L510 1409883-1•BVwG L510 1409883-1
L510 1409883-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2014
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L510 1409883-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zl. 09 08.259-BAG, beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13.07.2009 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der bP handelt es sich um einen Staatsangehörigen der Republik Irak.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, der Vater sei führendes Mitglied der Baath-Partei gewesen. Mitglieder der schiitischen Badr-Organisation hätten versucht den Vater umzubringen. Am 25.08.2007 sei der Vater schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert worden, nachdem an dessen Fahrzeug Sprengstoff angebracht worden wäre. Diese Leute hätten nachfolgend auch die bP mitgenommen, geschlagen und bedroht. Sie sei verdächtigt worden einer Organisation anzugehören. Am 15.01.2009 hätten diese Männer den Vater aufgesucht und ihn gefragt, wo die bP sei. Falls sie nicht erfahren würden, wo die bP sei, werde dies ihr letzter Tag sein. Die bP sei daraufhin nach Bagdad gefahren und sei bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten geblieben. Zwischenzeitig hätten diese Männer wiederholt bei der bP zu Hause nach ihr gefragt. Im Falle einer Rückkehr in den Irak habe die bP Angst vor diesen Leuten. Es könne sein, dass sie umgebracht werde.
Im Zuge des Verfahrens legte die bP Dokumente zu ihrer Identität [Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 77), eine Bestätigung des Unterrichtsministeriums (AS 79), den Personalausweis (AS 81, 83) und eine Bestätigung eines Nachbarn (AS 85)] vor.
Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.11.2009 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Das BAA stellte fest, dass die bP den Irak wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe sie nicht glaubhaft zu machen vermocht (AS 99).
Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe führte das BAA aus, dass die bP eine individuelle Verfolgung wegen der Mitgliedschaft des Vaters zur Baath-Partei nicht habe glaubhaft machen können (AS 129).
Das BAA gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde von der bP hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit ergänzendem Schriftsatz zur Beschwerde vom 06.10.2010 führte die bP aus, dass der Vater hochrangiges Mitglied der Baath-Partei in Kut gewesen sei, die genaue Funktion sei von der bP in der Einvernahme zwar angegeben aber nicht entsprechend übersetzt worden.
Der Vater der bP sei in der Zwischenzeit - in der Nacht von 25. auf 26.05.2010 - von Mitgliedern der Badr-Organisation ermordet worden. Dieser sei zuvor von 3 Personen mitgenommen und während der Anhaltung offenbar stark misshandelt worden, weil der Leichnam zahlreiche Verletzungen aufgewiesen habe. Der Tod sei aufgrund und während der Anhaltung und der Misshandlung eingetreten, als offizielle Todesursache auf dem Totenschein - der sich in der Beilage befinde - scheine aber "Herzinfarkt" auf.
Der bP sei auch von einem Bekannten und einem Freund jeweils mittels e-mail mitgeteilt worden, dass dort nach der Ermordung des Vaters noch nach der bP gefragt worden wäre.
Weiters wurde das bisherige Vorbringen der bP wiederholt und die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel gezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in ihrer Beweiswürdigung dar, dass schon die Angaben über den Reiseweg nach Österreich äußerst vage seien. Es sei somit davon auszugehen, dass die bP bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben gemacht habe, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Weiters könne daraus auch nur der Schluss gezogen werden, dass damit der wahre Reiseweg verschleiert werden sollte.
Der die Flucht begründende Sachverhalt sei teils ausführlich geschildert worden und sei die bP auch in der Lage gewesen konkrete und detaillierte Angaben über die Erlebnisse zu machen. Die bP habe aber trotz der teils ausführlich gehaltenen Angaben keinen Bezug zu ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe habe die Behörde durch Fragestellungen die Schilderung zu hinterfragen versucht. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, habe die bP immer auszuweichen versucht und weitere vage Behauptungen aufzustellen.
Sie hätte nicht plausibel darlegen können, wieso die unbekannten Männer zuerst ihren Vater und dann sie mehrmals mitgenommen haben sollten. Weiters sei es nicht plausibel, warum sie erst im Juni 2009 den Irak verlassen habe, obwohl sie persönlich bereits seit dem Oktober 2008 massiv bedroht und verfolgt worden sein sollte.
Die Bestätigung eines Nachbarn sei nicht geeignet, den Vorfall glaubwürdig erscheinen zu lassen. Es dürfte sich um ein Gefälligkeitsschreiben des Nachbarn handeln.
Diese Annahme werde noch verstärkt, da die gesamten Dokumente vom Vater nachgeschickt und auch teilweise erst nach ihrer Flucht ausgestellt worden seien.
Soweit sie vorbringe, wegen der Mitgliedschaft des Vaters zur Baath Partei verfolgt zu werden, sei anzuführen, dass sich aus der Länderinformation ergebe, dass derzeit keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der Baath Partei im Irak erfolge. Eine individuelle Verfolgung wegen dieser Mitgliedschaft habe sie nicht glaubhaft machen können, insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass der Vater - das eigentliche ehemalige Mitglied der Baath Partei - noch immer im Irak leben könne.
