W105 1436892-2•BVwG W105 1436892-2
W105 1436892-2Bundesverwaltungsgericht05.02.2014
Außerlandesbringung, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk
W105 1436892-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. 13 05.499-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die am XXXX geborene Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo reiste am 26.04.2013 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und beantragte am 26.04.2013 die Gewährung internationalen Schutzes.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Befragung am 27.04.2013 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie am 24.04.2013 gegen Abend mit einem Linienbus von XXXX aus nach XXXX gefahren sei. In XXXX sei sie gleich anschließend mit einem anderen Bus bis zu einer unbekannten Grenze gefahren. Sie habe mit 2-3 weiteren Personen die Grenze zu Fuß überschritten. In diesem Land sei sie festgenommen worden. Sie wäre krank geworden und hätte einen Arzt verlangt und man hätte ihr gesagt, dass sie im Krankenhaus dafür zahlen müsse. Man hätte ihr gesagt, dass sie in Ungarn sei. Sie habe ein Taxi genommen und sei mit diesem nach Österreich gefahren.
Am 04.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Ungarn.
Mit schriftlicher Erklärung vom 17.05.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 17.05.2013, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO für ihr Asylverfahren mit.
Am 17.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte sie diverse Befunde vor. Sie gab an, dass sie eine Tochter in Österreich habe; sie sei 29 Jahre alt, sie lebe in XXXX. Sie habe insgesamt 8 Kinder, ein Sohn lebe noch im Kosovo, alle anderen seien im Ausland. Sie habe eine Nierenkrankheit. Seitdem sie in Österreich sei, sei sie in der Dialyse. Sie sei ungefähr drei Wochen in Österreich im Krankenhaus gewesen. Nach der ersten Woche im Krankenhaus habe sie mit der Dialyse begonnen. Sie sei vorher in Ungarn gewesen und habe eine Einvernahme gehabt.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.07.2013, Zl. 13 05.499 EAST-Ost, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.04.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin vor, dass sie an einer chronischen Niereninsuffizienz, beidseitigen Zystennieren, Panzytopenie, Zustand nach Hepatitis B, renaler Anämie, arterieller Hypertonie und einer Störung des Blutkreislaufs in der linken Herzhälfte leide. Drei Mal wöchentlich müsse im Landesklinikum XXXX eine Dialyse durchgeführt werden. Für 13.08.2013 sei ein Operationstermin angesetzt. Dies gehe auch aus den beiliegende Unterlagen hervor. Regelmäßige und hinreichende medizinische Versorgung (Dialyse) sei für die Beschwerdeführerin daher lebensnotwendig. Wie aus mehreren Berichten, etwa einem beiliegenden Statement der ungarischen Helsinki Foundation vom 08.04.2012 hervorgehe, bestünden nach wie vor schwere Mängel im ungarischen Versorgungssystem von Asylwerbern. So gestalte sich die Rechtslage aufgrund zahlreicher Novellierungen als sehr unsicher und komme es immer wieder zu systematischen und teils willkürlichen Inhaftierungen von Asylwerbern. Diesem Bericht zufolge müsste die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ungarn nach der neuen Rechtslage mit ihrer Inhaftierung rechnen, falls ihr Asylverfahren noch offen beziehungsweise eingestellt wäre. Aufgrund der schlechten Versorgungsbedingungen in Ungarn für Personen, denen ein Status gewährt worden wäre, hätten in XXXX auch kürzlich Proteste stattgefunden. Demnach stünden weder Wohnraum noch medizinische Versorgung in ausreichendem Maße zur Verfügung. Es erscheine fragwürdig, ob die Beschwerdeführerin angesichts der bestehenden Probleme im ungarischen Versorgungssystem von Asylwerbern sofort die hinreichende medizinische Versorgung erlangen würde, derer sie bedürfe. Nicht gesichert erscheine, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in Ungarn einen Versorgungsplatz (Unterkunft) erhalten würde, damit sie die Voraussetzungen für eine medizinische Versorgung erfülle. Die Beschwerdeführerin hätte im Falle einer Zurückschiebung nach Ungarn aufgrund des Bestehens eines "real risk" eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 und Art. 6 EMRK zu gewärtigen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2013 der XXXX wurden Befunde der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin benötige regelmäßige Dialyse. Für 10.09.2013 sei eine Operation angesetzt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zl. S15 436.892-1/2013/7E wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nur unzureichend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Zulässigkeit der Überstellung auseinandergesetzt habe und wäre daher im neuerlichen Rechtsgang ein medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur Zulässigkeit der Überstellung einzuholen und dies feststellungsgemäß dem Bescheid zugrunde zu legen.
