BVwG W174 1434594-1

W174 1434594-1Bundesverwaltungsgericht06.02.2014

Regest

Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W174 1434594-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W174.1434594.1.00

Spruch

W174 1434594-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX geb. XXXX alias XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Am 19.09.2012 ist Herr XXXX illegal von der Türkei kommend auf einem türkischen LKW in das Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 19.09.2012 vor der PI XXXX gab er an am XXXX in XXXX, XXXX, geboren zu sein. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, ein Verwandter sei am Tag seiner Rückkehr aus Mekka mit sechs oder sieben anderen Personen von einer Bombe, von der er glaube, dass diese aus einem Hubschrauber abgeworfen worden sei, getötet worden. Die Taliban hätten gesagt, es seien die in der XXXX stationierten Franzosen gewesen. Die Franzosen hätten ihrerseits die Taliban beschuldigt. Der Bruder dieses getöteten Verwandten, XXXX, welcher Taliban sei, habe gemeinsam mit den Taliban seinen Vater getötet. Auch er persönlich werde von XXXX und den Taliban verfolgt, weil diese glaubten, er arbeite für den Geheimdienst und gebe an diesen Informationen weiter. Er sei geflüchtet, weil diese ihn ebenfalls töten wollten. Seine Familie sei gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits in ein anderes Dorf, dessen Name er nicht wisse, geflohen.

Mit Schreiben vom 05.10.2012 informierte der Beschwerdeführer die Erstaufnahmestelle XXXX, dass sein Geburtsdatum im Zuge der Erstbefragung falsch notiert worden sei. Richtigerweise sei er am XXXX - das entspreche dem XXXX - geboren worden.

Bei der am 16.10.2012 erfolgten Einvernahme in der Erstaufnahmestelle XXXX gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei minderjährig, korrigierte jedoch wenig später nochmals seine Angaben zur Person dahingehend, dass er am XXXX - das entspreche dem XXXX - geboren worden und daher volljährig sei.

In der Einvernahme vom 15.03.2013 vor dem Bundesasylamt, XXXX, gab der Beschwerdeführer an, seine Angehörigen (Mutter Bruder und Schwester) lebten bei ihrem Onkel mütterlicherseits im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der XXXX. In diesem Dorf, indem viele Taliban lebten, könne er persönlich nicht leben, ihm drohe dort der Tod. Er habe einen Freund namens XXXX, dessen Bruder nach einer Pilgerfahrt nach Mekka anlässlich seiner Rückkehr mit fünf weiteren Menschen bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen sei. Einen Monat vor diesem Ereignis hätten ihn die Taliban in einem Brief beschuldigt, mit den "Arbakis" (eine Art Privatpolizei) zusammen zu arbeiten. Nachdem er an einer Demonstration, die wegen der Tötung der insgesamt sechs Personen stattgefunden habe, nicht teilgenommen habe, hätte in XXXX, ein Taliban seines Dorfes beschuldigt ein Spitzel zu sein. Zwei Monate später hätten ihn XXXX und XXXX mit vier weiteren ihm unbekannten Personen, die Uniformen der afghanischen Nationalarmee getragen hätten, der Spionage für die Amerikaner und Europäer verdächtigt. Anlässlich dieses Vorfalles sei er mit einem Gewehrkolben ins Gesicht und gegen den Kopf geschlagen worden und man habe ihn wieder mit dem Tod bedroht. Nachdem er sich deshalb versteckt gehalten habe, habe ihn sein Vater zunächst nach Kabul geschickt und anlässlich seiner Rückkehr habe ihn sein Onkel mütterlicherseits darüber informiert, dass sein Vater von den Taliban erschossen worden sei. Dann habe dieser Onkel seine Flucht organisiert.

Weil seine Familie von diesem Onkel abhängig sei, vermute er, dass sie kein gutes Leben habe. Auch in Kabul könne er sich persönlich nicht niederlassen, weil ihn nicht nur die Taliban, sondern sechs Familien, die alle Rache wegen ihrer Toten üben wollten, bedrohten.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe auf Bitte seines Freundes XXXX bei einer Hochzeit eines großen Taliban, diesen, seinen Freund und zwei weitere Personen gefilmt. Diese beiden von ihm aufgenommenen Personen seinen etwa eine Woche nach dieser Hochzeit von den Amerikanern festgenommen worden. Außerdem habe es den Angriff mit den sechs Toten gegeben, weshalb man ihn nun beschuldige ein Spitzel zu sein. Aus Angst habe er den Memory-Stick mit diesem Video bei seiner Mutter zu Hause gelassen, das Video den gefilmten Personen nicht übergeben, sondern gesagt, er habe die Aufnahme gelöscht. Würde er seinen Onkel nun bitten ihm das Video zu schicken, hätte auch seine Familie das Haus seines Onkels zu verlassen.

Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt rechtlich aus, Herr XXXX ist volljährig, sein Schreiben vom 05.01.2012 ist unbedenklich. Er hat das essentielle Erfordernis, dass ihm eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht glaubhaft gemacht. Seinen Heimatstaat hat er aus persönlichen Gründen verlassen und den Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt, um sich nach illegaler Einreise den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan und den vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban gleichsam im gesamten afghanischen Staatsgebiet die tatsächliche Macht ausüben. Die afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei, Armee) führen mit militärischen Mitteln Kämpfe gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen und werden dabei von stationären internationaler Truppen unterstützt. Eine Bedrohungssituation pro futuro konnte daher nicht festgestellt werden.

Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers lässt sich eine Gefährdung im Sinne von § 8 AsylG 2005 nicht ableiten. Während des gesamten Verfahrens sind keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbare Angaben zur individuellen Situation ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zulässig. Herr XXXX ist ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher in der Lage sein in seinem Herkunftsstaat, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei einer Gesamtschau ist bei ihm, einem Achtzehnjährigen, nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wird. Bei Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-führer auch auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen wird können.

Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen können auch keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen diese Entscheidung erhob Herr XXXX am 18.04.2013 Beschwerde.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 30.01.2014 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX, per 25.06.2013, abgemeldet. Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor.

Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Herrn XXXX nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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