BVwG W183 1418005-1

W183 1418005-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Religion, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 1418005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1418005.1.00

Spruch

W183 1418005-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 10 07.636-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 22.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 23.08.2010 von einem Organ des Landespolizeikommandos für Wien durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er und sein mitgereister Bruder hätten als Vollwaisen beim Onkel gewohnt, der sie schlecht behandelt habe. Danach hätten sie ein Jahr in Herat gelebt, bis sie vor rund neun Jahren in den Iran gezogen seien. Da sie dort illegal aufhältig gewesen wären, habe er immer Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt. Deshalb seien sie schließlich nach Europa geflüchtet. Das seien seine Ausreisegründe, andere Flucht- und Asylgründe habe er nicht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, im Iran habe er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan und in seiner Heimat habe er niemanden mehr. Zu einer allfälligen ihm drohenden unmenschlichen Behandlung bzw. Strafe oder Sanktionen in seinem Heimatstaat befragt, erklärte er, er habe in beiden Staaten nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt.

2. Am 22.10.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in der Heimat und zu seinem Aufenthalt in Griechenland niederschriftlich einvernommen.

3. Am 26.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Er habe in seiner Unterkunft im Iran dreimal täglich gebetet.

Zu den auf seinen Armen sichtbaren Narben führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um Brandnarben, die ihm sein Onkel zugefügt habe. In Österreich habe er diese Verletzungen selbst mit Zigaretten gebrannt. Er habe gedacht, dass sich die Narben dadurch mit der Zeit verbessern würden. Er habe Afghanistan verlassen, weil er dort keine gute Zukunft für sich und seinen Bruder gesehen habe. Zumindest sein Bruder sollte eine bessere Zukunft haben. Er habe dort niemanden gehabt und sein Onkel väterlicherseits habe ihn misshandelt. Er habe keine Perspektive gehabt und sei auch vor seinem Onkel geflüchtet.

Sein Onkel lebe im Heimatdorf und seine Mutter sei nach dem Tod des Vaters mit ihnen zum Onkel gezogen. Dieser habe auch seine Mutter schlecht behandelt; sie sei zwei Jahre später gestorben. Danach sei er mit seinem Bruder noch zwei Jahre beim Onkel geblieben, bis sie "abgehauen" seien. Auf die Frage, wie er eine Arbeit in Herat finden habe können, berichtete er von einer paschtunischen Familie im Heimatdorf, für welche er manchmal Hilfsarbeiten erledigt habe. Diese Familie habe vom Tod seiner Eltern gewusst und seine Probleme gekannt. Als er sie um Hilfe gebeten habe, habe ihn diese Familie zum einem Hotel nach Herat gebracht, wo er etwa ein Jahr gearbeitet habe. Er habe dort mit der Arbeit aufgehört, weil er keinen Lohn bekommen habe. Außerdem habe er nur solange arbeiten dürfen, bis er in den Iran gebracht worden sei. Er habe sich wegen der Zwangsarbeit dazu entschlossen, von seinem Onkel und aus Afghanistan wegzugehen.

Die Narben seien ihm mit elf oder zwölf Jahren zugefügt worden. Einmal habe ihm der Onkel auch den linken Unterarm gebrochen. Er sei dessen Anweisungen gefolgt, aber trotzdem von ihm am Abend geschlagen worden. Dieser habe immer nach Ausreden gesucht, um ihn zu schlagen. So sei es zu diesen Verletzungen gekommen. Der Onkel habe Metallstäbe, welche der Essenszubereitung dienen, erhitzt und ihm die Verletzungen zugefügt. Ferner habe ihm dieser mit einem Holzknüppel den Arm gebrochen. Auch sein Bruder sei immer wieder grundlos geschlagen worden.

Auf Hinweis des einvernehmenden Organs, wonach die Verletzungen sehr gezielt zugefügt (Kreuzmuster) aussehen würden, führte er aus, dies komme von den Misshandlungen seines Onkels und von einem muslimischen Bauleiter (Mullah) während seiner Arbeit am Bau im Iran. Dieser habe ihn nicht bezahlt und eines Tages dessen Sohn angewiesen, den Beschwerdeführer zu schlagen. Durch einen Faustschlag sei ein Zahn von ihm gebrochen. Da es sich um Moslems gehandelt habe, habe er einen Hass auf den Islam und eine Zuneigung zu Jesus bekommen, weshalb er sich selbst diese zwei Kreuze mit Zigaretten eingebrannt habe.

