BVwG W204 1438892-1

W204 1438892-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2014

Regest

anpassungsfähiges Alter, bestehendes Familienleben, familiäre<br/>Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, persönliche und soziale Bindungen,<br/>PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 1438892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1438892.1.00

Spruch

Zl. W204 1438892-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Oktober 2013, Zl. 12 14.065-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

I.1.

Die minderjährige Beschwerdeführerin (BF), eine russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte laut Angaben ihrer gesetzlichen Vertretung am 02.10.2012 illegal nach Österreich.

Am 05.10.2012 wurde die minderjährige BF in Begleitung ihrer in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester auf der Polizeiinspektion vorstellig, wobei die Schwester der BF, gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Internationalen Schutz für die BF stellte.

Bei der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung nach Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF an, dass sie in XXXX von 2007 bis 2012 die Grundschule und anschließend das Gymnasium besucht habe. Ihre Muttersprache sei Tschetschenisch. Ende September/Anfang Oktober 2012 habe ihr die Mutter mitgeteilt, dass sie ausreisen solle. Die Ausreise sei illegal erfolgt, da sie auf Grund ihres Alters kein Reisedokument besessen habe. Nachdem ihre damals 21jährige Schwester im Jahr 2009 umgebracht worden sei, sei die Polizei in das Elternhaus gekommen und einer der Polizisten habe zu ihr gesagt, sie sei hübsch, in zwei Jahren werde er sie heiraten. Eheschließungen von 13jährigen seien in Tschetschenien durchaus üblich. Deshalb hätten ihre Eltern und sie selbst gewollt, dass sie zur Schwester nach Österreich komme. Sie sei in der Folge mit Schleppern, zwei Erwachsenen und zwei Kindern, zur Schwester nach Österreich gereist. In der Europäischen Union würden sich neben ihrer Schwester auch zwei Cousinen in Österreich und zwei Cousinen in Deutschland aufhalten. Sie äußerte als Rückkehrbefürchtung, Angst zu haben, dass sie, ebenso wie ihre damals 21jährige Schwester, umgebracht werden könnte. Die BF legte anlässlich dieser Befragung ihre russische Geburtsurkunde vor.

I.3.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 11. Jänner 2013 wurde der Schwester der BF die alleinige Obsorge im gesamten Ausmaß des § 144 ABGB übertragen. Dies war vom Jugendwohlfahrtsträger entsprechend beantragt worden. Die Schwester und deren Ehemann würden gemeinsam mit den vier Kindern und der BF die sauber und gemütlich gehaltene Wohneinheit bewohnen. Die Schwester sei Hausfrau, deren Gatte absolviere einen Arbeitsmarktservice-Kurs als Schweißer. Das Einkommen der Familie sei aber nur von der Sozialhilfe abgesichert, weiters bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für vier Kinder. Die Schwester habe sich ausdrücklich erklärt, auch in Zukunft in allen Bereichen der Obsorge für ihre Schwester sorgen zu wollen und bemüht sich in liebevoller Art und Weise um eine gesicherte Entwicklung ihrer jüngeren Schwester. Da weder Eltern, noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden könnten, sei unter Beachtung des Wohles des Kindes im gegenständlichen Fall die Schwester der Minderjährigen mit der Obsorgeübertragung zu betrauen.

I.4.

Die gesetzliche Vertreterin ersuchte in weiterer Folge um Aufnahme ihrer minderjährigen Schwester in die Grundversorgung, wobei ihr mit Schreiben vom 12. Juli 2013 mitgeteilt wurde, dass auf Grund des Haushalseinkommens die Grundversorgung für die minderjährige BF beendet werde. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die BF am 01.10.2013 im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin befragt und gab zusammen gefasst folgendes an:

"Sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten und fühle sich gesundheitlich in der Lage, über ihre Asylgründe zu sprechen. Sie habe in Tschetschenien im Mai 2012 die fünfte Klasse des Gymnasiums abgeschlossen, wobei sie in der Schule Russisch gesprochen hätten. Mit ihren Eltern habe sie ein schönes, großes Haus mit Garten bewohnt. Ihr Vater sei Kranführer, ihre Mutter sei zu Hause. Manchmal seien sie mit ihrer Mutter und Freundinnen in das Hallenbad nach XXXX gefahren. Sie würde gerne zeichnen, und ihre Lieblingsfächer seien Mathematik und Englisch. Sie telefoniere regelmäßig mit ihren Eltern. Sie sei nach Österreich gelangt, weil ihre Mutter aus Angst, dass ihr etwas passieren könne, sie hergebracht habe. Ihre Schwester sei im Heimatland ermordet worden. Im Oktober 2009 sei ihre Schwester in eine Apotheke gegangen und fünf Stunden lang nicht mehr nach Hause gekommen. Eine Frau hätte ihnen dann mitgeteilt, dass sie gesehen habe, dass die Schwester weggebracht worden sei. Nach drei oder vier Tagen hätten sie erfahren, dass diese tot sei. Die Schwester sei ohne Kopf, ohne Arme und Beine aufgefunden worden. Auch ihr Mann sei auf gleiche Art ermordet worden, weil dieser in den Krieg gezogen sei. Sie hätten zwei kleine Buben hinterlassen, die jetzt bei der Großmutter väterlicherseits wohnhaft seien. Ihre Mutter habe gesagt, Ramsan KADYROW habe die Schwester ermordet. Sie selbst habe gesehen, wie die Schwester in der Nacht nach Hause gebracht worden sei. Das sei schrecklich gewesen. Sie verneinte die Frage, ob sie selbst irgendwelche Probleme deswegen gehabt habe. Jedoch habe die Mutter Angst gehabt, dass mit ihr das Gleiche geschehen könne. Sie habe auch nach dem Tod der Schwester die Schule besucht, wobei die Eltern sie hingebracht hätten. Auch ihr Vater sei immer wieder geholt und wieder zurückgebracht worden. Ihre Mutter habe immer geweint. Als die Schwester getötet worden sei, habe die Polizei angerufen und gesagt, dass die Schwester umgebracht wurde. Die Mutter sei dann hingefahren und habe die Schwester nach Hause gebracht. In der Folge sei die Polizei nach Hause gekommen und habe die Eltern weggebracht. Sie seien oft weggebracht und in der Folge wieder nach Hause gebracht worden. Als die Polizei in das Haus kam, um die Eltern zu holen, hätten sie nichts zur BF gesagt, sie hätten sie nur angeschaut. Die gesetzliche Vertreterin gab an, dass die Mutter aus Angst am Telefon nicht alles erzähle. Sie habe jedoch erwähnt, dass der Polizist zur Mutter gesagt habe, dass die BF sehr hübsch sei und er sie in zwei Jahren heiraten werde. Das sei in Tschetschenien durchaus üblich. Sonst wisse sie nicht, was dort vorgefallen sei. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, das, was sie gesagt habe, das mit den zwei Jahren. Auf Nachfrage gab sie an, dass die Eltern immer geholt worden seien, und er gesagt habe, dass er sie in zwei Jahren heiraten werde. Er habe dies gesagt, als die Schwester getötet worden sei, sie habe ihn dann noch zweimal im Auto gesehen. Er habe sie jedoch nicht angesprochen und er sei auch niemals zu ihr nach Hause gekommen, um mit ihr zu sprechen.