Gemäß dem Bericht des Krankenhauses XXXX vom 21.11.2013 befand sich die Antragstellerin vom 08.11. bis 22.11.2013 in stationärer Spitalsbehandlung. Das Bundesasylamt trat in der Folge in weitere Ermittlungen dergestalt ein, dass betreffend des behandelnden Krankenhauses beantwortet wurde, dass aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes eine Verbringung der Antragstellerin nach Ungarn auf dem Landweg möglich ist; dies jedoch unter der begleitenden Maßnahme, dass eine Hämodialyse drei Mal pro Woche gegeben sein müsse. Konkrete weitere Behandlungsschritte waren zum Beantwortungszeitpunkt nicht geplant sowie wurde eindeutig bejaht, dass eine notwendige medizinische Behandlung für die Beschwerdeführerin in Ungarn möglich sei.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt vom 16.12.2013 wurde der Antragstellerin Gelegenheit geboten, neuerlich zu ihrem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen und gab sie detailliert an, in Ungarn würde sie aufgrund ihrer Krankheit sterben und müsse man dort alles privat zahlen bzw. werde man nicht wie in Österreich medizinisch behandelt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres für Ungarn vom 09.07.2013 wie folgt vorgehalten:
"L: Aus einer Anfragebeantwortung ergeht: Wer trägt die Kosten für derartige Behandlungen bzw. Medikamente - Die Versorgung von Asylwerben erfolgt dabei nach jenen rechtlichen Vorgaben, die im Sinne der EU-Richtlinien auch in Ungarn gelten, d.h. das JEDE Behandlung durchgeführt wird, die a.) lebensnotwendig ist bzw. b.) dazu dient, eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung hintanzuhalten. Die Kosten trägt in diesen Fällen der ungarische Staat. In anderen Fällen ist die Person, wie in Österreich auch, selbst angehalten, die Kosten zu tragen bzw. sich um Behandlung zu kümmern. Jedoch gib es auch für solche Fälle private Einrichtungen in Ungarn, die gratis medizinische Versorgung anbieten. (VB des BM.I für Ungarn (9.7.2013): Auskunft des VB, per Email). Was möchten Sie dazu angeben?
A: Ich war selber dort, bei der Polizei in Ungarn sagte man mir, ich müsse alles selbst bezahlen. Ich wollte damals auch nicht unterschreiben, dass ich in Ungarn bleiben muss, mein Ziel war Österreich von Anfang an. Mir haben Bekannte in Kosovo gesagt, dass meine Krankheit nur in Österreich behandelt wird. Das Essen was wir in Ungarn bekommen haben, hätten die Hunde nicht essen können. Für mich ist die Situation so, wenn ich nach Ungarn muss, würde ich lieber in den Kosovo und würde dort dann an meiner Krankheit sterben.
L: Aus einer Anfragebeantwortung ergeht: Sind die Behandlungsmöglichkeiten von Niereninsuffizienz (durch Dialyse) und anderen oben angeführte Krankheiten für die Asylwerberin möglich? Ist die entsprechende Behandlung / Therapie in Ungarn zugänglich/gesichert - Dialyse wird natürlich durchgeführt, da lebensnotwendige Behandlung, ebenso die medikamentöse Begleittherapie.
