L515 1406339-1•BVwG L515 1406339-1
L515 1406339-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2014
Berichtigung der Entscheidung, Versehen
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch GENNER Michael, p.A. Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2009, Zl. 0812.108-BAW, beschlossen:
Der Spruch des ho. Beschluss L515 1406339-1/7E vom 28.1.2014 hat zu lauten:
In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die ho. anhängige Beschwerdesache wurde mit im Spruch ersichtlichen Beschluss abgeschlossen, indem gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
Im zurückverweisenden Beschluss wurde die belangte Behörde aufgrund eines auf einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler zurückzuführenden Versehens als "Bundeasylamt" anstatt als "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" bezeichnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
In Bezug auf die zu treffenden Feststellungen wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 62 (4) AVG kann die Behörde [das Gericht] Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar au feinem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb eine automationsunterstützten Datenverarbeitungs-anlage beruhende Unrichtigkeiten in Beschieden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Fehler gem. § 62 (4) AVG vor, weshalb im Sinne der Rechtssicherheit eine Berichtigung des bereits genannten Bescheides zu erfolgen hatte.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wird lediglich ein Schreib- bzw. Übertragungsfehler bereinigt, welcher den normativen Inhalt des den zu korrigierenden ho. Erkenntnis nicht ändert, weshalb keines in Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezählten Tatbestandsmerkmale gegeben ist.
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