BVwG W104 1437241-1

W104 1437241-1Bundesverwaltungsgericht31.01.2014

Regest

Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale<br/>Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 1437241-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1437241.1.00

Spruch

W104 1437240-1/4E

W104 1437241-1/4E

W104 1437242-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX,

XXXX, alias XXXX, geb. XXXX,

XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX alias XXXX,

alle StA: Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.8.2013, Zl. 13 02.822-BAL, 13 02.820-BAL und 13 02.823-BAL, beschlossen:

A)

Die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, eine Familie mit afghanischer Staatsbürgerschaft und Angehörige der tadschikischen Volksgruppe der Quizilbesh, reiste am 5.3.2013 nach Österreich ein und beantragte am selben Tag internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben Erst- und Zweitbeschwerdeführer an, dass sie aus Kabul stammen und seit 13 Jahren im Iran leben. Zu ihrem Ausreisegrund befragt, gaben sie an, dass die Familie sich wegen einer Feindschaft zu einer anderen Familie verfolgt und in ihrem Leben bedroht gefühlt habe. Die Drittbeschwerdeführerin wurde bereits im Iran geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin gab noch an, sie wolle ein freies Leben haben. Sie wolle kein Kopftuch tragen und auch nicht, dass ihre Tochter jemals dazu gezwungen werde.

2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.5.2013 zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe bei der Erstbefragung nur ihre Fluchtgründe aus dem Iran angeführt, nicht jedoch jene, warum sie Afghanistan verlassen habe. Ihr Mann habe bei Najibullah gearbeitet und sei von den Taliban festgehalten worden. Danach seien sie nach Mazar-e-Sharif gegangen, wo ihr Mann als Schneider gearbeitet habe. Dort seien die Taliban auf Schiiten losgegangen, deshalb sei die Familie dann nach Kabul gegangen und von dort weiter in den Iran. Sie selbst habe in Afghanistan keine Probleme gehabt und sei mit ihrem Mann von dort weg. Frauen könnten in Afghanistan nicht leben. Ihre Eltern seien verstorben, ihre Geschwister lebten in Teheran, in Afghanistan habe sie keine Verwandten. Sie habe weder Probleme mit den Behörden ihrer Heimat gehabt noch sei sie politisch tätig gewesen oder habe auf Grund ihrer Religion oder ihrer Volkszugehörigkeit Probleme gehabt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, die Familie sei ausgereist, weil die Taliban die Macht übernahmen. Auch nach dem Sturz der Taliban habe er in Kabul nicht leben können, weil die Sicherheitslage schlecht war. Aus dem Iran seien sie ausgereist, weil sie abgeschoben worden waren.

Zu ihrer Tochter XXXX gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe aber im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst um ihre Tochter, sie könnte entführt werden.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 6.8.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Familie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie betreffend die Gründe sowohl für das Verlassen des Herkunftslandes als auch des Iran widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben gemacht hätten. Konkrete Anhaltspunkte für gegen sie gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe nicht festgestellt werden können. Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sei weiters festzustellen, dass dort keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen bestehe. Eine Ausweisung stelle auch keinen Eingriff ins Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar.

Zur Drittbeschwerdeführerin wurde nur festgestellt, es habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer Bedrohung ausgesetzt würde. Die in Afghanistan tätigen nationalen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung i.S.d. GFK oder dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson die Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Sie lebe mit ihren Eltern zusammen und es existierten unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände aus dem Bereich des Privat- und Familienlebens, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Der Asylantrag für die Drittbeschwerdeführerin sei gestellt worden im Bestreben, den familiären Zusammenhalt zu gewähren und es seien keine eigenen Fluchtgründe für sie geltend gemacht worden.