Grundsätzlich sind alle genannten Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch die Anlegung eines Shunts, in Ungarn durchführbar. (VB des BM.I für Ungarn (9.7.2013):
Auskunft des VB, per Email)
Sind die folgenden Medikamente erhältlich:
Pantoloc 40 mg- Filmtabletten (Wirkstoff: Pantoprazol)
Antiphosphat (Wirkstoff: Algeldrat, Aluminiumhydroxid)
Nephrotrans (Wirkstoff: Natriumhydrogencarbonat)
Amlodipin 10 mg (Wirkstoff: Amlodipinbesilat)
Acemin 10 mg (Wirkstoff: Lisinopril)
Bezüglich einzelner Medikamente ist festzuhalten, dass diese oder ihnen entsprechende Generika auf dem ungarischen Markt vorhanden sind. (VB des BM.I für Ungarn (9.7.2013): Auskunft des VB, per Email)
A: Das glaube ich nicht, die Ärzte in Österreich sind viel besser. Die medizinische Behandlung in Ungarn ist genauso wie im Kosovo. "
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. 13 05.499 EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2013 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG)Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gem. § 10 Abs. 1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden einerseits umfangreiche detaillierte und aktuelle Feststellung zur Asyl- und Aufnahmesituation in Ungarn getroffen. So wurde betreffend dem Themenkreis medizinische Versorgung wie folgt festgestellt:
Medizinische Versorgung
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in XXXX und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.
Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater). Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren /Békéscsabe, Bicske und XXXX des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia 31.5.2012 /vgl. Pro Asyl 10.2013)
Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung (VB 18.10.2011)
Quellen:
Cordelia Foundation for the Rehabiliation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest 1 January 2009 - 31 December 2009,
http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT_CORDELIA_2009.pdf, Zugriff 26.6.2013
BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE:
Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
Info der Staatendokumentation (5.2.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen; 28.2.-2.3.2012
Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012
http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013.pdf, Zugriff
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 6.11.2013
VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per E-Mail
sowie wurden Feststellungen zum Krankheitsbild der Beschwerdeführerin wie folgt getroffen:
Es wurde wie folgt bei Ihnen diagnostiziert:
Chron. Niereninsuffizienz, Cystennieren bds., Panzytopenie, Zustand nach Hepatitis B, renale Anämie, arterielle Hypertonie, Shunt links (Störung des Blutkreislaufs - linke Herzhälfte)
sowie wurde weiters das Ergebnis der Anfragebeantwortung betreffend medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Kostentragung in Ungarn dargestellt.
Eine detaillierte Auflistung bzw. Bezugnahme des Krankheitsbildes der notwendigen Medikamentierung sowie der korrespondierenden aktuellen Informationen zum individuellen Sachverhalt finden sich ebenfalls im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 20.12.2013 einerseits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zahl S15 436.892-1/2013/7E wiedergegeben und hiezu ausgeführt, dass die Auskunft bzw. "Formulierung des Krankenhauses der XXXX zur gestellten Fragestellung betreffend Überstellungsfähigkeit und Gesundheitszustand bzw. Behandlungsmöglichkeit in Ungarn den Vorgaben des Asylgerichtshofes bei Weitem nicht genüge. So könne die Einholung eines medizinischen Gutachters zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder der Zulässigkeit der Überstellung dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Hinsichtlich der zitierten Anfragebeantwortung, aus welcher hervorgehe, dass jede Behandlung im Sinne der EU-Richtlinien, die auch in Ungarn gelten würden, sohin jede Behandlung durchgeführt würde, die lebensnotwendig sei bzw. eine Gesundheitsbeeinträchtigung hintanthalten solle, würde sich lediglich auf die theoretischen Möglichkeiten beziehen und würde diese durch die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.06.2013, die zu den tatsächlichen Unterschieden zwischen den auf dem Papier vorgesehenen Ansprüchen von AsylwerberInnen und den tatsächlich umsetzbaren Möglichkeiten und faktischem Zugang zu Behandlungen differenziert, nachhaltig erschüttert. So sei unter anderem nicht garantiert, dass ein Asylwerber in der Nähe einer adäquaten medizinischen Einrichtung
