BVwG L519 1435673-1

L519 1435673-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsbürgerschaft

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 1435673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1435673.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien alias Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 13 00.823-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 6.6.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2013, Zl. 13 00.823-BAI, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch: "bP"), ist ein Staatsangehöriger Armeniens und brachte am 20.1.2013 beim Bundesasylamt (BAA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, sie sei in Aserbaidschan geboren, der Vater sei Aserbaidschaner und die Mutter gehöre zur Volksgruppe der Armenier. Als die bP 1 Jahr alt war, sei die Familie nach Armenien gezogen. Dort habe der Bruder der bP Ende 2005 im Streit einen einflussreichen Mann getötet, ehe er nach Moskau floh. 2 Tage später seien die Verwandten zur Familie des Mörders gekommen und hätten diese mit einer Waffe bedroht, wenn sie den Aufenthaltsort des Mörders nicht preisgibt. Die Familie sei dann in einen anderen Stadtteil verzogen. Dann habe die Familie beschlossen, Armenien zu verlassen. Zwischen 2006 und 2012 habe die Familie abwechselnd in 2 Städten in Russland gelebt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Zunächst sei anzuführen, dass die Person der bP nicht feststehe, da sie kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Aufgrund der Feststellungen zur armenischen Staatsangehörigkeit sei als erwiesen anzusehen, dass die bP tatsächlich armenischer Staatsangehöriger ist. Einerseits stehe sowohl der Mutter der bP (die zufolge den Angaben der bP armenische Staatsangehörige war) als Flüchtling in Aserbaidschan die armenische Staatsangehörigkeit zu und folglich auch der bP, andererseits habe die bP als Kind einer armenischen Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf die armenische Staatsangehörigkeit. Der bP stünde somit die Möglichkeit offen, sich an die armenischen Behörden zu wenden und die Ausstellung eines armenischen Reisepasses zu beantragen. In Summe gesehen habe die bP daher versucht, die Behörde über ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit zu täuschen.

Aus den Länderfeststellungen ergäbe sich, dass Personen gemischt ethnischer Abstammung mit keinen staatlichen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten. Dies ergäbe sich auch aus jenen Angaben der bP, wonach sie Kontakt zu den armenischen Behörden gesucht habe, um sich Dokumente ausstellen zu lassen.

An den behaupteten Problemen des Bruders der bP bestünden bereits insofern Zweifel, da die bP darüber so gut wie keine näheren Angaben machen konnte. Andererseits lägen diese Vorfälle nunmehr 8 Jahre zurück und sei daher nicht nachvollziehbar, warum gerade die bP, die mit den Machenschaften ihres Bruders gar nichts zu tun hatte, noch immer verfolgen sollte. Zudem könnte sich die bP an die armenischen Behörden wenden, die fähig und in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Außerdem ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass keine Fälle von Blutrache bekannt sind.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6.6.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Die bP habe in Armenien nie eine Schul- oder Berufsausbildung gehabt, besitze keine Dokumente und habe aus diesem Grund auch nie ein Beschäftigungsverhältnis eingehen können. Sie habe keinerlei Rechte in diesem Staat. Ein soziales Netzwerk existiere in Armenien nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkung die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund von § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Anlässlich ihrer Erstbefragung hat die bP angegeben, in Aserbaidschan geboren zu sein und Aserbaidschan 1 Jahr nach ihrer Geburt mit ihrer Mutter verlassen zu haben. Befragt nach der Volksgruppenzugehörigkeit gab die bP "Armenier" an, einen Reisepass habe die bP nie besessen. Weiter gab die bP an, in Armenien immer schlecht behandelt worden zu sein, weil sie aus Aserbaidschan stamme.

Anlässlich der Einvernahme durch das BAA gab die bP im Wesentlichen an, sie sei in Aserbaidschan geboren, der Vater sei Aserbaidschaner und die Mutter gehöre zur Volksgruppe der Armenier, sie wisse aber nicht, wo die Mutter geboren ist. Die bP habe eine Geburtsurkunde aus Aserbaidschan gehabt, die Mutter einen sowjetischen Pass.

Die belangte Behörde führte zur Frage der Staatsangehörigkeit der bP im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Feststellungen zur armenischen Staatsangehörigkeit es als erwiesen anzusehen sei, dass die bP tatsächlich armenischer Staatsbürger ist. Einerseits stehe sowohl der Mutter der bP (die den Angaben der bP zu Folge ja armenische Staatsangehörige war) als Flüchtling aus Aserbaidschan die armenische Staatsangehörigkeit zu und folglich auch der bP. Andererseits habe die bP als Kind einer armenischen Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf die armenische Staatsangehörigkeit. Es stünde der bP daher nach wie vor die Möglichkeit offen, sich an die armenischen Behörden wegen der Ausstellung eines Reisepasses zu wenden.

Dabei verkennt die belangte Behörde, dass die bP nie gesagt hat, ihre Mutter hätte die armenische Staatsbürgerschaft besessen. Vielmehr gab sie lediglich an, dass ihre Mutter zur Volksgruppe der Armenier gehört hat und einen sowjetischen Pass besessen habe. Völlig unberücksichtigt blieb bei der Beurteilung durch die belangte Behörde der Umstand, dass die bP nach ihren Angaben eine Geburtsurkunde aus Aserbaidschan gehabt hat.

Die belangte Behörde hätte daher die Thematik der Staatsangehörigkeit der Eltern der bP näher zu hinterfragen gehabt und sich dann im Detail sowohl mit dem aserbaidschanischen als auch dem armenischen Staatsbürgerschaftsrecht auseinandersetzen müssen. Allenfalls kann auch eine Sprach- und Herkunftsanalyse erforderlich dabei dienlich sein.

Zudem hat es die belangte Behörde für den Fall der Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit verabsäumt, sich im Detail mit den Fluchtgründen der bP auseinanderzusetzen und konkrete, detaillierte Fragen dazu zu stellen bzw. den Angaben der bP dazu auch die Angaben ihres Bruders entgegen zu setzen. Dies wird im Rahmen einer detaillierten Einvernahme nachzuholen sein, falls die belangte Behörde zum Schluss kommt, die bP sei tatsächlich armenische Staatsangehörige. Ebenso wird diesfalls im Detail darauf einzugehen sein, über welches soziale Netzwerk die bP im Fall einer Rückkehr verfügt und wie sich die Rückkehr- und Lebenssituation für sie als Analphabeten im konkreten Fall darstellt.

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt daher derart mangelhaft ermittelt, dass eine Wiederholung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens unumgänglich erscheint.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden bzw. führt dies zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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