L518 1436099-1•BVwG L518 1436099-1
L518 1436099-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsbürgerschaft
L518 1436099-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 13 08.035-BAL, zu Recht erkannt:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien brachte durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 13.6.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dem Schreiben war eine Geburtsurkunde und eine Bestätigung der Meldung des Magistrat der Stadt Wels angeschlossen.
Eine Begründung wurde im oben bezeichneten Schreiben nicht angegeben. In der Bestätigung der Meldung ist neben dem Namen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin als Staatsangehörigkeit die Russische Föderation angeführt.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich ohne weitere Erhebungen mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes dar:
"Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrenshergang von Ihnen ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren sowie aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
Die Feststellung, Ihre gesetzliche Vertretung habe deswegen einen Asylantrag gestellt, um den familiären Zusammenhalt zu wahren, ergibt sich aus den nicht widerlegten Vermutungen der gesetzlichen Vertretung.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen, wobei es sich hierbei nicht um einen "Pauschalverweis" handelt, sondern offenkundig ist, dass jede Art von Länderfeststellung, die sich nicht auf das wortwörtliche "Abschreiben" einer Quelle beschränkt, mit einer den Asylbehörden als Spezialbehörden zukommenden Würdigung verbunden ist, die sich - sofern aus den Quellen rational ableitbar - aus dem Wesen einer den Verwaltungsbehörden zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt.
Weiters wird festgestellt, dass soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, jüngere öffentlich zugängliche Quellen, seien sie von UNHCR, Menschrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte Online-Quellen das gleiche Bild wiedergeben bzw. dienen diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge asylrelevanter Ereignisse. Das Bundesasylamt konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken (vgl. zu dieser Vorgangsweise etwa Bescheid des UBAS vom 4.2.2005, Az.: 242.404/0-VII/22/03). Aufgrund der politisch kontinuierlichen Lage, sowie aufgrund der Ausführungen in den vorhergegangenen Sätzen sind daher sämtliche Quellen als aktuell anzusehen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung findet sich bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges (vgl. hierzu Feststellung des UBAS im Bescheid vom 4.2.2005, Az.:
242. 404/0-VII/22/03 zum Verhältnis zwischen Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes und Menschenrechtsorganisationen).
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse -soweit sie Ihnen nicht vorgehalten wurden- als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde nachstehende Feststellungen
"Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 15.11.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 4.12.2012)
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Die Parlamentswahlen am 06.05.2012 erbrachte folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan. Seit 31.05.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident.
(Auswärtiges Amt: Armenien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Der Ausgang der Parlamentswahlen in Armenien am 6. Mai war keine Überraschung. In den Meinungsumfragen vor den Wahlen hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Republikanische Partei (RP) von Präsident Sersch Sargsjan als Sieger hervorgehen würde. Überraschend war hingegen der überwältigende Stimmenzuwachs der Präsidentenpartei von 33% bei den letzten Wahlen auf 44%. Der größte Gewinner der Wahlen ist aber die Partei "Blühendes Armenien", die rund 30% der Stimmen auf sich vereinigen. Große Stimmverluste musste hingegen die nationalistische Daschnaktsutyun verbuchen. Die kleinen Parteien "Erbe" und "Rechtstaat" (Orinats Erkir) haben nur minimale Stimmverluste verbucht und werden mit 5,8% bzw. 5,5% auch in der nächsten Legislaturperiode dabei sein. Überraschend schlecht abgeschnitten hat mit rund 7% die außerparlamentarische Opposition "Nationalkongress Armeniens" (ANC), ein Bündnis von einer Reihe verschiedener politischer Gruppierungen, die sich unter dem ersten armenischen Präsidenten Levon Ter-Petrosjan vereint haben.
Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten.
Die Parlamentswahlen waren vor allem aus zwei Gründen von Bedeutung. Erstens hatte die politische Führung des Landes einen freien und fairen Wahlgang versprochen, um damit den negativen Eindruck zu korrigieren, den die letzten Präsidentschaftswahlen vor vier Jahren hinterlassen hatten. Damals war es zu massenhaften Unregelmäßigkeiten mit anschließenden Großdemonstrationen gekommen, bei denen zehn Menschen getötet und Hunderte verletzt worden waren. Seither wurde der Regierung mangelnde Legitimation vorgeworfen. Die Legitimation ist nun wiederhergestellt.
Zweitens galten die Wahlen als Vorspiel der Präsidentschaftswahlen im Februar 2013 und damit als entscheidender Stimmungstest für den amtierenden Präsidenten Sargsjan, der wohl für eine zweite Amtszeit antreten wird. Angesichts des Ergebnisses könnte Sargsjans Wiederwahl als gesichert angesehen werden.
(Konrad Adenauer Stiftung: Armenier wählen Stabilität, 10.5.2012, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/ Zugriff 4.12.2012)
Überschattet von Manipulationsvorwürfen ist bei der Präsidentschaftswahl in Armenien [am 18.2.2013] Amtsinhaber Serzh Sarksyan für fünf weitere Jahre wiedergewählt worden. Der 59-Jährige habe die Wahl am Montag klar mit 58,64 Prozent gewonnen, teilte die Zentrale Wahlkommission am Dienstag nach Auszählung aller Stimmen mit. Der mit 36,75 Prozent der Stimmen zweitplatzierte Kandidat Raffi Owanissjan warf Sarksyan allerdings Wahlmanipulationen vor. Die übrigen fünf Präsidentschaftskandidaten errangen laut Wahlkommission nur einstellige Stimmenanteile. Die Wahlbeteiligung lag bei 60 Prozent.
(Der Standard: Armeniens Präsident gewinnt umstrittene Wahl, 19.2.2013;
http://derstandard.at/1360681802348/Praesidentenwahl-in-Armenien-begonneneit Zugriff 19.2.2013)
Die OSZE-Wahlbeobachter haben Armenien bei der Organisation der Präsidentschaftswahl Fortschritte attestiert, zugleich aber einen Mangel an Konkurrenz im Wahlkampf kritisiert. Es habe "Verbesserungen" bei der Wahl am Montag gegeben, hieß es in einer am Dienstag verbreiteten Erklärung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Allerdings habe die Wahl darunter gelitten, dass es keine "echte Konkurrenz" gegeben habe.
(Zeit Online: OSZE Wahlbeobachter bescheinigen Armenien "Fortschritte" bei Wahl, 19.2.2013;
http://www.zeit.de/news/2013-02/19/osze-wahlbeobachter-bescheinigen-armenien-fortschritte-bei-wahl-19084214 Zugriff 19.2.2013)
Die Nationalversammlung bestätigte am 26.5.2011 eine präsidiale Amnestie, die zur Freilassung aller noch inhaftierten oppositionellen Unterstützer der Ereignisse der letzten Präsidentenwahl 2008 führte; darunter die beiden prominenten Oppositionspolitiker Sasun Mikaelian and Nikol Pashinian. Trotzdem müssen die Todesfälle während der Zusammenstöße von 2008 und die Anschuldigungen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam noch vollständig aufgeklärt werden.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - Armenia, 21.1.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.
Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran.
(Auswärtiges Amt: Armenien - Außenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Regionale Problemregionen: Berg Karabach
Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte 1993 in vier Resolutionen die Besetzung aserbaidschanischer Gebiete um Bergkarabach und forderte den Rückzug der armenischen Besatzungstruppen. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen.
Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten der sog. Minsk-Gruppe der OSZE (USA, Russland, Frankreich; Deutschland ist einfaches Mitglied) und zahlreichen, vom russischen Präsidenten persönlich vermittelten Treffen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans ist eine Lösung des Konflikts um Bergkarabach weiterhin nicht in Sicht. Die Konfliktparteien berufen sich auf unterschiedliche völkerrechtliche Prinzipien: einerseits das Recht eines Volkes auf Selbstbestimmung, das die ethnischen Armenier für sich reklamieren; andererseits das Prinzip der territorialen Integrität, das von Aserbaidschan geltend gemacht wird.
Deutschland und seine EU-Partner unterstützen die Verhandlungsbemühungen der Minsk-Gruppe der OSZE und ermutigen Armenien und Aserbaidschan, eine friedliche, einvernehmliche Lösung des Konflikts zu finden.
(Auswärtiges Amt: Armenien - Außenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Entlang der Waffenstillstandslinie und der armenisch-aserbaidschanischen Grenze kann es vereinzelt zu Auseinandersetzungen und Schusswechseln kommen. In Teilen der Grenzgebiete besteht zudem Minengefahr.
(Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation - Armenien, Stand 4.12.2012, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/armenien-de.html, Zugriff 4.12.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Im Vorfeld und mit der Aufnahme Armeniens in den Europarat am 25.01.2001 wurden Bedingungen für die weitere Anpassung der Rechtslage hinsichtlich Menschenrechten und Demokratisierung an europäische Standards gestellt. Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.
Nach den Präsidentschaftswahlen vom 19.02.2008 hatten Unruhen und die Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage geführt. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
(Auswärtiges Amt: Armenien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen und es erging eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen. Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten. Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort.
Internetseiten, auch solche mit regierungskritischem Inhalt, sind frei zugänglich. Die internationalen Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit, jedoch hat die Regierung diese nicht immer respektiert. Gewalttätige Vorfälle gegenüber Journalisten nahmen ab, jedoch war die Redefreiheit durch eine Welle von Diffamierungs- und Verleumdungsklagen eingeschränkt, die der politisch vernetzten Wirtschaftselite hohe Schadenersatzzahlungen von oppositionellen Zeitungen und Journalisten zusprach. Pressestellen übten sich in Selbstzensur, da sie Strafzahlungen befürchteten, wenn sie Informationen über die politische Elite veröffentlichen. Den Medien, allen voran dem Fernsehen, mangelt es an Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung.
Während des Berichtszeitraumes [2011] schränkte die Regierung weder den Zugang zum Internet ein, noch wurden Emails oder Chats überwacht. Sowohl Individuen, als auch Gruppen können im Internet ihre Meinung äußern.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Das Fernsehen ist in Armenien das dominante Medium, es gibt neben zwei öffentlichen mehr als 40 private Fernsehsender. Wenige Armenier verlassen sich auf Zeitungen als primäre Informationsquelle. Die meisten Printmedien haben kleine Auflagen und werden von reichen Personen oder politischen Parteien geführt. E-Medien sind weiterhin pluralistischer als gedruckte, jedoch ist ihre Reichweite begrenzt (ca. 40% der Bevölkerung).
