BVwG W178 1434596-1

W178 1434596-1Bundesverwaltungsgericht06.02.2014

Regest

alleinstehend, Blutrache, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, psychische Störung, Racheakt, subsidiärer Schutz,<br/>Verfolgungsgefahr, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 1434596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1434596.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Nadja Lorenz, Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, 12 08.689/BAW, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.02.2015 erteilt.

IV.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX hat am 11.07.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er wurde am 11.07.2012 bei der Polizeiinspektion XXXX erstvernommen und hat dabei im Wesentlichen angegeben, dass er vor 18 Jahren - im Alter von 5 Jahren - mit seinen Eltern aus der Provinz XXXX in Afghanistan in den Iran geflohen sei; von dort habe er aufgrund von Problemen mit der Familie seiner Frau fliehen müssen, konkret habe er seine Frau angezeigt, dass sie ihm untreu gewesen sei; deren Brüder hätten gedroht ihn umzubringen.

  1. Bei der weiteren Einvernahme am 19.12.2012 vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:

Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll, Seiten 59-71 im Akt des BAA:

......

F: Wurden Sie konkret je bedroht oder verfolgt?

A: Ja, meistens verfolgt.

F: Machen Sie bitte dazu konkrete und detaillierte Angaben.

A: Die Familie meines Schwiegervaters hat mir unbekannte Personen beauftragt, mich zu verfolgen, ich wurde auch wirklich zweimal geschlagen und zwar von mir nicht bekannten Personen. Deshalb konnte ich diese auch nicht anzeigen.

F: Wann genau wurden Sie geschlagen?

A: Das weiß ich nicht mehr.

F: Denken Sie bitte nach.

A: Vor ca. einem Jahr und zwei Monaten.

F: In welchen Abständen?

A: Nach einem Monat zweimal, erstmals wurde ich mit einem Holzstück auf den Kopf geschlagen, dann nach einem Monat wurde auf mein Gesicht Säure geschüttet, das waren diese unbekannten Personen.

F: In welchem Monat genau war das?

A: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

Asylwerber lacht.

F: Denken Sie bitte nach.

A: Ich habe mir das Datum nicht mehr gemerkt.

F: Also vor einem Jahr und zwei Monaten?

A: Ja.

F: Vor sieben Monaten reisten Sie aus?

A: Ja.

F: Dann haben Sie demnach noch einige Monate problemlos im Iran gelebt, wenn es nur die beiden Vorfälle gegeben hat?

A: Ich wurde trotzdem verfolgt, es gab die Gerichtsverhandlungen, es gab nur die zwei Verprügelungen. Ich wurde telefonisch von der Familie meiner Gattin bedroht.

F: Welche Maßnahmen haben Sie zum Selbstschutz getroffen? Sie haben nicht den Wohnsitz gewechselt, sind auch nicht früher ausgereist und haben auch keine Anzeige gemacht. Was konkret also machten Sie, um sich zu schützen?

A: Ich bin schnell zur Arbeit gegangen und auch schnell wieder nach Hause, ich bin nicht hinausgegangen und ich habe mich zu Hause versteckt.

F: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen?

A: Nein, das war alles, ich habe alle Probleme genannt. Ich habe jetzt telefonisch erfahren, dass diese Familie meinen jüngeren Bruder mit einem Messer verletzt hat.

Ende des Auszuges aus dem Vernehmungsprotokoll

Zu seinen Beziehungen nach Afghanistan gab er bei dieser Vernehmung an, dass er eine Aufenthaltskarte für den Iran gehabt habe, er sei aber afghanischer Staatsbürger; er habe im Iran als Bauarbeiter und Steinmetz gearbeitet. Er habe noch zwei Onkeln und Tanten in Afghanistan, diese lebten in XXXX.

  1. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 (Pkt I) abgewiesen und auch keinen subsidiären Schutz nach § 8 AsylG 2005 (Pkt II) zuerkannt und den Beschwerdeführer nach § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 (Pkt III) ausgewiesen.

Der Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vorbringen des Herrn XXXX weder explizit noch schlüssig die Behauptung zu entnehmen sei, dass er im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründen zu erwarten habe (Seite 63, 2. Absatz des Bescheides).

