BVwG W135 1434484-2

W135 1434484-2Bundesverwaltungsgericht04.02.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 1434484-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.1434484.2.00

Spruch

W135 1434484-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 12 04.269-BAS, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 10.04.2012 gemeinsam mit ihrer Cousine XXXX (beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zur Zahl W159 1431606-1) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - ebenso wie ihre Cousine - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am 10.04.2012 stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt aus, sie sei verwitwet und habe nach dem Tod ihres Ehemannes einen Mann kennengelernt, mit dem sie sich getroffen habe. Ihre Brüder hätten davon erfahren und sei sie darüber informiert worden, dass diese geplant hätten sie umzubringen. Nach ihren Bräuchen bedeute es Schande für die gesamte Familie, wenn sich eine Frau mit einem Mann treffe, mit dem sie nicht verheiratet sei. Sie habe sich den letzten Monat vor ihrer Ausreise bei einer Freundin ihrer Schwester in XXXX versteckt. Da sie Angst gehabt habe, dass sie von ihren Brüdern tatsächlich umgebracht werde, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie, von ihren Brüdern getötet zu werden. Ein derartiger Vorfall habe sich in ihrer Verwandtschaft bereits einmal ereignet.

In Folge wurden seitens des Bundesasylamtes mit den zuständigen Behörden der Republik Tschechien, Slowakei sowie mit Behörden von Polen und Ungarn Konsultationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) geführt, welche keine Zuständigkeiten dieser Staaten gemäß der Dublin II-VO ergaben.

Mit Schreiben vom 13.09.2012 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin zusammen mit einem Ladungsbescheid zu einer am 04.10.2012 stattfindenden Einvernahme Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zur Republik Tschetschenien, datiert mit Juni 2012.

Am 14.09.2012 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin zahlreiche Befunde in Vorlage gebracht, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin in Österreich im Mai 2012 insbesondere ein "Mammacarcinom rechts, C50.9" sowie in der Folge ein "vergrößerter Lymphknoten" diagnostiziert wurden, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krebserkrankung einer Operation unterzogen und 2012 mehrmals stationär behandelt wurde sowie eine Chemotherapie erhalten hatte.

Der für den 04.10.2012 festgelegte Einvernahmetermin wurde in der Folge im Hinblick auf die laufende medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin abgesagt.

Am 05.10.2012 wurde eine Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt, in welcher zusammengefasst hinsichtlich der übermittelten Länderfeststellungen ausgeführt wurde, dass darin die Situation von tschetschenischen Frauen im Wesentlichen richtig dargestellt werde und eine Schutzmöglichkeit gegen Diskriminierungen und Schikanen von Frauen nur in unzureichendem Umfang bestehe. Es würden sich aus den Länderfeststellungen und auch aus dem ACCORD-Bericht zu Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012, zahlreiche weitere Anhaltspunkte sowohl für die Nachvollziehbarkeit als auch für die Asylrelevanz ihres Vorbringens ergeben. Hinsichtlich der Feststellung in den Länderberichten, dass die medizinische Versorgung kostenlos sei, werde dem entschieden entgegengetreten und hervorgehoben, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin als Krebspatientin im Herkunftsstaat nicht gewährleistet werde, weil eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens aufgrund der Registrierungsvorschriften unmöglich wäre und in Tschetschenien kaum entsprechende medizinische Einrichtungen bzw. Versorgungsmöglichkeiten vorhanden wären bzw. wären diese, wenn sie überhaupt vereinzelt bestehen würden, für sie unter keinen Umständen leistbar. Insbesondere wurde moniert, dass in den Länderfeststellungen auf die Behandlung von Krebserkrankungen nicht eingegangen werde. Eine Rückkehr sei der Beschwerdeführerin daher auch im Hinblick auf Art. 3 und 8 MRK nicht zumutbar. Auszugsweise wurden abschließend Entscheidungen des Asylgerichtshofes aus 2011 und 2010 hinsichtlich der Behandlungs- und Versorgungssituation in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien zitiert.