untergebracht werde ... der Zugang zur Dialyse sei selbst in dem gut
ausgestatteten städtischen Krankenhaus von XXXX, dem zweitgrößten Krankenhaus Ungarns, immer noch problematisch. UNHCR sei über einen Fall im Dezember 2012 informiert worden, in dem ein Asylwerber die nötige Behandlung nicht erhalten habe, da er keinen Nachweis erbringen habe können, dass er auf Hepatitis A, B und C getestet sei und sei dieser Nachweis nicht einmal per Gesetz vorgeschrieben. Die Verweigerung medizinischer Hilfe von Dialyse in diesem speziellen Fall könne ein Anzeichen für systematische institutionelle Diskriminierung im Bereich der Gesundheitsversorgung sein. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn würde eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufes bewirken und wäre sie insbesondere unzulässig, wenn nicht faktisch und individuell sichergestellt wäre, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Überstellung ihre lebenswichtige Therapie und Dialysebehandlung ohne Unterbrechung weiterführen könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Antragstellerin am 26.04.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und sie bereits am 25.04.2013 in Ungarn die Asylgewährung beantragte, woraufhin sie am 29.04. untertauchte. Das Asylverfahren in Ungarn ist pendent. Ungarn hat sich mit Note vom 16.04.2013 zuständig erklärt, die Antragstellerin unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO wiederaufzunehmen. Die Antragstellerin leidet konkret unter nachstehendem Krankheitsbild. Chronische Niereninsuffizienz, Cystennieren bds., Panzytopenie, Zustand nach Hepatitis B, renale Anämie, arterielle Hypertonie, Shunt links (Störung des Blutkreislaufs - linke Herzhälfte).
Festgestellt wird, dass Ungarn über ein medizinisches Gesundheitssystem nach europäischem Standard verfügt. In Ungarn bestehen Behandlungsmöglichkeiten für bestehende Niereninsuffizienz durch Dialyse inkl. medikamentöser Begleittherapie. Festzuhalten ist, dass insbesondere auch die Anlegung eines Shunts in Ungarn durchführbar ist. Die von der Antragstellerin benötigten Medikamente bzw. Bezug habende Generika derselben sind in Ungarn zwecks medizinischer Behandlung verfügbar.
Die Kosten jedweder notwendiger bzw. lebensnotwendiger medizinischer Behandlung wird seitens des ungarischen Staates getragen.
Auf Grundlage einer Anfragebeantwortung des Krankenhauses XXXX vom 05.11.2013 ist eine Überstellung der Antragstellerin vor dem Hintergrund des aktuellen Gesundheitszustandes auf dem Landweg möglich, wobei lediglich hinsichtlich der notwendigen Hämodialyse eine Vorsorge hinsichtlich der drei Mal wöchentlich erforderlichen Blutwäsche gegeben sein muss.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den getroffenen Feststellungen die ob dargestellten medizinischen Befunde zur individuellen Krankheitssituation der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden konnten bzw. sich diese als schlüssig erweisen. Die Feststellungen zur Überstellungsfähigkeit basieren insbesondere auf der konkreten Anfragebeantwortung seitens des die Antragstellerin zuletzt behandelt habenden Krankenhauses. Die Feststellungen der Behandlungsmöglichkeit in Ungarn basieren auf den ob dargestellten aktuellen Länderinformationsunterlagen sowie insbesondere auf der spezifischen Anfragebeantwortung durch den österreichischen Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in Ungarn, wenn ausdrücklich und detailliert auf die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit der Niereninsuffizienz sowie auf die Kostentragung Bezug genommen wurde sowie ebenfalls spezifisch auf das Vorhandensein der notwendigen Medikamentierung, welche die Beschwerdeführerin dringend benötigt. Die notwendige Krankenbehandlung der Beschwerdeführerin ist in Ungarn sohin sichergestellt.
