BVwG W196 1434605-1

W196 1434605-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1434605-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1434605.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sahling über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zahl 12 08.853-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 15.07.2012 gemeinsam mit seinem Sohn XXXX, geboren am XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion XXXX, am 17.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland aufgrund von Problemen mit der Behörde verlassen zu haben. Diese habe ihm unterstellt, Kontakt zu Freunden gehabt zu haben, die in den Krieg gezogen seien.

Am 29.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Herkunft befragt, brachte der Beschwerdeführer vor aus XXXX zu stammen und in XXXX in der Siedlung XXXX gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Schwestern und seinem Sohn in einem Haus gewohnt zu haben. Seit 2010 sei er von der Mutter seines Sohnes geschieden, welche an einer anderen Adresse ebenfalls in XXXX lebe. Er habe zuletzt als Reifenmonteur gearbeitet und habe soweit keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, da er von den Behörden in Russland verfolgt, bedroht, misshandelt und sogar mehrere Tage festgehalten worden sei. Man habe ihm eine Verbindung zu seinem Nachbarn, welcher als Kämpfer in einem Wald sei, vorgeworfen. Es hätten beim Beschwerdeführer zweimal Hausdurchsuchungen stattgefunden, um Beweismittel sicherzustellen. Am 18.04.2012, bei der zweiten Hausdurchsuchung, seien uniformierte maskierte Personen gekommen, welche ihn auf die Wache in XXXX mitgenommen hätten. Dort sei er fast zwei Tage lang festgehalten, verhört und mit Fäusten, Schlagstöcken und Fußtritten misshandelt worden bis er von seiner Mutter und seinem Cousin abgeholt und in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Polizeistation bewusstlos geworden und erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen. Er gehe davon aus, dass seine Mutter Geld bezahlt habe und er deshalb wieder frei gekommen ist. Bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus habe man eine Gehirnerschütterung sowie Hämatome, welche durch Schläge verursacht worden seien, festgestellt.

Der Beschwerdeführer legte unter anderem folgende Unterlagen und Dokumente vor:

-) Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft vom 06.04.2010

-) Zustimmungserklärung der Kindesmutter XXXX zur Ausreise des Sohnes XXXX vom 22.02.2012

-) Ladung vom 20.03.2012

-) Hausdurchsuchungsprotokoll vom 12.01.2012

-) Hausdurchsuchungsprotokoll vom 18.04.2012

-) Untersuchungsbericht des Krankenhauses vom 04.05.2012

Das Bundesasylamt ließ die Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft vom 06.04.2012 sowie die Zustimmungserklärung der Kindesmutter zur Ausreise ihres Sohnes vom 22.02.2012 in die deutsche Sprache übersetzen, nicht jedoch die übrigen im Zuge der Einvernahme am 29.10.2012 vorgelegten Beweismittel.

Nach einem vom Bundesasylamt eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten (Untersuchungsdatum: 15.11.2012) seien die Angaben des Beschwerdeführers, seine Misshandlungen betreffend, medizinisch absolut nicht nachvollziehbar und damit unglaubwürdig. Es seien auch keinerlei Spuren für eine solche Misshandlung nachzuweisen, sodass in Zusammenschau mit dem dargelegten Ablauf festgestellt werden müsse, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers als unwahr einzustufen seien.

Am 14.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache ergänzend niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass laut Sachverständigengutachten eine derartige Gewalteinwirkung unweigerlich zu offenen Verletzungen und Narben führen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Leute Profis seien und daher ganz genau wissen würden, wie man jemanden schlagen müsse, damit man keine Spuren sehe. Er habe eine Gehirnerschütterung erlitten und leide nach wie vor unter ständigen Kopfschmerzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, AZ: 12 08.853-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in der Tschetschenischen Republik und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung von Menschenrechten droht. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass er auf eine von Schleppern oder anderen Hilfspersonen zurechtgelegte Fluchtgeschichte zurückgreife, ansonsten hätte der Beschwerdeführer während der Erstbefragung zumindest kurz von den Anhaltungen, Folterungen und Misshandlungen gesprochen. Auch würden die Verletzungen des Beschwerdeführers mehr als angezweifelt werden, was sich auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe. Weiters könne nicht nachvollzogen werden, dass jemand, der beschuldigt werde, Selbstmordattentäter zu kennen, ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen werde.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 16.04.2013 fristgerecht Berufung an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Begründend wurden die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass die von der Behörde angestellte Beweiswürdigung nicht schlüssig sei und der belangten Behörde insbesondere mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes und mangelhafte Ermittlungen vorzuwerfen seien. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln getroffen und diese nicht entsprechend gewürdigt. Das Bundesasylamt hätte die vorgelegten Beweismittel übersetzen lassen und gegebenenfalls eine Überprüfung im Herkunftsstaat durchführen lassen müssen. Des Weiteren würden sich die von der Behörde angeführten Länderfeststellungen überhaupt nicht auf die Lage in XXXX beziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des XXXX sei weder in allen Punkten nachvollziehbar noch schlüssig. Dem Sachverständigen sei keine Übersetzung der ärztlichen Bestätigung der Poliklinik in XXXX und seien auch keine Befunde österreichischer Ärzte vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an verschiedensten somatischen Beschwerden.

