BVwG L510 1406178-1

L510 1406178-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 1406178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1406178.1.00

Spruch

L510 1406178-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 11.979-BAG, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXd gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte am 28.11.2008 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der bP handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Irak.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass es wegen ihrer früheren Parteimitgliedschaft einen Festnahmeauftrag des irakischen Innenministeriums gebe.

Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.04.2009 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Sein Fluchtvorbringen wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft qualifiziert.

Das BAA gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bP hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist durch die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2011 wurde der bP ein Rechtsberater beigegeben (OZ 6Z).

Mit Schreiben vom 22.11.2011 gab der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt (OZ 7).

Per Telefax vom 27.12.2011 und vom 03.05.2012 (OZ 8 und 9) wurden von der bP Beweismittel übersendet.

Unter den vorgelegten Dokumenten befindet sich ein Ehevertrag des XXXX vom XXXX zwischen den Eheleuten XXXX, am XXXX in XXXX geb. und der XXXX, am XXXX in XXXX geb. Gleichzeitig erfolgte die Vorlage eines Auszugs aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX vom XXXX, über die Tochter der bP, XXXX geb., die diesbezügliche Anerkennung der Vaterschaft durch die bP, sowie die Geburtsurkunde der mj. Tochter.

Beigeschlossen ist auch ein Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, womit dem Antrag auf internationalen Schutz der Tochter der bP, XXXX, stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Mutter der minderjährigen Tochter der bP, XXXX geb., mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl.: XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Da bei ihrer minderjährigen Tochter keine Asylausschlussgründe vorliegen würden, sei auch dieser gemäß § 34 Abs. 2 AsylG als Familienangehörige derselbe Schutz zu gewähren gewesen (OZ 8).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP führt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger des Irak.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der bP keine Verurteilung auf - sie ist somit unbescholten.

Der Tochter der bP, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde, den vorgelegten Beweismitteln und Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenbanken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 3 iVm § 34 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Der Tochter der bP, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, kommt der Status der Asylberechtigten zu, wobei ihr Status gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 von ihrer Mutter abgeleitet wurde (OZ 8).

Mit Novellierung des Asylgesetzes zum 01.01.2010 wurde § 34 Abs. 6 AsylG 2005 neu hinzugefügt. Demnach ist eine Ableitung des Status des Asylberechtigten, mit Ausnahme von unverheirateten minderjährigen Kindern, nur mehr von einem Familienangehörigen möglich, welcher den Status des Asylberechtigten "originär" erworben hat. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. findet diese Bestimmung jedoch auf vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren keine Anwendung.

Das Verfahren der bP war vor dem 01.01.2010 anhängig. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF findet daher gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 keine Anwendung, weshalb eine Ableitung des Status des Asylberechtigten von der minderjährigen Tochter zulässig ist, obwohl dieser selbst ein abgeleiteter Status zukommt.

Die bP ist unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist.

Da dem Verfahrensakt auch kein Hinweis zu entnehmen ist, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Ausschlussgründe oder Endigungsgründe vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und die Flüchtlingseigenschaft der bP festzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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