Die BF legte im Rahmen der Befragung folgende Beweismittel vor:

Geburtsurkunde

Geburtsurkunde der gesetzlichen Vertreterin

Sterbeurkunde der Schwester vom XXXX, wonach diese am XXXX verstorben sei,

Schulbesuchsbestätigung vom 24. Mai 2012,

Schulbesuchsbestätigung der Österreichischen Neuen Mittelschule vom 05. Juli 2013, sowie

Psychiatrischen Befund des XXXX vom 23.09.2013, vor.

Aus dem psychiatrischen Befund geht hervor, dass die BF an einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Rückbildung leide, wobei keine medikamentöse Behandlung notwendig sei. Die ausgeprägte psychische Störung befinde sich derzeit in weitgehender Rückbildung, bei intensivem Ansprechen der Erlebnisse sei mit massiven Reaktionen, wie Panikattacken und Anfällen von Bewusstlosigkeit zu rechnen.

I.5.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 erfolgte die Bekanntgabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters.

Dieser erstattete am 24.10.2013 eine Stellungnahme, wobei er angab, dass die Eltern der mj. BF offenkundig von Seiten des Polizeibeamten wiederholt abgeholt und längere Zeit festgehalten worden seien. Somit sei der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt, die minderjährige Antragstellerin im Herkunftsland bereits heiratsfähig zu qualifizieren sei und Zwangseheschließungen, bzw. Entführungen von noch minderjährigen Mädchen, durchaus als "üblich" betrachtet würden. Darüber hinaus seien die staatlichen Behörden weder gewillt, noch fähig, der minderjährigen Antragstellerin hinreichend Schutz zu gewähren. Das Vorbringen der BF findet sich auch in den ausgefolgten Länderfeststellungen der Behörde, weshalb diesem nichts hinzuzufügen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2013, Zl. 12 14.065-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die BF unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seinem Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, die Identität der BF fest, sowie, dass diese illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, bei ihrer Schwester und Obsorgeberechtigten leben würde und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Rückbildung leide. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine Bedrohungssituation im Fall einer Rückkehr. Ihre Eltern würden nach wie vor in Tschetschenien in gesicherten Verhältnissen leben. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester und besuche die Neue Mittelschule. Sie habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden, verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer nicht selbst erhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person in Österreich bestehe nicht. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass ihren Angaben keine konkrete persönliche Bedrohung entnommen werden könne. Die Angabe, dass Eheschließungen bereits mit 13 Jahren durchaus üblich seien, würden zeitlich nicht zu den Angaben passen, wonach der Polizist sie im Jahr 2009, als die BF erst acht Jahre gewesen sei, angesprochen und von einer Heirat in zwei Jahren geredet habe. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerdeführerin nämlich erst zehn Jahre alt gewesen. Diese angedrohte Heirat sei aus Sicht des Bundesasylamtes lediglich eine konstruierte Bedrohungssituation. Da es sich um eine erfundene Aussage handle und sie keineswegs tatsächlich Angst vor einer solchen Verheiratung habe, zeige sich schon daran, dass sie sich trotz mehrmaligem Nachfragen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht mehr an diese Aussage aus der Ersteinvernahme erinnern konnte. Gänzlich unklar sei der Behörde, worauf sich der Vertreter in seiner Stellungnahme stütze, der Mitnahme der Eltern durch den Polizeibeamten über eine längere Zeit anführe. Sie selbst habe lediglich davon gesprochen, dass die Eltern nach dem Tod der Schwester von der Polizei weggebracht und wieder zurückgebracht worden seien. Sie leide zudem an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und könne bei einer Rückkehr wieder in gesicherten Verhältnissen bei den Eltern wohnen. Das faktische Familienleben zur Schwester bestehe erst seit rund einem Jahr und sei nur deshalb entstanden, weil die BF einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe. Auch aus Tschetschenien könne diese die familiären Kontakte zur Schwester weiterhin aufrechterhalten. Unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen könne sie sich auch um einen legalen Aufenthalt in Österreich bemühen. Dass sie während des Aufenthaltes in Österreich die Schule besuche, falle zwar bei der Abwägung in das Gewicht, könne aber den Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen und zudem befinde sich die BF in einem anpassungsfähigen Alter. Die Eingliederung im Heimatland sei zudem leichter, da sie zu den Eltern zurückkehren werde. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid des Bundesasylamtes am 28.10.2013 zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG wurde der BF am 25.10.2013 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

I.2.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 06.11.2013 rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich angefochten, wobei sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit, als auch Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Die erstinstanzliche Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Bundesasylamt stütze sich bei seiner Beweiswürdigung primär auf die angeblich unplausiblen Zeitangaben der BF, obwohl offenkundig sei, dass die minderjährige BF nach wie vor unter den von ihr Erlebtem leide und daher auch naturgemäß nachvollziehbar bei einer niederschriftlichen Einvernahme unrelevante Unklarheit bestehen können. Nicht einmal ansatzweise sei darauf eingegangen worden, dass eine allfällige detaillierte neuerliche Schilderung auf Grund des festgestellten psychischen Zustandes der BF gar nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters und des psychischen Gesundheitszustandes wäre vielmehr durch das Bundesasylamt geboten gewesen, einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderpsychologie beizuziehen. Somit hätte die belangte Behörde in weiterer Folge festgestellt, dass die BF einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angehöre, und zwar auf Grund ihres Geschlechtes, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit und der daraus resultierenden Verfolgung bzw. drohenden Zwangsverheiratung. Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme war es somit unumgänglich, sowohl der Einvernahme, als auch in weiterer Folge zur Beurteilung des tatsächlichen Erlebten, einen medizinischen Sachverständigen aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie beizuziehen. Auch hätten die Lichtbilder, sowie Videos, die von der belangten Behörde nicht entgegen genommen worden seien, den Leichnam bzw. die Verstümmelung und Aufbahrung der getöteten Schwester unzweifelhaft dokumentieren können. Deshalb würden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dies unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie, sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der minderjährigen BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu allenfalls den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach vorangegangener Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

I.6.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.02.2014 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zur aktuellen Feststellung zur Lage in Tschetschenien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. An der am 11.02.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich-mündlichen Verhandlung nahmen die minderjährige BF, deren gesetzliche Vertreterin, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch teil. Der Rechtsvertreter der BF, sowie ein Vertreter der belangten Behörde waren nicht erschienen. Die BF gab auch auf Befragen an, dass sie die Sprachen Deutsch, Tschetschenisch und Russisch spreche, jedoch eine Befragung auf Tschetschenisch bevorzuge. Sie seien 20 Kinder in der Schulklasse, wobei sie bereits drei gute Freundinnen habe, mit denen sie Deutsch spreche. Auch zu Hause spreche sie etwas Deutsch, mit den Cousins und Cousinen spreche sie Tschetschenisch. Sie besuche die zweite Klasse Hauptschule und die Klassenlehrerin sei laut Angabe der gesetzlichen Vertreterin sehr zufrieden mit der BF. Die BF nehme auch an Veranstaltungen der Klasse teil, gehe eislaufen, spiele Theater und nehme an diversen Veranstaltungen teil. Sie gehe doch nicht mit Schwimmen. Es gefalle ihr in Österreich viel besser als in Tschetschenien, dort gebe es nämlich keine Schulausflüge. Die gesetzliche Vertreterin gab an, dass sie gemeinsam mit ihren eigenen vier Kindern und ihrer minderjährigen Schwester eine Gemeindewohnung mit 89 m² und drei Zimmern bewohne. Sie habe sich bereits im September 2013 von ihrem Mann scheiden lassen, nun würden sich die Kinder untereinander helfen und ihre beiden Cousinen sie unterstützen. Ihr Mann zahle 140 Euro im Monat für die Kinder insgesamt, ansonsten würden sie von der Sozialhilfe leben. Für die minderjährige Schwester würden sie keine finanzielle Unterstützung erhalten. In Tschetschenien sei sie selbst Krankenschwester gewesen, nun habe sie einen Deutschkurs B1 absolviert und beginne am 26. März mit der Pflegeausbildung. Diese dauere eineinhalb Jahre. Dann müsse sie noch zwei Jahre für die Ausbildung als Krankenschwester absolvieren. Sie wolle unbedingt wieder in ihrem Beruf tätig sein. Das Heimatland habe sie selbst bereits im Jahr 2003 verlassen. Sie habe dort zusammen mit ihrer Schwester gewohnt, nach der Ausreise habe telefonischer Kontakt zur Mutter bestanden, sie habe auch immer wieder mit der Schwester telefoniert.