Zu Spruchpunkt II wird begründend nur allgemein ausgeführt, dass sich weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Leben oder des Rechts auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III wird ausgeführt, eine Ausweisung stelle keinen Eingriff ins Familienleben der Beschwerdeführerin dar, weil die anderen Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Ein erheblicher Eingriff in das Privatleben liege durch die Abschiebung nicht vor, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich - illegal - aufhalte und sich ihre soziale Integration auf "die eigene Familie und die Sozialleistungen" beschränke. Sie habe Bindungen zum Herkunftsstaat, da sie den überwiegenden Teil ihres Lebens im Iran verbrachte, dort sozialisiert worden sei und die dortige Mehrheitssprache spreche. Es sei davon auszugehen, dass im Iran (!) über ihre Familie hinausgehend Bezugspersonen etwa im Sinn eines Freundes- oder Bekanntenkreises existierten. Es deute daher nichts darauf hin, dass es ihr im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (!) nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

4. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der sie betonen, keinen familiären Anschluss mehr in Afghanistan zu haben und keinen Besitz. Als schiitische Minderheit gehörten sie einer besonders vulnerablen Gruppe an und wären aus diesem Grund ohne familiären Rückhalt und besonders bedroht. Es sei ihnen wichtig, dass ihre Tochter eine eigene Schule besuchen kann und eine selbständige Frau wird. Diese Möglichkeit hätte ihre Tochter in Afghanistan keinesfalls, könnte doch nur ein Bruchteil der Mädchen in Afghanistan überhaupt eine Schule besuchen, diese seien der ständigen Gefahr ausgesetzt, auf dem Weg zur Schule tätlich angegriffen zu werden. Die Rechte der Frauen würden in Afghanistan mit Füßen getreten, es wäre ihrer Tochter dort nicht möglich ein sicheres und selbstbestimmtes Leben zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückverweisung an die Behörde:

1. Zuständigkeiten und Verfahren

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Asyl

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, Rz 76).

2.2. Das Bundesasylamt hat gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 folgendes ausgeführt:

"Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt auf die Frage, was er im Fall eine Rückkehr nach Afghanistan konkret befürchten würde, angegeben, dass er auch wegen der Zukunft seiner Kinder hier sei und wolle, dass seine Kinder hier in die Schule gehen und studieren könnten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin - die im Übrigen keine eigenen Fluchtgründe, insbesondere auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung ihrer Person, vorgebracht hat - gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie wegen der Kinder aus Afghanistan ausgereist seien, damit sie in Österreich in die Schule gehen und eine gute Zukunft genießen könnten. Damit wurde in Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin - zumindest in Grundzügen - ein Vorbringen erstattet.

Der Asylgerichtshof geht in der Folge jedoch in seinen Entscheidungen in keiner Weise auf die Frage einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Drittbeschwerdeführerin, eines minderjährigen Mädchens, ein. Er trifft keine eigenen Länderfeststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan im Allgemeinen bzw. in Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, insbesondere zum Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen in Afghanistan. Auch die Bescheide des BAA enthalten keine gesonderten Feststellungen zu dieser Problematik. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 21.11.2002, 2000/20/0273; 16.1.2008, 2006/19/0182; 6.7.2011, 2008/19/0994) und der Tatsache, dass auch der Asylgerichtshof selbst bereits eine Verfolgung von Frauen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (zB AsylGH 11.2.2010, C17 408463-1/2009; 29.7.2010, C18 413190-1/2010; 16.8.2011, C6 317411-1/2008) bzw. zur sozialen Gruppe westlich orientierter afghanischer Frauen (zB AsylGH 5.4.2011, C9 406659-1/2009; 11.8.2011, C3 417171-1/2011) angenommen hat, ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin nicht prüft, obwohl der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter der Drittbeschwerdeführerin im Asylverfahren den Wunsch nach dem Schulbesuch ihrer Kinder angegeben haben und hinlänglich bekannt sein dürfte (vgl. die in AsylGH 23.9.2010, E1 411409-2/2010; 15.6.2011,

C9 409668-1/2009; 16.8.2011, C6 317411-1/2008 sowie in zahlreichen weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofes zitierten Länderberichte), dass dies für Mädchen in Afghanistan nicht ohne weiteres möglich ist. [...]

3. Der Asylgerichtshof hat daher, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt hat, seine die Drittbeschwerdeführerin betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet, zumal in Hinblick auf diese - im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin - ein Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung sinngemäß erstattet wurde."

