L510 1415493-1•BVwG L510 1415493-1
L510 1415493-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2014
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L510 1415493-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 10 05.523-BAG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die bP ist Staatsangehöriger der Republik Irak.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, sie wäre in XXXX Polizist gewesen und hätte während der polizeilichen Tätigkeit bei den Amerikanern eine Ausbildung als Taucher absolviert. Wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern hätte sie Drohbriefe erhalten. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie umgebracht zu werden.
Im Zuge des Verfahrens legte die bP Dokumente zu ihrer Identität und zum Nachweis ihres Vorbringens [Drohbrief (AS 135), Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 141, 144), Personalausweis und Familienausweis (AS 145, 147), Fotos (AS 149, 161, 163), Urkunden (AS 151, 153, 155), zwei weitere Dokumente (AS 157, 159) - alle Dokumente in Kopie - und eine CD (AS 165)] vor.
Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.09.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Das BAA stellte fest, dass die bP den Irak wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe sie nicht glaubhaft zu machen vermocht (AS 175).
Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe führte das BAA aus, dass schon die Angaben über den Reiseweg nach Österreich äußerst vage seien. Es sei keinesfalls glaubhaft, dass die bP sich keine Details über den Fluchtweg hätten merken können. Es sei somit davon auszugehen, dass die bP bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben gemacht habe, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Weiters könne daraus auch nur der Schluss gezogen werden, dass damit der wahre Reiseweg verschleiert werden sollte.
Zum Fluchtgrund befragt, habe die bP im Wesentlichen angegeben, dass sie befürchte im Irak von einer fundamentalistischen Gruppe verfolgt zu werden. Der Sachverhalt sei vage geschildert worden und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. Die bP sei nicht in der Lage gewesen konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen. So habe sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen versucht. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe sie immer auszuweichen versucht und weitere vage Behauptungen aufzustellen.
Das BAA gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde von der bP hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in ihrer Beweiswürdigung dar, dass die Angaben der bP - sie sei Mitglied einer Polizeieinheit in XXXX - glaubhaft seien. Das darüber hinausgehende Vorbringen sei aber nicht glaubhaft. Die Begründung dazu erschöpft sich aber im Umfang nur eines Absatzes (AS 198) in Formulierungen, die ohne Bezugnahme auf bestimmte Aktenbestandteile bzw. Aussagen (beispielsweise welche Teile der Schilderung vage seien, auf welche Fragen die bP auszuweichen versuchte und welche weiteren vagen Behauptungen sie aufgestellt habe,...) nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP schlüssig darzulegen. Zwar sind vage Angaben zum Reiseweg - und die insoweit angeführten Argumente - ein Indiz für unglaubwürdige Angaben, sie sind aber allein nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - die bP habe ein entsprechendes asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft erstattet - ist daher insgesamt nicht schlüssig.
Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegengetreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP äußert, da sich in den Aussagen durchaus unaufgeklärte Widersprüche [beispielsweise werden die Aussagen der bP vor der PI Freyung (AS 7) und ihre Kenntnisse der Organisation und Dienstgrade bei den irakischen Sicherheitskräften näher zu hinterfragen sein] ergeben haben. Aufgrund der vorliegenden unschlüssigen Beweiswürdigung steht aber nicht fest, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, um letztlich konkret festlegen zu können, welche Darlegungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind.
Zwar beschäftigte sich das Bundesasylamt mit von der bP vorgelegten Fotos und Bestätigungen hinsichtlich der behaupteten Polizeizugehörigkeit, andere wesentliche Teile der vorgelegten Dokumente [Drohbrief (AS 135), AS 157, 159 sowie die vorgelegte CD] finden in der Beweiswürdigung jedoch nicht einmal Erwähnung. Hinsichtlich der Dokumente auf den Aktseiten 157 und 159 fehlt sogar jeglicher Hinweis, worum es sich dabei handeln könnte. Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit diesen vorgelegten Beweismitteln bedurft, wofür eine Übersetzung unerlässlich erscheint. Die Dokumente wären auch auf Authentizität zu prüfen und die bP aufzufordern gewesen, Originale (im Akt finden sich lediglich Kopien) vorzulegen.
Schließlich wären Feststellungen über die von der bP behaupteten Verfolger (Anhaltspunkte finden sich insoweit im Briefkopf - beispielsweise Logo) zu treffen und die bP auch erschöpfend über den Inhalt der Drohbriefe zu befragen gewesen.
Es fehlt auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP, warum sie - als Kurde - nicht im Kurdengebiet (Sulaimaniyya) hätte bleiben dürfen (vgl. AS 83).
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen detailliert (wie oben angeführt) auseinander zu setzen haben.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.