Der belangten Behörde kann nicht zugestimmt werden wenn dieses anführt, dass die bP mit ihren Schilderungen keinen Bezug zu ihrer Person habe herstellen können. Zudem ist diese Annahme widersprüchlich zu der zuvor getroffenen Aussage, die bP sei in der Lage gewesen den die Flucht begründenden Sachverhalt teils ausführlich zu schildern und detaillierte Angaben über die Erlebnisse zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht erkennen, inwieweit die belangte Behörde versucht hätte, durch Fragestellungen die Schilderung der Fluchtgründe zu hinterfragen und die bP, anstatt auf die Fragen einzugehen, immer wieder versucht habe auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen (vgl. AS 71 - 75). Die Beweiswürdigung ist insoweit nicht schlüssig.
Wenn die belangte Behörde weiter anführt, die bP habe nicht plausibel darlegen können, wieso die unbekannten Männer zuerst den Vater und dann die bP mehrmals mitgenommen haben sollten, so ist dem entgegen zu halten, dass sie dafür die Beweggründe und Gedankengänge der Verfolger kennen müsste, was wohl nicht möglich ist. Die Annahmen der belangten Behörde bewegen sich insoweit im Bereich der Spekulation. Die bP hatte auch dargelegt, dass sie vorerst ihre Heimatstadt in Richtung Bagdad verlassen und sich dort bei Verwandten aufgehalten habe, womit ein Verlassen des Irak erst im Juni 2009 nicht als unplausibel erscheint. Die Beweiswürdigung ist auch insoweit unschlüssig.
Die von der bP vorgelegte Bestätigung eines Nachbarn wurde lt. den vorliegenden Verwaltungsakten keiner Übersetzung zugeführt. Der Inhalt dieses Schreibens ist jedenfalls nicht aktenkundig. Soweit die belangte Behörde dieses Schreiben vorweg als Gefälligkeitsschreiben abtut, ist eine solche Beweiswürdigung jedenfalls vorgreifend und damit unzulässig. Es hätte einer konkreten Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel bedurft, wozu eine Übersetzung unerlässlich erscheint.
Auch ist die weitere Behauptung der belangten Behörde, die gesamten Dokumente seien vom Vater der bP nachgeschickt worden und auch teilweise erst nach der Flucht ausgestellt worden, aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar. Es wurde nicht angeführt, welche Dokumente (die erst nach der Flucht ausgestellt wurden) dies konkret seien. Für diese Argumentation wäre wiederum eine Übersetzung der Dokumente notwendig gewesen, die Beweiswürdigung ist daher insoweit unschlüssig.
Wesentliche Argumente der Beweiswürdigung der belangten Behörde fallen daher weg, die verbleibenden Argumente sind aber nicht geeignet, das Ergebnis - das fluchtbegründende Vorbringen der bP sei nicht glaubhaft - zu tragen. Es steht daher nicht ausreichend konkret fest, von welchem als glaubhaft anzunehmenden Sachverhalt auszugehen ist, der dann der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.
Soweit die belangte Behörde ausführt, aus den Länderinformationen ergebe sich, dass derzeit eine systematische Verfolgung von Mitgliedern der Baath Partei im Irak nicht erfolge, so wurde hier nur ein Halbsatz aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zitiert. Die vollständige Aussage lautet aber:
"Während Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei und des Regimes nicht länger systematisch angegriffen werden, können sie noch immer in individuellen Fällen zum Opfer werden, beispielsweise infolge von persönlicher Rache von Opfern oder deren Familien an den Tätern von Verhaftungen, Folter oder anderen Menschenrechtsverletzungen." (vgl. AS 57). Unberücksichtigt lies die belangte Behörde auch die weiteren hier relevanten Aussagen der benannten Anfragebeantwortung:
"Mitglieder und sonstige der ehemaligen Baath-Partei nahe stehende Personen sind in ähnlicher Weise Ziel von Übergriffen geworden. Inwieweit diese Personen gefährdet sind, hängt dabei von verschiedenen Faktoren - wie dem Ausmaß der Identifikation mit der Ideologie der Baath-Partei und den unter dem ehemaligen Regime verübten Menschenrechtsverletzungen, dem ehemaligen Rang oder der Position der betreffenden Person und der öffentlichen Bekanntheit - ab. Rang und Grad allein sind dabei nicht entscheidend, da insbesondere auf Gemeindeebene auch zahlreiche niederrangige Funktionäre von Übergriffen und Anschlägen betroffen
waren........Angesichts des gegenwärtigen Klimas allgemeiner
Straflosigkeit sowie des Fehlens von Recht und Ordnung sind auch persönliche Rachemorde an Personen, die Inhaftierungen, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen zu verantworten haben an der Tagesordnung." (vgl. AS 59).
Von der belangten Behörde wäre daher zu erheben gewesen, welche Position konkret und welchen Rang der Vater der bP im Gefüge der damaligen Baath-Partei eingenommen hätte. Dies besonders auch vor dem Hintergrund, als die Aussagen der bP dazu auch nicht einheitlich sind ("führendes Mitglied" - AS 9; "Mitglied" - AS 65, 71). In der nachfolgenden Beschwerdeergänzung wird er sogar als hochrangiges Mitglied bezeichnet.
Zudem fehlen Feststellungen darüber, ob im Irak auch eine Gefährdungslage für Personen besteht, die nicht selbst Mitglieder der Baath-Partei waren, sondern Angehörige solcher Personen sind. Solche Feststellungen wären aber notwendig gewesen, weil die bP behauptet hatte, der Vater sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und sei auch sie wegen dieser Mitgliedschaft des Vaters Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt gewesen.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und ist sie dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das BFA daher mit dem Vorbringen detailliert (wie oben angeführt) auseinander zu setzen haben, unter Einbeziehung der mit der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2010 (OZ 5) eingebrachten Behauptungen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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