W161 2000296-1•BVwG W161 2000296-1
W161 2000296-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2014
Außerlandesbringung, real risk
W161 2000296-1/4E
W161 2000298-1/6E
W161 2000300-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerden
1. ) des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 16.299-EAST Ost,
2. ) der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 16.301-EAST Ost,
3. ) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 16.300-EAST Ost,
alle StA. von Kosovo, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 und § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, ein unverheiratetes Paar und ihr minderjähriger Sohn, alle Staatsangehörige des Kosovo, stellten am 06.11.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
EURODAC-Abfragen ergaben beim Erstbeschwerdeführer zwei Treffer der Kategorie 1 vom 25.09.2008 und vom 26.09.2013 sowie einen Treffer der Kategorie 2 vom 23.09.2013 und bei der Zweitbeschwerdeführerin einen Treffer der Kategorie 1 vom 26.09.2013 sowie einen der Kategorie 2 vom 23.09.2013, allesamt mit Ungarn.
Am 12.11.2013 wurden seitens des Bundesasylamtes bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge kurz: "Dublin-II-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestellt.
Mit am 19.11.2013 eingelangten Schreiben stimmten die ungarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zu und gaben an, dass der Erstbeschwerdeführer am 18.09.2008 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, im Oktober 2008 untergetaucht und das Verfahren in der Folge eingestellt worden sei. Am 22.09.2013 habe er, gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn, erneut einen Asylantrag gestellt. In der Folge seien alle drei jedoch wiederum untergetaucht und das Verfahren weiterhin offen.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 08.11.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST an, er habe bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag gestellt, über den negativ entschieden worden sei und sei er in Folge in den Kosovo zurückgekehrt, wo er bis vor Kurzem geblieben sei. Im September 2013 habe er seine Heimat zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der Zweitbeschwerdeführerin, und seinem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, legal in Richtung Serbien verlassen. Von dort hätten sie schlepperunterstützt zu Fuß die Grenze zu Ungarn überquert, woraufhin sie von der Polizei angehalten und nach Debrecen gebracht worden seien. Am 06.11.2013 seien sie schließlich mit dem Zug nach Österreich gekommen. Aus dem Kosovo seien sie geflüchtet, da sie dort von Familienangehörigen belästigt und bedroht worden seien. Er erklärte weiters, keine Krankheiten zu haben. Zum Aufenthalt in Ungarn gab er an, dass die Bedingungen allgemein katastrophal gewesen seien, es wenig zu essen gegeben habe, die Zimmer voller Insekten gewesen seien und sie aufgrund dieser Umstände nicht zurückkehren wollen würden.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost vom 03.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer ergänzend an, er habe im Kosovo einen Schlag in den Genitalbereich bekommen und würde sich untersuchen lassen wollen. Eine Familien- oder Lebensgemeinschaft in Österreich habe er, abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn, nicht. Er arbeite drei Stunden am Tag in der Betreuungsstelle. Zur Situation in Ungarn wiederholte er die Ausführungen aus der Erstbefragung und gab ergänzend an, dass ihnen das Geld, das ihnen zugestanden hätte, nicht ausgefolgt worden sei. Sein Sohn habe an Insektenbissen gelitten und deshalb in Ungarn eine Creme verschrieben bekommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 08.11.2013 erstbefragt und gab an, im September 2013 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Erstbeschwerdeführer, und ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, legal aus dem Kosovo nach Serbien gereist und von dort schlepperunterstützt zu Fuß die ungarische Grenze überquert zu haben. Dort seien sie von der Polizei angehalten und nach Debrecen geführt worden, von wo sie schließlich am 06.11.2013 mit dem Zug nach Österreich gekommen seien. Als Grund für die Flucht aus dem Kosovo gab sie Belästigungen und Bedrohungen durch ihre Familienangehörigen an. Zur Situation in Ungarn führte sie aus, dass die Bedingungen dort allgemein sehr schlecht gewesen seien und es im Speziellen wenig zu Essen und mangelnde Hygiene gegeben habe.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, vom 03.12.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie selbst sei gesund, ihr Sohn habe jedoch in Ungarn Infektionen durch Ungezieferbisse erlitten. Zur Behandlung habe ihm in Ungarn ein Arzt eine Creme verschrieben, diese habe jedoch nicht geholfen. Mittlerweile sei der Sohn aber wieder gesund. Zur Situation in Ungarn gab sie ergänzend an, dass es dort sehr unsauber und allgemein "sehr stressig" sei. Es sei auch vorgekommen, dass sie von Sicherheitsbehörden weggeschoben worden seien, während sie auf das Essen gewartet hätten. Familien- oder Lebensgemeinschaften hätten sie in Österreich, abgesehen von den anderen Beschwerdeführern, keine.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, Zahl 13 16.299-EAST Ost betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zahl 13 16.301-EAST Ost betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und Zahl 13 16.300-EAST Ost betreffend den Drittbeschwerdeführer, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.