Die BF gab weiters an, dass sie derzeit regelmäßig mit den Eltern *** wieder telefoniere, den Eltern ginge es gut, zuletzt hätte sie am Vortag telefoniert. Sie habe noch ein bisschen Heimweh zu ihren Eltern, aber es gehe ihr hier in Österreich besser. Die Eltern würden einen Lohn beziehen und im eigenen Haus wohnen. Zu Hause gebe es auch einen Garten. An Verwandten würden noch Onkel und Tante, sowie viele Cousins und Cousinen in XXXX wohnen. Die BF gab an, im Heimatland die fünfte Klasse Gymnasium besucht zu haben und eine sehr gute Schülerin gewesen zu sein. Sie pflege keinen Kontakt zu ihren Freunden von früher. Sie sei von ihren Eltern nach Österreich geschickt worden, weil ihre Schwester im Heimatland getötet worden sei. Die Planung habe ca. sechs oder sieben Monate lang gedauert. Sie habe im September vor der Ausreise noch in XXXX die Schule besucht. Nachdem die Schwester gestorben sei, habe ihre Mutter Angst um sie selbst gehabt. Sie habe sie umarmt und immer wieder geweint. Ihr selbst sei, nachdem die Schwester getötet worden sei, gedroht worden, dass auch sie abgeholt werde. Auf die Frage, wer dies so gesagt habe, erwiderte die BF, dass der Mann der Schwester Kämpfer gewesen sei und der Vater die Schwester deshalb zurück nach Hause geholt habe, die Schwester sei in der Folge von einer Gruppe des Ramsan KADYROW getötet worden. Insgesamt sei die Schwester viermal von zu Hause von den Behörden mitgenommen und beim vierten Mal gemeinsam mit deren Mann getötet worden, wobei sie zwei Kinder hinterlassen habe, die nun in XXXX bei den Großeltern väterlicherseits wohnen würden und manchmal auch die Eltern besuchen. Sie seien fünf und sechs Jahre alt. Auf die weitere Frage, wer sie konkret bedroht habe, gab sie an, man habe sie bedroht, als sie zu ihnen nach Hause kamen, um die Schwester mitzunehmen. Die BF weinte, als sie schilderte, in welchem Zustand sie die tote Schwester gesehen habe. Auf die Frage, ob ihr auch nach dem Vorfall bis zur Ausreise nochmals gedroht worden sei, gab sie an, "sie" hätten immer ihre Mutter angeschrien. Es seien uniformierte Männer gewesen, ihre Mutter sehe auf einem Auge nichts und habe sie immer wieder umarmt und geweint. Die uniformierten Männer seien immer wieder zu ihnen gekommen, auch nachdem die Schwester getötet worden sei. Sie seien jeden Tag nach deren Tod gekommen, und zwar vier- bis fünf Wochen lang. Beim letzten Mal, als sie zu ihr nach Hause kamen, sei sie von ihnen bedroht worden. Dies sei die letzte Bedrohung vor der Ausreise gewesen. Die gesetzliche Vertreterin gab auf Befragung, nachdem die BF nach draußen gebeten worden war, an, dass der Mann der ermordeten Schwester nach der Geburt des älteren Sohnes den Rebellen beigetreten sei, weshalb die junge Familie Probleme mit den tschetschenischen Behörden bekommen habe. Der Mann der ermordeten Schwester sei bereits davor dreimal mitgenommen worden, ebenso einige Familienangehörige von diesen. Nachdem dieser zu den Widerstandskämpfern gegangen sei, habe der Vater die damals schwangere Schwester und das Kind zurück nach Hause geholt, dies sei im März 2007 gewesen. Sie habe 2007 und 2008 ohne Probleme bei den Eltern gelebt und sei danach im Jahr 2009 dreimal mitgenommen worden. Am 23. Oktober 2009 sei sie getötet worden. Zuvor sei sie am 15. Oktober angeblich zum Verhör von den tschetschenischen Behörden mitgenommen worden. Am 22. Oktober sei ihnen in einer Aussendung gezeigt worden, dass die Schwester getötet wurde. Sie habe aus dem Internet einen Artikel herunter geladen und könne diesen vorlegen. Die Vermutung der Familie sei, dass der Mann der Schwester zu den Behörden geholt wurde und dort beide getötet worden seien. Die Vermutung sei, dass die Schwester mitgenommen worden sei, um den Mann erst zurückzuholen. Die Mutter habe erzählt, dass vier bis fünf Wochen nach dem Tod der Schwester immer wieder die Polizei zu ihr gekommen sei. Die Schwester sei vor dem Tod auch gezwungen worden, schriftlich zu bestätigen, dass sie mit ihrem Mann nichts mehr zu tun habe. Sie wisse auch, dass die Eltern immer noch unter Kontrolle der tschetschenischen Behörden seien. Sie hätten damals nicht einmal eine Trauerfeier veranstalten dürfen. Auf die Frage, ob es konkrete Übergriffe gegen die Eltern gegeben habe, gab die gesetzliche Vertreterin an, dass die damaligen Schwiegereltern ihrer Schwester die Heimat auch verlassen mussten. Diese würden jetzt in XXXX leben, wobei die Behörden ihrer Mutter gesagt hätten, dass die Söhne der Schwester nicht mehr auf Besuch nach Tschetschenien kommen sollten. Die Mutter habe diese seit ca. eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Gegen eine Rückkehr der Schwester spreche, dass die Behörden wüssten, dass sie nicht in Tschetschenien sei und die Schwester zudem eine große Unterstützung im Haushalt und mit den Kindern sei. Sie wisse nicht, ob sie bei einer Rückkehr Probleme mit den Behörden haben werde, aber einmal sie von einem uniformierten Mann angesprochen worden, der gesagt habe, dass sie hübsch sei und dass sie heiraten werde. Auf Vorhalt, dass die Schwester das in der heutigen Befragung nicht erwähnt habe, gab die gesetzliche Vertreterin an, dass sei ihre eigene Vermutung, er habe gesagt, er werde sie mitnehmen. Ihr gemeinsamer Bruder sei bereits im Jahr 2000 von den Russen mitgenommen worden und sei seither verschollen. Die Schwester sei, wie erwähnt, im Jahr 2009 von den tschetschenischen Behörden getötet worden. Seitdem die jüngste Schwester in Österreich sei, habe sie sich beruhigt und freue sich, dass diese in Sicherheit sei. Sie selbst sei damals wegen der Probleme des Mannes ausgereist, ihr Mann sei mitgenommen worden und für ihre Freilassung habe Lösegeld bezahlt werden müssen. Auf die Entgegennahme der CD wurde verzichtet, da die gesetzliche Vertreterin angab, dass es sich um eine Internet-Seite des Kaukas-Center handle, wobei die Behörden berichten, dass sie ein Ehepaar getötet hätten, und das Vorbringen um die Schwester der BF geglaubt werde. Die gesetzliche Vertreterin gab anschließend an, dass die Eltern alt seien und die Mutter Probleme mit der Sehkraft habe. Wenn die Eltern sterben würden, habe die Schwester nur sie, die gesetzliche Vertreterin habe dann aber keine Möglichkeit, die BF zu ihr nach Österreich zu holen.