Die Antragstellerin verfügt in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form einer leiblichen Tochter, deren Adresse sie nicht kennt bzw. besteht zu dieser weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. auch keine gemeinsame Haushaltsführung.
§ 61 Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5
sowie des IV. Teiles, ... und in Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte. Ungarn leitete kein Konsultationsverfahren ein, sondern erachtete sich jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung für zuständig.
Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.
77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.
79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.
80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.
83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.
84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall wurde das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin medizinisch abgeklärt bzw. wurde auch eine akute Infektion abschließend stationär behandelt. Zentrale Fragestellung in casu ist, ob einerseits der bloße Überstellungsvorgang nach Ungarn eine gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin darstellt bzw. ob in Ungarn hinreichende Behandlungsmöglichkeiten existieren bzw. diese auch erreichbar sind. Beide Fragestellungen wurden seitens des Bundesasylamtes umfassen abgehandelt: Hinsichtlich des Überstellungsvorganges wurde eine medizinische Stellungnahme des letztbehandelnden Krankenhauses eingeholt; dies mit dem Ergebnis, dass rein der Überstellungsvorgang zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. Zur Behandlungsmöglichkeit wurde seitens des Bundesasylamtes ebenfalls spezifisch ermittelt und war letztlich im gegenständlichen Erkenntnis festzuhalten, dass in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten für jedwede medizinische Krankheitszustände erreichbar sind; dies basierend auf den Feststellungen der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgungslage in Ungarn sowie spezifisch aufgrund der Beantwortungslage durch den österreichischen Verbindungsbeamten in Ungarn. Zum weiteren Punkt der Kostentragung wurde ebenfalls erhoben, dass die Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich ihres Krankheitsbildes kostenlose medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann. Die von ihr benötigten medizinischen Wirkstoffe bzw. Medikamente sind in Ungarn ebenfalls erreichbar.
Einerseits ist hervorzuheben, dass hinsichtlich medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn kein systemischer Mangel zu erkennen ist bzw. auch keine Diskriminierung von Asylwerbern. Die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Informationen betreffend einer Weigerung einer nötigen Behandlung in einem ungarischen Krankenhaus vermag einerseits keinen Hinweis auf eine systemische Mängel im Gesundheitswesen darzustellen bzw. gibt sich in casu das angezogene Risiko einer Nichtbehandlung mangels vorliegender medizinischer Unterlagen zum Krankheitsbild nicht. Die Antragstellerin verfügt über hinreichende medizinische Unterlagen zu ihren Krankheitsbildern, welche sie nach Verbringung nach Ungarn bei dortigen Gesundheitsstellen in Vorlage bringen kann.
Ein potentiell unzulässiger Eingriff in die in Art. 3 EMRK normierten Rechte kann somit zusammenfassend in casu nicht erkannt werden.
Die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Ungarn sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Die Ausführungen in der Beschwerde zum ungarischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2013; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Antragstellerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über eine erwachsene Tochter, mit der sie jedoch bereits über geraumen Zeitraum nicht in gemeinsamen Haushalt lebt, bzw. deren Adresse sie nicht einmal kennt. Es bestehen keinerlei finanzielle oder sonstige relevante Abhängigkeitsverhältnisse bzw. besteht auch insbesondere keinerlei Pflegebedürftigkeit. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit etwa 9 Monaten im Bundesgebiet, was einen als kurz zu bezeichnenden Zeitraum vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR darstellt. Besondere Integrationsbemühungen oder sonstige relevante Faktoren sind in casu hinsichtlich des Bestehens des relevanten Privatlebens nicht erkennbar.
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht erkannt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache stellt eine aufgrund geänderter Verfahrensrechtslage Fortsetzung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in ob dargestelltem Erkenntnis vom 19.06.2008, GZ. 2007/21/0509, dar. Die Entscheidung stützt sich daher auf eine klare Rechtslage bzw. Judikatur.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W105, am 05.02.2014
Mag. Harald Benda
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