Diese Bescheide enthalten umfangreiche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden seien, hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragten. Sie würden dann nicht inhaftiert und dürften das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. In einem Urteil der Kammer des EGMR komme diese zu dem Schluss, dass eine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin-II nach Ungarn keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Diese Informationen wären auch von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt worden. Unter der Überschrift "Versorgung" finden sich Informationen über die verschiedenen ungarischen Unterbringungszentren. Dabei wird unter Verweis auf einen Bericht eines Verbindungsbeamten vom 07.11.2013 unter anderem festgestellt, dass sich die zuletzt sehr kritische Unterbringungssituation durch den Ausbau mehrerer Unterbringungszentren und eine Abnahme der Neuanträge deutlich entspannt habe. Daneben werden noch Feststellungen zur medizinischen Versorgung getroffen und schließlich auf die Angebote verschiedener Nichtregierungsorganisationen hingewiesen, die Asylsuchenden unterschiedliche Leistungen, wie zum Beispiel allgemeine Unterstützung, Integrationshilfe, Unterstützung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane und interkulturelle Trainingskurse anböten. Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Verletzung im Genitalbereich wurde im Bescheid im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung von EGMR und VwGH Fremde nicht das Recht hätten, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei in diesem Zusammenhang nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anzunehmen, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartiges habe sich - auch beim Erstbeschwerdeführer - nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zunächst auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Missstände in Ungarn verwiesen wurde, nämlich insbesondere auf die allgemein schlechten Bedingungen, die mangelnde Hygiene, die dadurch versursachte Infektion des Drittbeschwerdeführers und die nicht ausreichende Nahrungsversorgung. Nach der Einreise nach Ungarn sei man dort neun Stunden lang inhaftiert gewesen, wobei es in diesem Gefängnis sehr kalt gewesen und nur kaltes Wasser zur Verfügung gestanden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass es sich bei den Beschwerdeführern um vulnerable Personen handle und die Unterbringungssituation in Ungarn auch aus diesem Grund eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründe. Mängel der erstinstanzlichen Bescheide wurden darin behauptet, dass diese erstens keine Feststellungen zur Behandlung von vulnerablen Personen in Ungarn träfen und zweitens der den Drittbeschwerdeführer betreffende Bescheid überhaupt keine Länderfeststellungen enthalte. Weiters sei die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers überhaupt nicht berücksichtigt worden. Hierzu hat der Erstbeschwerdeführer eine Überweisung zum Facharzt für Urologie vom 18.11.2013 und eine entsprechende Terminbestätigung vom 12.12.2013 vorgelegt. Hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens selbst wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Ungarn aufgrund ihrer vorherigen Ausreise sofort inhaftiert würden, nicht gesichert sei, dass noch ein Asylverfahren durchgeführt würde und die Gefahr einer Kettenabschiebung in den Kosovo bestehe. Die Situation habe sich durch eine Steigerung der Anzahl an Asylanträgen in der ersten Hälfte des Jahres 2013 sowie durch eine Verschärfung mit der Novelle des ungarischen Asylrechts am 1.7.2013 weiter verschlechtert. Verwiesen wird schließlich auf ein Erkenntnis des VG Hannover vom 08.03.2013, in dem systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren festgestellt worden seien. Weiters wurde die soziale Lage von Flüchtlingen in Ungarn beanstandet und hierzu verschiedene Quellen, darunter eine Studie des UNHCR aus 2009, vorgelegt. Daraus gehe unter anderem hervor, dass Flüchtlinge in Ungarn oftmals nach sechs Monaten der - nunmehr strafbaren - Obdachlosigkeit ausgesetzt seien und ihnen zu diesem Zeitpunkt auch keine staatliche Unterstützung mehr zukomme. Österreich habe jedenfalls die Pflicht, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus den durch die Beschwerdeführer persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.
Der Erstbeschwerdeführer hatte bereits im Jahr 2008 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, über den negativ entschieden worden war, woraufhin der Erstbeschwerdeführer in den Kosovo zurückgekehrt war. Im September 2013 verließen die Beschwerdeführer nun gemeinsam den Kosovo und reisten über Serbien und Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten dort jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge begaben sich die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten hier am 06.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt richtete hierauf Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, das der Wiederaufnahme mit am 19.11.2013 eingelangten Schreiben gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zustimmte.
Besondere, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich, abgesehen von den Beziehungen untereinander, keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zur Stellung ihrer Asylanträge in Ungarn sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Ungarn leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für zuständig.
3.3. Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Ungarn gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im Falle der Beschwerdeführer mangels - über die Beziehungen untereinander hinausgehender - familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in den Personen der Beschwerdeführer angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 3 GRC und Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 06.06.2013, Rs 2293/12 Mohammed/Österreich; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012 sowie AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013 und 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen und ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgetreten, dass die ungarische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden kann. Es kommt deshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Konkret ist in diesem Sinne zu den Beschwerdevorbringen der allgemein schlechten Bedingungen und konkret der mangelnden Hygiene sowie der nicht ausreichenden Nahrungsversorgung auf die aktuellen Länderberichte zu verweisen, deren Feststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht angezweifelt werden und aus denen nicht auf systemische Mängel im Aufnahmewesen für Asylsuchende in Ungarn zu schließen ist. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sich die Lage aufgrund der Steigerung der Anzahl an Asylanträgen in der ersten Hälfte des Jahres 2013 sowie durch die Novelle am 01.07.2013 verschlechtert habe, so ist auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Bericht eines Verbindungsbeamten vom 07.11.2013 zu verweisen, wonach sich die zuletzt kritische Unterbringungssituation, auch durch die Abnahme der Neuanträge, mittlerweile deutlich entspannt habe.