Am 21.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Ladungsbescheid zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2013 zusammen mit Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, datiert mit Dezember 2012, übermittelt.

Am 21.12.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin aktuelle ärztliche Befunde aus dem Monat November 2012, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung behandelt und die Chemotherapie von ihr "gut toleriert" werde.

Die Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit 1995 verwitwet, Mutter einer Tochter und sie könne keine Personaldokumente vorlegen, weil sich diese in Tschetschenien befinden würden und sie im Moment ihrer Ausreise nicht an deren Mitnahme gedacht habe. Sie habe mit ihrer Cousine den Herkunftsstaat illegal in einem PKW verlassen. Ihr Bruder habe ihr den Pass sowie die anderen Dokumente weggenommen und an sich genommen, als der Konflikt ungefähr im April 2012 angefangen habe, damit er ihre Ausreise verhindere.

Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin, welche niemals berufstätig gewesen sei, mit ihren Eltern zusammengelebt, von deren Renten auch sie gelebt habe. Ihr Vater sei 2008 verstorben. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil sie verwitwet sei und eine Beziehung mit einem zehn Jahre jüngeren Mann geführt, mit dem sie sich getroffen habe. Eines Tages hätten ihre zwei Brüder, die woanders leben würden, davon erfahren und hätten ihr die uneheliche Beziehung vorgeworfen. Nach ihren Bräuchen sei eine außereheliche Beziehung verboten, daher habe sie diese bestritten. Sie sei jedoch von ihren Brüdern zusammengeschlagen und beschimpft worden. Ihre Brüder seien einige Tage später wieder zurückgekehrt und hätten sie erneut zusammengeschlagen. Später sei der Bruder ihres verstorbenen Gatten zu ihr gekommen und habe ihr ihre Tochter weggenommen, was ihre Brüder auch befürwortet hätten. Nach diesen Vorfällen habe sie ihr Zimmer nicht verlassen. Nach drei oder vier Tagen sei ihre Schwester zu ihr gekommen und habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass diese nicht mehr zu Hause bleiben könne, da sie ein Gespräch der Brüder gehört habe, in dem diese über die Ermordung der Beschwerdeführerin gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin sei in Panik geraten und von ihrer Schwester mitgenommen worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin rund einen Monat bei einer Freundin ihrer Schwester aufhältig gewesen. Ihre Schwester habe in dieser Zeit ihre Ausreise organisiert. Befragt, ob der Mann, der mit ihr eine Beziehung geführt habe, sie nicht habe heiraten wollen, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dieser bereits verheiratet gewesen sei und er sich als Bauarbeiter nicht habe leisten können, zwei Frauen zu heiraten. Sie habe rund sieben Kilometer außerhalb von XXXX in einem Dorf gelebt und wenn sie besagten Mann heimlich in einer Wohnung von dessen Freund in XXXX getroffen habe, habe sie behauptet, nach XXXX zu fahren, um dort Lebensmittel einzukaufen. Die Beziehung zu diesem Mann habe zwei Jahre gedauert und sie hätten sich rund einmal im Monat getroffen. Befragt, ob die Brüder aufgrund des Umstandes, dass sie laut eigenen Angaben bereits seit langer Zeit verwitwet gewesen sei, nicht versucht hätten, sie zu verheiraten, verneinte dies die Beschwerdeführerin und behauptete, ihre Brüder seien damit zufrieden gewesen, dass sie ihre Eltern pflege. Befragt, warum ihre Mutter nach dem Tod des Gatten nicht - wie in den tschetschenischen Traditionen üblich - im Haushalt eines Bruders der Beschwerdeführerin gelebt habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dies sei zwar üblich, es habe sich jedoch in ihrem Fall deshalb etwas anderes ergeben, weil sie nach dem Tod ihres Ehemannes zu ihren Eltern gezogen sei. Ihre Brüder seien jedoch täglich auf Besuch gekommen. Von ihrer Krebserkrankung habe die Beschwerdeführerin in Österreich erfahren, als sie ihre Cousine zum Arzt begleitet habe und ebenfalls untersucht worden sei. Sie habe den Knoten in ihrer Brust bereits im Herkunftsstaat bemerkt, da sie jedoch keine Schmerzen verspürt habe, habe sie diesen nicht beachtet. Mit ihrer Tochter, die nunmehr in Tschetschenien bei der Mutter der Beschwerdeführerin lebe, stehe sie im telefonischen Kontakt. Außer der Schwierigkeiten mit ihrer Familie habe es keine Probleme gegeben. Befragt habe ihre Tochter keine Kenntnis darüber, was die Brüder der Beschwerdeführerin über ihre Ausreise gesagt hätten. In ihrer Familie gebe es bereits einen ähnlichen Fall, bei dem die Tochter ihrer Tante umgebracht worden sei, weil diese auch eine außereheliche Beziehung mit einem Mann geführt habe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie von ihren Brüdern ganz bestimmt ermordet werden. Hinsichtlich ihrer derzeitigen ärztlichen Behandlung gab sie befragt an, dass die Strahlentherapie beendet sei, sie täglich eine Hormontablette einnehme und alle 28 Tage eine Spritze erhalte. Der Doktor habe ihr gesagt, dass ihr diese Spritze zwei Jahre lang verabreicht werden müsse. Ihr sei erklärt worden, dass nach sechs Monaten eine Wiederherstellungsoperation der Brust erfolgen werde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführerin nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werde, zu den ihr gemeinsam mit der Ladung zur Einvernahme übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen, gab sie an, dazu nichts sagen zu wollen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 04.269-BAS, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dem Bescheid wurden die Länderfeststellungen hinsichtlich Tschetschenien und zur Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien, datiert mit Dezember 2012, zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei und ihre Identität nicht feststehe. Festgestellt wurde weiters, dass insgesamt eine Bedrohung bzw. Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht hätte festgestellt werden können. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unmittelbar nach ihrer Ankunft auf Grund eines Mammakarzinoms (Brustkrebs) operiert worden sei und die Behandlung bzw. Nachbehandlung ihrer Erkrankung in der Russischen Föderation durchführbar sei. Der Beschwerdeführerin sei es bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit eventueller Unterstützung ihrer Angehörigen zumutbar, ihren Unterhalt zu bestreiten. Sie verfüge in Österreich über keine nahen Angehörigen und habe sie keine besonders zu berücksichtigenden sozialen Kontakte, die sie verstärkt an Österreich binden würden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei dahingehend nicht glaubhaft, dass es ihr bei einer Familie, die sich derart Traditionen verpflichtet fühle und das Fehlverhalten eines Familienmitgliedes mit dem Tod bestraft werde, möglich gewesen wäre, sich immer wieder für Stunden mit einem fremden Mann zu treffen. Weil die Beschwerdeführerin nicht berufstätig gewesen sei und nach ihren Angaben ihre Brüder täglich in das Haus gekommen seien, wo auch sie gewohnt habe, wäre ihre wiederkehrende Abwesenheit mit Sicherheit aufgefallen und hinterfragt worden. Es wäre in einer derartigen Familie ihrer Schwester sicherlich nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin einfach mitzunehmen und über einen Zeitraum von einem Monat vor den Brüdern versteckt zu halten, da derartig gewaltbereite Brüder mit Sicherheit auch ihre Schwester massiv unter Druck gesetzt hätten. Hinsichtlich des österreichischen Wörterbuches, welches die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise bei sich geführt und laut eigenen Angaben in XXXX auf der Straße gekauft habe, wurde darauf verwiesen, dass der gezielte Ankauf eines Wörterbuches für die Sprache es Ziellandes sicherlich nicht mit einer Verfolgungssituation, aufgrund derer man sich versteckt halten müsse, in Einklang zu bringen sei. Vielmehr spreche dieses Verhalten für eine geplante Ausreise zum Zwecke kostenfreier medizinischer Behandlung. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, eine Verfolgung, Bedrohung oder die berechtigte Furcht vor einer solchen durch Dritte in der Russischen Föderation und die Verweigerung des Schutzes vor solcher seitens der russischen Behörden für die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Das Bundesasylamt hielt zudem fest, dass zudem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Wie aus mehreren Anfragen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes klar hervorgehe, sei die Behandlung ihrer Erkrankung in der Russischen Föderation durchaus möglich und habe sie als russische Staatsangehörige und Onkologiepatientin, welche in Österreich operiert worden sei und weitere Behandlungen benötige, auch Anspruch auf kostenlose Behandlung und Medikamente. Diese Behandlungen seien in der Russischen Föderation durchführbar. Sie habe in der Russischen Föderation - und zwar auch außerhalb Tschetscheniens - Zugang zu medizinischer Versorgung und seien keine Umstände erkennbar, warum dies im Falle ihrer Rückkehr nicht möglich wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Telefax vom 18.04.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Feststellung des Bundesasylamtes, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres traditionellen Familienverbandes sicherlich nicht möglich gewesen wäre, sich mit einem fremden Mann zu treffen, entgegen gehalten werde, dass sie diesen Mann lediglich einmal im Monat unter einem Vorwand getroffen habe und daher die geheimen Treffen niemandem aufgefallen seien. Schließlich habe sich die Beschwerdeführerin nicht direkt bei ihrer Schwester, sondern bei deren Freundin einen Monat lang versteckt gehalten und hätten ihre Brüder nicht gewusst, dass ihre Schwester "dahinterstecke". Ihre Verfolgung gehe zwar nicht von staatlichen Behörden aus, jedoch ergebe sich klar aus den Länderfeststellungen, dass der russische Staat bei Problemen wie Zwangsheirat oder Ehrenmorden weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Für sie bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sie von ihren Brüdern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat überall gesucht und schließlich getötet werde, um die Familienehre wieder reinzuwaschen. Die Niederlassung in anderen Regionen Russlands sei für eine alleinstehende Frau wie die Beschwerdeführerin ohne finanzielle Mittel praktisch unmöglich. Erschwerend komme ihre gesundheitliche Situation hinzu und ergebe sich aus den übermittelten ärztlichen Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin, dass eine engmaschige medizinische Betreuung für die nächsten Jahre erforderlich sei. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, ob gerade die von der Beschwerdeführerin benötigte Behandlung in ihrem Heimatland sichergestellt sei. Falls ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle sie in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme. Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger im Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 übermittelt.