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Die Pressefreiheit ist eingeschränkt. Die Behörden üben informell Druck aus, um die Rundfunkmedien zu kontrollieren. Das staatliche Fernsehen ist der einzige Sender, der landesweit ausstrahlt, die meisten Besitzer privater Sender haben enge Verbindungen zur Regierung. Behörden behindern den Zugang zum Internet nicht.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Armenia, Juni 2012)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit gab es eine Reihe von Verbesserungen. Das Verbot öffentlicher Versammlungen auf dem Freiheitsplatz von Eriwan wurde aufgehoben. Der Platz war nach den Zusammenstößen im März 2008 für Demonstrationen gesperrt worden.
Es bestand aber weiterhin Anlass zur Sorge. So berichtete der Menschenrechtskommissar des Europarats im Mai 2011 über "gesetzwidrige und unverhältnismäßige Behinderungen des Rechts, sich friedlich zu versammeln". Dazu zählten "Einschüchterungen und Festnahmen von Teilnehmenden, die Stilllegung von Verkehrsmitteln sowie pauschale Verbote gegen Versammlungen auf bestimmten Plätzen".
Die Venedig-Kommission des Europarats bewertete das neue Gesetz zur Versammlungsfreiheit und befand, es entspreche weitgehend den internationalen Standards. Einige Bedenken blieben jedoch bestehen. So beanstandete die Kommission das pauschale Verbot aller Versammlungen in der Nähe des Amtssitzes des Präsidenten, des Parlaments und der Gerichte. Auch sei die siebentägige Anmeldefrist, die vor einer Protestveranstaltung einzuhalten ist, ungewöhnlich lang.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)
Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung verankert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis gelegentlich eingeschränkt. 2011 wurde ein neues Versammlungsgesetz verabschiedet. Eine frühe Fassung sahen internationale Experten als eine Verbesserung zum alten Gesetz an. An der Endversion wurden pauschale Restriktionen kritisiert, die staatlichen Behörden weitreichende Befugnisse einräumen, Versammlungen zu verhindern. Nachdem das Parlament das neue Versammlungsgesetz genehmigt hat, begann die Regierung Demonstrationen und oppositionelle Kundgebungen in vormals gesperrten Gebieten der Hauptstadt zu erlauben. Alle Veranstaltungen gingen ohne Zwischenfälle vonstatten, obwohl Demonstranten, die von außerhalb von Jerewan kamen, manchmal in ihren Bestrebungen, zu den Kundgebungen zu reisen, behindert wurden.
Die Verfassung gewährt die Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte diese im Großen und Ganzen. Trotzdem bleiben die Auflagen für eine Registrierung für politische Parteien, Vereinigungen und säkulare sowie religiöse Organisationen mühsam. Das Gesetz schreibt vor, dass die Bürger das Recht zur Gründung von Vereinigungen haben, außer Personen, die in der Armee oder bei den Exekutivbehörden dienen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Opposition
Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind.
Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und der NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Im Dezember 2011 führte der das CPT des Europarates (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) eine weitere Fact Finding Mission in zwei Gefängnissen in Armenien durch. Das CPT hatte davor keine glaubhaften Vorwürfe absichtlicher physischer Misshandlungen von Gefangenen durch Gefängniswärter in einer der besuchten Anstalten erhalten. Im Allgemeinen wurde beobachtet, dass - trotz der schwierigen materiellen Umstände - der Umgang der Gefängnisbediensteten mit den Gefangenen korrekt war.
(Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Report to the Armenian Government on the visit to Armenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 7 December 2011, 3.10.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).
Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering. Richter standen weiterhin unter dem Einfluss von Staatsanwälten und Exekutive, was das Recht auf einen fairen Prozess einschränkt. Die EU stellt eine beträchtliche Unterstützung in diesem Bereich (18 Millionen EUR) zur Verfügung.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Initiiert der Präsident ein Misstrauensvotum, so ist dies zwingend an den Vorschlag eines Alternativkandidaten geknüpft. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, was dem Präsidenten de facto ermöglicht, die Arbeit
der Regierung zu beeinflussen.
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor; in der Praxis unterliegen die Gerichte jedoch weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der selbst auferlegten Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden müssen. Obwohl Korruption in der Justiz weiterhin existierte, sind Gerichtsbeobachter der Meinung, dass sie weniger oft vorkam, als in der Vergangenheit. Dies könnte teilweise daran liegen, dass viele Fälle von Korruption vor Gericht gebracht wurden - vor allem gegen Regierungsmitarbeiter der mittleren und niedrigen Ebene - und Richtern bewusst wurde, dass sie einem höheren Risiko für Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sind, als früher. Gleichzeitig berichtete UNHCR, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst davor, für an Korruption beteiligt gehalten zu werden, strengere Strafen verhängten.
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen, dieses Recht wird oft genutzt. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht in der Praxis verletzt. Es gibt keine Jurys, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Richtergremien entscheiden in den höheren Gerichten. Angeklagte haben das Recht, die Rechtsberatung zu wählen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten.
Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen.
Im Gegensatz zu früheren Jahren begannen Exekutivbehörden mehr glaubwürdige Untersuchungen von Missbrauchsvorwürfen, die von Personen aus den eigenen Reihen verübt wurden, einschließlich Vorwürfe gegen hochrangige Beamte.
Es gibt keinen bestimmten unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2011 führte die Polizei 35 interne Untersuchungen durch, die sich auf polizeiliches Fehlverhaltens und Brutalität bezogen. 17 davon wurden als unbegründet erachtet, vier wurden ausgesetzt und die verbleibenden Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen die involvierten Polizeioffiziere, Geldstrafen und Verwarnungen - in einem Fall kam es zu einer Degradierung.
Korruption bei der Polizei blieb weiterhin ein Problem, Behörden ergriffen Maßnahmen, um sie zu bekämpfen - einschließlich der Strafverfolgung von hochrangigen Beamten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Zeugenschutz
Das OSZE Büro in Jerewan unterstützte die armenische Regierung bei der Verstärkung der Maßnahmen gegen Menschenhandel, unter anderem durch Vorschläge, gesetzliche Vorkehrungen für den Schutz von Opfern von Menschenhandel, die als Zeugen aussagen, oder in einem weiteren Sinn Zeugenstatus genießen, einzuführen.
Im März 2007 veröffentlichte das OSZE Büro in Jerewan eine Studie mit dem Titel "Trafficking in Human Beings in the Republic of Armenia: An Assessment of current Responses" von Hana Snajdrova und Blanka Hancilova. Die Studie betonte, dass im Sommer 2006 die Regierung von der Nationalversammlung die Koordination ihrer Bestrebungen mit dem Justizministerium forderte, das früher der Nationalversammlung die Adaptierung der Strafprozessordnung vorlegte, unter anderem mit Änderungen zu Opfer- und Zeugenschutz. Diese wurden mit Unterstützung des OSZE Büros in Jerewan entwickelt. Das Paket wurde im Mai 2006 adaptiert.
Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Art. 98 und 98.1 der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Jerewan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.
Artikel 98 und 98.1 wurden in die Strafprozessordnung als einzige Vorkehrungen in den armenischen Gesetzen zum Thema Zeugenschutz eingeführt. Besonders Artikel 98 gewährt den Schutz des Zeugen und der Mitglieder seiner/ihrer Familie, wenn der Zeuge einen schriftlichen Antrag einbringt und dem Antrag durch die Institution, die den Strafprozess durchführt, stattgegeben wird. Artikel 98.1 gewährt die Mittel des Schutzes, wie Warnung der Person, die den Zeugen bedroht, Datenschutz, Änderung des Arbeitsplatzes des Zeugen, Anhörungen hinter verschlossenen Türen, Aufzeichnung der Anrufe der Person, die den Zeugen bedroht usw.
Folglich ist es möglich, zwei Leistungen des OSZE Büros in Jerewan herauszuheben:
Die oben erwähnte Studie, in der das Thema Menschenhandel und Zeugenschutz mit einer Reihe von Empfehlungen vorangebracht wurde, um von den armenischen Behörden berücksichtigt zu werden;
Änderungen der Strafprozessordnung, die Zeugenschutz vorsehen.
Nichtsdestotrotz sollte man mit der OSZE Schlussfolgerung einverstanden sein, dass der relevante Artikel nur beschränkte Auswirkung hat und möglicherweise sogar kontraproduktiv ist. Dies ist der erste Mangel. Der zweite ernstzunehmende Mangel ist, dass das Gesetz in der Praxis sehr beschränkt durchgeführt wird. Um gemäß den Anforderungen des Gesetzes zu leben, sind finanzielle und materielle Mittel nötig, die die armenische Regierung in Anbetracht der akuten sozioökonomischen Probleme, die als erste Priorität bekämpft werden müssen, kaum zur Verfügung hat.
Zusammenfassend sollte gesagt werden, dass nach der Änderung der Strafprozessordnung zum Zeugenschutz im Jahr 2006 keine weitere gesetzliche Verbesserung in diesem Bereich stattgefunden hat. Die weitere OSZE Beteiligung zu diesem Thema deckt Empfehlungen zu Gesetzesänderungen aus Sicht der Opfer des Menschenhandels.
(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email vom 19.12.2009)
In Einklang mit der armenischen Strafprozessordnung, ist die Rechtsstellung eines Zeugen in Artikel 86 dargelegt. Es wurde in den Jahren 2006 und 2007 abgeändert und stellt weitere Rechte für Zeugen bereit:
1. Laut den Abänderungen vom 1.6.2006 darf der Ombudsmann nicht als Zeuge einberufen oder über Umstände befragt werden, die ihm durch seine Arbeit als Ombudsmann bekannt wurden.