Im Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die von ihm - nicht glaubhaft gemachte - Bedrohungssituation nur in einem Teil des Staates vorliege (Heimatdorf), für ihn als alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann mit Familienanschluss wäre Kabul eine örtliche Lebensalternative. In Afghanistan herrsche keine Bürgerkriegssituation, wodurch jedem, der dorthin abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben drohe.

Im Übrigen könne in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, außergewöhnliche Umstände wie Erkrankung lägen in seinem Fall nicht vor (vgl. Seite 65 des Bescheides).

Zu Spruchpunkt III wurde begründet, dass bei Gesamtabwägung keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes hervorgekommen sind, die gemäß Art 8 Abs 1 und Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führten, weil in unzulässiger Weise in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

  1. Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof erhoben.

Zur Begründung bringt er Folgendes vor:

Er müsse im Iran Gewalt von der Familie seiner Frau fürchten, weil er auf Grund der Untreue seiner Frau einen DNA-Test bezüglich seines jüngsten Sohnes habe machen lassen, was von der Familie seiner Frau als Ehrverletzung angesehen werde und ihn mehrmals tätlich angreifen und Säure ins Gesicht schütten ließ. Der Schwiegervater verfüge über einflussreiche Kontakte in Afghanistan und könne ihn aufspüren und töten lassen. Die afghanischen Behörden seien nicht gewillt, ihm Schutz zu bieten; er sei daher Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Auch sein Bruder sei nach seiner Flucht angegriffen worden. Sein Schwiegervater stamme auch der Provinz XXXX und sei noch immer sehr einflussreich, sein Bruder sei bei der Polizei; man könne ihn daher bei einer Abschiebung nach Afghanistan aufspüren und bei der Blutrache verletzen oder töten. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan. Am 01.03.2012 habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei in der Siegmund Freud Klinik behandelt worden, er nehme tätlich Psychopharmaka.

Neben dem Vorbringen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan bringt er vor, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Sicherheit wegen in seiner Person liegenden Gründen im asylrelevantem Ausmaß mit erheblicher Verfolgung und Verletzung von Leib und Leben zur rechnen sei.

Gegen die Ablehnung des subsidiären Schutzes bringt er vor, der Asylgerichtshof erachte in seiner Judikatur eine Abschiebung wegen der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage für unzulässig. Er selbst habe kein familiäres Netzwerk in Afghanistan und würde bei der Rückkehr in eine hoffnungslose Lage geraten.

  1. Folgende weitere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt:

Bestätigung des Hautarztes XXXX vom 07.01.2013,

Entscheidung des Strafgerichtes der Provinz XXXX (mit Übersetzung),

Urteil des Gerichtes der Provinz XXXX vom 27.05.2012 (mit Übersetzung),

Arztbrief der Landesnervenklinik Sigmund Freud vom 1.3.2013,

sowie je ein Schreiben des Pensionswirtes XXXX und der Caritas-Flüchtlingsbetreuerin Frau XXXX vom 08.10.2013.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann die mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

II. Folgender Sachverhalt wurde - nach Beweiswürdigung - festgestellt:

II.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Herr XXXX ist volljährig, afghanischer Staatsbürger, mit schiitischem Glaubensbekenntnis.

Er wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren, hat mit fünf Jahren zusammen mit seiner Familie das Land verlassen und fortan im Iran gelebt.

Dort leben seine Eltern, in Afghanistan/XXXX leben noch Tanten und Onkeln, zu denen er keinen Kontakt hat.

Er ist nunmehr geschieden (vgl. Urteil des Gerichtes der Provinz XXXX vom 27.05.2012), seine Ex-Frau lebt im Iran mit ihrer Familie.

Wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, hat Herr XXXX die Vaterschaft eines in der Ehe geborenen Sohnes in Frage gestellt (mit einer Klage wegen Ehebruchs), laut DNA-Test ist er der leibliche Vater (vgl. Urteilspruch vom 25.06.2012 des Strafgerichtes XXXX/Iran).

Weiters ist er laut Urteil des Gerichtes der Provinz XXXX/Iran vom 27.05.2012 verpflichtet, die Brautgabe an seine nunmehr geschiedene Frau (100 Goldmünzen) in Raten (alle 3 Monate eine Goldmünze) abzuzahlen.

Laut Arztbrief vom 01.03.2013 (Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz) besteht bei Herrn XXXX eine akute Belastung, Medikamente sind regelmäßig einzunehmen, stützende Gespräche in einem Therapiezentrum empfohlen.