Auf die Frage, wie die Moslems auf die zwei Kreuze auf den Unterarmen reagieren würden, berichtete er, seine Landsleute in Teheran hätten gemeint, es gehöre sich nicht, ein Kreuz auf den Unterarmen zu haben. Er habe sich damit gerechtfertigt, dass der Geistliche ihn misshandelt und er genug davon gehabt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt genug vom Leben gehabt und nicht mehr am Leben sein wollen; er habe seiner Ansicht nach genug gelitten.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er weder eine Unterkunft noch einen Familienanschluss. Auf Hinweis, wonach durch seine weit gestreuten beruflichen Tätigkeiten davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr eine Arbeit finden werde, erwiderte er, die im Iran verrichteten Tätigkeiten gebe es in Afghanistan nicht. Außerdem habe er dort keinen Anschluss. Er wisse nicht, wo er da anfangen solle.

Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit jemals Probleme in Afghanistan gehabt habe, teilte er mit, er habe in einem Paschtunengebiet gelebt und sie seien dort als schiitische Hazara wie die Sklaven der Paschtunen behandelt worden. Auf Nachfrage bestätigte er, dass ihm eine paschtunische Familie zur Ausreise verholfen habe. Dies hätte sie gemacht, weil sie seine Familie, insbesondere aber seine Mutter gekannt hätte. Er habe für diese Familie manchmal auf den Feldern gearbeitet. In ihrem Dorf habe es rund zwanzig Familien gegeben, wobei nur drei hazarischer Abstammung gewesen wären.

Auf die Frage, ob er einmal überlegt habe, in ein von Hazara besiedeltes Gebiet zu ziehen, gab er an, er habe niemanden gekannt, wo er einen Anschluss gehabt und hingehen hätte können. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, dass sich Hazara gegenseitig unterstützen, vor allem wenn ein kleiner Junge vom Onkel geschlagen werde und um Hilfe ersuche, woraufhin er erklärte, dass es nicht so sei und die Hazara sich nicht gegenseitig helfen würden.

Abschließend bestätigte er, dass er Afghanistan wegen der Misshandlungen seines Onkels verlassen habe. Außerdem habe er (in der Heimat) sonst niemanden gehabt und nicht jahrelang der Sklave seines Onkels sein und für diesen Zwangsarbeiten durchführen können. Vor allem habe er aber gewollt, dass sein Bruder eine bessere Zukunft habe.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.02.2012 zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahmen sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Das Bundesasylamt führte an, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer moslemischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung oder eine sonstige Gefährdung seiner Person, die den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen würde, noch eine begründete Furcht vor einer solchen vorgebracht habe. Ebenso weise er keine persönlichen Merkmale auf, welche eine Verfolgungsgefahr annehmen ließen. Auch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara führe nicht zwangsläufig zur Gewährung von internationalem Schutz, zumal seinem Vorbringen, von spekulativen Behauptungen zur allgemeinen Lage von Hazara abgesehen, keine Verfolgung aufgrund seiner Abstammung zu entnehmen gewesen wäre. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der unsicheren allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.02.2011 persönlich zugestellt.

5. Am 24.02.2011 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Das Bundesasylamt hätte als Spezialbehörde nämlich von Amts wegen das ihr zugängliche Amtswissen verwerten müssen. § 18 Abs. 1 AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan enthalten, sich aber kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen, wodurch sie als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend seien. Die Behörde habe es Großteils unterlassen, sich mit den von ihm geschilderten Bedrohungssituationen, insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seiner Heimatregion Helmand, entsprechend auseinanderzusetzen. Darüber hinaus habe sie es verabsäumt, sich mit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des afghanischen Staates angesichts der von ihm geschilderten Bedrohungssituation zu beschäftigen und den Sachverhalt diesbezüglich festzustellen.

Ferner wurden Berichte (auszugsweise) zitiert und wurde dazu angemerkt, dass das Bundesasylamt folgende ergänzende bzw. andere als im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellungen treffen hätte müssen, wenn es die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet hätte: Bericht des australischen Experten Prof. William MALEY vom 20.05.2010 zur Situation der Hazara in Afghanistan, ("On the Position of the Hazara Minority in Afghanistan"), Bericht des US State Departement vom 17.11.2010 ("Religious Freedom Report 2010 Afghanistan") und Bericht des IRIN Networks vom 23.11.2010 ("Integrated Regional Information Network: Kuchi minority complain of marginalization.").

Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen, hätte sie zu der Feststellung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara eine Bedrohung des Lebens bzw. eine unmenschliche Behandlung befürchten müsse.

Außerdem habe die Behörde keine Feststellungen zur Lage von Menschen getroffen, welche sich in Afghanistan vom Islam abwenden. Die Behörde habe es auch unterlassen, genaue Informationen zur Situation einzuholen, welcher er im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Da die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Länderberichte öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren seien, zeige sich, wie ungenau die Behörde die ihr zugänglichen Quellen genutzt habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit Mängeln belastet.

Zudem sei es zu mangelhaften Feststellungen gekommen, zumal es nicht richtig sei, dass er lediglich aufgrund von innerverwandtschaftlichen Streitigkeiten nicht mehr nach Afghanistan zurück könne. Vielmehr sei er auch aufgrund seiner Abwendung vom Islam in Afghanistan von Verfolgung bedroht. Daneben sei es auch zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen, zumal man ihm nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren können, dass er den Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Sachverhalt und seiner religiösen Überzeugung besser hervorgehoben hätte.

Überdies sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ausreichend festzustellen, im gesamten Verfahren nicht entsprechend nachgekommen. Dies hätte sie mittels geeigneter Fragestellungen oder durch amtswegige Ermittlungen zu bewerkstelligen, sollten diese aufgrund der Einvernahme indiziert sein. Die Behörde habe es unterlassen, ihn nach seinen Hinweisen, wonach er sich nun dem Christentum zugehörig fühle, näher damit zu konfrontieren oder nachzufragen. Er habe mit seiner Äußerung, dass er sich sogar Kreuze in die Haut eingebrannt habe, bekundet, dass er sich nunmehr nicht mehr mit dem Islam identifiziere. Die Behörde hätte auch Ermittlungen hinsichtlich der Situation von Menschen, die in Afghanistan dem Christentum angehören bzw. eindeutige christliche Zeichen am Körper tragen, anstellen und Länderfeststellungen treffen müssen.

Der Hauptgrund für die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sei die Annahme der Behörde, dass er sein Heimatland lediglich aufgrund von innerverwandtschaftlichen Streitigkeiten verlassen habe. Dabei verkenne sie jedoch, dass er der ethnischen Minderheit der Hazara angehöre, welche in Afghanistan massiven Diskriminierungen ausgesetzt sei. Dies decke sich auch mit den Länderberichten. In diesem Zusammenhang habe es die Behörde auch unterlassen, ihn umfassender zu seiner Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der genannten Volksgruppe zu befragen. Zudem sei er aufgrund seiner schiitischen Konfession Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Da er von den Moslems immer schlecht behandelt worden sei, fühle er sich nunmehr aber nicht mehr als Moslem. Vielmehr fühle er sich mittlerweile dem Christentum nahe und wolle sich mehr mit dieser Glaubensrichtung auseinandersetzen. Dies habe er bereits bei seiner Einvernahme erwähnt. Er habe sich sogar Kreuze am Körper eingebrannt. Die Behörde habe es jedoch vollkommen unterlassen, sich mit dieser Bedrohungssituation auseinanderzusetzen.

Er sei daher der Meinung, dass in seinem Fall eine Verfolgung im Sinne der GFK gegeben sei und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätte werden müssen. Er stelle daher die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochten Bescheid aufheben und ihm Asyl gewähren, jedenfalls aber einen Rechtsberater beigeben.

6. Mit Schreiben vom 25.02.2011 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben, zuletzt mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an.

1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Abkehr vom Islam und sein Interesse am Christentum wurden keine weiteren Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.

2.2. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:

Diese Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Begründung seines Fluchtvorbringens zwar auf die schlechte Behandlung durch seinen Onkel väterlicherseits stützt. Mit diesem Vorbringen befasst sich die Behörde und stellt fest, dass es sich hierbei um innerverwandtschaftliche Streitigkeiten handle. Darüber hinaus ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.11.2010 aber auch Hinweise auf eine mögliche Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit und religiösen Einstellung. Der Antrag auf internationalen Schutz stützt sich somit neben der schlechten Behandlung durch den Onkel auf zwei weitere Gründe. Diesen Umstand nahm das Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass, die beiden Sachverhaltskreise dahingehend umfassend zu überprüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gegeben ist.