I.7.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wurden durch die BF vorgelegt:

Schulnachricht vom 14. Februar 2014

Betreuungsvereinbarung der gesetzlichen Vertreterin mit dem AMS vom 17. Februar 2014

Unterstützungsschreiben der Schulklasse, des Lehrerinnen/Teams der Klasse der BF, sowie das Beenden des Deutschkurses.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin, insbesondere in die Befragungsprotokolle, Stellungnahmen, vorgelegten Dokumente und notariell beglaubigten Übersetzungen, sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertreterin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 11.02.2014 sowie die Erörterung der zusammen mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderdokumente. Beweis wurde zudem erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Asylinformationssystem.

II. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1 Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation, sowie Angehörige der tschetschenischen Volkgruppe. Sie ist bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 bei ihren Eltern in deren eigenem Haus in XXXX aufgewachsen. Sie hat von 2007 bis 2012 in XXXX die Grundschule und anschließend das Gymnasium besucht, wo insbesondere auch auf Russisch unterrichtet worden ist. Sie war eine sehr gute Schülerin und ging auch noch im September 2012 entsprechend zur Schule. Die BF spricht die Sprachen Tschetschenisch, Russisch und auch Deutsch. Die Eltern der BF sind 1958 (bzw. 1956) und 1957 geboren, leben beide nach wie vor in XXXX, es geht diesen gut und sie beziehen Pension. Die BF ist das jüngste von vier Kindern, wobei der Bruder seit dem Jahr 2000 verschollen ist und eine Schwester im Jahr 2009 getötet wurde, wobei die BF den Leichnam der Schwester durch das Fenster sehen musste. Ihre 1983 geborene Schwester XXXX ist im Herbst 2003 aus dem Heimatland nach Österreich ausgereist und ihr wurde auf Grund des Vorbringens des Mannes mit April 2004 durch die erste Instanz der Asylstatus zuerkannt. Auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vom 11. Jänner 2013 wurde dieser älteren Schwester auch die Obsorge über die minderjährige BF übertragen, weil weder Eltern, noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden können. Die BF lebt seit ihrer Ankunft bei der älteren Schwester und deren vier minderjährigen Kinder. Ihre gesetzliche Vertreterin hat sich im September 2003 von ihrem Ehemann scheiden lassen, lebt in einer Gemeindewohnung und bezieht Sozialhilfe. Diese hat weiters den Sprachkurs, Niveau A2, abgeschlossen, jenen zu Niveau B1 jedoch nicht bestanden und mit 17.02.2014 eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice geschlossen, wonach sie auf Arbeitssuche ist. ihr wurde weiters ein Termin für eine Informationsveranstaltung betreffend Altenpflege mitgeteilt. Die BF steht zudem noch in engem Kontakt mit ihren Eltern, indem sie mehrmals wöchentlich bis zu täglich, insbesondere via Skype, mit ihrer Mutter, über Video telefoniert. Die gesetzliche Vertreterin erhält auch insgesamt 140 Euro im Monat Unterhalt. Auf Grund der Einkommenssituation mit Sozialhilfe, Kindergeld, Unterhalt und sonstigen Unterstützungsleistungen (Gemeindewohnung) wurde die BF nicht in die Grundversorgung aufgenommen. Im Heimatland leben in XXXX noch weitere Verwandte der Familie, insbesondere Onkel, Tante und zahlreiche Cousins und Cousinen. Zur 2009 ermordeten Schwester, für die auch eine Sterbeurkunde vorgelegt worden ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Vater der BF und der gesetzlichen Vertreterin die schließlich ermordete Schwester, die damals schwanger war, und deren Kind, zurück nach Hause geholt hatte, weil deren Ehemann zu den Widerstandskämpfern gegangen war. Dies geschah im März 2007. 2007 und 2008 lebte diese ohne Probleme bei den Eltern und wurde im Jahr 2009 dreimal mitgenommen und befragt. Im Jahr 2009 wurde diese schließlich am 22. Oktober getötet. Ebenso wurde deren Ehegatte getötet. Die gesetzliche Vertreterin gibt glaubwürdig an, dass ihre Schwester vor der Ermordung noch ein Schreiben unterzeichnet habe, dass sie nicht mehr zu ihrem Ehemann gehöre. Entsprechend der Tradition wachsen die beiden Kinder der getöteten Schwester bei den väterlichen Großeltern auf. Die Eltern der BF wurden in der Folge über vier oder fünf Wochen hinweg, mehrfach von uniformierten Beamten/Polizei, mitgenommen, befragt und wieder nach Hause gebracht. Bei einer dieser Mitnahmen wurde auch die BF von einem Polizisten angesprochen. Von 2010 bis zur Ausreise, insgesamt somit beinahe drei Jahre lang, gab es keinerlei weitere Vorfälle. Die BF und deren Eltern wurden folglich weder bedroht, noch mitgenommen oder verhört. Die BF hat das Heimatland verlassen, weil ihre Eltern bereits älter sind, und um bei der Schwester in Österreich aufwachsen und diese mit ihren Kindern helfen zu können. Die BF gibt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, gesund zu sein. Andere aktuelle Gutachten werden nicht vorgelegt. Bereits im psychiatrischen Befund vom 23.09.2013 wurde festgestellt, dass die Posttraumatische Belastungsstörung der BF sich in weitgehender Rückbildung befinde. Die BF gibt zudem an, dass es hier in Österreich zwar besser sei, dass sie jedoch auch immer wieder Heimweh zu den Eltern habe. Die BF erlebte im Heimatland keine Übergriffe gegen ihre Person und keine sie betreffenden konkreten Bedrohungen. Eine Rückkehr zu den Eltern ist dieser grundsätzlich möglich.

II.2 Zu Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:

Die folgenden Feststellungen von Juni 2013 wurden der BF gleichzeitig mit der Ladung übermittelt und blieben von dieser unwidersprochen:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.1. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

2.3.2. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.3. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in XXXX foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in XXXX keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in XXXX beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.

6. 559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt XXXX - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

5. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

II.2 Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der BF und ihrer Familie ergeben sich aus den Befragungen, den vorgelegten Dokumenten und den Auszügen aus den eingangs genannten Registern.

