BVwG L509 1420946-3

L509 1420946-3Bundesverwaltungsgericht03.02.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1420946-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1420946.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 11.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2011 und schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 abgewiesen.

I.2. Am 13.02.2012 brachte der BF seinen zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF in der Erstbefragung an, dass er seit etwa eineinhalb Monaten die Baptistengemeinde in XXXX besuche und zum Christentum konvertieren wolle. Um die Taufe empfangen zu können, müsse er für etwa sechs Monate Kurse als Vorbereitung besuchen. Als konvertierter Christ könne er dann nicht mehr in den Iran zurück.

Anschließend wurde der BF am 20.02.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen, das Verfahren zugelassen und der Außenstelle Salzburg zugeteilt. Eine weitere Einvernahme des BF wurde nicht durchgeführt, sondern dem BF lediglich Feststellungen zur Situation im Iran im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.

I.4 Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde und legte zugleich mit dieser ein Bestätigungsschreiben der Baptistengemeinde XXXX vor.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012, Zl. E3 420.946-2/2012-4E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:

"Hiezu ist nun auszuführen, dass zum einen lediglich ein Organwalter der Erstaufnahmestelle West den Beschwerdeführer einvernommen hat und zum anderen hat dieser den Beschwerdeführer auch nur sehr oberflächlich zu seiner beabsichtigten Konversion befragt und insbesondere auch keine nähere Erörterung seines Wissensstandes über das Christentum wie auch über seine Tätigkeiten in der Kirche vorgenommen.

Die bescheidverfassende Referentin der zuständigen Außenstelle selbst hat es in der Folge offenbar als nicht erforderlich erachtet, den Beschwerdeführer einer näheren Befragung zu unterziehen und hat diesem lediglich Länderfeststellungen zur Situation im Iran im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, ohne sich einen persönlichen Eindruck über die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Konversion gemacht zu haben.

Gemäß § 19 Absatz 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. (.....) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. (...)

Gemäß dieser Gesetzesbestimmung ist davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt verlangt, dass eine Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens in einer Außenstelle des Bundesasylamtes stattzufinden hat und dass diese Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ zu erfolgen hat oder sich dieses Organ zumindest im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme ein Bild vom Beschwerdeführer in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit bilden kann.

[...]

Eine Begründung, warum das Bundesasylamt von einer weiteren Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens abgesehen hat, lässt der Bescheid zur Gänze vermissen und stellt sich in einer Zusammenschau sämtlicher Erwägungen die vom Bundesasylamt gewählte Vorgehensweise als rechtsunrichtig dar, weswegen alleine schon aus diesem Grund eine Kassationsentscheidung zu treffen gerechtfertigt wäre.

Weiters ist aber auch festzuhalten, dass sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes ferner nicht schlüssig ergibt, warum es sich bei der behaupteten Konversion um eine Scheinkonversion handeln soll. Dass der Übertritt zum Christentum unglaubwürdig ist bzw. nicht aus innere Überzeugung erfolgt wäre, hat das Beweisverfahren des Bundesasylamtes nicht schlüssig ergeben. Der Beschwerdeführer wurde weder zu den näheren Umständen seines Übertritts zum Christentum im Detail befragt, noch über Glaubensinhalte. Auch fehlt jegliche Erörterung dahingehend, ob und inwiefern der Beschwerdeführer den christlichen Glauben im Falle seiner Rückkehr in den Iran leben möchte.

Das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zur Konversion (Teilnahme an Gottesdiensten, Grund für die Konversion, Zeitpunkt des erstmaligen Kontaktes mit dem christlichen Glauben, Kenntnisse über den christlichen Glauben, Missionierungstätigkeit bzw. -absicht usw.) vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

[...]

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. [...]"

I.6. In weiterer Folge wurden dem BF mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.11.2012 erneut Feststellungen zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht, dies mit der Aufforderung, dem Bundesasylamt Nachweise über die Konversion zum christlichen Glauben, Nachweise über einen möglichen medizinischen Behandlungsbedarf bzw. durchgeführte medizinische Behandlungen und Therapien innerhalb des Jahres 2012 sowie eventuell im Verfahren noch nicht vorgelegte Dokumente oder Beweismittel hinsichtlich seines Vorbringens vorzulegen.

I.7. Mit Schreiben vom 30.11.2012 wurden vom BF zahlreiche Unterlagen, darunter auch das bereits mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigungsschreiben der Baptistengemeinde XXXX, sowie ein Schreiben der christlichen Gemeinde XXXX vorgelegt.

I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt wie folgt (AS 547ff):

"Ihren Angaben, dass Sie sich - wohlgemerkt nachdem Sie zur Ausreise aus Österreich aufgefordert wurden - plötzlich für den christlichen Glauben interessieren, ist die Ernsthaftigkeit und damit auch die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

Nicht zuletzt auch aus dem Grund, dass Sie zwar angeben, dass der Islam eine gewalttätige Religion sei und Sie sich zum "friedvollen" Christentum hingezogen fühlen, jedoch zur selben Zeit ein derartiges Verhalten setzen, dass Sie aus dem Ihnen zugewiesen Quartier verwiesen wurden.