2. Laut Abänderung vom 23.5.2006 darf der Zeuge mit einem Anwalt vor der zuständigen Behörde erscheinen.
3. Das Resultat der Abänderung vom 15.11.2006 ist, dass niemand gegen sich selbst, gegen den Ehegatten/Gattin oder gegen Familienmitglieder aussagen muss. Die Gesetzgebung legt ebenso fest, dass ein Zeuge die Aussage gegen sich selbst, seinen Gatten/Gattin oder Familienmitglieder verweigern kann. Diese Änderungen waren ein bedeutender Beitrag für den ausgeweiteten Schutz von Zeugen. Dies ist aber nicht immer der Fall.
Die Abänderungen der armenischen Strafprozessordnung vom 25.5.2006 fügten einen neuen Artikel 98 hinzu, der Rechtsmittel ins Auge fasst. Es wurde jedoch nicht wie in dem Artikel vorgesehen gleichzeitig das Prozedere und die Bedingungen für die Verwendung dieser Rechtsmittel definiert, weshalb die Anwendung des Artikels 98 unrealistisch wurde.
(OSZE - Organization for Security and Co-operation in Europe: Report on the Protection of Witnesses, 13.10.2011;
http://www.osce.org/hy/yerevan/83916?download=true Zugriff 11.12.2012)
Polizeigewalt / Folter
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen [2008] ist es zu zahlreichen Verhaftungen während der Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist; mittlerweile befinden sich alle Inhaftierten wieder auf freiem Fuß.
Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Bei einem Vorfall in Charentsavan im Frühjahr 2010 war ein junger Mann des Diebstahls beschuldigt und in Polizeigewahrsam genommen worden. Auf der Polizeistation erlag er den Verletzungen, die ihm dort zugefügt wurden. Aufgrund der Aussagen des Gerichtsmediziners und der Familie des Verstorbenen wurden in dem ursprünglich als Selbstmord deklarierten Fall aufgrund des überraschend starken Medienechos durch die Generalstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Beschuldigten eingeleitet. Der Chef der Polizeistation trat zurück, die Verhandlungen gegen die zwei beschuldigten Polizisten führten zu Verurteilungen von acht bzw. zwei Jahren Strafhaft.
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft, um Geständnisse zu bekommen. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet. Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Im Laufe des Jahres [2011] wurden mehrere Schritte unternommen, um Armeniens Verpflichtungen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen und einen Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) einzurichten - ein unabhängiges Organ, das Hafteinrichtungen überwachen soll. Bei der Ombudsstelle für Menschenrechte wurde ein Expertenrat zur Verhütung von Folter gebildet, der als NPM fungierte. Die Zusammensetzung und die Richtlinien des künftigen Gremiums wurden mit NGOs und Fachleuten diskutiert und von ihnen gebilligt. Im Oktober begann die Personalsuche für den NPM.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)
Korruption
Die Behörden bekundeten regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft, Korruption zu bekämpfen. Trotz der Verabschiedung einiger wichtiger Gesetze (z.B. das Auftragsvergabegesetz, Gesetz zum Öffentlichen Dienst), der Erfüllung von Vorschlägen von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption), OECD und anderen internationalen Gremien, sowie der gesteigerten Anzahl von Verhaftungen und Anklagen von korrupten Beamten, ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden und bleibt problematisch. Es mangelt an einer effizienten Umsetzung der Gesetze.
Das Gesetz über den Öffentlichen Dienst greift ab 2012. Einkommen und Besitz von hochrangigen Beamten und ihrer Verwandten werden regelmäßig veröffentlicht.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt untersuchten 176 Staaten.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/results/#myAnchor2, Zugriff 5.12.2012)
Im Berichtszeitraum [2011] unternahm die Regierung einige konkrete Schritte, um Korruption zu bekämpfen. So reduzieren E-Government-Dienstleistungen die Bestechungsmöglichkeiten, während neue Bestimmungen und eine strengere Durchführung zu höheren Zahlen bei Korruptionsprozessen und Strafen gegen hochrangige Beamte und große Unternehmen führten. Daher verbessert sich das Korruptionsranking des Nations in Transit Berichtes.
Weiters startete 2011 das Komitee zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ihre Arbeit, um weitere Monopolisierungen zu verhindern. Das Komitee verhängte 198 Strafen (verglichen mit 30 oder weniger in den vergangenen Jahren) über insgesamt 375 Millionen Drams - eine Verzehnfachung im Vergleich zu 2010.
Ebenso wurde das Prozedere zur Erlangung von Geschäftslizenzen vereinfacht, um das Korruptionsrisiko zu senken. Einige dieser Lizenzen können aufgrund neuer Bestimmungen online beantragt werden, der Rest wird mithilfe eines neuen computerisierten Systems in einem Amt ausgestellt. Weiters wurde eine Homepage gestartet, die eine Online-Registrierung von Geschäften ermöglicht. Dadurch wurde die vorhergehende Prozedur, bei der sechs unterschiedliche Ämter besucht werden mussten, ersetzt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte diese Gesetze nicht immer effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption bei der Polizei ist weiterhin ein Problem, obwohl Maßnahmen unternommen wurden, diese zu bekämpfen, z. B. durch Strafverfolgung von hochrangigen Beamten. Beamte werden mittlerweile häufiger zur Rechenschaft gezogen als früher.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Armeniens Zivilgesellschaft ist lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt. Mitte 2011 stieg die Anzahl von NGOs um neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gibt nun insgesamt 4.383 NGOs, davon 3.649 öffentliche Organisationen und 734 Stiftungen. NGOs agieren in einem grundsätzlich positiven Umfeld und werden von der Zivilgesellschaft respektiert.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)
NGOs sind aufgrund der Bemühungen der Regierung ihre Finanzierungsquellen offenzulegen, besorgt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmittel, etc. angeführt. Weiters sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben.
Die großen internationalen NGOs betätigen sich oft als Projektinitiatoren und -leiter und arbeiten eng mit den nationalen NGOs zusammen, die häufig die distributiven Aufgaben übernehmen. Die meisten lokalen Organisationen sind von den internationalen NGOs als Geldgeber abhängig, nur wenige können sich selbst erhalten, wobei aber auch hier anzuführen ist, dass viele dieser Organisationen internationale Partner haben. Diese monetäre Abhängigkeit führt zu einer Wettbewerbssituation unter den lokalen NGOs.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, 26.8.2010)
Ombudsmann
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u. a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NRO wurden Memoranda of Understanding zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Das Budget des Ombudsmannes für 2011 ist gegenüber dem Vorjahr um ca. 76.000 € erhöht worden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.
Der Ombudsmann untersucht Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit.
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:
375002, Yerevan, Pushkin St. 56a
Tel.: (37410) 537651
Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.
Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:
er kann eine Untersuchung anordnen
er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte
mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen
er kann eine Beschwerde abweisen
Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:
wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war
während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind
Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, involviert sind
Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein
anonyme Beschwerden
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Berg Karabakh, der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führte zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE , KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2010 war eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten, die sich 2011 mit einem Wachstum von 4,6% fortgesetzt hat.
Die Inflationsrate lag 2011 bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote lag 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der gesunkenen Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen; die wieder steigenden Weltmarktpreise haben 2011 zur weiteren wirtschaftlichen Erholung Armeniens beigetragen. Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse, die in Folge der Weltwirtschaftskrise ab 2008 eingebrochen waren, haben inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2011 wieder zugenommen und betrug 1,38 Mrd. USD
(Auswärtiges Amt: Armenien - Wirtschaft, Stand Oktober 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 5.12.2012)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.
Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien
35. 390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Eriwan (inkl. Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation, Kleidung etc.) werden mit durchschnittlich etwa 200.000 AMD [ca. 380 €] pro Person angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Unterkunft in Eriwan variieren in Abhängigkeit von der Lage und Ausstattung der Wohnung und liegen zwischen 100.000 AMD [ca. 190 €] und 400.000 AMD [ca 750 €]. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden müssten, je nach Lage des Ladenlokals, mit etwa 150.000-500.000 AMD [ca. 280 - 940 €] veranschlagt werden.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC183, 18.9.2012)
Die monatliche Miete für eine 2-Zimmer-Wohnung in Etschmiadsin beträgt ca. 50.000 AMD [ca. 95€]. Eine fünfköpfige Familie (2 Erwachsene, 3 Kinder) wird mindestens 20.000 AMD [ca. 40€] für Essen und Nebenkosten im Monat benötigen.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC2, 24.01.2012)
Sozialsystem
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.
34,01 - 38,00 Punkte: 6.000 + 3.000 x N Kind(er)
38,01 - 41,00 Punkte: 6.000 + 3.500 x N Kind(er)
Mehr als 41,01 Punkte: 6.000 + 4.000 x N Kind(er)
6. 000 AMD ist der Grundanteil der Familiensozialhilfe. 3.000, 3.500 und 4.000 AMD sind die zusätzlichen Beträge, die für jedes Kind der Familie unter 18 Jahren gezahlt werden. N Kind ist die Anzahl der Jugendlichen in der Familie. In den Bergregionen und Grenzgebieten erhält jedes Kind unter 18 Jahren zusätzlich 500 AMD. Eine Familie, die beispielsweise aus zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern besteht und deren Bedürftigkeitspunktzahl 38,00 beträgt, erhält Familiensozialhilfe in Höhe von 6.000 + 3.000 x 2 = 12.000
AMD. Bis 41,00 Punkte: 6.000 + 3.500 x 2 = 13.000 AMD. Mehr als 41,00: 6.000 + 4.000 x 2 = 14.000
Einmalige Beihilfen: Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).
Senioren und behinderte Mitbürger
Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:
a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.
b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.
Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.
Invalide Militärangehörige sollen 5.000 AMD für die Nutzung von Gas, Wasser und Transportmitteln erhalten. Familien im Dienst verstorbener oder getöteter Militärangehöriger sollen monatlich 5.000 AMD erhalten. Wenn die Familie aus mehr als 5 Mitgliedern besteht, erhält jedes Mitglied nochmals zusätzlich 1.000 AMD. Diese Personen erhalten einen Preisnachlass von 50 % auf die Energiekosten.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Frauen haben daher im Jahr 2006 mit 59,5 Jahren, im Jahr 2007 mit 60 Jahren und im Jahr 2008 mit 60,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. So hatten Männer beispielsweise im Jahr 2004 mit 54,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 55 Jahren und Frauen im Jahr 2004 mit 49,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 50 Jahren und im Jahr 2006 mit 50,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben.
Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können.
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Auf Initiative des Arbeitgebers und mit Ausnahme in Fällen, in denen der Mitarbeiter aufgrund von unentschuldigtem Fehlen oder Verstoß gegen die Arbeitsvorschriften entlassen wurde, erhalten Personen, die sich beim Arbeitsamt innerhalb von 30 Tagen arbeitssuchend melden, den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Mitarbeiter, die selber gekündigt haben oder die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, erhalten 80 % des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsvorschriften entlassen werden, erhalten 60 % des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Derzeit beträgt der Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung 11.334 AMD im Monat.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Heimkehrer
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
1612 unterstützte Unternehmen
1623 geschulte Teilnehmer
Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
Arbeitslose
Behinderte
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamteingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt:
Für die Registrierung als selbstständiger Unternehmer, die die Zahlung einer gesetzlich festgelegten staatliche Gebühr nach sich zieht die das Dreifache der gesetzlichen Grundgebühr beträgt.
Für die Registrierung eines Unternehmens, die die Zahlung des Zwölffachen der staatlichen Grundgebühr nach sich zieht
Für die Registrierung des Firmennamens, die das Fünffache der staatlichen Grundgebühr kostet (siehe Punkt 6, Artikel 18 des Gesetzes zu staatlichen Gebühren, vom 27.12.1997)
Für ein offizielles Siegel, dessen Preis sich nach der Preisskala der zuständigen Behörde richtet.
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Medizinische Versorgung
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.
Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult.
Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit.
Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.
Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.
Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Kosten
Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.
Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den
Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
(Geistige) Behinderungen
Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc.
Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetischorthopädische Mittel sowie die Reparatur technischer oder Hilfsmittel/Rollstühle, Hörgeräte etc. nach Bedarf.
Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen.
Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters.
Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren.
Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Jerewan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Insgesamt gibt es in Armenien 11 Dialyse-Zentren, fünf davon in Jerewan, sechs in den Provinzen (Gyumri, Vanadzor, Goris, Gavar, Kapan und Armavir). Ca. 600 Patienten werden derzeit behandelt und die regulären Kosten für eine Dialyse-Behandlung liegen bei ca. 500 EUR monatlich. Die erwähnten Behandlungskosten werden vom staatlichen Budget gedeckt, extra benötigte Medikamente vom Patienten bezahlt. Die Qualität der Dialyse-Behandlung gilt als zufriedenstellend.
(Antwort des Sachverständigen für Armenien, per Email vom 31.5.2012)
Hämodialyse [=Dialyseverfahren] ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse haben und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren.
(Antwort IOM Armenien per Email vom 24.2.2012)
In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst.
An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC79, 15.04.2011)
Psychische Krankheiten, Asthma und endokrine Erkrankungen können im Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss beim Gesundheits- oder beim Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden. Das Ministerium wird ihn dann an das zuständige Krankenhaus vermitteln.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC180, 1.9.2011)
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC129, 27.06.11)
In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO folgende Zahlen:
Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern.
(WHO - World Health Organisation: Mental Health Atlas 2011 - Armenia, 2011;
http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/arm_mh_profile.pdf Zugriff 13.12.2012)
Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge ist die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC105, 29.05.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben.
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)"
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, den Antrag auf internationalen Schutz in erster Linie zur Wahrung der Familieneinheit mit den restlichen Familienangehörigen eingebracht zu haben. Für die Beschwerdeführerin gelten dieselben Fluchtgründe, wie für den Rest der Familie, weshalb auf die Begründung des Beschwerdeschriftsatz vom 5.2.2013 gegen die abweisenden Asylbescheide des Restes der Familie verwiesen wird.
Hinsichtlich des fluchtkausalen Vorbringens der Eltern der Beschwerdeführerin ergab sich nachstehender Verfahrensgang:
Den gegen die abschlägigen Entscheidungen der Behörde erster Instanz erhobenen Rechtsmitteln der Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.6.2013, Zlen: E9 432540-1/2013, E9 432541-1/2013, E9 432542-1/2013 und E9 432543-1/2013 gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat im Wesentlichen folgende Sachverhalt festgestellt und folglich erwogen:
"Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie aserbaidschanischer Staatsbürger und in Baku geboren wäre. Sie würde der armenischen Ethnie angehören und wäre armenischen Glaubens. Sie hätte in Jerewan die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und diese abgeschlossen. Sie hätte im Zeitraum 1985 bis 1989 in Jerewan die Berufsschule besucht und wäre Mechaniker. Gearbeitet hätte sie als Koch. Sie käme direkt aus XXXX (Russische Föderation). Sie hätte bereits in der Schweiz, in Schweden und in Deutschland ein Asylverfahren betrieben. Dem Schlepper hätten sie 20.000 US Dollar bezahlt, damit er sie und ihre Familie nach Österreich bringe. Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass ihr Leben und das ihrer Familie bedroht wäre. Der föderale Migrationsdienst in der Russischen Föderation hätte ihnen das Leben schwer gemacht. Nachdem der föderale Migrationsdienst in der Russischen Föderation von ihr Bestechungsgeld verlangt hätte, hätte sie Anzeige erstattet und wäre sie in der Folge in der Russischen Föderation bedroht worden.
Der Auskunft des Bundesamts für Migration der deutschen Behörden vom 28.08.2012 war zu entnehmen, dass die bP1 unter der Identität XXXX in Deutschland am 19.06.2006 Asyl beantragt hätte. Am 04.10.2006 hätte sie Deutschland wiederum verlassen. Am 11.10.2006 wäre das Asylverfahren eingestellt worden. In Deutschland wurde sie als armenischer Staatsbürger geführt.
Der Auskunft des Swedish Migration Board vom 29.08.2012 war zu entnehmen, dass sie am 17.01.2006 in Schweden Asyl beantragt hätte. Am 07.06.2006 war sie von den schwedischen Behörden nach Deutschland überstellt worden. In Schweden gab sie an, dass sie Staatsbürger von Armenien wäre.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft gab im Schreiben vom 04.09.2012 bekannt, dass sie den Behörden als XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX bekannt wäre. Als Geburtsdatum gaben die Schweizer Behörden XXXX aber auch XXXX an. Sie habe am 26.09.2000 in der Schweiz ihren ersten Asylantrag gestellt und wäre am 05.09.2003 wiederum kontrolliert nach Armenien ausgereist. Am 26.06.2007 habe sie in der Schweiz neuerlich einen Asylantrag gestellt, in welchen die Schweizer Behörden nicht eingetreten sind. Der letzte Kontakt ihrer Person mit den Schweizer Behörden fand am 25.08.2007 statt. In der Schweiz gab sie an, dass sie Staatsbürger von Armenien wäre.
Die holländische Asylbehörde "IND Holland" gab in ihrem Schreiben vom 20.09.2012 an, dass sie in Holland am 28.09.2012 einen Asylantrag gestellt und diesen am 24.10.2012 wiederum zurückgezogen habe. Sie sei am 24.10.2007 mit Rückkehrhilfe nach Armenien zurückgekehrt. In Holland gab sie an, dass sie Staatsbürger von Aserbaidschan wäre.
Die bP2 brachte im Zuge ihrer Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie Staatsbürgerin der Russischen Föderation mit armenischer Ethnie und muslimischen Glaubens wäre. Sie wäre in Jerewan geboren und hätte dort von 1984 bis 1987 die Grundschule besucht. Sie hätte im Zeitraum 1987 bis 1994 in XXXX (Russische Föderation) weiter die Grundschule besucht und wäre dann in die Berufsschule gegangen. Sie wäre Friseurin. Sie hätte in der Schweiz ein Asylverfahren betrieben, die Schweiz aber freiwillig wieder verlassen. Sie hätte im Jahr 2000 ein Visum für Tschechien erhalten. Die Kosten der Reise nach Österreich hätte 20.000 US Dollar betragen. Zum Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass der föderale Migrationsdienst in der Russischen Föderation ihnen das Leben unmöglich gemacht hätte. Nachdem der föderale Migrationsdienst in der Russischen Föderation von ihrem Gatten Bestechungsgeld verlangt hätte, hätte dieser Anzeige erstattet und wäre in der Folge bedroht worden. Ihr Bruder wäre wegen solchen Problemen schon getötet worden.
Der Auskunft des Swedish Migration Board vom 31.08.2012 war zu entnehmen, dass sie den schwedischen Behörden nicht bekannt ist.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft gab im Schreiben vom 04.09.2012 bekannt, dass sie den Behörden als XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX bekannt wäre. Als Geburtsdaten gaben die Schweizer Behörden XXXX aber auch XXXX an. Sie habe am 23.10.2001 in der Schweiz ihren ersten Asylantrag gestellt und wäre am 05.09.2003 wiederum kontrolliert nach Armenien ausgereist. Eine weitere Asylantragstellung durch ihre Person in der Schweiz erfolgte nicht.
Die holländische Asylbehörde "IND Holland" gab in ihrem Schreiben vom 20.09.2012 an, dass sie in Holland nicht bekannt wäre und nur im Asylverfahren des Gatten Erwähnung gefunden hätte.
Die niederschriftliche Einvernahme der bP1 vor dem BAA am 13.11.2012 verlief im Wesentlichen folgend:
"....
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.
A.: Ja.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an.
....
F.: Haben Sie je die Staatsbürgerschaft von Armenien zurückgelegt.
A.: Nein.
F.: Wurde Ihnen diese per Dekret des armenischen Staatspräsidenten aberkannt.
A.: Nein.
F.: Haben Sie je die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes angenommen.
A.: Nein.
....
F.: Welche Klasse hat Ihr Sohn XXXX zuletzt besucht.