Mit Eingabe vom 22.04.2013 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ambulanzbericht vom 12.04.2013 übermittelt, in welchem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin laufend eine Chemotherapie erhält, die Fortführung der antihormonellen Therapie mit Tamoxifen für fünf Jahre sowie mit Zoladex für zwei Jahre indiziert ist und die nächste Kontrolle in der onkologischen Ambulanz in drei Monaten mit "klinischer Untersuchung, Blutbild, Labor 1, Mammografie/Mammasonografie, Lymphknoten-Sono und Thoraxröntgen" erfolgen soll. Laut Einschätzung des behandelnden Facharztes erscheint ein Brustaufbau nach einem Jahr postoperativ möglich.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. D15 434484-1/2013/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 18.04.2013 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seinen rechtlichen Ausführungen führte der Asylgerichtshof zur Mangelhaftigkeit des Bescheides und dem diesem zugrunde liegenden Verfahren Folgendes aus:

"Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend zum Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu bewerten war und liege vielmehr der Verdacht einer geplanten Ausreise zum Zwecke kostenfreier medizinischer Behandlung nahe. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin laut Bundesasylamt nicht möglich gewesen, eine Verfolgung, Bedrohung oder die berechtigte Furcht vor einer solchen durch Dritte in der Russischen Föderation und die Verweigerung des Schutzes vor solcher seitens der russischen Behörden für die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.