Vor dem Hintergrund dieser - der Behörde bekannten - Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheits- und Versorgungslage konfrontiert wären, die in ihrer Intensität zu einer asylrelevanten Situation führt, in der ihre grundlegenden Menschenrechte beeinträchtigt sind. Dabei ist das Risiko als allgemeine, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu beleuchten (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffes oder Verbrechens zu werden, Risiko, im Krankheitsfall keine ausreichende Gesundheitsversorgung zu erfahren), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten Übergriffen ausgesetzt zu sein.

Eine Verfolgungsgefahr ist jedoch nur insoweit relevant, als sie im Heimatland erfolgt bzw. dieses dafür verantwortlich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Fall der Staatenlosigkeit ist es der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Droht dem Asylwerber eine Verfolgung in einem Drittstaat, so ist dies irrelevant, solange sich der Asylwerber des Schutzes seines Heimatstaates bedienen kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 25 zu § 3 AsylG; S. 71).

2.3. Daraus ergibt sich zur - zulässigen - Beschwerde:

Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie vorbringt, dass - schon vor dem Hintergrund des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren, Frauen könnten in Afghanistan nicht leben und sie habe aber im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst um ihre Tochter, sie könnte entführt werden, und umso mehr im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung - zu prüfen gewesen wäre, ob ihre Tochter in Afghanistan eine eigene Schule besuchen und eine selbständige Frau werden kann. Wie aus dem von der Behörde im Bescheid wiedergegebenen Länderbericht hervorgeht, kann weniger als die Hälfte der Mädchen in Afghanistan überhaupt eine Schule besuchen; diese sind tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, auf dem Weg zur Schule tätlich angegriffen zu werden. Wie schon aus den von der Behörde im Bescheid angeführten Länderberichten hervorgeht, unterliegen Frauen vielfältiger Diskriminierung: So haben sie erheblich schlechteren Zugang zu medizinischer Versorgung und sind in und außerhalb der Ehe sexueller Belästigung und Gewalt ausgeliefert, gegen sie sich nicht zur Wehr setzen können. In einer konservativer werdenden Gesellschaft haben Frauen, die eine westliche Lebensweise kennen gelernt haben, große Schwierigkeiten.

Das Bundesasylamt hat es nicht gänzlich unterlassen, sich mit allfälligen frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen durchzuführen, wie aus den allgemeinen, im Bescheid zitierten Länderberichten hervorgeht. Die Behörde hat diese allgemeinen Feststellungen jedoch nicht mit den konkreten Beschwerdeführerinnen, insbesondere der Drittbeschwerdeführerin, in Verbindung und für die Beurteilung ihrer konkreten Situation fruchtbar gemacht. Es ist jedoch die individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen von der die Frauen in Afghanistan betreffenden Situation - und damit die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu dieser sozialen Gruppe - zu prüfen. Dabei wird einzugehen sein auf:

die Wohnsituation der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan,

die Absicht, eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit zu beginnen bzw. weiterzuführen,

ihre bestehende Ausbildung oder berufliche Situation oder westliche Orientierung,

den Versorgungsgrad ihrer medizinischen Versorgung,

die spezifischen Gefahren, denen die Beschwerdeführerinnen im Alltag und im gesellschaftlichen Leben begegnen, wobei in spezifischer Weise auf die Situation der Drittbeschwerdeführerin einzugehen sein wird, die ein körperliches Entwicklungsstadium erreicht hat, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (wenn auch nicht unbedingt nach der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt.

Dabei wird auch auf den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich einzugehen sein und festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerinnen bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung i.S. der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre. Dabei wird insbesondere auf die diesbezüglichen Auswirkungen des Schulbesuchs der Drittbeschwerdeführerin in Österreich einzugehen sein.

Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten Judikatur bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Schon aus diesem Grund waren die Bescheide der Beschwerdeführerinnen zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

3. Subsidiärer Schutz

Im Fall, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen wäre, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist. Dieser Antrag ist abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht.

Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, ist auf § 11 AsylG 2005 zu verweisen. Dieser verlangt, bezogen auf den gegenständlichen Fall, um vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ausgehen zu können, dass diesem in einem Teil Afghanistans vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. In Bezug auf diesen Teil des Staates darf keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen und dürfen die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sein.