Auch, dass Sie Ihre nicht nachvollziehbaren Angaben zu Ihrer "Flucht" aus dem Iran weiter aufrecht halten, spricht nun so gar nicht dafür, dass Sie sich auch dem christlichen Gebot zu wahrhaften Angaben, verpflichtet fühlen würden.

Am 19.11.2012 wurden Sie schriftlich aufgefordert, neben aktuellen Unterlagen zu Ihrem medizinischen Behandlungsbedarf auch Nachweise für eine ernsthafte Konversion zum christlichen Glauben dem Bundesasylamt vorzulegen.

Sie legten ein Schreiben der Baptistengemeinde XXXX vom 04.04.2012 vor, in dem bestätigt wurde, dass Sie am 14.09.2011 erstmals zur Baptistengemeinde gekommen waren. Im Anschluss fuhren Sie in Ihr Quartier im XXXX.

Im Jänner 2012 kamen Sie neuerlich zur Baptistengemeinde in Salzburg und nahmen in Folge an der Bibelrunde und an den Sonntagsgottesdiensten teil, was nach Aussage der baptistischen Gemeinde eine gewisse Ernsthaftigkeit in der Glaubenssuche zeige.

Mit Datum vom 24.11.2012 bestätigte Ihnen die christliche Gemeinde XXXX, dass Sie seit Ihrer Unterbringung im Quartier XXXX regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuchen und den Wunsch hätten, sich taufen zu lassen.

Erstaunlich ist in Ihrem Fall, dass aus der Erfahrung mit iranischen Konvertiten festzustellen ist, dass gerade bei den evangelikalen Freikirchen die Bereitschaft, die Taufe nach rund einem halben Jahr zu spenden - dies berichten Sie auch selbst in Ihrer Erstbefragung zu Ihrem zweiten Asylantrag - gegeben ist, wenn die Kirchenoberen eine Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts als gegeben ansehen.

Sie beschäftigen sich nach Ihren Angaben nunmehr seit beinahe 1,5 Jahren mit dem christlichen Glauben. Eine Taufe ist jedoch bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Sie nützten noch nicht einmal die Möglichkeit schriftlich einige Sätze, die von Ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben zeugen, Ihrer Stellungnahme beizulegen.

Für die Annahme, dass Sie eine ernsthafte innere Zuwendung zu den christlichen Werten bzw. einen Übertritt zum christlichen Glauben vollzogen haben, gibt es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte.

In Zusammenfassung Ihrer Angaben, der vorgelegten Beweismittel und Ihrer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass Sie im Iran keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren und solche im Fall einer Rückkehr auch nicht zu befürchten hätten."

I.9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwere erhoben.

In der Beschwerde bringt der BF vor, dass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da keine Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ des Bundesasylamtes stattgefunden habe. Ebenso habe die Behörde die vorgelegten Schreiben der Baptistengemeinde Salzburg und der christlichen Gemeinde XXXX in unzureichendem Ausmaß berücksichtigt.

Weiters gehe die Behörde davon aus, dass der BF an Medikamentensucht und daraus resultierend an Medikamentenmissbrauch leide, jedoch sei sein psychischer und physischer Gesundheitszustand komplexer, weswegen er die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens beantrage.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der christlichen Gemeinde XXXX vom 23.02.2013 vorgelegt. Demnach werde der BF in der kommenden Woche einen dreizehnteiligen Grundkurs im christlichen Glauben abschließen und sei er fest entschlossen, sich bei nächster Gelegenheit taufen zu lassen.

I.10. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 05.03.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Wie bereits unter I.5. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012, Zl. 420.946-2/2012-4E, aufgetragen, eine Befragung des BF, insbesondere zu der von ihm behaupteten Konversion, durchzuführen, um eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen abschließend prüfen zu können.

Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. gänzlich unterlassen und ist die (erneute) Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand bemängelt wird.

Entgegen der Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 08.05.2012, Zl. E3 420.946-2/2012-4E, wurde seitens des Bundesasylamtes keine Einvernahme des BF durchgeführt, sondern wurden diesem lediglich mit Schreiben vom 19.11.2012 Feststellungen zur Situation im Iran, mit der Aufforderung, dem Bundesasylamt Nachweise über die Konversion zum christlichen Glauben, Nachweise über einen möglichen medizinischen Behandlungsbedarf bzw. durchgeführte medizinische Behandlungen und Therapien innerhalb des Jahres 2012 sowie eventuell im Verfahren noch nicht vorgelegte Dokumente oder Beweismittel hinsichtlich seines Vorbringens vorzulegen, zur Kenntnis gebracht.

