BVwG W160 1437015-1

W160 1437015-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2014

Regest

Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 1437015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1437015.1.00

Spruch

W160 1437015-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2013, Zl. 13 09.781-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, der behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste am 9.7.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 12.7.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor, dass er Sikh sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Seine Muttersprache wäre Punjabi, er spreche aber auch, wenn auch schlecht, Hindi. Er hätte die Grundschule von 1992-2001 in xxxx besucht. In seinem Heimatland lebten noch sein Vater und zwei Brüder. Die Mutter sei verstorben. Er habe bis zu seiner Ausreise in xxxx, Pujab, Indien, gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatland habe er Anfang Dezember 2012 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihm ein unbekannter Schlepper ein Visum für seinen Reisepass sowie ein Flugticket von Indien nach England besorgt. Am 10.12.2012 hätte er xxxx mit Richtung England verlassen. In xxxx sei er am 11.12.2012 angekommen und hätte in xxxx für ca. 7 Monate auf der Straße gelebt. Ca. 4 oder 5 Tage vor seiner Einreise in das Bundesgebiet hätte er in xxxx einen unbekannten Schlepper getroffen. Dieser habe ihn statt nach Amerika nach xxxx gebracht. Sein Zielland seien aber die USA gewesen.

Als Fluchtgrund brachte er vor, dass es im Oktober 2012 einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und Verwandten gegeben hätte. Dabei sei er zusammengeschlagen und am Kopf verletzt worden. In weiterer Folge sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe er dann Indien verlassen.

3. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi am 14.7.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, diese Sprache einwandfrei zu verstehen und auch Urdu lesen und schreiben zu können. Seine bisher gemachten Angaben seien richtig, er habe die Wahrheit gesagt. Er möchte zu den erstatteten Angaben keine Ergänzungen machen. Er hätte die Grundschule von 1992-2001 besucht. Er hätte dann in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und habe im Elternhaus gelebt. Indien hätte er am 10.12.2012 verlassen und sei von xxxx nach xxxx geflogen. Dort sei er 6 Monate verblieben und auf den Landweg nach Österreich gereist. In Österreich hätte er keine Verwandte und besuche auch keine Kurse oder Ausbildungen. Er sei auch nicht Mitglied in einem hiesigen Verein, bei keiner religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation. Er hätte auch keine Freunde oder Bekannte in Österreich.

Er hätte sein Heimatland wegen eines Grundstückstreits verlassen. Er sei mit einem Traktor auf das Feld gefahren und haben ihn dort die Gegner, welche das Grundstück besetzt gehalten hätten, angegriffen. Sie hätten ihn verprügelt und am Kopf verletzt. Weiters sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Deswegen sei er nach xxxx gefahren und dann nach England geflogen. Er hätte sonst keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Den Grundstückstreit gebe es seit ca. 10 Jahren. Es hätte nur diesen einen Vorfall, ca. 2 Monate vor der Ausreise, gegeben. Das Grundstück sei zur Zeit auf den Namen der Kinder eingetragen; seine Familie würde Anspruch erheben, weil das Grundstück seinen Großeltern gehört hätte. Die Gegner wären die Söhne des Bruders seines Großvaters. Die Gegner hätten ihn angehalten, ein Mann sei auf den Traktor gestiegen und habe ihn geschlagen. Der Vorfall sei bei Gericht nicht anhängig, es sei auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Es hätte nur diesen einen Vorfall gegeben. Weitere Details könne er nicht angeben, er hätte Angst, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden. Alles was hervorgebracht habe entspreche der Wahrheit und habe er nichts mehr hinzuzufügen.

Dem Beschwerdeführer wurden Ausführungen zur Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden in Indien nahe gebracht. Weiters wurde er auf die innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen und wurden ihm die Ausführungen zur Rückkehr vor dem Hintergrund der Länderberichte vorgehalten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihn die Gegner überall finden würden. Mehr wisse er nicht.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2013, Zl. 13 09.781-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Schlussfassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht und zulässig Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, den Bescheid zur Gänze in seinen Punkten I., II. und III. anzufechten und macht unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Weiters brachte der Beschwerdeführer am 8.8.2013 eine Ergänzung der Beschwerde ein.

II. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 29.07.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 07.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Im vorliegenden Fall bringt der aus Indien stammende Beschwerdeführer vor, wegen eines Grundstückstreites auf seinem Traktor geschlagen und bedroht worden zu sein. Deshalb hätte er sein Heimatland verlassen (siehe Niederschrift vom 12.7.2013, AS 17ff, und vor dem Bundesasylamt vom 14.7.2013, AS 47ff).

Vor dem Hintergrund dieses vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtauslösenden Ereignisses ist dem Bescheid des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass teilweise das falsche Herkunftsland (Pakistan) geprüft und als Prüfungsrahmen angenommen wurde, bzw. hat das Bundesasylamt einen anderen Sachverhalt als den vom Beschwerdeführer geschilderten als Prüfungsmaßstab festgestellt. So führt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgendes aus:

(...)

"Nach den vermeintlichen Vorfällen mit ihren Gegnern genauer befragt, konnten sie keine Details zu diesem angeben. Wiederholt nach konkreten Angaben befragt, geben Sie an, dass sie sich nicht erinnern könnten. Es ist diesbezüglich hervorzuheben, dass sie nur auf Nachfragen eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählten, was darauf schließen lässt, dass sie (diese, Anm.) noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruierten. Immer wieder geben Sie an, dass sie sich nicht erinnern könnten.

Sie widersprechen ihren Angaben während der Erstbefragung erheblich, wenn sie nur aus dem vor ab einzigen Vorfall, nämlich die Messerattacke, während der Motorradfahrt, vor dem Bundesasylamt zwei Vorfälle konstruieren, nämlich eine Attacke mit Messer ohne Motorrad und einen Vorfall, ohne Messer mit Motorrad. Diesen erheblichen Widerspruch konnten sie nicht schlüssig erklären und blieben erneut nach Details befragt vage und unkorrekt. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes ist eindeutig erwiesen, dass sie sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedienen und während der Einvernahme versuchen vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftsbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben.

Während der Befragung waren sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch ihre notwendigen konkreteren Antworten ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger erscheinen ließ.

Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu blass und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einem größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum - zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor - und Nachgeschichte.

Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist.

Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Pakistan besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gibt es in Pakistan keine Bürgerkriegssituation mehr und es herrscht keine Hungersnot."

(...)

Diese Beweiswürdigung - die teilweise den falschen Herkunftsstaat bezeichnet und auch einen falschen Sachverhalt angenommen hat - vermag daher die Feststellungen zum Fluchtvorbringen nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer stammt aus Indien und hat nie behauptet, in eine Attacke mit einem Messer und einem Motorrad verwickelt gewesen zu sein. Im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt von einem falschen Sachverhalt ausging, ergibt sich schon von selbst, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt aufgeklärt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt hat, was schon sich allein daraus ergibt, dass das Bundesasylamt von falschen Sachverhaltsfeststellungen ausging.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 8VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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