Die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage erfordern - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde - vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. Derartiges ist nicht erfolgt.

Für den Fall, dass als Heimatort der Familie Kabul anzunehmen wäre, wären diesbezüglich aktuelle Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte (insb. eines vorhandenen Familienverbandes) gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären. Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit den Beschwerdeführern auch persönlich zu erörtern.

Die Bescheide enthalten nur allgemeine Darstellungen der Rechts- und Sicherheitslage, aber keinerlei nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zur individuellen Lage der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan.

Für den Fall, dass die Behörde zu keinen asylrelevanten Schlüssen gelangen sollte, wären daher noch entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. Erhebungen durchzuführen.

4. Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, regelmäßig mit einer Ausweisung zu verbinden. Eine Ausweisung ist aber unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) darstellen würde.

Die Feststellung der Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt III des die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides, ein erheblicher Eingriff in das Privatleben liege durch die Abschiebung nicht vor, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich - illegal - aufhalte und sich ihre soziale Integration auf "die eigene Familie und die Sozialleistungen" beschränke, ist aktenwidrig, da das Mädchen in Österreich in die Schule geht. Zumindest diese Tatsache wäre bei der Beurteilung gem. Art. 8 EMRK mit zu würdigen. Hingegen sind die Feststellungen, sie habe Bindungen zum Herkunftsstaat, da sie den überwiegenden Teil ihres Lebens im Iran verbrachte, dort sozialisiert worden sei und die dortige Mehrheitssprache spreche und davon auszugehen sei, dass im Iran über ihre Familie hinausgehend Bezugspersonen etwa im Sinn eines Freundes- oder Bekanntenkreises existierten, irrelevant, da die Abschiebung nicht in den Iran, sondern nach Afghanistan erfolgt. Die Feststellung, es deute nichts darauf hin, dass es ihr im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, entbehrt jeden Sachverhaltssubstrats. Es hätte im Fall der Anwendbarkeit des § 10 AsylG daher eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.

5. Schlussfolgerungen für das konkrete Verfahren:

Damit ist ein wesentlicher Teil jener Sachverhaltselemente, die eine Beurteilung nach den entscheidenden Rechtsgrundlagen der §§ 3 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 ermöglicht, nicht erhoben worden.

Es kann im konkreten Fall keine Rede davon sein, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vielmehr werden Erhebungen zur Lage der Frauen im Heimatstaat ebenso wie konkrete Erhebungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf ihre Asylgründe, ggf. auch im Heimatstaat selbst, durchzuführen sein. Für den Fall, dass die Behörde zu keinen asylrelevanten Schlüssen gelangen sollte, wurden die Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Voraussetzungen für eine Ausweisung nur unzureichend geprüft. Dies ist Sache der Behörde, die über die entsprechende Erfahrung, und den Zugang zu aktuellen Informationsquellen verfügt und die es auf Grund ihrer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung unterlassen hat, den Sachverhalt ausreichend zu erheben. Die Sache war daher zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das BFA ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes zuständig. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochten Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG).

6. Familienverfahren

Gemäß § 34 AsylG 2005 ist einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, grundsätzlich derselbe Status zuzuerkennen. Sollten sich aus den ergänzenden Sachverhaltserhebungen daher Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz etwa für die Drittbeschwerdeführerin oder auch die Zweitbeschwerdeführerin ergeben, so wäre dieser Schutz im Rahmen des Familienverfahrens allen Beschwerdeführern zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung:

die relevante Judikatur wurde in den Begründungspunkten zu A) zitiert; zur Zurückverweisung ist auszuführen, dass diese zwar auf Grund der neuen Verfahrensbestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG erfolgte, für die noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, jedoch auf Grund Fehlens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen zu den relevanten Rechtsvorschriften die - reichhaltige - Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 11 angeführten Nachweise), wobei nach dem VwGVG gegenüber § 66 Abs. 2 das Erfordernis einer Notwendigkeit der Wiederholung der mündlichen Verhandlung weggefallen ist. Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

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