Betreffend den Verweis der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VG Hannover vom 18.03.2013 (die Beschwerde spricht fälschlicherweise vom 08.03.2013) wird auf die oben angeführte rezentere Judikatur aus Deutschland und der Schweiz verwiesen. Gerade das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht untersucht die Neuerungen zum 01.07.2013 im Detail und schließt Kritik von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR in seine Analyse mit ein. Im Ergebnis anerkennt das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, die Entwicklung in Ungarn betreffend Inhaftnahmen und gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten von Inhaftierungen und Haftdauer, wie auch Unterbringungsbedingungen in Ungarn vor allem in Hinblick auf vulnerable Personen, zu beobachten, stellt jedoch (auch) fest, dass es zur Zeit keinen Hinweis auf systemische Mängel im Asylsystem wie auch im Aufnahmesystem in Ungarn gibt (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012, S. 19ff, bestätigt durch das Urteil vom 05.12.2013 des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht zu E-6059/2013). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass das UNHCR - im Gegensatz zu seiner erst kürzlich ergangenen Note zu Bulgarien - nach wie vor keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Ungarn aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Asylsystem und Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Zum Beschwerdevorbringen, dass der Bescheid des Drittbeschwerdeführers keine Länderfeststellungen enthalte, ist auszuführen, das in diesem ausdrücklich auf die im Akt der gesetzlichen Vertreterin, nämlich der Zweitbeschwerdeführerin, getroffenen Länderfeststellungen verwiesen wurde.
Wenn die Beschwerdeführer die Befürchtung äußern, nach einer Rückkehr nach Ungarn sofort inhaftiert zu werden und dass nicht gesichert sei, dass hinsichtlich ihrer Asylanträge noch inhaltliche Verfahren durchgeführt würden, so ist ebenfalls auf die oben zusammengefasst wiedergegebenen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die Situation diesbezüglich gebessert hat und Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, nun nach ihrer Rückkehr - sofern sie dies formal beantragen -Zugang zu einer inhaltlichen Entscheidung haben, diese Entscheidung abwarten dürfen und während dieser Zeit auch nicht inhaftiert werden.
Zum behaupteten Mangel, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zur Lage vulnerabler Personen in Ungarn enthalte, ist festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine in den Personen der Beschwerdeführer liegende Vulnerabilität enthalten. Insofern brauchte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung darauf auch nicht eingehen.
Schließlich wird festgestellt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die soziale Lage anerkannter Flüchtlinge in Ungarn zu vage geblieben ist, um auf einen systemischen Mangel im Asylwesen und den Versorgungsbedingungen von Asylwerbern in Ungarn hinzuweisen. Sie bringen jedoch darüber hinaus auch keine in ihren Personen liegenden Gründe vor, weswegen ihre Situation als potentiell anerkannte Flüchtlinge in Ungarn grundrechtswidrig sein könnte. Da der Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführer in Ungarn aber überdies nicht klar ist, erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch weitere Erwägungen hinsichtlich etwa der Versorgung der Beschwerdeführer im Falle des Erhalts eines Aufenthaltsstatus. Hier wäre nach einer Überstellung bei allfälligen Missständen primär der Rechtszug in Ungarn zu wählen (vgl. EGMR 02.12.2008, RS 32 733/08, K.R.S./Vereinigtes Österreich).
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der beschwerdeführenden Partei keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden. Eine ärztliche Untersuchung ergab ebenfalls nichts Gegenteiliges und war daher auch von der angeregten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abzusehen.
Zum Vorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer in Ungarn Insektenbisse und in der Folge Infektionen erlitten habe, ist festzuhalten, dass sich aus der Gefahr von Insektenbissen allein keinesfalls systemische Mängel in dem Ausmaß, dass eine Gefährdung von Rechten nach Art. 3 EMRK anzunehmen wäre, ableiten lassen. Die Tatsache, dass dem Drittbeschwerdeführer noch in Ungarn von Ärzten eine Creme verschrieben wurde, spricht im Gegenteil für das Vorliegen einer medizinischen Versorgung. Da der Drittbeschwerdeführer mittlerweile wieder genesen ist, kann die Infektion selbst einer Ausweisung ebenfalls nicht entgegenstehen.
Hinsichtlich der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers im Genitalbereich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl, und zwar hinreichend, mit diesem Thema befasst hat. So wurde im Bescheid, wie bereits dargestellt, ausgeführt, dass im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung eines Asylwerbers eine Abschiebung nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Asylwerber lebensbedrohlich erkrankt wäre und durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben und dass sich Derartiges beim Erstbeschwerdeführer keinesfalls ergeben habe. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind zutreffend und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ihnen an.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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