Die Feststellungen zu Tschetschenien sind einer aktuellen Zusammenstellung des Asylgerichtshofes entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden und die auf zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen seriösen Quellen beruht. Im Zuge des Parteiengehörs und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde diesen nicht widersprochen. Jedenfalls kann aus dem aktuellen Dokument nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, dass lediglich wegen der allgemeinen Situation jeder Tschetschene mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung bedroht ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach wie vor von den noch aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes aus.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im

Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Die vom Rechtsvertreter getätigten Stellungnahme und die Ausführungen in der Beschwerde sind zudem nicht mit den Aussagen der BF und deren gesetzlichen Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu vereinen.

Die BF macht als Fluchtgrund grundsätzlich geltend, dass ihr in der Heimat Bedrohung auf Grund der ermordeten Schwester drohe und dass ihr ein Polizist im Jahr 2009 angedroht habe, sie zwangszuverheiraten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertretung übereinstimmend angeben, dass Polizisten Besuche und Befragungen der Eltern lediglich vier bis fünf Wochen nach dem Tod der Schwester am 22. Oktober 2009 stattgefunden hätten. Nach diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise der minderjährigen BF im Oktober 2012 habe es keinerlei weitere Bedrohungen und Vorfälle gegeben. Die BF konnte weiterhin die Schule besuchen und erwähnt auch, wie sie im Garten gespielt habe. Alleine der Umstand, dass 2009 die Schwester von Polizeikräften ermordet sein soll, kann deshalb keine Verfolgung der BF aufwerfen. Da die Eltern seither problemlos im Heimatland leben und auch die BF selbst keinerlei Übergriffe erlebte, kann hier keine Bedrohung erkannt werden. Zudem gab auch die BF weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus eigenem an, dass sie von einem Polizisten angesprochen und ihr mit einer Zwangsverheiratung binnen zwei Jahren gedroht worden sei. Dies würde primär in der Erstbefragung erwähnt, in allen weiteren Befragungen und Einvernahmen antwortete die BF erst nach wiederholter konkreter Nachfrage darauf. Insbesondere räumte auch die gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, dass sie lediglich vermute, dass der Polizist mit einer Heirat gedroht habe. Sie wisse auch nicht, ob diese Probleme mit den Behörden haben werde, falls diese nach Tschetschenien zurückkehrt. Die Schwester, die BF, sei einmal von einem uniformierten Mann angesprochen werden, der sagte, sie sei hübsch und dass er sie heiraten werde. Da die BF dies aber nicht selbst in der konkreten Befragung erwähnt und auch der Polizist sie kein weiteres Mal angesprochen habe, zudem keine konkreten Übergriffe gegen die Eltern erfolgt sind, die sie lediglich nach dem Mord an der Schwester mehrfach befragt wurden, kann für die Familie und insbesondere die minderjährige BF keine Bedrohung im Heimatland durch das Bundesverwaltungsgericht erkannt werden. Dabei wird nicht angezweifelt, dass die BF tatsächlich eine Traumatisierung erlebt hat, indem sie den Rumpf der toten Schwester durch das Fenster mitansehen musste. Aber auch zum Verschwinden der Schwester gibt es sehr unterschiedliche Angaben, wenn die BF vor dem Bundesasylamt erwähnt, dass diese zur Apotheke gegangen und nicht zurückgekehrt sei, wenn sie vor dem Bundesverwaltungsgericht betont, dass diese von zu Hause abgeholt worden wäre. Darüber hinaus berichtete die BF, dass sie fast täglich mit der Mutter telefoniere und die Kinder der verstorbenen Schwester auch regelmäßig zur Mutter zu Besuch kämen, während die gesetzliche Vertreterin hier eine Bedrohung aufzuzeigen versucht, wonach die minderjährigen Kinder der verstorbenen Schwester verfolgt wären und die Großeltern väterlicherseits deshalb mit diesen nach XXXX umziehen mussten. Aber selbst durch diese Angabe würde sich lediglich aufzeigen, dass es für die Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative geben könnte. Da die Eltern jedoch Pension beziehen, ein eigenes Haus mit Garten in XXXX haben und problemlos leben können, sowie über weitere Verwandte in XXXX verfügen, ist eine weitere innerstaatliche Fluchtalternative nicht konkreter zu überprüfen. Weiters ist nur verständlich, dass die Mutter der BF dieser insbesondere während der sechsmonatigen Planung der Ausreise nach Österreich immer wieder ansieht, in den Arm schließt und in Tränen ausbricht. Menschlich verständlich ist auch, dass die gesetzliche Vertreterin angibt, dass sie die BF als Unterstützung mit den Kindern benötige und die Ausreise, solange die Eltern leben, leichter organisiert werden konnte. Eine konkrete Bedrohungslage für die BF konnte jedoch weder durch das Vorbringen, noch aus den Länderinformationen abgeleitet werden, weshalb die BF zudem Interesse für die Behörde n sein könnte, die auch nicht auf deren Eltern zugreifen, kann ebenso nicht erkannt werden. Festzuhalten ist, dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme und Beschwerde, wonach die Familie verfolgt würde, die Eltern wiederholt mitgenommen und über Tage angehalten worden sein und keinerlei Deckung in den Ausführungen der BF und deren gesetzlichen Vertreterin finden. Vielmehr gaben diese an, dass die Eltern mitgeholt, wiederholt befragt und zurückgebracht wurden, konnten keinerlei Angaben zu etwaigen Übergriffen und konkreten Bedrohungen machen. Schließlich wird festgehalten, dass auch die Angabe, dass die BF von einem Polizisten bedroht worden sein soll, nur in den Raum gestellt wurde. Es ist auch, wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, unplausibel, dass ein Polizist von einem gerade achtjährigen Mädchen sagt, es sei hübsch und er werde sie heiraten und in zwei Jahren abholen, wenn gleichzeitig auf ein übliches Heiratsalter von 13 Jahren verwiesen wird. Da sich der Polizist zudem nicht weiter um die BF kümmerte, sie diesen lediglich zweimal zufällig vor einem Geschäft gesehen habe und sich dieser auch nie mehr über sie bei den Eltern erkundigt habe, ist davon auszugehen, dass auch hiervon keinerlei Bedrohung für die BF ausgehen könnte. Dann müsste sie noch zwei Jahre für die Ausbildung als Krankenschwester absolvieren. Sie wolle unbedingt wieder in ihrem Beruf tätig sein. Das Heimatland habe sie selbst bereits im Jahr 2003 verlassen. Sie habe dort zusammen mit ihrer Schwester gewohnt, nach der Ausreise habe telefonischer Kontakt zur Mutter bestanden, sie habe auch immer wieder mit der Schwester telefoniert.