Hinsichtlich des Fluchtgrundes sieht das Gericht die Angaben des Asylwerbers über die Ereignisse im Iran vor seiner Flucht als glaubhaft an. Sie wurden in den wesentlichen Punkten in der Ersteinvernahme und der zweiten Einvernahme übereinstimmend geschildert (zum Inhalt wird auf den Verfahrensverlauf verwiesen); im Wesentlichen ist es die Bedrohung durch die Familie seiner Ex-Frau, die sich durch die Klage wegen Ehebruchs und die Leugnung der Vaterschaft in ihrer Ehre verletzt sieht. Diese Darstellung ist durch die vorgelegten Gerichtsurteile bewiesen.

Eine Verletzung durch Säure im Gesicht ist ärztlich bestätigt (Bestätigung XXXX vom 07.01.2013), was die Glaubwürdigkeit seiner Schilderung unterstreicht.

Es ist auch bewiesen, dass er das Brautgeld nicht bezahlt hat und eine Ratenzahlungsverpflichtung offen ist. Es erscheint dem Gericht auch ein Mitgrund für die Ausreise aus dem Iran zu sein, dass er zur Zahlung einer größeren Summe verurteilt wurde.

Aus diesen Umständen sind die subjektiven Gründe für die Ausreise nachvollziehbar.

Ob der Einfluss seines ehemaligen Schwiegervaters auch bis nach Afghanistan reicht, um ihm zu schaden, ist mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung nicht zu bewerten.

II.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Auszug aus dem LÄNDERINFORMATIONSBLATT AFGHANISTAN, Stand Oktober 2013

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland - www.bamf.de)

a) Wirtschaft und Arbeitsmarkt:

Allgemeine Informationen:

Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme sind eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, die die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden. (Wieder)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, die die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschweren.

Einkünfte:

Je nach ausgeübter Tätigkeit variieren die Einkünfte von durchschnittlichen 12000 AFA für Business Manager und ausgebildete Fachkräfte, die in städtischen Gegenden tätig sind, bis hin zu etwa 2200 AFA für in der Landwirtschaft Tätige. Bis auf die Letztgenannten liegen die Einkünfte in städtischen Gegenden generell höher; dies gilt insbesondere für Fachkräfte. Kürzlich durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass das Einkunftspotenzial in den zentralen und nördlichen Gegenden des Landes höher ist.

Man beachte, dass die genannten Zahlen eine grobe Schätzung darstellen und dass die Einkünfte, die in manchen Gebieten erzielt werden können, nicht unbedingt dem

entsprechen, was einem durchschnittlichen Haushalt zur Verfügung steht. Während das durchschnittliche Geschäftseinkommen bei etwa 5000 AFA liegt, können die einem Durchschnittshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel nur etwa 2300 AFA betragen. Die Höhe des Durchschnittseinkommens ist auch deswegen verhältnismäßig niedrig, weil in vielen Gegenden die Landwirtschaft vorherrschend ist. Die Mehrzahl der Haushalte profitiert auch von sekundären Einkunftsquellen, beispielsweise aufgrund von familiärer Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland. Saisonale und sonstige Kurzzeitbeschäftigungen in angrenzenden Staaten wie Pakistan und Iran ist ebenfalls weit verbreitet. Die Anzahl und damit die Auswirkungen eingehender Auslandsüberweisungen ist ebenfalls erheblich.

Die Einkünfte, die auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erzielt werden können

sind trotz grundsätzlich höherer Qualifikationen recht niedrig. Sie liegen durchschnittlich bei etwa 50 bis 200 U.S. Dollar pro Monat. Die Reform des öffentlichen Dienstes soll auf lange Sicht einige Änderungen mit sich bringen.

b) Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenunterstützung:

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.

Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

c) Wohnsituation:

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen 2,8 Familien bzw. etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in der jüngeren Vergangenheit groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.

Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehr hat ein Landverteilungsprogramm ins Leben gerufen, das intaktes und unkultiviertes staatliches Land zur Verfügung stellen soll. Das Programm soll vor allem der Unterkunftsnot von ausgewählten Rückkehrern und vertriebenen Landsleuten entgegenwirken. In insgesamt 29 Provinzen wurden von 300.000 Stücken Land bisher 17.800 Parzellen zugewiesen. Um das Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Rückkehrer (a) einen Ausweis "Tazkera" ihrer jeweiligen Provinz vorweisen, (b) ein Formular über die Freiwillige Rückkehr (VRF) besitzen oder ein anderes gültiges Dokument vorlegen, das eine dauerhafte Rückkehr bestätigt. Außerdem darf der Rückkehrer (c) kein eigenes Land oder Haus besitzen und es darf auch dem Ehepartner oder minderjährigen Kind kein Grundstück oder Haus urkundlich gehören. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Stücke Land häufig nicht mehr sind als ein einzelnes Areal in einem Gebiet ohne jede Infrastruktur.

Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Eine einfache Drei-Zimmer-Wohnung kostet nunmehr um die 80.000 USD, wohingegen die Preise für Häuser bei 100.000 USD beginnen und in einigen Stadtteilen bis zu drei Millionen USD kosten können. Hinzu kommt, dass manche Vermieter zum Teil Vorauszahlungen fürs ganze Jahr verlangen.

Kabul - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 100.000 USD und mehr.

Herat - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 200 und 250 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 USD.

Mazar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) beträgt zwischen 150 und 200 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 bis 50.000 USD.

Kandahar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt ca. 130 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 23.000 USD, wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 BFA-VG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das Verfahren vor dem (damaligen) Bundesasylamt und die ergänzend vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ausreichend geklärt worden ist.

Das BVwG hat lediglich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes (Spruchpunkt II) seine Entscheidungsgründe an die Stelle der Behörde gestellt. Die Beweiswürdigung hat im angefochtenen Bescheid gefehlt. Es wurde aber von den von der Behörde aufgenommenen Aussagen ausgegangen.

III.2. Zum Spruchpunkt I des Erkenntnisses:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Nicht jede Verfolgung begründet einen Anspruch auf Asylgewährung,

Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist jedenfalls, dass ein aus der GFK ableitbarer Asylgrund vorliegt.

Im gegenständlichen Fall wurden unbestritten keine religiösen, politischen oder rassischen Gründe für die allfällige Verfolgung, auch nicht die der Nationalität geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen.

Es ist zu prüfen, ob die Verfolgung die Folge der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist; Angehörige einer sozialen Gruppe zeichnen sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal aus, das Ursache für die Verfolgung ist. Das Merkmal, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründet, muss entweder unabänderbar oder so fundamental sein, dass es für die Persönlichkeit des Verfolgten unzumutbar wäre es abzulegen vgl. Schumacher/Peyrl/Neugschwendtner, Fremdenrecht4 (2012) 224.

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bedeutet das:

Die Zuerkennung des Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) scheitert in Bezug auf Herrn XXXX in erster Linie daran, dass die vorgebrachten und vom Gericht als gegeben angesehenen Fluchtgründe keine durch die GFK geschützten Fluchtgründe sind, dies ist wie folgt zu begründen:

Die Verfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan hat ihren Ursprung in einem privaten Konflikt, mit seiner Exgattin und der Familie seine Ex-Frau. Der Konflikt rührt daher, dass Herr XXXX seine Ehefrau mit schwerwiegenden Beschuldigungen (Ehebruch, Vaterschaft eines anderen Mannes bei einem in aufrechter Ehe geborenen Kind) konfrontiert hat. Die Exgattin (und damit auch ihre Familie) haben sich aber zur Klärung der Vorwürfe einem Gerichtsverfahren gestellt und nicht von vornherein Privatjustiz geübt. Es liegen zwei Gerichtsurteile vor. Weiters trägt eine offene Forderung (Brautgeld) des Beschwerdeführers zum Konflikt bei.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht einer bestimmten sozialen Gruppe im oben geschilderten Sinn zurechnen, sodass die Bedrohung aus dieser Lage heraus besteht, sondern sie besteht aus anderen - nicht asylrelevanten - Gründen.

Auf die Intensität ist hier nicht einzugehen.

Die Frage, ob die Bedrohung durch den Staat besteht oder von dritter Seite spielt daher hier keine Rolle mehr. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Familie seiner Ex-Frau Einfluss in Afghanistan hat oder nicht und ob er seitens des Staates Afghanistan vor dieser Bedrohung geschützt werden könnte.

