil sie glaubten, er hätte den Taliban geholfen. Er hätte aber auch Angst vor den Taliban, dass sie ihn töten würden.

In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 5.11.2012 an, er sei in Pakistan in Peshawar geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater und seine Großeltern väterlicherseits seien in der Provinz Nangahar geboren. Sein Vater sei schon vor seiner Geburt nach Pakistan verzogen.

Seine Mutter stamme vom Stamm der Yousufzai und ist auch in Afghanistan geboren.

Er hätte vor sieben Jahren geheiratet und hätte zwei Töchter und einen Sohn.

Er hätte einen pakistanischen Ausweis besessen, den er durch Bestechung erworben hätte. Auf seiner Shnakhti-Card (Identitätsausweis) stünden dieselben Personaldaten, die er auch hier in Österreich angegeben hätte und er sei als pakistanischer Staatsbürger registriert. Seine Gattin stamme aus Pakistan. Seine Kinder und seine Frau besäßen die pakistanische Staatbürgerschaft.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes blieb er bei der Einvernahme am 5.11.2012 bei seinen Vorbringen, wenngleich er dieses nunmehr -insbesondere auch aufgrund der Aufforderung der Behörde, den Fluchtgrund möglichst chronologisch und hinsichtlich aller Ereignisse, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, zu erzählen, detailreicher schilderte.

Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt im Wesentlichen rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Afghanistan sei, sein Fluchtgrund sich jedoch auf Pakistan bezogen hätte. Er hätte damit eine Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und somit sei eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan hätte er keinerlei aktuelle Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr vorgebracht.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Asylgewährung die Gefährdung des Asylwerbers im Moment seiner Ausreise aus dem Heimatstaat maßgebend. Für die Gewährung von Asyl ist es erforderlich, dass zwischen "Verfolgung" und Ausreise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht.

Da der Beschwerdeführer keine aktuellen Ereignisse in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht hätte, wären aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Seine Eltern hätten schon vor seiner Geburt Afghanistan verlassen und er hätte keine aktuellen Ereignisse seinen Heimatstaat betreffend vorgebracht. Wenn Ihm tatsächlich Verfolgung in einem Drittstaat drohte, hätte er sich zunächst an seinen Heimat- und Herkunftsstaat zu wenden, und den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. In seinem Fall bedürfe es keines internationalen Schutzes.

Der vorgebrachte Sachverhalt sei daher in diesem Verfahren nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, um festzustellen, ob in seinem Fall die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorläge.

Der Beschwerdeführer vermochte im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden GFK) taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte.

Zusammenfassend war daher festzustellen, dass besondere Umstände, aus denen hervorgeht, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer persönlich aus Gründen, die in der GFK festgelegt sind, gerichtet seien, nicht festgestellt werden konnten. Im vorliegenden Fall konnte kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es konnten auch keine Umstände ermittelt werden, dass Der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, beziehungsweise im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall ging die Erstinstanz in ihrem Bescheid weiters davon aus, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe , etc.) nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart aussichtlose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erschienen liese.

In einer Güterabwägung der relevanten Interessenslagen, die im Falle einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 2 AsylG vorzunehmen sei, kam die Erstbehörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer Abschiebung die privaten Interessen an einer Nichtabschiebung überwiegen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2012 Beschwerde.

In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer wäre mit amtswegigen Erhebungen vor Ort einverstanden gewesen. Es wäre für die Behörde möglich gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers durch eine Befragung von pakistanischen Sicherheitsbehörden durch einen Vertrauensanwalt vor Ort zu überprüfen. Außerdem hätte die Behörde durch einen Vertrauensanwalt vor Ort überprüfen müssen, ob der Beschwerdeführer eventuell auch pakistanischer Staatsbürger oder staatenlos ist.

Unrichtig sind die Negativfeststellungen zum Privat- und Familienleben. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer Verwandte und Bekannte in Pakistan hat und somit ein Familienbezug zu Angehörigen in Pakistan vorliegt. Der Beschwerdeführer hätte in Pakistan soziale Bindungen und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Die Familie lebe in Pakistan, nicht in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan kein familiäres Netz, er würde im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten.

Der Beschwerdeführer werde von pakistanischen Sicherheitsbehörden beschuldigt, aufgrund der Beherbergung von Taliban im Zusammenhang mit einer Entführung zu stehen. Und er werde von den Familien der Taliban beschuldigt, für den Tod ihrer Familienangehörigen verantwortlich zu sein.

Der Beschwerdeführer werde sowohl von pakistanischen Sicherheitsbehörden als auch von Familien der Taliban eine politische Gesinnung unterstellt. Aufgrund dieser unterstellten Gesinnungen werde der Beschwerdeführer verfolgt.

Der Beschwerdeführer könne als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen werden, nämlich der sozialen Gruppe der Personen, die wegen einer vermuteten Zusammenarbeit mit den Taliban zu Unrecht verfolgt werden einerseits, sowie der sozialen Gruppe der Personen, denen aufgrund von Blutrache eine Verfolgung von Seiten der Taliban drohe, andererseits.

Es läge daher eine asylrelevante Verfolgung wegen einer unterstellten politischen Gesinnung und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Personen, die auf Grund der Beherbergung von Familien von Taliban beschuldigt werden, in Zusammenhang mit einer Entführung zu stehen, sowie Personen, die von Familien der Taliban Blutrache befürchten) durch staatliche bzw. durch nichtstaatliche Akteure (Taliban) vor, die weder der Staat Pakistan noch der Staat Afghanistan mit seinen Behörden ausreichend verhindern könne.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 11.02.2014 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX abgemeldet. Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das GVS (GVS-Auszug ebenfalls vom 11.02.2014) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.