Die BF gab weiters an, dass sie derzeit regelmäßig mit den Eltern per Skype über Video telefoniere, den Eltern ginge es, zunächst hätte sie am Vortag telefoniert. Sie habe noch ein bisschen Heimweh zu ihren Eltern, aber es gehe ihr hier in Österreich besser. Die Eltern würden eine Pension beziehen und im eigenen Haus wohnen. Zu Hause gebe es auch einen Garten. An Verwandten würden noch Onkel und Tante, sowie viele Cousins und Cousinen in XXXX wohnen. Die BF gab an, im Heimatland die fünfte Klasse Gymnasium besucht zu haben und eine sehr gute Schülerin gewesen zu sein. Sie pflege keinen Kontakt zu ihren Freunden von früher. Sie sei von ihren Eltern nach Österreich geschickt worden, weil ihre Schwester im Heimatland getötet worden sei. Die Planung habe ca. sechs oder sieben Monate lang gedauert. Sie habe im September vor der Ausreise noch in XXXX die Schule besucht. Nachdem die Schwester gestorben sei, habe ihre Mutter Angst um sie selbst gehabt. Sie habe sie umarmt und immer wieder geweint. Ihr selbst sei, nachdem die Schwester getötet worden sei, gedroht worden, dass auch sie abgeholt werde. Auf die Frage, wer dies zu ihr gesagt habe, erwiderte die BF, dass der Mann der Schwester Kämpfer gewesen sei und der Vater die Schwester deshalb zurück geholt habe, die Schwester sei in der Folge von einer Gruppe des Ramsan KADYROW getötet worden. Insgesamt sei die Schwester viermal von zu Hause von den Behörden mitgenommen und beim vierten Mal gemeinsam mit deren Mann getötet worden, wobei sie zwei Kinder hinterlassen habe, die nun in XXXX bei den Großeltern väterlicherseits wohnen würden und manchmal auch die Eltern besuchen. Sie seien fünf und sechs Jahre alt. Auf die weitere Frage, wer sie konkret bedroht habe, gab sie an, man habe sie bedroht, als sie zu ihnen nach Hause kamen, um die Schwester mitzunehmen. Die BF weinte, als sie schilderte, in welchem Zustand sie die tote Schwester gesehen habe. Auf die Frage, ob ihr auch nach dem Vorfall bis zur Ausreise nochmals gedroht worden sei, gab sie an: "Sie" hätten immer ihre Mutter angeschrien. Es seien uniformierte Männer gewesen, ihre Mutter sehe auf einem Auge nichts und habe sie immer wieder umarmt und geweint. Die uniformierten Männer seien immer wieder zu ihnen gekommen, auch nachdem die Schwester getötet worden sei. Sie seien jeden Tag nach deren Tod gekommen, und zwar vier bis fünf Wochen lang. Beim letzten Mal, als sie zu ihr nach Hause kamen, sei sie von ihnen bedroht worden. Dies sei die letzte Bedrohung vor der Ausreise gewesen. Die gesetzliche Vertreterin gab auf Befragung, nachdem die BF nach draußen gebeten worden war, an, dass der Mann der ermordeten Schwester nach der Geburt des älteren Sohnes den Rebellen beigetreten sei, weshalb die junge Familie Probleme mit den tschetschenischen Behörden bekommen habe. Der Mann der ermordeten Schwester sei bereits davor dreimal mitgenommen worden, ebenso einige Familienangehörige von diesen. Nachdem dieser zu den Widerstandskämpfern gegangen sei, habe der Vater die damals schwangere Schwester und das Kind zurück nach Hause geholt, dies sei im März 2007 gewesen. Sie habe 2007 und 2008 ohne Probleme bei den Eltern gelebt und sei danach im Jahr 2009 dreimal mitgenommen worden. Am 22. Oktober 2009 sei sie getötet worden. Zuvor sei sie am 15. Oktober angeblich zum Verhör von den tschetschenischen Behörden mitgenommen worden. Am 22. Oktober sei ihnen die Aussendung gezeigt worden, dass die Schwester getötet wurde. Sie habe aus dem Internet eine CD heruntergeladen und könne diese vorlegen. Die Vermutung der Familie sei, dass der Mann der Schwester zu den Behörden geholt wurde und dort beide getötet worden seien. Die Vermutung sei, dass die Schwester mitgenommen worden sei, um den Mann erst zurückzuholen. Die Mutter habe erzählt, dass vier bis fünf Wochen nach dem Tod der Schwester immer wieder die Polizei zu ihr gekommen sei. Die Schwester sei vor dem Tod auch gezwungen worden, schriftlich zu bestätigen, dass sie mit ihrem Mann nichts mehr zu tun habe. Sie wisse auch, dass die Eltern immer noch unter Kontrolle der tschetschenischen Behörde seien. Sie hätten damals nicht einmal eine Trauerfeier veranstalten dürfen. Auf die Frag, ob es konkrete Übergriffe gegen die Eltern gegeben habe, gab die gesetzliche Vertreterin an, dass die damaligen Schwiegereltern ihrer Schwester die Heimat auch verlassen mussten. Diese würden jetzt in XXXX leben, wobei die Behörden ihrer Mutter gesagt hätten, dass die Söhne der Schwester nicht mehr auf Besuch nach Tschetschenien kommen sollten. Die Mutter habe diese deshalb seit ca. eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Gegen eine Rückkehr der Schwester spreche, dass die Behörden wüssten, dass sie nicht in Tschetschenien sei und die Schwester zudem eine große Unterstützung im Haushalt und mit den Kindern sei. Sie wisse nicht, ob diese bei einer Rückkehr Probleme mit den Behörden haben werde, aber einmal sei sie von einem uniformierten Mann angesprochen worden, der gesagt habe, dass sie hübsch sei und dass sie heiraten werde. Auf Vorhalt, dass die Schwester das in der heutigen Befragung nicht erwähnt habe, gab die gesetzliche Vertreterin an, dass sei ihre eigene Vermutung, er habe gesagt, er werde sie mitnehmen. Ihr gemeinsamer Bruder sei bereits im Jahr 2000 von den Russen mitgenommen worden und sei seither verschollen. Die Schwester sei, wie erwähnt, im Jahr 2009 von den tschetschenischen Behörden getötet worden. Seitdem die jüngste Schwester in Österreich sei, habe sie sich beruhigt und freue sich, dass diese in Sicherheit sei. Sie selbst sei damals wegen der Probleme des Mannes ausgereist, ihr Mann sei mitgenommen worden und für ihre Freilassung habe Lösegeld bezahlt werden müssen. Auf die Entgegennahme der CD wurde verzichtet, da die gesetzliche Vertreterin angab, dass es sich um eine Internet-Seite des Kaukas-Center handle, wobei die Behörden berichten, dass sie ein Ehepaar getötet hätten, und das Vorbringen um die Schwester der BF geglaubt werde. Die gesetzliche Vertreterin gab abschließend an, dass die Eltern alt seien und die Mutter Probleme mit der Sehkraft habe. Wenn die Eltern sterben würden, habe die Schwester nur sie, die gesetzliche Vertreterin habe dann aber keine Möglichkeit, die BF zu ihr nach Österreich zu holen.

5.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wurden durch die BF vorgelegt:

Schulnachricht vom 14. Februar 2014

Betreuungsvereinbarung der gesetzlichen Vertreterin mit dem Arbeitsmarktservice vom 17. Februar 2014

Unterstützungsschreiben der Schulklasse, des Lehrer/Innen-Teams der Klasse der BF sowie das Referenten des Deutschkurses.

