L510 1408526-1•BVwG L510 1408526-1
L510 1408526-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
L510 1408526-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 04.934-BAE, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.04.2009 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der bP handelt es sich um einen Staatsangehörigen der Republik Irak und Angehörigen der religiösen Minderheit der Sabäer.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, sie sei am 04.02.2006 von 3 maskierten Personen - offensichtlich Angehörige einer islamistischen Gruppierung - aufgefordert worden, binnen 24 Stunden das Haus zu verlassen, sie ansonsten umgebracht, die Schwester vergewaltigt und das Haus niedergebrannt werden würde. Die bP glaube, der Grund für die Drohung sei ihre Religion. Gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern habe sie die Heimat am 05.02.2006 folglich verlassen und seien sie nach Syrien geflüchtet. Am 07.04.2009 habe die bP Syrien verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Die Mutter und die Geschwister würden sich nach wie vor in Syrien aufhalten. Im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte sie von den Islamisten umgebracht zu werden.
Die bP legte im Zuge des Verfahrens Dokumente zu ihrer Identität [Personalausweis (AS 15, 16), Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 59, 61), Religionsausweis (AS 63, 65)] vor.
Der Antrag der bP wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.08.2009 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP durch die belangte Behörde stets verlängert.
Die belangte Behörde führte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe aus, dass die bP eine tatsächliche Bedrohung nicht glaubhaft habe vorbringen können (AS 129).
Bezüglich des Vorbringens einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Sabäern sei festzuhalten, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde, weil aus den Angaben keine konkret gegen die bP gerichteten Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar gewesen seien. Durch den vorgebrachten Sachverhalt sei vielmehr deutlich gemacht worden, dass die Begründung des Asylantrages ausschließlich in anderen Motiven - in der allgemein schlechten Sicherheitslage für Sabäer im Irak - gelegen sei.
Zielgerichtetes Handeln, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiere und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen die bP - wende, habe dem Vorbringen nicht entnommen werden können (AS 127).
Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde von der bP hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) legte in ihrer Beweiswürdigung nicht konkret dar, welche als ausreisekausal erachtet dargelegten Teile des Vorbringens der bP sie als glaubhaft würdigte. Einerseits begründete sie, dass das Vorbringen einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Sabäern keine Deckung in der GFK finde, weil aus den Angaben keine konkret gegen die bP gerichtete Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar gewesen seien. Zielgerichtetes Handeln, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiere und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen die bP - wende, habe dem Vorbringen nicht entnommen werden können (AS 127). Die bP hatte aber vorgebracht, von 3 maskierten Personen - offensichtlich Angehörige einer islamistischen Gruppierung - aufgefordert worden zu sein, binnen 24 Stunden das Haus zu verlassen, sie ansonsten umgebracht, die Schwester vergewaltigt und das Haus niedergebrannt werde, die bP glaube, der Grund für die Drohung sei ihre Religion gewesen. Sie hatte also sehr wohl asylrelevante Verfolgung behauptet. Die Ausführungen des BAA sind insoweit - besonders auch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ("Den Anschlägen, Übergriffen und der Diskriminierung von Christen, Juden, Mandäern/Sabäern, Yeziden und Zeugen Jehovas im Irak liegt häufig eine Anzahl verschiedener Motive zu Grunde, die alternativ oder kumulativ den Anlass geben. Als Motiv für Übergriffe kommt häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellten zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft - wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie aller Christen mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften unterstellte Ignoranz gegenüber traditionellen islamischen Moralvorstellungen - in Betracht." - vgl. AS 111, 113; "Bagdad bleibt das Zentrum ethnischer, religiöser, terroristischer und krimineller Gewalt." - vgl. AS 117; "Konfessionell motivierte Vertreibungen werden konsequent Straßenzug um Straßenzug fortgesetzt." - vgl. AS 121) nicht haltbar.
Andererseits führte sie aus, dass die bP nicht glaubhaft habe Vorbringen können, dass die bP tatsächlich einer Bedrohung durch eine islamische Gruppe ausgesetzt gewesen sei. Begründend wurde diesbezüglich nur angeführt, dieser angeblichen konkret gegen die bP gerichteten Verfolgungshandlung könne keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden und hätte es vielmehr den Anschein, dass die bP tatsächliche Vorfälle herangezogen habe um für sich ein Fluchtvorbringen zu konstruieren. Diese rudimentäre Begründung ist jedenfalls nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen. Die belangte Behörde hat es somit verabsäumt, sich konkret mit den Einzelheiten des Vorbringens der bP auseinanderzusetzen und diesbezüglich gezielt nachzufragen, um anschließend beurteilen zu können, ob sie die gesamte Fluchtgeschichte oder Teile davon als glaubhaft erachtet oder nicht, um letztlich festzulegen, welchen Sachverhalt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.
Das BAA traf zudem zwar Feststellungen zu Religion und zur allgemeinen Lage von Angehörigen religiöser Minderheiten, konkrete Feststellungen zur Lage der Sabäer im Herkunftsland fehlen aber völlig, wären jedoch zur Beurteilung des Vorbringens der bP erforderlich gewesen.
Auch setzt sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem vorgelegten Beweismittel (Religionsausweis) auseinander. Dieser blieb in der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt und wurde seitens der belangten Behörde auch nicht übersetzt. Um sich mit dem seitens der bP vorgelegten Beweismittel überhaupt auf eine seriöse Weise auseinandersetzen zu können, hätte es einer Übersetzung bedurft um feststellen zu können, ob dadurch das Vorbringen der bP gestützt wird. Gegebenenfalls wäre eine Auseinandersetzung damit notwendig gewesen, ob das Dokument authentisch ist.
Die belangte Behörde unterlies auch die Auseinandersetzung mit einem weiteren Beweismittel. So wurde der von der bP vorgelegte Personalausweis (AS 15/16) keiner Übersetzung zugeführt. Dies vor allem vor dem Hintergrund der im Bescheid angeführten Feststellung, dass die Religionszugehörigkeit im Ausweis festgehalten wird (AS 113).
Gegenteiliges wäre nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich das Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen würde oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde wie oben ausgeführt nicht konkret dar, welche Teile des Vorbringens sie als glaubhaft bzw. welche Teile sie als nicht glaubhaft erachtete. Die belangte Behörde wird sich somit mit den übersetzten Beweismitteln auseinanderzusetzen haben und unter Berücksichtigung des vorgebrachten Sachverhaltes konkret zu würdigen haben, welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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