Diesbezüglich ist dem Bundesasylamt jedoch eine mangelhafte und unvollständige Beweiswürdigung anzulasten, da es in seinen dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes zu dem Ergebnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe seien unglaubhaft und sie wäre in ihrem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, ohne jedoch die ebenfalls in Österreich aufhältige Cousine konkret hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie nach deren Fluchtgrund bzw. Privatleben in Österreich zu befragen, der Beschwerdeführerin diese Angaben vorzuhalten und schließlich deren Angaben mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu vergleichen (und gegebenenfalls vice versa). Vor allem weil die Beschwerdeführerin keinerlei Personaldokumente oder Beweismittel mit sich geführt oder im Verfahren vorgelegt hatte, hätte ihre Cousine über die Beschwerdeführerin, insbesondere über ihre behauptete Identität und über ihre familiäre Situation, welche als Hauptgrund für ihre Ausreise genannt wurde, befragt werden müssen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der im gegenständlichen Fall verabsäumte Vergleich der Aussagen der beiden zugleich aus dem Herkunftsstaat ausgereisten und in der Folge illegal ins österreichische Bundesgebiet gelangten Cousinen in deren Asylverfahren zweifellos auch von entscheidender Bedeutung für deren Glaubwürdigkeit ist und in der Folge für die Einschätzung, ob ein Fluchtvorbringen als glaubwürdig erachtet wird oder nicht. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der belangten Behörde - nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren - bekannt war, dass auch die Cousine der Beschwerdeführerin am 10.04.2012 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gelangt war und im Anschluss ebenso wie die Beschwerdeführerin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Im Widerspruch dazu stellte das Bundesasylamt jedoch im angefochtenen Bescheid fest, die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine nahen Angehörigen.

Das Bundesasylamt hielt zudem fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ganz allgemein behauptete das Bundesasylamt, es gehe aus mehreren Anfragen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes klar hervor, dass die Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation laut Bundesasylamt durchaus möglich wäre und habe die Beschwerdeführerin als russische Staatsangehörige und Onkologiepatientin, welche in Österreich operiert worden wäre und weitere Behandlungen benötige, auch Anspruch auf kostenlose Behandlung und Medikamente. Diese Behandlungen seien laut angefochtenen Bescheid in der Russischen Föderation durchführbar. Laut Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation - und zwar auch außerhalb Tschetscheniens - Zugang zu medizinischer Versorgung und es seien keine Umstände erkennbar, warum dies im Falle ihrer Rückkehr nicht möglich wäre.

Dem Bescheid wurden jedoch lediglich die allgemeinen Länderfeststellungen hinsichtlich Tschetschenien und zur Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien, datiert mit Dezember 2012, zu Grunde gelegt. Obwohl in den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Behandelbarkeit von Krebserkrankungen, insbesondere Brustkrebs, im Herkunftsstaat sowie betreffend die Möglichkeit erforderliche Therapien und Medikamente aufgrund einer (Brust)Krebserkrankung im Herkunftsstaat zu erhalten, vorhanden waren, gelangte das Bundesasylamt dennoch zum Ergebnis, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin bzw. die Nachbehandlung ihrer Erkrankung in der Russischen Föderation durchführbar sei.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wesentliche Mängel in der Ermittlung des Sachverhalts, sodass er sich außer Stande sieht, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abschließend zu überprüfen.

II.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereisten und mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gelangten Cousine zu befragen haben sowie der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch die Angaben der Cousine in deren Asylverfahren in einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vorzuhalten und daraufhin das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin - unter Einbeziehung dieser Angaben - eingehend und umfassend zu würdigen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob und in welcher Form den Fluchtgründen der Cousine im gegenständlichen Asylverfahren Entscheidungsrelevanz im Verfahren der Beschwerdeführerin zukommt. Insbesondere wird das Bundesasylamt bei der Feststellung des Privatlebens der Beschwerdeführerin die derzeit bestehende Beziehung zu ihrer ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Cousine zu ermitteln und in der Folge zu berücksichtigen haben.

Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer mittels der zahlreichen ärztlichen Unterlagen dargelegten Erkrankung - geeignete aktualisierte Länderberichte zum Herkunftsstaat hinsichtlich der Behandelbarkeit bzw. der Nachbehandlung von Brustkrebs im Herkunftsstaat sowie betreffend der Möglichkeit, erforderliche Therapien und Medikamente im Herkunftsstaat zu erhalten, zur Kenntnis bringen und ihr dazu im Wege eines Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Unter Zugrundelegung von entsprechenden aktuellen Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit bzw. Nachbehandlung von Krebserkrankungen (im gegenständlichen Fall aufgrund einer Brustkrebserkrankung) in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK möglich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde mit der Verfügbarkeit allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation und mit der Verfügbarkeit der allenfalls notwendigen Behandlungsmöglichkeiten auseinanderzusetzten haben."

Im fortgesetzten Verfahren wurden seitens des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2013 Anfrageergebnisse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Behandlung von Krebserkrankungen in Tschetschenien respektive Russische Föderation aus dem Jahr 2012 übermittelt und der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen eingeräumt.

In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 09.07.2013 führt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ACCORD-Anfragebeantwortung aus, dass hervorzuheben sei, dass beim Recht des Patienten auf Wahl der medizinischen Einrichtung das Einverständnis des Arztes berücksichtigt werden müsse. Weiters werde in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2012 ausgeführt, dass die Therapie mit Medikamenten nur für Patienten kostenlos sei, die den Status einer behinderten Person hätten. Dieser Status werde aufgrund einer Entscheidung des medizinischen Komitees der lokalen Klinik am Wohnort des Patienten gewährt. Für andere Patienten seien die Kosten nicht gedeckt, was bedeute, dass die kostenlose Behandlung von Patienten völlig von der Entscheidung der Ärzte bzw. eines privaten Gremiums abhängig sei, wodurch Korruption und Willkür gefördert würden und, wie auch in vielen anderen Bereichen in der Russischen Föderation, auch im Gesundheitswesen in der Russischen Föderation stünden. Es sei somit keinesfalls gewährleistet, dass eine ausreichende medizinisch indizierte Behandlung kostenlos gewährt werde. Vielmehr sei es nahezu Standard, dass den Ärzten bzw. dem Krankenhaus eine nicht unerhebliche Summe gezahlt werden müsse, um die Behandlung zu erhalten bzw. als unterstützungswürdige Person eingestuft zu werden.

Ausgeführt wird im Wesentlichen weiters, dass der Umstand, dass ein Medikament in der Russischen Föderation grundsätzlich verfügbar sei, nicht per se bedeute, dass dieses auch für Tschetschenen bzw. bedürftige Menschen leistbar und erhältlich sei. Dies sei nämlich vor dem Hintergrund der unzureichenden Versorgung bzw. der vom Patienten selbst zu tragenden Kosten gerade sehr oft nicht der Fall. Eine rasche, unbürokratische und kostenlose Behandlung für Krebspatienten sei somit keineswegs gewährleistet. Weitere Anhaltspunkte, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauern würden, fänden sich gegen Ende der angeführten Beantwortung in den Bemerkungen von IOM und werde daher in den Länderberichten ausdrücklich festgehalten, dass die gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere, dass die medizinische (Grund)Versorgung keine Kosten nach sich ziehe - als Theorie anzusehen sei und die Praxis und Wirklichkeit davon abweichen könnten. Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.10.2012 werde verwiesen.

Das Bundesasylamt wies in Folge, ohne weitere - vom Asylgerichtshof in seinem zurückverweisenden Erkenntnis vom 22.05.2013 aufgetragene - Ermittlungsschritte zu setzen, mit Bescheid vom 01.08.2013, Zl. 12 04.269-BAS den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.04.2012 erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.)