A.: Ich weiß das nicht, ich habe gearbeitet, zwölf Stunden am Tag, meine Frau kümmerte sich um die Söhne. Ich betrieb in XXXX in der XXXX ein XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe das Geschäft im Jahr Mai 2011 eröffnet und dieses im Feburar oder März 2012 geschlossen. Zuvor hatten wir ein anderes Café an der Kreuzung Ul. Lenina und Ul. Mira, welche meine Frau und mein Schwager bereits betrieben, als ich aus Europa zurückkam. Über die Eigentumsverhältnisse kann ich keine Auskunft erteilen. Mein Schwager XXXX, welcher ca. 37 Jahre alt ist, war der Eigentümer des Geschäfts. Seine Passkopie befindet sich im Akt. ER ist im Februar oder März 2012 umgebracht worden. Das war in XXXX. Die Umstände seines Todes sind geklärt, er wurde von Grebenyuk, dem Leiter des Migrationsdienstes in XXXX getötet.
Sein Leichnam wurde durch die Familie nicht beigesetzt, denn wir sind geflüchtet. Wir flüchteten im Februar/März nach dem Tode von XXXX in den Bezirk XXXX in XXXX. Dort lebten wir einen Monat und dann gingen wir nach Moskau Umgebung und zwar in den Kreis XXXX, die genaue Adresse dort ist mir nicht mehr erinnerlich. Wir lebten dort bis Mitte August des Jahres 2012 und reisten dann nach Österreich.
Wir lebten dort bei meinem Cousin XXXX (genannt Sevo), welcher in Moskau verheiratet ist. Seine Gattin ist mir namentlich nicht erinnerlich, eine Tochter heißt Kristina. Hrayr hat einen Fuhrpark aus Lastwagen, betreibt einen Marktstand - er ist Geschäftsmann. Ob er legal oder illegal in Moskau aufhältig ist, kann ich nicht sagen. Seine Kinder besuchen dort die Schule.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde in Erewan geboren und bin dort aufgewachsen.
F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.
A.: Ja, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter XXXX.
F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.
A.: Beide kamen in der Stadt Zelenograd bei Moskau zur Welt, dort gibt es nur ein Krankenhaus.
F.: Wie heißen die Schwiegereltern.
A.: XXXX und XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, diese sind armenische Staatsbürger.
F.: Hat Ihre Gattin Geschwister.
A.: Meine Gattin hat nur einen Bruder XXXX. Er war zum Zeitpunkt seines Todes ledig und kinderlos.
F.: Was machen die Schwiegereltern beruflich.
A.: Meine Schwiegermutter lebt nicht mehr, ich habe sie nie kennengelernt, meinen Schwiegervater habe ich wohl kennengelernt, aber er ist 2005 verstorben. Mein Schwiegervater war Händler am Markt in XXXX und handelte mit Süßigkeiten.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Seit dem 22.08.2012.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Mein armenischer Reisepass ist beim Schlepper.
F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt.
A.: Das weiß ich nicht mehr, das war glaublich 2000, damals erhielten wir von tschechischen Botschaft in Moskau ein Visum. Ich weiß nur, dass die Schweizer Behörden mich mit einem armenischen Reisezertifikat nach Armenien zurückschickten. Nach meiner Rückkehr ließ ich mir in Erewan einen neuen Pass ausstellen.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.
A.: Meine Geburtsurkund, Geburtsurkunden der Söhne und der Gattin sind in Russland.
Ich gebe hiermit an, ich bin nicht standesamtlich verheiratet. Ich hätte um zu heiraten nach Armenien fahren müssen, dann war ich wiederum in Europa - aus diesem Grunde haben wir nie standesamtlich geheiratet.
F.: Haben Sie in Armenien Ihren Grundwehrdienst abgeleistet.
A.: Ja, im Zeitraum 1987 bis 1989 habe ich für das armenische Heer den Grundwehrdienst geleistet. Es war damals allerdings das Heer der UdSSR und ich war damals in der Tschechoslowakei im Einsatz.
F.: Haben Sie einen Führerschein.
A.: Ja, er wurde mir 1995 vom Verkehrsamt in Erewan ausgestellt.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe von 1976 bis 1986 in Erewan die Grundschule besucht. Nach dem Abschluss der Schule war ich ausgebildeter Mechaniker.
F.: Wovon lebten Sie in der Heimat.
A.: Ich habe am Bau gearbeitet und habe zum Schluss in meiner Heimat ein Bauunternehmen betrieben. Nachdem ich 2007 nach XXXX ging, habe ich als Cafetier zu arbeiten begonnen, weil meine Frau und mein Schwager bereits in diesem Geschäftszweig tätig waren.
F.: Welchen Beruf üben Ihre Eltern aus.
A.: Beide sind schon seit längerem verstorben. Wann mein Vater starb kann ich nicht angeben. Meine Mutter starb voriges Jahr und zwar im April des Jahres 2011.
F.: Wovon lebten Ihre Mutter vor dem Tode.
A.: Ich weiß das nicht.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Mein Vater heißt XXXX, er ist 1930 geboren, er wohnte in Erewan und starb schon vor langer Zeit.
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Meine Mutter heißt XXXX, sie ist im März 1940 geboren.
F.: Haben Sie Geschwister.
A.: Ich habe keine Geschwister
F.: Hat Ihr Vater Geschwister.
A.: Mein Vater hat Geschwister, aber es besteht kein Kontakt.
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Ich glaube vier oder sechs Geschwister hat meine Mutter, aber ich bin mir nicht sicher.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: Schon im Jahr 2000. Damals reiste ich mit Visum nach Tschechien. Von Tschechien in die Schweiz, dann nach Schweden, Holland, Deutschland - jetzt bin ich in Österreich. Zwischen meinen Aufenthalten in den diversen europäischen Ländern kehrte ich immer wieder nach Armenien zurück, lebte aber auch in der Russischen Föderation.
Wir haben Verwandte in XXXX und auch in Moskau.
F.: Welche Verwandten leben in XXXX und in Moskau. Wiederholen Sie das nochmals bitte.
A.: Der Sohn des Cousins meines Vaters namens XXXX lebt in Moskau. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Frau hat Verwandte in XXXX.
F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.
A.: Erstmals 2000, dann 2003, dann 2007. Es ist mein Schicksal, dass ich die letzten Jahre nach Moskau reise.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Erewan, XXXX. Ich habe dort eine Eigentumswohnung, welche meinen Eltern gehörte.
F.: Ist die Wohnung der Eltern nicht an Sie weitervererbt worden.
A.: Nein, sie haben die Wohnung verkauft und bis zum Tode darin gelebt.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ja.
F.: Wieviel verlangte die Schlepperorganisation.
A.: Zuletzt für mich und meine Familie 20.000 US Dollar.
F.: Was wurde dafür vereinbart.
A.: Europa. Ich wollte nach Österreich.
F.: Woher haben Sie 20.000 US Dollar.
A.: Es handelt sich um meinen Verdienst bzw. meine Ersparnisse.
F.: Sie sind am 28.09.2007 aus Holland nach Armenien zurückgekehrt nachdem Sie am 17.01.2006 in Schweden einen Asylantrag stellten. Wie hoch waren Ihre Reisekosten am 17.01.2006.
A.: Ich kann mich nicht erinnern.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.
A.: Vor dem Jahr 2000 lebte ich in Erewan. Im Jahr 2000 ging ich mit meiner Familie nach Tschechien, von dort in die Schweiz. Von der Schweiz zurück nach Erewan, das war 2003. 2006 reiste ich nach Schweden. Zwischen 2003 und 2007 lebte ich Erewan. Ich arbeitete im Baugeschäft und auch als Journalist. Dann bekam ich Probleme und floh 2006. Nach meiner Rückkehr 2007 aus Holland nahm ich dort wiederum Unterkunft in XXXX.
F.: Welche Probleme haben Sie 2006 zur Ausreise aus der Heimat veranlasst.
A.: Von Problemen kann man nicht sprechen. Mein Fahrer namens XXXX wurde umgebracht und ich wurde von der Polizei als Zeuge gesucht.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.
A.: Ja.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und
wahrheitsgemäß......
A.: Ich habe während meines Aufenthalts in der Russischen Föderation Probleme mit dem föderalen Migrationsdienst bekommen. Diese verlangten von mir immer wieder Bestechungsgeld für ihre Leistungen. Ich habe diese dann bei der Polizei in XXXX angezeigt. Nachdem die Behörden in der Russischen Föderation sich nicht gegenseitig schaden, habe ich sowohl mit dem föderalen Migrationsdienst als auch mit der Polizei in der Russischen Föderation Probleme bekommen.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat Armenien zurückkehren müssten.
A.: Ich habe dort keine Zukunft. Meine Kinder bekommen keine gute Ausbildung. In der Russischen Föderation kann ich auch nicht leben, da ich dort Probleme mit dem föderalen Migrationsdienst habe und in der Folge auch mit den Behörden. Von Europa werde ich immer wieder nach Armenien zurückgeschickt. Ich ersuche Sie mir endlich Asyl zu gewähren, damit ich und meine Familie zur Ruhe kommen.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe hier nur meine Familie (Gattin und Söhne).
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Mit meiner Familie.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Nein, keine Verwandten, keine Freunde.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche einen Deutschkurs.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich lebe von der Grundversorgung
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.
A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
....
Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich
Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe mich konstant bis 2000 in Armenien aufgehalten, kehrte 2003 dorthin zurück und auch 2007. Ich habe in Armenien keinerlei Perspektiven und fühle mich in der Russischen Föderation vom föderalen Migrationsdienst betrogen und verfolgt. An Ihren Länderfeststellungen zu Armenien habe ich kein Interesse.
...."
Die niederschriftliche Einvernahme der bP2 vor dem BAA am 13.11.2012 verlief im Wesentlichen folgend:
"....
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Danke, sehr gut.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: Nein.
F.: Nehmen Sie Medikamente.
A.: Nein.
F.: Sind Sie schwanger.
A.: Ich erwarte im Mai mein drittes Kind.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.
A.: Ja.
F.: Können Sie Deutsch.
A.: Nein.
....
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an.....
F.: Wann haben Sie geheiratet.
A.: Am 26.02.1994, es gab aber keine Hochzeit. Ab diesem Tage lebten wir zusammen. Ich war damals erst 16 Jahre alt und konnte nicht heiraten. Nach der Geburt meiner Söhne hielt ich es auch nicht mehr für notwendig.
