W217 1424637-1•BVwG W217 1424637-1
W217 1424637-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage
W217 1424637-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX,
StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes,
Außenstelle Eisenstadt, vom 31.01.2012, Zahl: 11 06.675-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
I.2. In seiner Erstbefragung am 04.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST) gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren und habe im Dorf XXXX, gewohnt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Moslem (Glaubensrichtung Sunnit) und ledig.
Zu seinem Reiseweg befragt, führte der BF aus, er sei im Jahr 2008 von XXXX mit einem PKW illegal in den Iran gefahren, wo er sich ca. 20 Tage aufgehalten habe. Anschließend sei er zu Fuß in die Türkei gebracht worden. Über Izmir sei er anschließend mit einem Schlauchboot auf eine ihm unbekannte griechische Insel gebracht worden. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe einen Landesverweis erhalten. In Griechenland habe er sich ca. drei Jahre aufgehalten, danach sei er mit verschiedenen Fahrzeugen weitergereist.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater, ein ehemaliger Kommandant der "XXXX", von den Taliban und von der Regierung immer wieder aufgesucht und bedroht worden sei. Die Taliban hätten dem Vater vorgehalten, Waffen der "XXXX" zu verstecken. Vier Tage vor seiner Flucht sei auf seinen Onkel väterlicherseits geschossen worden. Dieser sei mit dem Vater des BF gemeinsam bei der Tankstelle gewesen. Der BF selbst habe zu diesem Zeitpunkt Essen geholt. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass der Onkel getötet, der Vater nicht mehr da gewesen und die Tankstelle in Brand gesetzt worden sei. Der Onkel mütterlicherseits habe dem BF gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, weshalb der BF geflüchtet sei.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
I.3. Am 18.10.2011 bestätigte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Ergänzend führte er aus, sein Vater sei von den Taliban und der Regierung bedroht und zur Mitarbeit aufgefordert worden. Ebenso sei der Vater aufgefordert worden, Waffen zur Verfügung zu stellen. Im 11. Monat des Jahres 1386 sei der BF gerade Brot holen gegangen. Sein Vater und sein Onkel (väterlicherseits) hätten sich auf ihrer Tankstelle befunden. Bei seiner Rückkehr habe der BF bemerkt, dass die Tankstelle brenne und habe er seinen Onkel (väterlicherseits) erschossen vorgefunden. Über den Verbleib seines Vaters wisse er nichts.
Er sei von 2007 bis 2008 als Tankwart selbständig tätig gewesen und zwar in XXXX. In seiner Heimat würden noch seine Mutter, seine Geschwister und der Onkel mütterlicherseits leben. Einmal im Monat würde er mit Angehörigen und Bekannten in der Heimat telefonieren. Sollte er in die Heimat zurückkehren müssen, befürchte er, von den Taliban verfolgt oder getötet zu werden.
I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.01.2012, Zl. 11 06.675-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte die Erstbehörde (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Staatsangehörigkeit auf Grund seiner Sprachkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Angaben des BF hinsichtlich des Fluchtvorbringens würden als unglaubwürdig bzw. unwahr erachtet werden, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung/Würdigung zu Grunde gelegt werden könnten, womit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Die Begründung des BF stütze sich lediglich auf vage Vermutungen/Behauptungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das tatsächliche Vorliegen der vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr hätten dem Vorbringen des BF nicht glaubhaft entnommen werden können.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan - nach Kabul oder Ghazni - möglich und zumutbar sein müsse, für die notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im Hinblick auf die regionale und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sei im Fall des BF eine Rückkehr auch zumutbar. Boomende Städte, durchgehende zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmten nämlich das Bild nicht minder. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei die Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellten, relativ stabil.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Am 13.02.2012 langte die Beschwerde fristgerecht beim Bundesasylamt ein.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Asylbegehren gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverweisen; in eventu
eine mündliche Verhandlung anberaumen und eine unmittelbare Beweisaufnahme zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 3 AVG durchführen;
den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkennen;
die verhängte Ausweisung gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 17.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
I.6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.2. Rechtlich folgt daraus:
II.2.1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 13.02.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 17.01.2014 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A)
II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
II.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat sich die Behörde nur äußerst rudimentär auseinandergesetzt. So wurden keine Ermittlungen hinsichtlich des Vorfalls an der Tankstelle (etwa: Wem hat diese gehört? Wo genau hat sich diese befunden? Gab es Ermittlungen vor Ort anlässlich des Brandes? Wurde jemand von den örtlichen Behörden für den Brand verantwortlich gemacht?) getätigt. Ebenso wurden keine Feststellungen betreffend die aktuelle Situation von Anhängern der XXXX sowie deren Angehöriger getroffen, sodass eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht möglich ist.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen und Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Ein reales Risiko einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Hierzu führt die Erstbehörde aus:
"Es sind in Ihrem Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen Ihrer körperlichen Unversehrtheit, Ihrer Freiheit und/oder Ihres Lebens ausgesetzt wären. Sie sind ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint im Hinblick auf die regionale und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und ist in Ihrem Fall eine Rückkehr auch zumutbar. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen nämlich das Bild nicht minder. Sie gehören außerdem der Volksgruppe der Hazara und ist die Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellen, relativ stabil. Sie können auch in einen anderen Teil Afghanistans, so etwa bzw. insbesondere in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland zweifelsohne ohne Probleme zu erreichende Kabul zurückkehren. Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, womit es Ihnen im Falle einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen bzw. diesen zu bestreiten und Ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Selbst wenn sich die Lage in Kabul verschlechtere, ist diese aber im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen. (siehe AGH vom 31.01.2011, Zahl: C1 404286-1/2009/19E). Es ist somit nicht ersichtlich, dass in Kabul eine derart extreme Gefahrenlage herrschen würde, sodass praktisch jeder einer konkreten Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
Es bestehen auch keine Hinweise auf das Vorliegen/Bestehen von ‚außergewöhnlichen Umständen' (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die Ihre Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. So vermeinten unter anderem auch Sie anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der erkennenden Behörde am 27.09.2011 selbst, keiner ärztlichen/medizinischen Behandlung zu bedürfen und gesund zu sein.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - nach Kabul oder Ghazni - in der Lage sind bzw. sein müssten, für Ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen. Daran kann bzw. vermag auch der Umstand, dass in Afghanistan gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten werden, nicht geboten werden (vgl für mehrere z.B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553/99), nichts zu ändern.
Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandeschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, kamen ebenfalls nicht hervor, zumal in Afghanistan überdies auch derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot) vorliegt, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zum Beispiel auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministeriums für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zuhause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsland unterstützt
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organizations), einer Kooperation von 12 Nichtregierungsorganisationen, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu)."
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012).
Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 02.05.2011, U1005/10).
Bereits in der Erstbefragung vom 04.07.2011 gab der BF an, dass er aus dem Bezirk XXXX, Stadt XXXX, stamme.
In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan bleibt die Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatprovinz gänzlich unbehandelt. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (s. VfGH, 21.09.2012, U 883/12-15; 11.10.2012, U 677/12-17). Die Erstbehörde unterließ es weitgehend, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in XXXX, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul zu tätigen.
Die Erstbehörde geht offenkundig davon aus, dass dem BF in Kabul oder Ghazni eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Dabei hat sie jedoch die Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz 96;
9.4. 2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die Erstbehörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH 6.6.2013, U2666/2012;
13.3. 2013, U1006/12). Ob bzw. wie lange der Beschwerdeführer etwa vor seiner Flucht in Kabul gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, hat die Erstbehörde nicht geprüft (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12). Auch im Hinblick auf die Möglichkeit, sich an Hilfseinrichtungen zu wenden, lässt die Erstbehörde die notwendige Prüfung, inwieweit der BF wirklich von ihnen unterstützt werden könne, vermissen (vgl. VfGH 7.6.2013, U2436/2012; 6.3.2013, U1325/12). Dass die Erstbehörde den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen hat, zeigen auch ihre Ausführungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF. So geht die Erstbehörde davon aus, dass der BF der Volksgruppe der Hazara angehört. Wie der BF jedoch bereits in der Erstbefragung vom 04.07.2011 angab, gehört er der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Erstbehörde geht somit fälschlich in der Bescheidbegründung davon aus, dass der BF als Hazara in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellten und die Sicherheitslage relativ stabil sei, in der Lage sei, für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen.
II.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Erstbehörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt II.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz leg. cit. inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W 217, am 10.02.2014
Mag. Julia STIEFELMEYER
(Richterin)
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