Zu den einzelnen unterlassenen Sachverhaltsermittlungen ist wie folgt näher auszuführen:

2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan in einem Paschtunengebiet gelebt zu haben. Schiitische Hazara seien dort wie Sklaven der Paschtunen. Zu dieser potentiellen Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit trifft die Behörde jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, begnügt sich diese lediglich mit der allgemeinen Feststellung, dass der Beschwerdeführer dieser Volksgruppe angehöre, sowie kurzen Feststellungen zu den Hazara im Allgemeinen. Obwohl der Beschwerdeführer eindeutige Hinweise auf eine benachteiligende Behandlung von Hazara durch Paschtunen ("Behandlung wie Sklaven") machte, und die wenngleich oberflächlichen Feststellungen zur Minderheit der Hazara "Spannungen zwischen den Ethnien" nennen, hat es die Behörde im gegenständlichen Fall dennoch unterlassen, sich mit diesem Vorbringen ausführlicher auseinanderzusetzen und umfassendere Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Hazara insbesondere in dem vom Beschwerdeführer besiedelten Gebiet zu treffen.

2.2.3. Als weiteres Fluchtvorbringen brachte der Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens die Abkehr vom Islam und die Zuwendung zum Christentum ("...habe ich einen Hass auf den Islam bekommen und eine Zuneigung zu Jesus,...") vor. Dabei bekräftigte er seinen inneren Entschluss, sich vom Islam abzuwenden, offenbar durch die Zufügung von Brandwunden in der Form von Kreuzen auf seinen Unterarmen. Der Beschwerdeführer hat sich damit ein sichtbares Zeichen für seine Abkehr vom Islam zugefügt und sich damit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Auch gibt er an, dass seine Landsleute die Kreuze missbilligt hätten. Obwohl das Bundesasylamt selbst den Beschwerdeführer auf die Narben in Kreuzform im Rahmen der Einvernahme am 26.11.2010 hinwies, fand seitens des Bundesasylamts keine nähere Auseinandersetzung mit dem möglichen Asylgrund der Konversion bzw. Abkehr vom Islam statt und wurden keine weitergehenden Ermittlungen durchgeführt sowie Feststellungen getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags mehrere Angaben gemacht wurden, welche die Behörde nicht aufgegriffen bzw. näher hinterfragt hat und damit ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht nachgekommen ist. Die Behörde ist insbesondere deshalb ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie den möglichen Asylgrund Konversion bzw. Abwendung vom Islam durch die gezielte Frage nach den Verletzungen in Kreuzform aufwirft, nach entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers aber keine weiteren Ermittlungen anstellt und keine entsprechenden Feststellungen trifft. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Konkreten daher eine neuerliche und detailliertere Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Situation als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara durchzuführen haben und aktuelle Länderfeststellungen zur Volksgruppe der Hazara treffen müssen. Auch werden die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, vor allem die Berichte zur Situation der Hazara, zu berücksichtigen sein.

Ebenso wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Abwendung vom Islam und der angedeuteten Hinwendung zum Christentum bzw. allfälligen Anzeichen einer bevorstehenden Konversion erstmals auseinandersetzen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es in diesem Zusammenhang nicht nur darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich aus Überzeugung zum Christentum übergetreten ist, sondern insbesondere auch darauf, ob er der Konversion verdächtigt und daher verfolgt wird (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550). Selbst im Falle einer Scheinkonversion ist zu prüfen, ob die Konversion (bzw. die Abwendung vom Islam) im Heimatsstaat bekannt geworden ist und dem Beschwerdeführer Verfolgung droht. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zur Feststellung, ob der Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente dafür sind z.B. eine nähere Befragung zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem Grundwissen sowie die Auseinandersetzung mit Zeugen (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Eine solche Auseinandersetzung ist im gegenständlichen Fall aber gerade unterblieben und wird daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Schließlich wird die Behörde - wie bereits erwähnt - aktuelle Länderfeststellungen im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seiner Abkehr vom Islam (bzw. seiner möglichen Konversion) treffen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Länderfeststellungen im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sowie in weiterer Folge neue Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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