F.: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung angegeben, Sie wären Staatsangehörige der Russischen Föderation. Wie kamen Sie darauf, dass Sie Staatsbürgerin der Russischen Föderation wären.
A.: Ich verfügte über ein Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation und auch über eine Propiska.
F.: Welche Staatsangehörigkeit hatten Sie während des Asylverfahrens in der Schweiz.
A.: In der Schweiz hatte ich die armenische Staatsbürgerschaft, die Schweizer Behörden haben mich und meine Familie mit einem Armenischen Heimreisezertifikat ausgestattet und nach Armenien zurückgeschickt.
F.: Haben Sie je die Staatsbürgerschaft von Armenien zurückgelegt.
A.: Nein.
F.: Wurde Ihnen diese per Dekret des armenischen Staatspräsidenten aberkannt.
A.: Nein.
F.: Haben Sie je die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes, z.B. die der russischen Föderation angenommen.
A.: Ich habe nie die Staatsbürgerschaft der russischen Föderation angenommen, aber ich verfügte über ein Aufenthaltsrecht der russischen Föderation.
F.: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihr Mann und Ihre Kinder.
A.: Diese sind Staatsbürger von Armenien.
F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren. Da Ihr Mann angibt mit Ihnen nicht offzizell verheiratet zu sein, sind Sie allein zur Vertretung der Kinder befugt.
A.: Ja, ich vertrete sie und gebe gleichzeitig an, dass meine beiden Söhne keine Fluchtgründe vorzubringen hat. Ich ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren.
F.: Welche Ausbildung haben Ihre Söhne genossen.
....
A.: Meine Kinder hatten in der Russischen Föderation das gleiche Aufenthaltsrecht wie ich.
Mein Mann wurde lediglich geduldet, da wir nicht verheiratet sind, verfügt mein Gatte in der Russischen Föderation nicht über ein Aufenthaltsrecht.
F.: Wann hat XXXX zuletzt die Schule besucht.
A.: Anfang März, glaublich der erste oder zweite März
F.: Wann hat XXXX zuletzt die Schule besucht.
A.: Bei Edgar war es dasselbe. Wir gingen nach Moskau. Wir gingen zu Sevo, aber ich kann seinen vollständigen Namen nicht angeben. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kann nur die Siedlung angeben, wo wir wohnten, diese heißt XXXX. Auf weitere Nachfrage gebe ich an, Sevo führt in Moskau einen Baumarkt. Am 18.09.2012 haben wir Moskau verlassen. Wir bezahlten dem Schlepper 20.000 US Dollar für die Reise nach Österreich. Geld hatten wir genug.
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde in Erewan geboren und bin dort aufgewachsen.
F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.
A.: Ja, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter XXXX. Mein Vater verfügte wie ich über ein Aufenthaltsrecht in der Russischen Föderation.
F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.
A.: In Moskau.
F.: Hat Ihr Mann Geschwister.
A.: Mein Mann hat Brüder. Einer heißt XXXX, der zweite heißt XXXX und der dritte XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Mann hat keine Schwester.
F.: Was können Sie über die Lebensumstände der Geschwister Ihres Mannes berichten.
A.: Diese sind armenische Staatsbürger und leben in Erewan. Ich kann aber nicht angeben, wovon.
F.: Was können Sie über die Schwiegereltern berichten.
A.: Meine Schwiegermutter starb vor kurzem und zwar heuer, der Schwiegervater ist auch schon verstorben, ich kann aber nicht sagen, wann.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Seit dem 22.08.2012.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Meine russische Propiska ist beim Schlepper.
F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Reisepass ausgestellt.
A.: Das weiß ich nicht mehr, das war glaublich 1998, 1999 reiste ich mit meinem armenischen Reisepass nach Prag. Damals erhielt ich von tschechischen Botschaft in Moskau ein Visum. Damals hat mir mein Vater einen Urlaub in Tschechien geschenkt. Ich habe damals mit meinen Söhnen Sylvester in Prag verbracht. Damals war ich sieben Tage in Prag.
F.: Mit welchen Söhnen haben Sie in Prag Urlaub gemacht. Der zweite wurde erst 2000 geboren.
A.: Ich habe mit nur einem Sohn Urlaub gemacht. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Kind hat damals auch einen armenischen Reisepass gehabt.
Ich weiß nur, dass die Schweizer Behörden mich mit einem armenischen Reisezertifikat nach Armenien zurückschickten. Nach meiner Rückkehr ließ ich mir in Erewan einen neuen Pass ausstellen.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.
A.: Meine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden von den Söhnen. Diese Dokumente befinden sich an der Adresse XXXX in XXXX. Dort habe ich nur mit meinem Gatten und meinen Kindern gelebt.
F.: Haben Sie einen Führerschein.
A.: Nein.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe von 1984 bis 1987 in Erewan die Grundschule besucht. Ich habe im Zeitraum zwischen 1987 und 1994 in XXXX die Schule besucht. Ich bin ausgebildete Friseurin und habe in diesem Beruf in XXXX gearbeitet.
F.: Wovon lebten Sie in der Heimat Armenien.
A.: Von der Unterstützung meines Vaters.
F.: Wovon lebten Sie in der Russischen Föderation.
A.: Von der Unterstützung meines Mannes. Ich selbst habe aber auch gearbeitet. Ich habe so ziemlich alles gemacht, was im XXXX meines Mannes angefallen ist.
F.: Welchen Beruf übte Ihre Vater aus.
A.: Mein Vater hat am Markt gearbeitet, er hat aber auch als Koch gearbeitet. Meine Mutter war immer Hausfrau.
....
A.: Mein Vater hat vier Brüder und eine Schwester....
F.: Schildern Sie bitte die Lebensumstände von Ihren Onkeln und Ihrer Tante.
A.: XXXX war verheiratet mit XXXX. Diese haben drei Kinder namens XXXX und XXXX. Die Familie lebt in Armenien. XXXX ist vor fünf Jahren verstorben. Seine Gattin und die Kinder leben in Armenien.
Albert ist verheiratet mit XXXX, diese haben zwei Kinder namens XXXX und XXXX. Diese Familie lebt in Armenien, auch Albert ist bereits verstorben.
Hamlet XXXX ist mit XXXX verheiratet, diese haben einen Sohn namens XXXX. Die Familie lebt in Armenien.
Vardan ist verheiratet mit Marie, diese haben zwei Kinder namens XXXX und XXXX. Diese Familie lebt auch in Armenien.
Tamara ist ledig und kinderlos. Tamara lebt in Erewan und erhält die staatliche Pension. Ich weiß aber nicht, was sie vor der Pension gearbeitet.
Auf Nachfrage gebe ich an, ich kann nicht angeben, wovon meine Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen in Armenien leben.
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Meine Mutter hat zwei Brüder und eine Schwester. Diese leben auch in Armenien mit ihren Familien. Ich kann zu diesen Personen keine näheren Angaben machen, weil der Kontakt sehr selten war.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: Im Jahr 2001. Damals reiste ich in die Schweiz, gemeinsam mit meinem Mann und den Kindern. Wir haben damals unter einer falschen Identität in der Schweiz einen Asylantrag gestellt.
F.: Welche Probleme haben Sie damals in der Schweiz angegeben.
A.: Wir sagten in der Schweiz, dass wir aufgrund der Tatsache, dass wir Schwarze wären in der Russischen Föderation Probleme hätten.
Wir haben Verwandte in XXXX und auch in Moskau.
F.: Welche Verwandten leben aktuell in XXXX und in Moskau
A.: Ich habe keinen einzigen Verwandten in Moskau, XXXX oder der russischen Föderation. Die Teile meiner Familie, die ich angeben kann, leben in Armenien.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Nach dem Tode meiner Mutter habe ich gemeinsam mit meinem Vater Armenien verlassen. Ich kann mich an die damalige Adresse nicht mehr erinnern.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ja.
F.: Wieviel verlangte die Schlepperorganisation.
A.: Zuletzt für mich und meine Familie 20.000 US Dollar.
F.: Was wurde dafür vereinbart.
A.: Europa. Wir wollten nach Österreich.
F.: Woher haben Sie 20.000 US Dollar.
A.: Wir haben gearbeitet und haben nicht schlecht verdient.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.
A.: Ich habe 1987 Armenien verlassen und lebe seither in der Russischen Föderation. Ich habe mich 1999 kurz in Tschchien aufgehalten, ich habe mich von Oktober 2001 bis Oktober 2003 in der Schweiz aufgehalten. Dann lebte ich bei meinem Bruder in XXXX und zwar bis ich 2012 wiederum nach Österreich einreiste.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.
A.: Ja. Ich habe meinen Mädchennamen immer behalten.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein. Aber ich möchte angeben, dass ich Moslem bin. Ich weiß aber nicht mehr seit wann. Meine Mutter hat das entschieden, da war ich noch klein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.....
A.: Ich habe keine eigenen Probleme vorzubringen, ich stütze mich mit meinen Fluchtgründen auf die meines Mannes.
F.: Schildern Sie bitte die Probleme Ihres Mannes in der Russischen Föderation.