Daraufhin brachte der BF unter anderem ein bereits mit der Beschwerde vorgelegtes Bestätigungsschreiben der Baptistengemeinde XXXX, sowie ein Schreiben der christlichen Gemeinde XXXX in Vorlage.

Diesen Umstand nahm das Bundesasylamt jedoch weder zum Anlass, den BF detailliert zu der behaupteten Konversion zu befragen, noch sich mit den vorgelegen Schreiben an sich näher auseinanderzusetzen. Vielmehr führte das Bundesasylamt pauschal aus, dass den Angaben des BF, er interessiere sich für den christlichen Glauben, die Ernsthaftigkeit abzusprechen gewesen sei.

Diesbezüglich kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesasylamt der ihm gem. § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht bzw. der Bestimmung des § 19 AsylG betreffend die Einvernahme eines Asylwerbers gerecht wird. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012, Zl. 420.946-2/2012-4E getätigten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Insbesondere wird auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes betont, dass eine abschließende Beurteilung der vom BF behaupteten Verfolgung aus religiösen Gründen ohne Befragung und Auseinandersetzung mit den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht möglich ist.

Ebenso erschließt sich für den erkennenden Richter nicht, wie das Bundesasylamt zu der Ansicht gelangen konnte, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine ernsthafte innere Zuwendung des BF zu den christlichen Werten bzw. ein Übertritt zum christlichen Glauben vollzogen worden sei, ohne sich in irgendeiner Weise näher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen.

Im (erneut) fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher

eine Einvernahme des BF durchzuführen und ihn dabei insbesondere zur vorgebrachten Konversion zu befragen haben (beispielsweise etwa: Was sind seine Motive für den Glaubenswechsel? Warum hat er sich gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt entschlossen, einen Glaubenswechsel vorzunehmen? Welche persönlichen Erwartungen hat der Beschwerdeführer von einem Glaubenswechsel? Kennt er die neuen Glaubensinhalte und Werte? Wie gedenkt er, christliche Glaubensinhalte und Werte in sein Leben zu integrierten, oder hat er solche bereits integriert? Hat er sich überhaupt mit Glaubenssätzen und theoretischen Grundlagen des Christentums auseinandergesetzt? Wie gedenkt er sein zukünftiges Leben unter dem Aspekt einer neuen Religion zu gestalten? Praktiziert er ein religiöses Leben? Welchen Raum nimmt die Religion in seinem alltäglichen Leben ein? Hat er sich mit Religiosität an sich und die Unterschiede zwischen Islam und Christentum beschäftigt? Beschäftigt er sich mit einschlägiger Literatur? Pflegt er Kontakte zu kirchlichen Gemeinden und deren Mitglieder, ist er dort registriert oder wie eng sind diese Kontakte, kommuniziert, diskutiert er mit diesen - wenn ja, über welche Themen und bezieht er dabei bestimmte Positionen? Haben sich seine Sichtweisen zu solchen bestimmten Themen nunmehr verändert? - usw.), sowie

sich mit den vom BF in Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel vorgelegten Unterlagen und allenfalls vorhandenen oder geltend gemachten Zeugen auseinanderzusetzen haben (in Frage kommt diesbezüglich insbesondere eine Befragung der konkret für den BF zuständigen Personen der in den Schreiben genannten Glaubensgemeinschaften zum Engagement des BF für das Christentum).

Weiters wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und anschließend aktuelle Länderfeststellungen in seine Beurteilung mit einzubeziehen haben, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF (auch zu seiner gesundheitlichen Situation) zu berücksichtigen sein.

Auf die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012, Zl. E3 420.946-2/2012-4E, detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird an dieser Stelle neuerlich ausdrücklich verwiesen.

Wenn das Bundeasylamt in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführt, der BF habe noch nicht einmal die Möglichkeit genutzt, schriftlich einige Sätze, die von seiner Hinwendung zum christlichen Glauben zeugen, seiner Stellungnahme beizulegen (AS 548), ist dem zu entgegnen, dass der BF zum einen vom Bundesasylamt geforderte Unterlagen zur beabsichtigen Konversion in Vorlage gebracht hat (die in weiterer Folge nicht näher berücksichtigt wurden) und zum anderen der Umstand, dass der BF in der Stellungnahme nichts (zusätzliches) zu seinem beabsichtigten Glaubenswechsel vorbringt, das Bundesasylamt nicht von der ihm obliegenden Verpflichtung befreit, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von sich aus zu ermitteln.

Dies schließt im vorliegenden Fall jedenfalls, wie bereits ausgeführt, eine detaillierte Befragung des BF, sowie eine Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Schreiben mit ein.

Dadurch, dass das Bundesasylamt derartige Ermittlungen offensichtlich (erneut) nicht als notwendig erachtet hat, hat es das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet und wird es diese im nunmehr fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

In einer Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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