G310 1309211-2•BVwG G310 1309211-2
G310 1309211-2Bundesverwaltungsgericht05.02.2014
bloße Vermutungen, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiedereinsetzung
G310 1309211-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2013 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit dem Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 12.02.2013, Zl. B19 309.211-1/2008/46E abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Im Beschwerdeverfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin als auch das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Dieses Schreiben wurde ausweislich des bei den Verwaltungsakten befindlichen Rückscheines nach einem Zustellversuch vom 19.10.2012 mit Beginn der Abholfrist am 20.10.2012 beim Postamt XXXX hinterlegt und eine Verständigung darüber in das Hausbrieffach an der Adresse der Beschwerdeführerin eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist laut ZMR-Auskunft seit 25.02.2010 an dieser Adresse gemeldet.
Die Sendung wurde nach Ablauf der Hinterlegungsfrist als nicht behoben zurückgestellt und langte am 08.11.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2. Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien ausgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 28.02.2013 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf die Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme erstattet.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr dieser Schriftsatz nie zugegangen sei und dies auch aus dem Akt des Asylgerichthofes nicht ersichtlich sei. Zwar sei die Adresse auf dem Schreiben richtig angegeben und sei das Schreiben offensichtlich zur Abholung hinterlegt worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin niemals einen entsprechenden Abholschein vorgefunden noch wurde ihr der Rsa-Brief persönlich durch den Briefträger übergeben. Die Beschwerdeführerin habe weder in den Tagen nach dem 16.10.2012 noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachricht darüber, dass ein Schriftstück zur Behebung bei der Post bereitliegt, erhalten. Sie wohne seit mehreren Jahren an der gleichen, oben genannten Adresse. In ihrem Wohnhaus gebe es nur wenige Probleme mit der Ordnung und Sicherheit im Haus. Bisher seien Postsendungen regelmäßig angekommen. Die Beschwerdeführerin sei auch sehr zuverlässig was an sie gerichtete Postsendungen und hinterlegte Schriftstücke angeht und habe in den vergangenen mehr als sieben Jahren, die sie in Österreich lebt, stets aktiv an den sie betreffenden Verwaltungsvorgängen mitgewirkt (Verfahren BAA, AsylGH, VfGH). Es müsse daher von ausgegangen werden, dass die Benachrichtigung bei der Post oder im Wohnhaus der Beschwerdeführerin abhandengekommen sei, ehe sie davon Kenntnis nehmen habe können. Dies könne durch Einwurf ein einen falschen Hausbriefkasten seitens des Postboten oder durch einen anderweitigen der Beschwerdeführerin nicht zurechenbaren Fehler erfolgt sein. Die Beschwerdeführerin habe somit aufgrund eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses, nämlich des Verschwindens der für sie bestimmten Post, deren Abhandenkommen sie - da dies bisher noch nie geschehen sei und auch aufgrund der Zuverlässigkeit der österreichischen Post - nicht ernsthaft befürchten habe müssen, keine Stellungnahme innerhalb offener Frist einbringen können. Es sei daher die Versäumung der Frist ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis. Ein Durchschnittsmensch hätte aufgrund dieses Sachverhaltes ebenfalls die Versäumnis nicht verhindern können.
Am 20.02.2013, mit Zustellung des oben angeführten Erkenntnisses des Asylgerichthofes, habe die Beschwerdeführerin vom Schreiben, datiert mit 16.10.2012, erfahren.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.03.2013 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Aufgrund von § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung von § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten. Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 33 VwGVG Anm1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der VwGH in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.5.1973, 1646/72; 24.11.2005, 2005/11/0176; 22.12.2005, 2002/15/0109; 20.04.2010, 2010/11/0035; 10.11.2011, 2011/07/0232) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).
Zu Spruchteil A)
Bei der Prüfung, ob der Zustellvorgang vom 19.10.2012 ordnungsgemäß war, ist zunächst davon auszugehen, dass der in den Verwaltungsakten enthaltene Rückschein betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 19.10.2012 (mit Beginn der Abholfrist 20.10.2012) den Vermerk aufweist, dass die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden ist. Bei diesem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 23.02.1994, Zl. 93/09/0462; 06.05.1997, Zl. 97/08/0022 uva).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich darauf, dass die Benachrichtigung bei der Post oder im Wohnhaus der Beschwerdeführerin abhandengekommen sei, ehe sie davon Kenntnis nehmen habe können. Dies könne durch Einwurf in einen falschen Hausbriefkasten seitens des Postboten oder durch einen anderweitigen der Beschwerdeführerin nicht zurechenbaren Fehler erfolgt sein. Mit einem solchen Vorbringen vermag sie aber die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Rückscheins in das Hausbrieffach nicht zu widerlegen. Daher ist aufgrund der - vom Beschwerdeführerin nur mit untauglichen Argumenten in Zweifel gezogenen - Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011).
Es besteht aufgrund des ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheines kein Grund, an der Richtigkeit der darin angeführten Tatsachen zu zweifeln, und ist das Bundesverwaltungsgericht daher nicht gehalten, Untersuchungen darüber anzustellen, ob die Angaben des Zustellers der Post auf dem Rückschein richtig sind (vgl. VwGH 16.01.1973, 1153/72; 24.02.1972, 24.02.1972).
Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Beschwerdeführers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (vgl. VwGH 18.10.1989, Zl. 89/02/0117; 20.01.1998, Zl. 97/08/0545).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Diese Formulierung stimmt inhaltlich mit jener des § 33 Abs. 1 VwGVG überein, wonach einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen ist, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Beide Bestimmungen gehen bezüglich der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidenden Merkmale konform, weswegen für die Beurteilung betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes derselbe Maßstab heranzuziehen ist.
Ein Ereignis ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096).
Zufolge beider Bestimmungen ist die zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (vgl. VwGH 13.12.2009, 2009/12/0031).
Diesem Konkretisierungsgebot entspricht das innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung allein erstattete Vorbringen im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28.02.2013 keinesfalls, bezieht sich dieses doch auf die bloße Tatsachenbehauptung, sie habe keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige gehabt, welches sie mit Vermutungen über deren Verbleib sowie mit der bloßen Rechtsbehauptung verbindet, sie treffe kein oder allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens. Die Beschwerdeführerin hat sohin kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, welche Vorkehrungen sie überhaupt getroffen hat, um Kenntnis von Hinterlegungsanzeigen betreffend behördlicher Schriftstücke zu erlangen. Insbesondere fehlen im Antrag jegliche Angaben darüber, durch wen und in welcher Frequenz im für die Zustellung maßgeblichen Zeitraum der Briefkasten überhaupt entleert wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Verständnis des § 71 Abs. 1 AVG dargetan hat (vgl. VwGH 13.12.2009, 2009/12/0031).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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