A.: Wie lebten im Bezirk XXXX in XXXX. Ich lebte dort bei meinem Vater. Die Kinder haben in XXXX den Kindergarten besucht und auch die Schule. Die Kinder fühlten sich aber nicht wohl, konnten sich nicht integrieren. Die Lehrer haben die Kinder ignoriert. Die Nachbarn haben sich über die Kinder beschwert. Mein Vater ist an einem Infarkt gestorben. Dann übersiedelten wir nach XXXX. Dort haben wir mit meinem Bruder gearbeitet bis mein Mann gekommen ist. Als ein Verwandter meines Mannes mit dem Namen XXXX (Neffe meines Mannes, im Alter von 22 Jahren) zu uns kam um bei uns zu arbeiten, begannen unsere Probleme. Um für den Verwandten meines Mannes eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation zu bekommen, ist mein Bruder mit ihm zum Migrationsdienst gegangen um dort einen Antrag zu stellen. Wir haben vom Migrationsdienst eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für XXXX bekommen. Bei der Polizei sollten wir noch eine Bestätigung einholen. Mein Bruder sollte der Polizei Bestechungsgeld bezahlen. Mein Bruder war damit nicht einverstanden und ging wieder. In der Folge war mein Bruder dann öfter bei der Polizei, hat aber nie etwas erreicht. Mein Bruder hat einen Bekannten bei einer anderen Organisation, die solche Sachen überprüft, ich weiß aber nicht, welche Organisation das ist. Im Februar 2011 sollte dann in der Polizeiinspektion die Geldübergabe gefilmt werden. Die Übergabe wurde gefilmt und daraufhin wurde der Chef der Polizei festgenommen. Danach wurde das Ermittlungskomitee verständigt. Alle Dokumente von meinem Bruder wurden weggenommen. Sie haben auf eine Gerichtsverhandlung gewartet, welche im Februar 2012 stattfand. Dann haben wir einen Brief bekommen, dass mangels Beweismittel die Sache eingestellt würde. Mein Bruder und der Verwandte haben dann Ihre Dokumente abgeholt und haben weitergearbeitet. Wir wussten aber nicht, ob der Festgenommene eingesperrt wurde, ob er noch weiter arbeitete oder nicht. Danach fingen die Bedrohungen an. Skinheads sind gekommen, das war im April 2011. Das Café wurde kaputtgemacht, es wurde Bier getrunken, alles verschüttet. Sie haben mit meinem Mann gerauft. Die Kinder wurden geschlagen, ich habe die Polizei angerufen. Die Polizei hat die Skinheads mitgenommen. Uns wurde gesagt, wir mögen in der Folge schriftlich Anzeige erstatten. Als wir dort waren, hieß es, dass nichts vorgefallen wäre und es auch keine Beweise gäbe.
Dann haben wir viele Kontrollen über uns ergehen lassen müssen. Regelmäßig kamen die Fremdenpolizei, die Lebensmittelpolizei und die Feuerwehr. Freunde sagten uns, dass wir so von der Arbeit abgehalten werde sollten.
So haben wir das Café geschlossen und was anderes gesucht. Wir haben im Mai 2011 ein anderes Café gesucht und dieses eröffnet. Wir haben gearbeitet. Wir haben gearbeitet, bis die befristete Arbeitsbewilligung des Verwandten XXXX abgelaufen ist. Der Verwandte meines Mannes sah, dass die gleiche Person wie früher in der ehemaligen Position arbeiten würde. Nach dem Ablauf der Arbeitsbewilligung des Verwandten meines Mannes wurde dieser festgenommen. Aber alle Papiere waren in Ordnung. Man gab dem Verwandten meines Mannes etwas zum Unterschreiben. Mein Bruder ist auch hingefahren um dem Verwandten meines Mannes beizustehen. Alles half nichts, der Verwandte meines Mannes wurde eingesperrt und nach Armenien abgeschoben. Mein Mann und mein Bruder wollen den Grund der Festnahme erfahren.
Wir haben eine Beschwerde an das Gericht geschrieben. Es wurde alles ignoriert. Es hieß wir hätten keine Beweismittel. Mein Bruder ging zu dem Ermittler des Ermittlungskomitees, der diese Bestechung aufgenommen hatte, dort wurden wir darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beweismittel verschwunden wären. Uns wurde gesagt, dass wir, wenn wir Material hätten, dieses bringen mögen, die Sache würde neu aufgerollt. Danach hat uns immer ein Auto verfolgt. Eine Woche später kamen jene Personen wieder, dieuns auch im ehemaligen Café Schwierigkeiten bereitet hatten. Sie sagten, dass wir offenbar im anderen Café zu wenig bekommen hätten und drohten damit, dass sie durchsetzen würden, dass wir verschwinden. Wir schrieben an das Landesgericht und die Staatsanwaltschaft, alles ohne Ergebnis, dann haben wir uns entschlossen auszureisen. Einen Tag vor der Ausreise waren mein Mann und ich bei einem Anwalt. Dieser gab uns den ganzen Akt und sagte, dass ihm sein Leben wichtiger wäre als uns zu vertreten. Der Ruben hätte auch kommen sollen, der war aber nicht erreichbar.
F.: Was wurde aus XXXX.
A.: Er ist nach Armenien zurückgekehrt und kam dort unter uns unbekannten Umständen ums Leben.
F.: Was macht ihr Bruder aktuell.
A.: Er wurde auch umgebracht, nachdem wir beim Anwalt waren und mein Bruder nicht gekommen war, haben wir ihn gesucht. Wir fanden ihn tot in seiner Wohnung in XXXX. Ich kann aber über die Todesursache meinen Bruder betreffend keine Aussage machen. Wahrscheinlich haben sich Freunde um die Formalitäten gekümmert, wir gingen sofort nach XXXX XXXX, XXXX zu XXXX. Dort blieben wir einen Monat und gingen dann nach Moskau. In Moskau blieben wir dann von März bis September 2012. In Moskau lebten wir bei Sevo, bei dem Verwandten meines Mannes, der in der Baubranche tätig ist.
F.: Welche Probleme haben Sie nun deswegen, weil Ihre Mutter entschieden hat, dass Sie Moslem sein sollten.
A.: Keine.
F.: Möchten Sie eine Pause
A.: Nein.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat Armenien zurückkehren müssten.
A.: Ich selbst hätte bei der Rückkehr nach Armenien wohl keine Probleme, aber ich habe dort nichts mehr. Ich befürchte, dass mein Mann auch dort verfolgt wird. Die Arme der Polizei reichen weit.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe hier nur meine Familie (Gatte und Söhne).
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Mit meiner Familie.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Nein, keine Verwandten, keine Freunde.
F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich lebe von der Grundversorgung
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.
A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
....
F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.
A.: Ich möchte ein ruhiges Leben führen. Ich möchte die Sprache lernen und arbeiten. Ich möchte meinen Kindern eine gesicherte Zukunft bieten.
...."
Für die Söhne wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Am 19.11.2012 langten beim BAA Stellungnahmen der bP1 und bP2 zu ihrer Niederschriften ein. Im Wesentlichen wurde durch die bP1 dargelegt, dass sie Armenien verlassen hätten, da die Korruption in diesem Land für die wirtschaftliche und politische Entwicklung ein wesentliches Problem darstellen und bereits die staatliche Ebene erreichen würde. Die Korruption auf staatlicher Ebene würde bereits eine reale Gefahr für die Gesellschaft in Armenien darstellen.
Seitens der bP2 wurden im Wesentlichen der Sachverhalt in Bezug auf die Vorfälle in der Russischen Föderation wiederholt und weiter ausgeführt und führte diese aus, dass sie dort misshandelt worden wären. Sie persönlich wäre auch vergewaltigt worden
...
Die belangte Behörde stellte die armenische Staatsbürgerschaft der bP fest.
Weiter legte sie im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es den bP nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen.
So habe die bP1 dargelegt, dass ihr die ausufernde Korruption in Armenien das Leben schwer gemacht hätte. Das BAA führte aus, dass den Schilderungen der bP1 jedoch nicht zu entnehmen gewesen wäre, dass ihr tatsächlich ausufernde Korruption in Armenien das Leben schwer gemacht hätte. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2012 beklagte sie, dass in dem Bereich, in welchem sie in Armenien tätig gewesen wäre, die Regeln von Kriminellen aufgestellt worden wären. Das BAA legte zur Glaubwürdigkeit der bP1 dar, dass sie die Schweizer Behörden hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Herkunft täuschte. In Holland gab sie an, dass sie aserbaidschanischer Staatsbürger wäre. In Österreich hat sie im Zuge der Asylantragstellung angegeben, dass sie aserbaidschanischer Staatsbürger wäre, der Behörde gegenüber, welche sie einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzog, gab sie an, russischer Staatsbürger zu sein.
Dem BAA sei bewusst, dass Korruption in Armenien ein ernstes Thema bleibe. Die armenischen Behörden bekundeten aber regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft, Korruption zu bekämpfen. Die armenische Regierung unternahm einige konkrete Schritte, die Korruption zu bekämpfen. Das armenische Gesetz sieht Strafen für Korruption vor.
Aus den dargestellten Gründen wäre es der bP1 nicht gelungen, eine für den Fall der Rückkehr nach Armenien aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund glaubhaft zu machen.
In Bezug zur bP2 legte das BAA dar, dass diese zwar Probleme mit der Fremdenpolizei in der Russischen Föderation dargelegt, jedoch keine gegen sie gerichteten Probleme in ihrem Herkunftsstaat vorgebracht hätte.
Für die bP3 und die bP4 wären keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
...
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt bei seinen Ausführungen nicht entgegenzutreten.
Dem BAA wird zugestimmt, wenn es von armenischen Staatsbürgerschaften der bP ausgeht. Es wurden im Zuge des Verfahrens zwar unterschiedliche Angaben seitens der bP diesbezüglich getätigt, jedoch führten die bP letztendlich einheitlich und nachvollziehbar aus, dass sie armenische Staatsbürgerschaften besitzen würden und deckt sich dies auch mit den seitens des BAA in Auftrag gegebenen Erhebungen, in welchen die Identitäten der bP1 und der bP2 in Armenien festgestellt werden konnten.
Es wird dem BAA zugestimmt, wenn dieses ausführt, dass den Schilderungen der bP1 nicht zu entnehmen gewesen wäre, dass ihr tatsächlich ausufernde Korruption in Armenien das Leben schwer gemacht hätte. So führte diese nur aus, dass in dem Bereich, in welchem sie in Armenien tätig gewesen wäre, die Regeln von Kriminellen aufgestellt worden wären.
Wenn das BAA somit vermeint, dass es der bP1 dadurch nicht gelungen sei, asylrelevante Vorfälle als Realereignisse glaubhaft zu machen, da ihre Schilderungen sehr oberflächlich und wenig detailreich waren und diese damit nicht den Anforderungen an die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Sachverhalten entsprachen, wird dem BAA zugestimmt.
