BVwG W123 2000199-1

W123 2000199-1Bundesverwaltungsgericht31.01.2014

Regest

Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Zulässigkeit des<br/>Nachprüfungsantrags

Gesamter Gesetzestext

BVwG W123 2000199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2000199.1.00

Spruch

2000199-1/14

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael Etlinger als Vorsitzenden und die Beisitzer Dr. Friedrich Rödler als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX, betreffend das Vergabeverfahren "Autobahn und Schnellstraße 2014 - 2015, Dienstleistung Abnahmeprüfung" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vom 14. Jänner 2014, verbessert eingebracht am 16. Jänner 2014, beschlossen:

I.

Der Antrag "um Nichtigerklärung der genannten Zuschlagsentscheidung gemäß § 322 Abs. 1 Z 7 BVergG" wird gemäß §§ 312 Abs 2 Z 2 iVm 2 Z 50, 132 Abs 1 und 133 erster Satz BVergG 2006 zurückgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Antragstellerin brachte am 14. Jänner 2014 einen Antrag "zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung" ein und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit den angebotenen Preisen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, nicht möglich gewesen sei.

Da der verfahrenseinleitende Antrag nicht den nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 322 Abs 1 und 2 BVergG entsprach, forderte das BVwG mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 die Antragstellerin auf, die Mängel im Schriftsatz bis zum 17. Jänner 2014, 15.00 Uhr einlangend, wie folgt zu beheben:

Angabe Ihres Interesses am Vertragsabschluss

Stellung eines Antrages auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung

Einzahlung der Pauschalgebühren gemäß § 318 Abs 1 BVergG (siehe dazu insbesondere BVwG-Pauschalgebührenverordnung [BVwG-PauschGebV]; kundgemacht am 20. Dezember 2013

Im Mängelbehebungsauftrag vom 15. Jänner 2014 wies das BVwG die Antragstellerin außerdem auf die gesetzlichen Zuständigkeiten und Antragserfordernisse im BVergG 2006, insbesondere zur einstweiligen Verfügung (vgl. § 328 Abs 2und 3 BVergG), hin.

Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2014 übermittelte die Antragstellerin den verbesserten Einspruch mit Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach § 320 Abs 1 BVergG. Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde (binnen offener 10-Tagefrist) nicht gestellt.

Am 20. Jänner 2014 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass der Zuschlag am 20. Jänner 2014 erteilt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren "Autobahnen und Schnellstraße 2014 - 2015, Dienstleistung Abnahmeprüfung" als Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich bzw. in der EU erfolgte am 7. Oktober 2013, die Angebotsöffnung am 18. November 2013. Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Monate.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2014 wurde der Antragstellerin gemäß § 131 BVergG 2006 die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Mapag Materialprüfung GmbH bekanntgegeben. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die für die Erteilung des Zuschlages einzuhaltende 10-tägige Stillhaltfrist am 17.01.2014, 24:00 Uhr, endet.

Die Auftraggeberin erteilte mit Schlussbrief vom 20. Jänner 2014 den Zuschlag an die Mapag Materialprüfung GmbH (siehe Beilage./1 der Auskunftserteilung der Auftraggeberin vom 20. Jänner 2014).

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht zur bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

Gemäß § 2 Z 50 BVergG ist die Zuschlagserteilung (Zuschlag) die an die Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

Gemäß § 132 Abs 1 BVergG darf der Auftraggeber den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen.

Im gegenständlichen Vergabeverfahren betrug die Stillhaltefrist ab Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (7.1.2014) zehn Tage. Sie lief somit am 17.1.2014, 24.00 Uhr, ab. Da einem Antrag auf Nachprüfung gemäß § 320 Abs 3 BVergG keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Verfahren zukommt, die Auftraggeberin die Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs 1 BVergG eingehalten hat, ist die Zuschlagserteilung vom 20. Jänner 2014 rechtens erfolgt.

Gemäß § 135 Abs 1 BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens. Ist aber das Vergabeverfahren bereits durch rechtswirksame Zuschlagserteilung beendet, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 312 Rz 104; siehe dazu auch VfGH 11.6.2002, B 206/01).

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu etwa VwGH 3.9.2008, 2006/04/0161 und VwGH 2.2.2012, 2011(04/0017) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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