Insgesamt ist festzuhalten, dass das Vorbringen sehr vage und oberflächlich ist, zudem dieser einmalige Vorfall Jahre zurückliegt und die BF keine konkrete Bedrohung oder gar Übergriffe geltend macht. Das Vorbringen der BF ist überdies wie festgehalten in zahlreichen Punkten widersprüchlich und unplausibel, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dies nur ein Konstrukt ist, um für die BF den Aufenthalt zu erzwingen und diese nach Österreich geschickt wurde, um der Schwester mit deren Kindern zu helfen und sich wirtschaftlich zu verbessern. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe zum Beispiel Verwaltungsgerichtshof vom 29.06.2000, 2000/01/0093). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der BF hinsichtlich ihrer Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Auch ist die Traumatisierung der BF laut Befund vom September 2013 bereits in weitgehender Rückbildung und es wurden trotz Aufforderung der Vorlage von weiteren Beweismitteln keine aktuellen Befunde vorgelegt. Dennoch konnte sich auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugen, dass jedenfalls eine psychische Belastung der BF vorliegt, was mehr als nachvollziehbar ist, wenn man bedenkt, dass die BF durch das Fenster mitangesehen hat, wie die tote Schwester nach Hause gebracht wurde, und im Alter von erst 11 Jahren ohne eine Bezugsperson durch ihr fremde Menschen nach Österreich geschleppt wurde, sowie hier einem Neubeginn ohne ihre Eltern und direkten Bezugspersonen bei der ihr nur über Telefon bekannten Schwester erfolgte, wobei sich diese zudem noch im Scheidungsprozess befand. Festzuhalten ist aber auch, dass solche Traumatisierungen im Heimatland gem. den Länderfeststellungen behandelt werden können und auch der Zugang zur Behandlung gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin betont insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin, dass sie gesund sei. Von der niederschriftlichen Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie und dessen Zuziehung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie eines anschließenden weiteren Gutachtens durch diesen, wie dies in der Beschwerde beantragt worden war, konnte folglich abgesehen werden.

II.3 Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Asyl- und Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH v. 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u.a.). In den Länderfeststellungen findet sich auch keine Deckung für die soziale Gruppe der minderjährigen tschetschenischen Frauen, die einer potentiellen Gefahr von Verfolgung bzw. Zwangsheirat ausgesetzt sind, wie vom Rechtsvertreter zu konstruieren versucht wurde. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es im Einzelfall sehr wohl eine entsprechende und zu berücksichtigende Bedrohung geben kann. Für die BF kann eine solche jedoch nicht erkannt werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig bzw. teilweise als nicht asylrelevant erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben ist.

Infolge dieses Umstandes und insbesondere deshalb, dass die mj. BF zu ihren Eltern zurückkehren kann, ist im vorliegenden Fall nicht näher zu untersuchen, ob (auch) die Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative vorliegen.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Absatz 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer persönlichen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005).

Hinsichtlich § 57 Absatz 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH vom 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Absatz 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits Verwaltungsgerichtshof vom 11.03.1993, 93/18/0083; Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR vom 29.04.1997, H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch

Asylgerichtshof vom 03.06.2009, Zahl: D3 307975-1/2008/20E,

Asylgerichtshof vom 26.05.2009, Zahl: D3 266048-2/2008/11E,

Asylgerichtshof vom 21.10.2008, Zahl: C5 251069-0/2008/25E und andere). Auch aus der allgemeinen Situation in Tschetschenien lässt sich - wie aus den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - kein Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Tschetschenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Auch die geäußerten Rückkehrbefürchtungen bringen lediglich den subjektiven Willen, nicht nach Tschetschenien zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck und nehmen auf subjektive Ängste Bezug, denen jedoch - nach der obigen Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes - ein Realsubstrat fehlt. Sie sind somit nicht als personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG zu verstehen.

Wie die BF selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, ist sie gesund. Zudem ist festzuhalten, dass auch die 2013 diagnostizierte, sich in Rückbildung befindliche, posttraumatische Belastungsstörung im Heimatland behandelt werden kann.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe Unabhängiger

Bundesasylsenat vom 15.12.1999, Zahl: 208.320/0-IX/25/99;

Unabhängiger Bundesasylsenat vom 17.07.2000, Zahl:

212. 800/0-VIII/22/99; Unabhängiger Bundesasylsenat vom 12.06.2012,

Zahl: 216.594/0-VIII/22/02, Unabhängiger Bundesasylsenat vom 22.10.2004, Zahl: 227.507/0-VIII/22/02 und andere) für ein Refoulementverbot sprechen. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 16.07.2003, 2003/01/0059; vom 09.07.2002, 2001/01/40164; vom 13.11.2001, 2000/01/0453). Für die mj. BF wurde festgestellt, dass diese im Heimatland über ihre Eltern verfügt, bei denen sie bis zur Ausreise aufgewachsen ist und die eine Pension beziehen. Im Eigentum der Eltern steht zudem ein Haus mit Garten in XXXX, es geht den Eltern bis auf die Sehschwäche der Mutter auf einem Auge gut und es wohnen auch zahlreiche weitere Verwandte der BF in XXXX. Die BF konnte im Heimatland das Gymnasium besuchen und war eine sehr gute Schülerin. Es liegen aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit keine Gründe vor, weshalb der BF nach weniger als eineinhalb Jahre Abwesenheit und stetem engem Kontakt mit der Mutter über Videotelefonie nicht zugemutet werden könnte, ins Heimatland zurückzukehren. Ihre Eltern werden sie liebevoll aufnehmen und sich um sie kümmern.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der BF nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde.

Die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B.

und somit Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die BF ist nach illegaler Einreise erst seit weniger als eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig und hat ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Bei der BF liegt - wie bereits festgehalten - ein Familienleben zur Schwester und deren Kindern vor, das allerdings erst mit der Einreise der BF in Österreich im Oktober 2012 begründet wurde. Die Schwester der BF hatte nämlich bereits am 27.11.2003 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die BF erst zweieinhalb Jahre alt. Auch wenn die Schwester und gesetzliche Vertreterin der BF angibt, dass sie im Heimatland mit der BF im gemeinsamen Haushalt lebte und diese wie eine Mutter versorgt habe, wobei die BF sie deshalb auch als Mutter angesehen habe, so ist festzuhalten, dass während der prägenden Jahre der BF bis 2012 aufgrund der räumlichen Distanz jedenfalls kein Familienleben zwischen den Schwestern bestanden hat. Zudem gibt die Schwester der BF auf Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung diesbezüglich auch an, dass sie den telefonischen Kontakt aus Österreich primär zur Mutter aufrechterhalten habe.

Ein fortgesetztes Familienleben zur Schwester in den Jahren 2003 bis 2012 ist somit auch diesbezüglich zu verneinen. Insgesamt stehen aber diese Angaben auch im Widerspruch zu den Angaben der Schwester der BF in deren eigenem Asylverfahren, das vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.03.3004 zu Zahl 03 36.608 rechtskräftig positiv entschieden worden ist. Damals hatte die Schwester nämlich eindeutig angegeben, bereits im Heimatland verheiratet gewesen zu sein, sie legte eine diesbezügliche Heiratsurkunde vor, und gab auch an, dass sie mit ihrem Ehegatten an einer namentlich genannten sich von der Anschrift der Eltern und der BF unterscheidenden Adresse gewohnt habe. Somit war sie bereits im Heimatland räumlich von der BF getrennt und kann selbst für das Heimatland während der ersten Lebensjahre der BF kein entsprechendes Familienleben festgestellt werden. Die Schwester gab weiter an, an dieser Adresse in XXXX nur bis zum 15. September 2003 aufhältig gewesen zu sein.

Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die BF wie auch deren gesetzliche Vertreterin in der mündlichen Verhandlung betonen, dass der enge Kontakt vor allem mit der Mutter durch Videotelefonie primär über Skype weiterhin aufrechterhalten werde. Dabei telefoniere die BF jedenfalls mehrmals wöchentlich, häufig sogar täglich mit der Mutter. Folglich sind auch die engen Kontakte und Familienbande in das Heimatland zu den Eltern der BF keineswegs abgerissen, sondern wurden über die Zeit in Österreich, in der sich zusätzlich ein Familienleben zur Schwester und deren Kindern ausgebildet hat, weiter gepflegt. In Abwägung des in Österreich entstandenen Familienlebens zur Schwester der BF und deren Kindern, das jedoch erst seit Oktober 2012 besteht und dem Familienleben zu den beiden leiblichen, wenn auch schon etwas älteren Eltern der BF, zu denen nach wie vor enger und häufiger Kontakt besteht, ist ein Eingriff in das Familienleben in Österreich zum Zwecke der Familienzusammenführung in Tschetschenien jedenfalls zulässig und scheint auch zum Zwecke des Kindeswohles geboten.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die BF der Schwester mit deren teils noch sehr kleinen Kindern hilft. Diesbezüglich ist aber auch festzuhalten, dass die Schwester von der Sozialhilfe lebt und keiner geregelten Arbeit nachgeht, auch wenn sie diverse Kurse und Weiterbildungen bzw. Ausbildungen abgeschlossen hat bzw. plant. Zudem wird die Schwester von mehreren Cousinen aktiv unterstützt, die mit ihren Familien in ihrer Nähe leben. Somit ist die Schwester der BF einerseits nicht unbedingt auf die Hilfe der BF mit den Kindern angewiesen, um sich fortzubilden oder arbeiten gehen zu können, andererseits ist die mj. BF als Zwölfjährige aber auch noch nicht in einem Alter, in dem ihr die Verantwortung für 4 minderjährige Kinder übertragen werden könnte. Wenn die Schwester der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weiter angibt, dass sie die BF deshalb nach Österreich geholt habe, weil ihr dies derzeit mit der Hilfe der Eltern noch möglich gewesen sei, die Eltern seien alt, die Mutter habe Probleme mit der Sehkraft und würden die Eltern sterben, habe die Schwester nur sie und sie könnte die BF dann nicht mehr nach Österreich holen, so muss dieses Argument ins Leere gehen. Erstens sind die Eltern 1958 (Vater bzw. laut AIS-Auszug zur Schwester 1956) und 1957 (Mutter) geboren und folglich noch keine 60 Jahre alt und zudem verfügt die Familie über zahlreiche weitere Verwandte im Heimatland. Schließlich bietet auch das Regelungsregime über den legalen Aufenthalt hier Möglichkeiten.

Weiters sind auch sonst keine besonderen Hinweise auf eine derartige Integration zu verzeichnen, die eine Rückkehrentscheidung derzeit auf Dauer unzulässig machen würden. Die BF befindet sich erst seit rund 17 Monaten in Österreich, besucht hier die Schule und hat auch entsprechend Freunde gefunden und konnte sich gut in ihre Klassengemeinschaft integrieren, wie Schreiben der Schüler und Lehrerinnen aufzeigen. Sie verfügt zwar über erste Deutschkenntnisse und macht diesbezüglich Fortschritte, in der Schulnachricht vom 14.02.2014 sind jedoch nur für Religion, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Ernährung und Haushalt (jeweils "2") und Bewegung und Sport ("3") Noten vermerkt. An allen anderen Pflichtgegenständen hat die BF lediglich "teilgenommen". Das Verhalten an der Schule wurde mit "zufriedenstellend" festgehalten. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte festgestellt werden, dass die BF jedenfalls über Deutschkenntnisse verfügt, eine Befragung ohne Dolmetscherin für Tschetschenisch war jedoch noch nicht möglich.

Die BF bezieht weiters selbst zwar keine Grundversorgung, sondern lebt bei ihrer Schwester. Diese bezieht aber wiederum Sozialhilfe und weitere Unterstützungsleistungen. Sie wohnen in einer Gemeindewohnung. Somit kann für die gesetzliche Vertreterin nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese wird auch die kommenden Jahre nicht bestehen, da die Schwester der BF in Österreich jedenfalls in dem von ihr bereits in Tschetschenien erlernten Beruf arbeiten will. Die Ausbildung als Krankenschwester wird laut deren eigenen Angaben aber jedenfalls dreieinhalb Jahre dauern. Sie will diese mit 26. März 2014 mit der ersten Stufe der Pflegeausbildung beginnen. Laut Aussage in der Beschwerdeverhandlung habe sie deshalb jetzt auch einen Sprachkurs mit Niveau B1 absolviert. Aus der mit Faxnachricht der BF vom 17.02.2014 übermittelten Betreuungsnachricht des AMS für die Schwester der BF ebenfalls vom 17.02.2014 geht jedoch hervor, dass diese zwar die Sprachprüfung A2, nicht jedoch die B1-Prüfung bestanden habe, beim AMS arbeitslos vorgemerkt wurde und zumindest einer Arbeitstätigkeit von 20 Stunden nachgehen könne. Eine weitere Kurskostenübernahme für den B1-Kurs werde abgelehnt. Die Schwester der BF sei mit 17.02.2014 für einen Termin für die Informationsveranstaltung FachsozialbetreuerIn Altenpflege vorgemerkt worden, der ihr seitens AMS ausgefolgt wurde.

Die Beschwerdeführerin konnte sich zusammengefasst in Österreich in die Familie ihrer Schwester und auch in der Schule integrieren, auch wenn sie noch nicht über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt. Die BF hat zudem bereits am 25.10.2013 den ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes erhalten und es musste ihr bewusst sein, dass ein Verbleib in Österreich ihr voraussichtlich nicht möglich sein wird. Die BF wurde zudem ganz gezielt in Umgehung der Rechtsvorschriften betreffend den legalen Aufenthalt illegal mittels Schlepper zur Schwester nach Österreich verbracht, wo sie einen unbegründeten Asylantrag gestellt hat, um sich den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Die Beschwerdeführerin ist in einem anpassungsfähigen Alter und hat nach wie vor engen Bezug zum Heimatland, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat. Dabei gibt sie selbst an, Heimweh zu haben, auch wenn sie das Leben in Österreich als besser empfinde. Die BF ist auch gem. einem psychiatrischen Befund von XXXX traumatisiert (Posttraumatische Belastungsstörung in Rückbildung), was anlässlich des Umstandes, dass diese ihre tote Schwester gesehen hat und alleine ohne Eltern oder Bezugspersonen mittels Schlepper von Russland nach Österreich verbracht wurde, nachvollziehbar ist.

Die BF spricht nach wie vor besser Tschetschenisch als Deutsch und verfügt über Russischkenntnisse. Im Heimatland besitzen die Eltern der BF zudem ein Haus mit Garten in XXXX, beide beziehen Pension und es gehe ihnen gut, die Mutter leide jedoch an einer Sehschwäche. In XXXX leben auch zahlreiche weitere Verwandte. Die BF konnte im Heimatland die Schule besuchen, wobei sie zuletzt die fünfte Klasse Gymnasium besucht habe und eine sehr gute Schülerin gewesen sei.

Von einer überlangen Verfahrensdauer kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden. Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr zu den Eltern ins Heimatland die privaten Interessen der mj. Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet bei der Schwester und den Cousins / Cousinen (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Der BF kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gegeben, darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend und insgesamt weitere Prüfkriterien heranzuziehen sowie das Alter der BF und ihre Traumatisierung zu berücksichtigen sind.

3.3. Zu Spruchpunkt C.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insoferne als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Frage der Rückkehrentscheidung war vom Bundesverwaltungsgerichtshof zudem nicht abschließend zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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