Inhaltlich ist dieser Bescheid des Bundesasylamtes wortident mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, welcher vom Asylgerichtshof wegen seiner Mangelhaftigkeit behoben wurde.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.08.2013 gegen den nunmehrigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013 wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren dem Auftrag des Asylgerichtshofes in keinster Weise nachgekommen sei und sich mit dem Asylverfahren der Cousine der Beschwerdeführerin überhaupt nicht befasst habe. Vielmehr habe das Bundesasylamt einen komplett identen Bescheid erlassen und habe der Beschwerdeführerin weder durch eine ergänzende Einvernahme noch durch eine schriftliche Aufforderung die Gelegenheit eingeräumt zu den angesprochenen Punkten Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör sei dadurch eindeutig verletzt worden, wodurch das Verfahren mit einem schweren Mangel behaftet sei.

Auch habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, geeignete aktualisierte Länderberichte zum Herkunftsstaat hinsichtlich der Behandelbarkeit bzw. der Nachbehandlung von Brustkrebs im Herkunftsstaat, heranzuziehen. Es sei wiederum nur auf die sehr allgemeinen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation hingewiesen worden, aus welchen jedoch deutlich die vorherrschende Korruption im russischen Gesundheitswesen und die Abhängigkeit von einer dauerhaften oder zumindest vorübergehenden Registrierung in dem jeweiligen Gebiet hervorgehe.

Am 26.11.2013 langten eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene und eine Teilnahmebestätigung für ein Weiterbildungsseminar beim Asylgerichtshof ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Wie bereits in den Ausführungen zum Verfahrensgang erwähnt, stellte der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin in seinem Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. D15 434484-1/2013/4E, wesentliche Mängel in der Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt fest und kam zum Ergebnis, dass aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine ausreichende Beurteilungsgrundlage fehlt. Der Asylgerichtshof erteilte in seinem zurückverweisenden Erkenntnis daher dem Bundesasylamt konkrete - in den Ausführungen zum Verfahrensgang vollständig wiedergegebene - Ermittlungsaufträge im fortzusetzenden Verfahren und führte weiters aus, dass die schweren Ermittlungsmängel vom Bundesasylamt zu sanieren seien, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Den seitens des Asylgerichtshof in seinem zurückverweisenden Erkenntnis erteilten Ermittlungsaufträgen ist das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren in keinster Weise nachgekommen; weder wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gemeinsam aus dem Herkunftsstaat eingereisten Cousine befragt bzw. der Beschwerdeführerin das Vorbringen der Cousine in deren Asylverfahren vorgehalten, noch wurden Ermittlungen hinsichtlich des Familien- bzw. des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre sich nach wie vor in Österreich aufhaltende Cousine, deren Antrag auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, angestellt.

Was die Frage der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK betrifft, so beschränkten sich die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren vorgenommenen Ermittlungsschritte lediglich darauf, der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2013 Anfrageergebnisse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Behandelbarkeit von Krebserkrankungen in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation zu übermitteln und der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, ohne jedoch in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Behandelbarkeit der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zu treffen und im angefochtenen Bescheid auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 09.07.2013 einzugehen.

Vielmehr hat sich das Bundesasylamt insgesamt über die vom Asylgerichtshof zur Sanierung aufgezeigten Mängel und die konkreten Ermittlungsaufträge zur Gänze hinweggesetzt und einen mit dem vom Asylgerichtshof behobenen Bescheid inhaltlich völlig gleichlautenden Bescheid erlassen.

Im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht - wie auch schon dem Asylgerichtshof - eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nach wie vor nicht fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nochmals auf die - wie bereits erwähnt, in den Ausführungen zum Verfahrensgang wörtlich wiedergegebenen - im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. D15 434484-1/2013/4E, konkret erteilten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen und die festgestellten Verfahrensmängel zu sanieren haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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