Ein asylrelevanter Fall von Blutrache liegt jedenfalls auch deshalb nicht vor, weil sich die mögliche Rache nicht gegen einen unbeteiligten Dritten wegen dessen gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung richtet, sondern gegen den Täter (Ehrverletzung) selbst und beruht daher die Gefahr einer Blutrache nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (vgl. VwGH im Erk vom 26.02.2006, Zl.2000/08/0141, AsylGH vom 26.09.20011, E1 250418-0/2008, VfGH-Beschwerde dagegen abgelehnt). Im Übrigen geht das Gericht nach den obigen Ausführungen davon aus, dass die Gefahr einer Blutrache nicht besteht.

Es liegt daher kein in der GFK genannter Fluchtgrund vor.

III.3. Zum Spruchpunkt II des Erkenntnisses:

Wird der Antrag auf Gewährung von Asyl abgelehnt, ist zu prüfen, ob die Abschiebung des Fremden im Sinne des Non-Refoulement-Schutzes zulässig ist:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter Hinweis auf den oben festgestellten Sachverhalt sind hier folgende Fakten wesentlich:

Prüfung hinsichtlich seiner Geburtsprovinz:

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie seinen Geburtsort (in der Provinz XXXX) im Alter von fünf Jahren - vor ca. 19 Jahren - in Richtung Iran verlassen und hat daher in der Provinz XXXX in Afghanistan kein soziales Netz. Die Existenz von Onkeln und Tanten in dieser Provinz, die er seit vielen Jahren nicht gesehen hat und mit denen er keinen Kontakt hatte, begründet ein solches nicht. Selbst bei Berücksichtigung grundsätzlich starker Familienbande in Afghanistan ist - auch unter Berücksichtigung einer allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan (vgl. oben unter Pkt II. 2.) - die Versorgung eines unbekannten Neffen nicht zu erwarten. Die schlechte Wohnsituation und die prekäre Lage am Arbeitsmarkt (vgl. Länderfeststellungen) erschweren das Fußfassen in der Geburtsprovinz in einem die Grenze des Art. 3 MRK überschreitenden Ausmaß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er schon dadurch im Hinblick auf Wohnung, Arbeit, Essen etc. in eine hoffnungslose Lage geraten würde.

Prüfung, ob Kabul als innerstaatliche Lebensalternative in Frage kommt: Entgegen der Auffassung der Behörde ist es - bei der oben dargelegten Lage (vgl. allgemeine Feststellungen zur Wirtschaft und Arbeitsmarkt sowie

zum Arbeits- und Wohnungsmarkt) und aufgrund der Versorgungslage in Kabul -dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass er - sozusagen als Fremder, ohne notwendige Kontakte - dorthin ausgewiesen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er dadurch im Hinblick auf Wohnung, Arbeit, Essen etc. ebenfalls in eine hoffnungslose Lage geraten würde, vgl. dazu auch Erkenntnis des AsylGH vom 14.02.2012,C10303021-1/2008 ua.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Herr XXXX ist unbestritten in einer belasteten psychischen Verfassung, sodass ihn die Rückkehr schwer belasten würde, auch weil ein Zugang zu einer psychiatrischen Versorgung nicht zu erwarten ist (vgl. Ausführungen zur medizinischen Versorgung).

"Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich, vgl BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16. Bezüglich Herr H fehlt genau die hier geforderte Familie und die Kommune, die ihn nicht betreuen wird, weil er in Afghanistan ein Fremder, wenn auch nicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist.

Die Ausweisung eines Fremden hat zu unterbleiben, wenn sie Art 3 MRK verletzen würde. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde nicht die Möglichkeit hat, aus eigener Anstrengung seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft sowie die unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher - auch in der Übergangsphase - zu erfüllen. Die Schwelle der Verletzung des Art 3 MRK ist hier unter Würdigung der oben erörterten Gründe überschritten, vor allem weil das Argument der Versorgung durch den Familienverband (wie zB im Erk des VwGH vom 16.07.2003, 2003/08/0059, auch Erk des AsylGH vom 06.12.2011, E5 319.132-1/2008) hier nicht zutrifft.

Da somit die reale Gefahr besteht, dass Herrn XXXX durch die Rückkehr nach Afghanistan (Herkunftsstaat) die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ist ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

III.4. Zum Spruchpunkt III des Erkenntnisses:

Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach Abs 4 leg cit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (ein Jahr) zu erteilen.

III.5. Zum Spruchpunkt IV des Erkenntnisses:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.