Mit Schreiben vom 03.06.2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer schriftlichen Bestätigung der Röntgenabteilung des Krankenhauses in XXXX vom 04.05.2012 mit der Diagnose "Verstärkung verminderter Gefäßzeichnung der linken Schädelhälfte; Am Scheitelbein ein klar umrissenes verdunkeltes Gebilde in der Größe 6 x 7 cm (Hämatom)" vor.

Aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten (Untersuchungsdatum: 02.10.2013) vom 05.10.2013 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine sehr leichte Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bestehe, woraus sich derzeit keine Behandlungsnotwendigkeit ergebe. Es sei keine psychische Störung in einem Ausmaß fassbar, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen würde oder ihn außer Lage setzen würde an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat sei aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer unzumutbaren Verschlechterung zu rechnen. Es sei allerdings, nachdem eine Rückführung den Wünschen des Betroffenen entgegenstehe, eine weitere psychische Belastung und eine möglicherweise vorübergehende Verschlechterung der Anpassungsstörung nicht ausschließbar. Die nunmehr durchgeführte Untersuchung habe einen unauffälligen neurologischen Befund ergeben. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall seien nicht fassbar. Die vom Beschwerdeführer angeführte Kopfschmerzsymptomatik sei, aufgrund des zeitlichen Abstandes zum berichteten Vorfall, wo es möglicherweise zu einer Gehirnerschütterung kam, nicht mehr nachvollziehbar.

In seiner Stellungnahme vom 13.11.2013 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit langem schlecht schlafe und unter Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen leide. Seit Oktober 2013 habe er einen Platz für Psychotherapie bei der Caritas in XXXX. Aus einem vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht der Caritas XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an den Folgen seiner Verfolgung und Flucht in einem Ausmaß leide, das als krankheitswertig angesehen werden müsse.

Am 08.01.2014 legte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Befundbericht vor.

Aus dem Befundbericht des XXXX vom 09.12.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und über innerliche Unruhe, Müdigkeit, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, kreisende Gedanken und Krämpfe in beiden Händen klage. Es werde daher aus fachärztlicher Sicht eine weitere Verlaufskontrolle sowie eine Psychotherapie in Muttersprache empfohlen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht ausreichend ermittelt:

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es stellt einen Ermittlungsmangel dar, wenn vorhandene Beweismittel nicht berücksichtigt werden, die zur Erforschung der materiellen Wahrheit geeignet erscheinen und einen Einfluss auf das Verfahrensergebnis haben können.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 29.10.2012 legte dieser zur Untermauerung seines Vorbringens Beweismittel, nämlich ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 12.1.2012, eine Ladung vom 20.03.2012, ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 18.04.2012 sowie einen Untersuchungsbericht des Krankenhauses in XXXX vom 04.05.2012 vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden (AS 121ff). Das Bundesasylamt führte die vorgelegten Dokumente keiner Übersetzung in die deutsche Sprache zu und berücksichtigte diese Beweismittel folglich auch nicht bei seiner weiteren Beurteilung. Da diese Beweismittel geeignet erscheinen, die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und die objektive Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens in Bezug auf die erfolgten Hausdurchsuchungen sowie die erlittenen Misshandlungen zu beurteilen, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern ein Ermittlungsmangel vor.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002 und VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476).

Das Bundesasylamt hat es im vorliegenden Fall unterlassen, adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Wie den insofern unbedenklichen und von der belangten Behörde in ihrer Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, stammt dieser aus der XXXX. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf Ausführungen über die Lage in Tschetschenien. Eine Auseinandersetzung mit der Lage in der Republik XXXX ist in der angefochtenen Entscheidung unterblieben, sodass die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Ermittlungspflicht auch in diesem Punkt nicht ausreichend nachgekommen ist (vgl VfGH 2.5.2011, Zl. U1005/10).

Aus diesen Gründen war nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit die mangelhaft gebliebenen Ermittlungen nachzuholen und entsprechende Länderfeststellungen zur Republik Dagestan zu treffen haben. Für den Fall, dass sich durch die Übersetzung des Untersuchungsberichtes des Krankenhauses in XXXX vom 04.05.2012 Neuerungen ergeben sollten, die in dem bereits eingeholten unfallchirurgischen Gutachten nicht berücksichtigt wurden, wird in eventu auch ein weiteres fachärztliches Gutachten einzuholen sein.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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