Betrachtet man die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften, welche vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen, so gelangt auch der AsylGH zu dieser Ansicht. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge vom Zeugen hervorgebracht werden. Dieses wichtige Merkmal und Realkennzeichen fehlt in aller Regel in Aussagen, die durch fremde Einflüsse und nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also im Prinzip detailreich berichtet werden, woran es jedoch bei den Angaben der bP1 fehlt. Diese legte nicht einmal ansatzweise persönlich erlittene Probleme dar, sondern beschränkte sich nur auf allgemeine Ausführungen.
(vgl. zB. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen).
Es kamen im Verfahren auch keine Hemmungsfaktoren hervor, wodurch die bP1 etwa nicht in der Lage gewesen wäre, ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse in den Einvernahmen dergestalt darzulegen.
Verstärkt wird diese Ansicht auch durch die erfolgten Täuschungsversuche der bP1 in den verschiedensten Asylverfahren und auch beim Kontakt mit behördlichen Organen hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit, was vom BAA richtigerweise entsprechend aufgelistet wurde und was die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der bP1 erheblich belastet, da dieses Verhalten für den Fall des Vorliegens tatsächlicher Probleme nicht nachvollziehbar wäre. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die bP in diesem Fall ihre Identität wahrheitsgemäß darlegen und ihre Probleme ausführlich schildern würde.
Unabhängig der persönlichen Unglaubwürdigkeit der bP1 wird dem BAA jedoch auch bei seinen Ausführungen dahingehend zugestimmt, dass Korruption in Armenien zwar ein ernstes Thema sei, die armenischen Behörden jedoch regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft bekunden würden die Korruption zu bekämpfen. Die armenische Regierung unternahm zudem konkrete diesbezügliche Schritte und sieht das armenische Gesetz Strafen für Korruption vor, weshalb es der bP1 auch generell mit ihren vagen Darlegungen nicht gelungen ist, eine für den Fall der Rückkehr nach Armenien aktuelle Verfolgungsgefahr aus diesem Grund glaubhaft zu machen, da sich somit ihre Angaben auch nicht mit den Länderfeststellungen vereinbaren lassen.
In Bezug zur bP2 legte das BAA dar, dass diese zwar Probleme mit der Fremdenpolizei in der Russischen Föderation dargelegt, jedoch keine gegen sie gerichteten Probleme in ihrem Herkunftsstaat vorgebracht hätte. So hätte diese zwar ausgeführt, dass ihr Vater armenischer und ihre Mutter aserischer Ethnie gewesen wäre, irgendwelche Probleme ihrerseits habe sie diesbezüglich jedoch nicht angegeben.
Seitens des AsylGH wird festgestellt, dass die bP2 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA ausführte, dass sie keine eigenen Probleme vorzubringen hätte, sie würde sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes stützen (AS 127). Auf Nachfrage, welche Probleme sie nun deswegen haben würde, da ihre Mutter entschieden hätte, dass sie Moslem sein solle, gab die bP2 an: "Keine" (AS 128). Weiter führte sie aus, dass es auch keine anderen Gründe geben würde, weshalb sie ihre Heimat verlassen hätte. Im Falle der Rückkehr nach Armenien hätte sie wohl keine Probleme (AS 128).
Die bP2 führte zwar in ihrer Stellungnahme aus, dass der Vater vor dem Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan Probleme bekommen hätte, da die Mutter "Mohamedanerin" gewesen wäre, weshalb sie nach Russland gegangen wären. Verfolgungen ihrerseits bzw. des Vaters führte sie jedoch auch hier nicht an. Zudem legte die bP2 dar, dass ihre Mutter bereits verstorben wäre, als sie 10 Jahre alt gewesen wäre, was bedeuten würde, dass diese bereits vor der Eskalation des Konflikts im Jahr 1988 verstorben gewesen wäre, was ebenfalls eher gegen das Vorliegen von Problemen sprechen würde.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.06.2010 (AS 191 ff, Akt der bP2) ergibt sich zudem, dass es für den Zeitraum 1988 -2010 keine öffentlich bekannten Fälle von Belästigungen oder Verfolgungen solcher Personen gibt. In der Regel wurden Kinder aus gemischt ethnischen Familien von der Gemeinschaft akzeptiert und nicht mit großen Problemen konfrontiert.
Insgesamt ging nach Ansicht des AsylGH das BAA somit vertretbarer Weise davon aus, dass die bP2 keine Fluchtgründe vorbrachte. Zu bedenken ist dabei auch, dass die bP2 in ihrer Stellungnahme die angeblichen Probleme ihre Vaters erst nachschob, nachdem sie zuvor vor dem BAA dezidiert Probleme ausschloss und spricht dies eher gegen die Glaubwürdigkeit der bP2. Auch sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die generelle Glaubwürdigkeit der bP2 dadurch erheblich gemindert wird, da diese in ihren Asylverfahren mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung trat. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde das Vorbringen nochmals gesteigert, was diese Annahmen unterstreicht.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die bP verfügt über nachstehende familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich:
Die Eltern und die Geschwister der Beschwerdeführerin sind seit ihrer am 22.8.2012 erfolgten illegalen und schlepperunterstützten Einreise im Bundesgebiet aufhältig. Deren gegen die abschlägigen Bescheide der Behörde erster Instanz eingebrachten Rechtsmitteln der Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.6.2013, Zlen. E9 432540-1/2013 bis E9 432543-1/2013 keine Folge gegeben und die Beschwerden gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.
§ 177 ABGB lautet:
Obsorge der Eltern
§ 177. (1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten.
(2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Die Bestimmung wird wirksam, sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben. Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden. Vorher gesetzte Vertretungshandlungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Eltern können weiters dem Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
(4) Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und leben sie nicht in häuslicher Gemeinschaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Außerdem muss der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, vorbehaltlich des § 158 Abs. 2, mit der gesamten Obsorge betraut sein. Im Fall des Abs. 3 kann die Obsorge des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.
Insoweit der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im oben zitierten Sammelerkenntnis zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Asylwerbern um nicht verheiratete Eltern und deren minderjährigen Söhnen handelt war festzustellen, dass sich die Organwalterin des BAL nicht mit der Antragslegitimation des Vaters der BF auseinandergesetzt hat. Angesichts des Umstandes, dass die Eltern der BF nicht verheiratet sind, käme gem. § 177 Abs. 2 ABGB ausschließlich der Mutter die Obsorge und sohin das Antrags- und Beschwerderecht zu,
wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,
vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.
Die belangte Behörde unterließ jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend und belastete sohin den angefochtenen Bescheid mit einem Mangel.
Ebenso unterließ es die belangte Behörde Ermittlungen betreffend der Begründung des Asylantrages bzw. subsidiären Schutzes oder der Staatsangehörigkeit der BF durchzuführen.
Der erkennende Richter des BVwG verkennt zwar nicht, dass ein neugeborenes Kind wohl kaum über eigene Asylgründe verfügen bzw. die Kinder der Staatsangehörigkeit der Eltern folgen wird, jedoch kann nicht von vorn herein - ohne jegliche Ermittlungstätigkeit - diese ohne jegliche Würdigung festgestellt werden. Angemerkt sei, dass die Behörde die Feststellungen zur Person, so auch die Identität, mit den Angaben der Eltern begründete, was jedoch jedenfalls aktenwidrig ist, wurden doch weder im Schreiben vom 13.6.2013 noch in der in Beilage befindlichen Geburtsurkunde Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der BF getätigt. Aus der ebenso im Anhang des Schreibens befindlichen Bestätigung der Meldung geht, entgegen der Feststellung und Behauptung der Erstbehörde, hervor, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation sei.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Gemäß der Judikatur des VwGH ist Herkunftsstaat im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist.
Die Asylbehörde ist nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden, sondern hat die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen (zur Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). In seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungs-gerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zlen 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."
Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde nach der Feststellung, dass kein formelles Band der Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann, entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat (vgl. aber unten die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG hinsichtlich einer bewussten Verschleierung des Herkunftsstaates).
Der Asylprüfung ist somit primär der Staat, zu welchem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht, zugrunde zu legen. Erst bei Nichtvorliegen eines solchen Bandes ist, falls ein solcher ermittelbar ist, subsidiär der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG idgF gilt als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, K36f zu §2).
Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken.
UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehen. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1).Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.
Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).
Auch in der Entscheidung des VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/23/0093 hat der VwGH diese Ausführungen bestätigt und führte der VwGH in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, oder im Falle ihrer Staatenlosigkeit, den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes nachvollziehbar festzustellen.
Weiters führte der VwGH aus:
"Als Herkunftsstaat gilt nach § 1 Z.4 AsylG der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen ) Aufenthaltes zurück gegriffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502 und vom 20.2.2009, Zl. 2007/19/0535, mwN).
..."
Während der erkennende Senat des Asylgerichtshofes den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers angesichts der oben bezeichneten Herkunfts- und Sprachanalyse die armenische Staatsbürgerschaft zusprach und die Voraussetzungen betreffend des Antrages auf internationalen Schutz, der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und auch der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter diesem Gesichtspunkt prüfte, die belangte Behörde hingegen die Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers - so auch die Staatsbürgerschaft Aserbaidschan - ungeprüft übernahm, war festzustellen, dass es für die Annahme einer aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt bzw. diesbezüglich die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Erhebungen, insbesondere Auseinandersetzung mit dem armenischen und/oder aserbaidschnischen Staatsbürgerschaftgesetz, unterließ.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben (RV 952 XXII. GP zu § 8 AsylG).
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hatte, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (vgl. dazu VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Es wird wohl im Ergebnis der belangten Behörde zu folgen sein, dass die Beschwerdeführerin der Nationalität ihrer Eltern nachfolgt, die Entscheidungsfindung der Behörde lässt jedoch eine Befragung der/des Obsorgeberechtigten und folglich konkrete Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich unter Heranziehung des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes missen.
Im Zuge dieser Einvernahme wird der/die Obsorgeberechtigte auch zumindest hinsichtlich Spruchpunkt II und III zu befragen sein, wurde doch in der Beschwerdeschrift erstmals angeführt, dass der Asylantrag in erster Linie zur Wahrung der Familieneinheit mit den restlichen Familienangehörigen gestellt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
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